5 Ws 200/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist dann in einem Haftprüfungsantrag umzudeuten.
Im Fall der weiteren Haftbeschwerde tritt eine Zuständigkeitsänderung nach Anklageerhebung allerdings dann nicht ein, wenn Anklage zur Strafkammer erhoben worden ist, die erst kurz zuvor als Beschwerdekammer über das Rechtsmittel mit eingehender Begründung entschieden hat. Ist allerdings aufgrund der richterlichen Geschäftsverteilung sichergestellt, dass nicht derselbe Spruchkörper eine erneute Haftentscheidung zu treffen hat, verbleibt es dabei, dass mit Anklageerhebung die Zuständigkeit für Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, auf das mit der Sache befasste Gericht übergehen.
Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Die Sache wird an die zuständige VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abgegeben.