Beschluss
11 WF 86/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Ablehnung eines Richters ist auch dann Anlass gegeben, wenn dessen Verfahrensweise und Entscheidungen sich so weit von anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung erwecken.
• Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, auf wesentliche Einwendungen der Parteien in den Entscheidungsgründen einzugehen; ein Unterlassen kann Befangenheitsgründe begründen.
• Ein Ablehnungsgesuch ist nicht verwirkt nach § 43 ZPO, wenn die für das Ablehnungsgesuch relevanten Umstände erst nach Teilnahme an einer Verhandlung bekannt geworden sind.
• Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters muss auf die vorgebrachten Vorwürfe eingehen; unterlässt sie dies, kann dies die Besorgnis der Befangenheit bestärken.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Familienrichters wegen Verstoßes gegen rechtliches Gehör und verfahrensfehlerhafter Verfahrensführung • Zur Ablehnung eines Richters ist auch dann Anlass gegeben, wenn dessen Verfahrensweise und Entscheidungen sich so weit von anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung erwecken. • Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, auf wesentliche Einwendungen der Parteien in den Entscheidungsgründen einzugehen; ein Unterlassen kann Befangenheitsgründe begründen. • Ein Ablehnungsgesuch ist nicht verwirkt nach § 43 ZPO, wenn die für das Ablehnungsgesuch relevanten Umstände erst nach Teilnahme an einer Verhandlung bekannt geworden sind. • Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters muss auf die vorgebrachten Vorwürfe eingehen; unterlässt sie dies, kann dies die Besorgnis der Befangenheit bestärken. Die Antragstellerin stellte in einem familiengerichtlichen Verfahren einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung gegen den Antragsgegner. Der zuständige Richter am Amtsgericht erließ Teilbeschluss und Verfügungen, ohne nach Ansicht des Antragsgegners auf dessen wesentliche Einwendungen einzugehen. Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung des Richters und begründete dies mit mangelnder Auseinandersetzung mit zentralen Argumenten, Verfahrensfehlern sowie einer ablehnenden dienstlichen Äußerung des Richters. Das Amtsgericht Beckum lehnte das Ablehnungsgesuch ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners beim Oberlandesgericht Hamm. Streitgegenstand ist die Besorgnis der Befangenheit des Richters und die Frage, ob das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet ist. • Zulässigkeit: Das Ablehnungsgesuch war nicht verwirkt nach § 43 ZPO, weil die für das Gesuch maßgeblichen Ablehnungsgründe dem Antragsgegner erst nach dem ersten Verhandlungstermin bekannt wurden (§ 43 ZPO i.V.m. § 6 FamFG). • Grundsatz der Ablehnung: Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Betrachtung ein sachlicher Anlass für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht (§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 FamFG). • Rechtsstaatliche Grenzen richterlicher Entscheidung: Entscheidungen oder Verfahrensgestaltung können Ablehnungsgrund sein, wenn sie so weit von anerkannten rechtlichen Grundsätzen abweichen, dass sie offensichtlich unhaltbar erscheinen und den Eindruck willkürlicher oder sachfremder Einstellung erwecken. • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Teilbeschluss des Amtsgerichts ging nicht auf wesentliche Einwendungen des Antragsgegners ein, etwa zur Frage der Befugnis der Mutter, Auskunftsansprüche für den inzwischen volljährigen Sohn geltend zu machen, sowie zum Bestehen eines prozessualen Titels gegen die Zahlungsklage; dadurch wurde Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. • Verfahrensfehler: Die Verfügung, das Verfahren nicht weiter zu betreiben statt rechtzeitig einen Verhandlungstermin zu bestimmen, war fehlerhaft, zumal der Leistungsantrag möglicherweise unzulässig gewesen wäre (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S.2 FamFG). • Pflicht zur substantiierten dienstlichen Äußerung: Die dienstliche Stellungnahme des Richters beschränkte sich auf pauschale Hinweise, ohne auf die vorgebrachten Einwände einzugehen; eine solche Nichterwiderung kann die Besorgnis der Befangenheit verstärken (§ 44 Abs. 3 ZPO). • Entscheidungsermessen zugunsten der Ablehnung: Im Zweifel ist einem Ablehnungsgesuch stattzugeben, um das Vertrauen in die Rechtspflege zu erhalten; deshalb war dem Gesuch stattzugeben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 09.04.2013 wurde dahingehend abgeändert, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht für begründet erklärt wurde. Begründend führte das Oberlandesgericht an, dass der Richter sich in relevanten Punkten nicht mit den wesentlichen Einwendungen des Antragsgegners auseinandergesetzt und damit dessen rechtliches Gehör verletzt habe; zudem bestanden verfahrensfehlerhafte Verfügungen und eine unzureichende dienstliche Äußerung, die zusammengenommen die Besorgnis der Befangenheit begründen. Deshalb war die Ablehnung gerechtfertigt; der Senat setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens fest und traf keine gesonderte Kostenentscheidung.