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Beschluss

60 Qs 44/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:1005.60QS44.20.00
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Leitsätze

1. Eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist nach Anklageerhebung in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich bei der nun nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständigen Abteilung des Amtsgerichts um dieselbe Abteilung handelt, die unmittelbar zuvor über die Nichtabhilfe entschieden hat. Entsprechendes gilt, wenn das nunmehr mit der Sache befasste Gericht rechtsirrig die aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung und dem damit einhergehenden Zuständigkeitswechsel überholte Haftbeschwerde nicht in einen Haftprüfungsantrag umdeutet, sondern der Beschwerde gegen den vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl nicht abhilft.

2. Gewahrsam im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Das tatsächliche Fortschaffen der Sache aus dem Zugriffsbereich des früheren Gewahrsamsinhabers ist insoweit nicht zwingend erforderlich, denn der Wegnahmebegriff setzt nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (hier: Herausschaffen von Werkzeugen aus einem umschlossenen und durch einen Zaun gesicherten Containers sowie Verladen einen Kastenwagen).

3. Der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Insbesondere trägt der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (hier: Rumänien) hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht, insbesondere begründet die Absicht des Bechuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, keine Fluchtgefahr.

4. Der bestehenden Gefahr einer Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsortes eines Beschuldigten kann dadurch begegnet werden, dass dieser seinem Verteidiger eine Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 StPO) erteilt.

5. Hat ein Beschuldigter seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Europäischen Union, stehen der Strafverfolgung keine ernsten Hindernisse entgegen.

6. Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) steht der sozialen Integration im Inland gleich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten XXX vom 24.09.2020 werden unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts XXX vom 29.09.2020 der Haftbefehl des Amtsgerichts XXX vom 24.08.2020 (Az.: 620 Gs 1355/20) sowie der Beschluss vom 24.08.2020 über die Anordnungen gemäß § 119 StPO aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 24.08.2020 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den vorgenannten Angeschuldigten sowie auf Anordnungen gemäß § 119 StPO zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten XXX insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist nach Anklageerhebung in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich bei der nun nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständigen Abteilung des Amtsgerichts um dieselbe Abteilung handelt, die unmittelbar zuvor über die Nichtabhilfe entschieden hat. Entsprechendes gilt, wenn das nunmehr mit der Sache befasste Gericht rechtsirrig die aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung und dem damit einhergehenden Zuständigkeitswechsel überholte Haftbeschwerde nicht in einen Haftprüfungsantrag umdeutet, sondern der Beschwerde gegen den vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl nicht abhilft. 2. Gewahrsam im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Das tatsächliche Fortschaffen der Sache aus dem Zugriffsbereich des früheren Gewahrsamsinhabers ist insoweit nicht zwingend erforderlich, denn der Wegnahmebegriff setzt nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (hier: Herausschaffen von Werkzeugen aus einem umschlossenen und durch einen Zaun gesicherten Containers sowie Verladen einen Kastenwagen). 3. Der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Insbesondere trägt der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (hier: Rumänien) hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht, insbesondere begründet die Absicht des Bechuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, keine Fluchtgefahr. 4. Der bestehenden Gefahr einer Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsortes eines Beschuldigten kann dadurch begegnet werden, dass dieser seinem Verteidiger eine Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 StPO) erteilt. 5. Hat ein Beschuldigter seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Europäischen Union, stehen der Strafverfolgung keine ernsten Hindernisse entgegen. 6. Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) steht der sozialen Integration im Inland gleich. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten XXX vom 24.09.2020 werden unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts XXX vom 29.09.2020 der Haftbefehl des Amtsgerichts XXX vom 24.08.2020 (Az.: 620 Gs 1355/20) sowie der Beschluss vom 24.08.2020 über die Anordnungen gemäß § 119 StPO aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 24.08.2020 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den vorgenannten Angeschuldigten sowie auf Anordnungen gemäß § 119 StPO zurückgewiesen. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten XXX insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e I. Die Staatsanwaltschaft XXX führt gegen den Angeschuldigten XXX (im Folgenden: Angeschuldigter) sowie den gesondert Verfolgten XXX (im Folgenden: gesondert Verfolgter) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Der Angeschuldigte und der gesondert Verfolgte sind rumänische Staatsangehörige. Der strafrechtlich in der Bundesrepublik bislang nicht in Erscheinung getretene Angeschuldigte ist in Rumänien in dem Dorf XXX, Gemeinde XXX, Kreis XXX gemeldet und rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat eine zwei Jahre alte Tochter sowie einen eineinhalb Jahre alten Sohn. Der Angeschuldigte hält sich seit Januar 2020 in Deutschland auf und war bis Mitte September 2020 für das Unternehmen XXX als Bauarbeiter angestellt. Der Angeschuldigte war in einer von dem vorgenannten Unternehmen angemieteten Objekt unter der Anschrift XXX in XXX untergebracht. Das vorgenannte Unternehmen wurde als Subunternehmerin für das Bauunternehmen XXX auf einer Baustelle unter der Anschrift XXX in XXX mit der Erstellung des Rohbaus beauftragt. Auf der Baustelle befinden sich separate Container, in denen die Werkzeuge der auf der Baustelle tätigen Unternehmen aufbewahrt werden. Am 23.08.2020 gegen 01.00 Uhr bemerkte die Zeugin XXX auf dem Weg nach Hause bei Betreten der XXXstraße einen Kastenwagen der Marke XXX Typ XXX mit dem rumänischen Kennzeichen XXX. Die Zeugin dachte sich zunächst nichts dabei. Als sie in der Folgezeit jedoch mehrfach Geräusche vernommen hatte, beobachtete sie von ihrer Wohnung aus das Geschehen. Sie habe drei männliche Personen gesehen, wobei zwei Personen Werkzeuge aus der Baustelle an die weitere Person übergeben hätten, die sie sodann in den Kastenwagen geladen habe. Gegen 01.15 Uhr verständigte die Zeugin die Polizei. Diese traf den Angeschuldigten in dem vorgenannten Kastenwagen an, der vor dem Bauzaun abgestellt war. Der gesondert Verfolgte floh von der Baustelle, wurde dann jedoch im Bereich der XXXstraße von der Polizei festgehalten. Eine dritte Person konnte von der Polizei nicht festgestellt werden. Die Polizeibeamten nahmen den Angeschuldigten vorläufig fest. Durch die Kriminalpolizei wurde in der Folgezeit festgestellt, dass es sich bei den Werkzeugen mit einem Gesamtwert von 2.838,34 Euro um solche des Bauunternehmens XXX aus XXX handelte. Der Container, in denen die Werkzeuge gelagert wurden, wurde aufgebrochen. Mit Verfügung vom 24.08.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX bei dem Amtsgericht XXX – Ermittlungsrichter/in – den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten beantragt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe. Die für die vorliegende Tat zu erwartende Strafe sei hoch und begründe daher nach der Lebenserfahrung einen erheblichen Fluchtanreiz, dem keine hinreichend bindenden Lebensumstände gegenüberstünden. Der Angeschuldigte sei Ausländer ohne festen Wohnsitz oder sonstige verlässliche Bindungen im Inland. Dieser sei vielmehr vorübergehend in einer von der Firma XXX angemieteten Wohnung in XXX untergebracht, ohne dort gemeldet zu sein. Aufgrund der begangenen Straftat sei auch nicht damit zu rechnen, dass die Firma XXX den Angeschuldigten noch weiter beschäftige und dort weiterhin noch wohnen lassen könnte. Der Angeschuldigte habe zudem angegeben, in drei Wochen die Rückreise nach Rumänien antreten zu wollen. Ferner bestehe Verdunkelungsgefahr. Der Angeschuldigte und der gesondert Verfolgte hätte sich zur Sache bisher nicht eingelassen und insbesondere noch keine Angaben zu dem bisher unbekannten Mittäter gemacht. Im Falle der Freilassung bestehe die Gefahr, dass sie mit diesem sowie untereinander Absprachen träfen, um die Ermittlungen zu hintertreiben. Hinsichtlich des unbekannten Mittäters bedürfe es zudem weiterer Ermittlungen, die im Falle der Freilassung aussichtslos erscheinen würden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei Anordnung der Untersuchungshaft gewahrt. Es könne in Kürze Anklage erhoben werden. Ferner hat die Staatsanwaltschaft beantragt, Maßnahmen nach § 119 StPO zu erlassen. Am 24.08.2020 hat das Amtsgericht XXX (Az.: 620 Gs 1355/20) Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen und diesen verkündet. Zur Begründung hat es sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in dem vorangegangenen Antrag angeschlossen und Fluchtgefahr angenommen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht einen Beschluss mit Anordnungen nach § 119 StPO erlassen und gegenüber dem Angeschuldigten verkündet, wobei es in der Begründung heißt, dass die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr bestünden. Mit Verfügung vom 17.09.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX Anklage bei dem Amtsgericht XXX – Strafrichter – erhoben. Sie wirft dem Angeschuldigten sowie dem gesondert Verfolgten vor, sich eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat u.a. beantragt, Haftfortdauer zu beschließen. Die Verfahrensakte ist am 18.09.2020 bei dem Amtsgericht XXX eingegangen, zuständig für die Bearbeitung des Verfahrens ist die Abteilung 448. Mit am 25.09.2020 bei dem Amtsgericht XXX eingegangenen Schriftsatz vom 24.09.2020 hat Herr Rechtsanwalt XXX für den Angeschuldigten bei dem Amtsgericht XXX zu dem Az. 620 Gs 1355/20 Beschwerde eingelegt. Der Angeschuldigte beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass Fluchtgefahr nicht bestehe. Dass der Angeschuldigte als Unionsbürger keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik habe, begründe für sich allein keine Fluchtgefahr. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Angeschuldigte sich dem Verfahren entziehen werde, lägen nicht vor. Der Angeschuldigte erkläre nunmehr, sich dem Verfahren zu stellen. Ladungen könnten über seinen Verteidiger entgegengenommen werden. Auch eine Verdunkelungsgefahr sei nicht gegeben. Schließlich erweise sich der Haftbefehl auch nicht als verhältnismäßig. Mit Verfügung vom 28.09.2020 hat das Amtsgericht XXX – Strafrichterin – bei dem Verteidiger um die Darlegung einer Bevollmächtigung gebeten. Ferner hat es der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und u.a. die Auffassung vertreten, diese sei unbegründet, da aus den zutreffenden Erwägungen des Haftbefehls der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Mit Verfügung vom 29.09.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX u.a. mitgeteilt, dass der Haftbefehl aus den Gründen seines Erlass aufrecht zu erhalten sei. Am 29.09.2020 hat der Verteidiger des Angeschuldigten eine auf den 09.09.2020 datierte Vollmacht vorgelegt, in der es u.a. heißt, dass die Vollmacht insbesondere die Befugnis umfasse, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Mit Beschluss vom 29.09.2020 hat das Amtsgericht XXX – Strafrichterin – dem Rechtsmittel von Herrn Rechtsanwalt XXX vom 24.09.2020 gegen den Haftbefehl vom 24.08.2020 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es zunächst vollinhaltlich auf den angefochtenen „Beschluss“ Bezug genommen. Der Vortrag des Verteidigers führe zu keiner Änderung der „hier vertretenen Rechtsauffassung“. Es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. Der Angeschuldigte, der sich lediglich auf Montage in Deutschland befinde, habe zuletzt – ohne amtlich gemeldet zu sein – in einer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt. Soziale Bindungen im Inland seien nicht vorhanden. Auch habe er selbst angekündigt, demnächst wieder in sein Heimatland, Rumänien, zurückreisen zu wollen. Dass eine Aufenthaltsermittlung dort möglich sei und er sich sodann noch einem laufenden Strafverfahren stellen werde, sei nicht zu erwarten. Dies gelte umso mehr, da der Angeschuldigte sein Heimatland Rumänien im Januar verlassen habe und insoweit auch unklar sei, ob er nach Rückreise tatsächlich an der zuletzt bekannten Adresse wieder Wohnsitz nehmen werde. Schließlich erweise sich die Untersuchungshaft auch nicht als unverhältnismäßig. Insofern komme selbst bei Taten leichter Kriminalität – was vorliegend nicht der Fall sein dürfte – eine Untersuchungshaft aufgrund der Annahme von Fluchtgefahr dann in Betracht, wenn der Angeschuldigte im Inland keinen festen Wohnsitz habe (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Letztlich könne kurzfristig Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden. Das Amtsgericht hat den vorgenannten Nichtabhilfebeschluss beiden Angeschuldigten, sämtlichen Verteidigern sowie der Staatsanwaltschaft formlos bekannt gegeben und die Verfahrensakte dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 01.10.2020 hat die Kammer dem Verteidiger nach einer Zwischenberatung mitgeteilt, dass sie Beschwerde für begründet erachten würde, sofern der Angeschuldigte seinem Verteidiger eine Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO erteilen würde. Der Staatsanwaltschaft XXX wurde die Rechtsauffassung der Kammer telefonisch zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 hat der Verteidiger des Angeschuldigten erklärt, er versichere in vermutetem Einverständnis seines Mandanten, dass er bevollmächtigt sei zur Entgegennahme von Ladungen, er verpflichte sich, solche in Empfang zu nehmen und an den Angeschuldigten weiterzuleiten. Mit Verfügung vom 02.10.2020 hat das Gericht dem Verteidiger mitgeteilt, dass die vorgenannte Versicherung nicht ausreichende, insbesondere keine durch den Angeschuldigten erteilte Vollmacht i.S. des § 145a Abs. 2 StPO ersetze. Am 05.10.2020 hat der Verteidiger des Angeschuldigten eine Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO zur Akte gereicht. II. Die für den Angeschuldigten durch den Verteidiger Rechtsanwalt XXX gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts XXX – Ermittlungsrichter – eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die im Tenor genannte Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihr steht die zwischenzeitlich am 18.09.2020 erhobene Anklage nicht entgegen. Zwar ist eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde nach Anklageerhebung grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht (hier das Amtsgericht XXX – Strafrichter –) umzudeuten und erst gegen dessen Entscheidung wieder die Beschwerde zulässig (vgl. hierzu nur BeckOK-StPO/ Krauß , Stand: 01.07.2020, § 117 Rn. 11). Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich bei der nun nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständigen Abteilung des Amtsgerichts um dieselbe Abteilung handelt, die unmittelbar zuvor über die Nichtabhilfe entschieden hat. In diesem Fall ist eine abweichende Bewertung der Haftfrage nicht zu erwarten. So hat denn auch die nunmehr mit der Sache befasste Strafrichterin vorliegend von der Möglichkeit der Abhilfe nach § 306 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. In einem solchen Fall wäre es bloße Förmelei, den Beschwerdeführer auf die gegen die erneute Entscheidung derselben Abteilung zulässige Beschwerde zu verweisen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.11.2003 – 2 Ws 599/03, juris Rn. 7; BeckOK-StPO/ Krauß , Stand: 01.07.2020, § 117 Rn. 11; a.A. MüKo-StPO/ Böhm / Werner , 1. Aufl. 2014, § 117 Rn. 39). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn – wie hier – das nunmehr mit der Sache befasste Gericht rechtsirrig die aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung und dem damit einhergehenden Zuständigkeitswechsel überholte Haftbeschwerde nicht in einen Haftprüfungsantrag umdeutet, sondern der Beschwerde gegen den vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl nicht abhilft. In einem solchen Fall käme lediglich, da der Kammer eine Sachentscheidung i.S. des § 309 Abs. 2 StPO mangels Zuständigkeit für die Haftprüfung nach §§ 117, 118 StPO verwehrt wäre, eine Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Strafrichterin – in Betracht, obwohl insoweit eine abweichende Entscheidung aufgrund der Ausführungen in dem oben genannten Nichtabhilfebeschluss nicht zu erwarten ist. Der Angeschuldigte könnte erst gegen eine im Rahmen der §§ 117, 118 StPO ergangenen Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts – Strafrichterin – Beschwerde einlegen. Dies wäre nicht nur eine bloße Förmelei, sondern hätte auch eine nicht unerhebliche, mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung zur Folge (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2013 – III-5 Ws 200/13, BeckRS 2013, 10994). Zur Vermeidung dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde des Angeschuldigten trotz der zwischenzeitlichen Anklageerhebung zulässig ist. 2. Die Beschwerde ist darüber hinaus begründet. Der Haftbefehl ist zu Unrecht ergangen und daher – ebenso wie der ergangene Beschluss über Anordnungen nach § 119 StPO – aufzuheben sowie die jeweils zugrunde liegenden Anträge der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. a) Unter Zugrundelegung des derzeitigen Sachstandes besteht allerdings ein dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 StPO). Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht. Im Hinblick auf die Angaben der Zeugen XXX und XXX sowie die von den eingesetzten Polizei- und Ermittlungsbeamten getroffenen Feststellungen, namentlich dem Aufbrechen des Containerschlosses, dem Aufstellen der Leiter sowie der arbeitsteilig durchgeführten Verbringung der Werkzeuge von dem Container (Herausholen von Kisten durch den gesondert Verfolgten sowie den unbekannten Mittäter, Durchschieben der Kisten unter dem Zaun, Entgegennahme der Kisten durch den Angeschuldigten sowie Verladen in den Kastenwagen) sowie das Verstecken der Täter, wenn Personen an der Baustelle vorbeikamen, besteht ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte die Tat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit dem gesondert Verfolgten sowie einem weiteren – unbekannt gebliebenen – Mittäter begangen hat. Es besteht auch ein dringender Tatverdacht für einen vollendeten und nicht lediglich für einen versuchten Diebstahl. Als die Polizeibeamten den Angeschuldigten und den gesondert Verfolgten stellten, war der Diebstahl bereits vollendet. Die Tathandlung des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 2 StGB besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. dem Bruch fremden und der Begründung neuen, in der Regel eigenen, Gewahrsams. Gewahrsam im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis im Sinne dieser Herrschaftsmacht besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen. Fremder Gewahrsam wird dadurch gebrochen, dass die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen seinen Willen aufgehoben wird. Ob die vorgenannten Elemente vorliegen, ist nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens zu beurteilen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2004 – 1 Ss 105/03, juris Rn. 18 m.w.Nachw.). Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat. Dafür genügt nach der herrschenden Apprehensionstheorie (Ergreifungstheorie) zwar grundsätzlich das bloße Ergreifen des Gegenstandes. Jedoch ist die Möglichkeit des Wegschaffens der Sache im Sinne der sog. Ablationstheorie in Grenzfällen - und so auch im vorliegenden Fall - für die Vollendung der Wegnahme bedeutsam, was sich daran zeigt, dass nur ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen die Wegnahme vollendet (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2004 – 1 Ss 105/03, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Entscheidend ist dabei, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Das tatsächliche Fortschaffen der Sache aus dem Zugriffsbereich des früheren Gewahrsamsinhabers ist insoweit nicht zwingend erforderlich, denn der Wegnahmebegriff setzt nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2004 – 1 Ss 105/03, juris Rn. 19 m.w.Nachw.; LK-StGB/ Vogel , 12. Aufl. 2010, § 242 Rn. 94, 97). Gemessen hieran besteht nach derzeitigem Sachstand der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte und seine Mittäter durch das Herausschaffen der Werkzeuge aus dem umschlossenen und durch einen Zaun gesicherten Herrschaftsbereich des Containers sowie das Verladen in den Kastenwagen unter Bruch des früheren Gewahrsams des Unternehmens XXX eigenen Gewahrsam an den Werkzeugen begründet haben. Denn dem Wegschaffen der Beute standen in diesem Moment keine weiteren Hindernisse entgegen. Der Angeschuldigte und seine Mittäter hätten vielmehr ohne weiteres mit der Beute den Tatort verlassen können, ohne dass die bisherige Inhaberin des Gewahrsams die Ausübung der Sachherrschaft des Angeschuldigten an den Werkzeugen noch hätte hindern können. Nach der natürlichen Lebensauffassung war die Wegnahme damit vollendet (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2004 – 1 Ss 105/03, juris Rn. 20). Unter Zugrundelegung des derzeitigen Sachstandes besteht auch ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB durch Aufbrechen des Containers sowie der Werkzeugkisten verwirklicht hat. Kein dringender Tatverdacht besteht lediglich hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angenommenen gewerbsmäßigen Handelns (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB), da nach Aktenlage nichts dafür ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte und seine Mittäter in der Absicht gehandelt haben, einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehen Gewinn zu erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einige Dauer zu verschaffen. Bei einer entsprechenden Absicht kann zwar bereits die erste Tat als gewerbsmäßig angesehen werden. Nach Aktenlage geben sich für eine dahingehende Absicht indes keine Anhaltspunkte. b) Allerdings besteht entgegen der Ausführungen in dem angegriffenen Haftbefehl sowie der Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts sowie entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft XXX kein Haftgrund (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO). aa) Es kann nach Auffassung der Kammer nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit - demjenigen Verfahren entziehen, in dem erwogen wird, die Untersuchungshaft anzuordnen. Entziehen ist das vom Beschuldigten oder mit seinem Wissen von anderen vorgenommene Verhalten, das den vom Beschuldigten beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang des Verfahrens dauernd oder vorübergehend durch Aufheben der Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen, Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. nur Löwe-Rosenberg/ Hilger , StPO, 26. Aufl. 2007, § 112 Rn. 32). Fluchtgefahr liegt danach vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Der Umstand, dass der Beschuldigte in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Allein die allgemeine Besorgnis, der Angeschuldigte werde sich dem Verfahren nicht stellen, reicht hierfür nicht aus. Insbesondere trägt der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (hier: Rumänien) hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 6). Die Absicht des Angeschuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, begründet keine Fluchtgefahr (vgl. hierzu Ullenboom , NJW 2018, 2671; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 13). Einzig problematisch erscheint nach Auffassung der Kammer, dass die aktenkundige Anschrift in Rumänien, wie sie sich aus der rumänischen ID-Karte des Angeschuldigten, die sich in Kopie in der Verfahrensakte (Bl. 57 GA) befindet, ergibt, weder einen Straßennamen noch eine Hausnummer ausweist, was dem Angeschuldigten Möglichkeiten zur Verschleierung seines Aufenthaltsortes bietet und zu Problemen im Rahmen der Zustellung insbesondere von Ladungen mittels Einschreiben mit Rückschein führen kann. Ob dieser Umstand bereits dazu führt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Angeschuldigte werde unter seiner aktenkundigen Anschrift in Rumänien für die deutschen Behörden nicht erreichbar sein oder seinen Aufenthaltsort verschleiern, kann letztlich dahinstehen. Denn der Angeschuldigte hat nicht nur angegeben, sich dem Verfahren stellen zu wollen. Er hat vielmehr auch seinem Verteidiger eine Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 StPO) erteilt. Dies spricht deutlich für seinen Willen, sich dem Verfahren zu stellen, jedenfalls ist eine Erreichbarkeit des Angeschuldigten hierdurch gesichert (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.02.2015 – 4 Ws 20/15, juris Rn. 19 m.w.Nachw.; LG Fulda, Beschl. v. 05.01.2017 – 2 KLs 27 Js 7440/15, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 13). Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Europäischen Union hat, so dass der Strafverfolgung keine ernsten Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr ist die Erwirkung und Vollstreckung eines internationalen Haftbefehls und die Auslieferung an Deutschland problemlos möglich, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt auch in Rumänien strafbar ist (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 19). Sollte der Beschuldigte zu der anzuberaumenden Hauptverhandlung nicht erscheinen, wird zu prüfen sein, ob nunmehr die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2005 - 2 Ws 488/05; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 8; a.A. Ullenboom , NJW 2018, 2671 f. [Erlass eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO]). Bei Vorliegen eines Haftbefehls kann sodann das Auslieferungsverfahren betrieben werden (nicht überzeugend daher die Bedenken bei OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 – 2 Ws 358/02, juris Rn. 26 f.). Die für die vorliegende Tat zu erwartende Strafe rechtfertigt ebenfalls keine Fluchtgefahr, wobei die Straferwartung allein in der Regel ohnehin keine Fluchtgefahr begründen kann (vgl. Burhoff , Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, U Rn. 4157 m.w.Nachw.). Bei der zugrunde liegenden Tat handelt es sich zwar um einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, bei dem ein Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde zu legen ist. Auch besteht der dringende Tatverdacht einer Verwirklichung von zwei Regelbeispielen, was im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung hat. Schließlich ist der Wert der Tatbeute nicht unerheblich. Andererseits ist das Diebesgut zu der Berechtigten zurückgelangt. Schließlich ist der Angeschuldigte – anders als der gesondert Verfolgte – strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem Strafrichter und nicht etwa dem Schöffengericht erhoben hat, folgt, dass der Angeschuldigte mit einer Strafe im deutlich unteren Bereich des Strafrahmens zu rechnen hat und – sollte eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten ergehen (vgl. § 47 Abs. 1 StGB) – diese im Hinblick auf die bislang fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen zur Bewährung auszusetzen sein wird. Feststellungen zu (insbesondere einschlägigen) Vorstrafen in Rumänien liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann unter Zugrundelegung des derzeitigen Sachstandes nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte mit einer derart hohen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, dass für ihn eine Veranlassung besteht, eine Flucht in Erwägung zu ziehen. Jedenfalls stehen der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die aus der Ermittlungsakte ersichtlichen familiären und sozialen Bindungen des Angeschuldigten der Annahme einer Fluchtgefahr ersichtlich entgegen (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 22). Der Angeschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von zwei und eineinhalb Jahren. Die danach festzustellende soziale Integration des Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) steht der sozialen Integration im Inland gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24 f.; KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 22; LG Fulda, Beschl. v. 05.01.2017 – 2 KLs 27 Js 7440/15, juris Rn. 14 [obiter dictum]; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 20a). Im Hinblick hierauf verfängt auch der Hinweis des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss auf die Bestimmung des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht. bb) Andere Haftgründe (§§ 112 Abs. 2 Nr. 3, 112a Abs. 2 StPO) liegen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht insbesondere keine Verdunkelungsgefahr. Dass der Angeschuldigte keine Angaben zu dem bislang unbekannten Mittäter gemacht hat, begründet eine solche Gefahr nicht. Der Ermittlungsakte lassen sich auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wer der unbekannte Mittäter sein könnte. Die Zeugin XXX hat eine konkrete Personenbeschreibung nicht abgeben können, sie hat auch nicht verstanden, in welcher Sprache sich die Personen unterhalten haben. Die eingesetzten Polizeibeamten haben lediglich den Angeschuldigten und den gesondert Verfolgten vor Ort festnehmen können. Auch in dem Vermerk der KHK’in XXX vom 15.09.2020 (Bl. 136 GA) heißt es, dass sich aus den in dem Fahrzeug sichergestellten Unterlagen keine Hinweise auf die Identität des dritten Mittäters ergeben haben. Die bei dem Angeschuldigten und dem gesondert Verfolgten sichergestellten Mobiltelefone sind ausweislich des Berichts vom 27.08.2020 (Bl. 130 GA) nicht ausgewertet worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, woraus sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sollen, dass der Angeschuldigte auf Mitbeschuldigte oder Zeugen in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen könnte. Auch insoweit reichen weder eine allgemeine Gefahr noch bloße Vermutungen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2018 – 2 Ws 670/18, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2017 – 4 Ws 331/17, juris Rn. 14). XXX XXX XXX