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Beschluss

2 Ws 80/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0620.2WS80.13.00
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Leitsätze

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. April 2011 (Az. 13 KLs-35 Js 56/10-15/10) wegen Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in zwei Fällen und Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. In dem Urteil ist festgestellt, dass der Verurteilte aus seinen Straftaten insgesamt 329.387,28 Euro erlangt habe. Das Urteil ist bezüglich des Verurteilten durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11, NJW 2013, 1017) mit den Feststellungen hinsichtlich eines der beiden der Verurteilung wegen Computerbetruges zugrunde liegenden Tatkomplexe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen worden. Aus diesem Tatkomplex hatte der Verurteilte nach den aufgehobenen Feststellungen keinen Gewinn erlangt. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten. In dem gegen den Verurteilten geführten Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 10. November 2009 (Az.: 64 Gs 3905/09) gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 73a StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten des Verurteilten erwachsenen Ersatzansprüche für das Land Nordrhein-Westfalen den dinglichen Arrest in Höhe von 2.305.725 Euro in das Vermögen des Verurteilten angeordnet. Der Arrest war sodann vollzogen worden, indem auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum das Amtsgericht Vechta am 26. November 2009 im Grundbuch von M, Blatt ####, zu Lasten eines dem Verurteilten gehörenden Hausgrundstücks eine Sicherungshöchstbetragshypothek in Höhe von 50.000 Euro eingetragen hatte. Diese Hypothek nahm in Abteilung III des vorgenannten Grundbuchs den zweiten Rang nach einer zugunsten der Landessparkasse P eingetragenen Grundschuld über 85.000 Euro ein. Am 4. Februar 2011 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten beantragt worden. In dem Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bochum gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1, 3 StPO die Feststellung getroffen, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden. In den Urteilsgründen führt die Kammer zur Begründung aus, dass der Wert des durch die Straftaten Erlangten nur in Höhe von 50.000 Euro – dem Betrag der vor Anordnung der vorläufigen Vermögensverwaltung eingetragenen Sicherungshypothek – noch im Vermögen des Angeklagten habe ermittelt werden können. Eine über die gesicherten 50.000 Euro hinausgehende Verfallsanordnung würde mit Rücksicht auf die vorläufige Vermögensverwaltung eine unbillige Härte darstellen. In Höhe dieser 50.000 Euro stünden dem Verfall jedoch die Ersatzansprüche der Geschädigten entgegen, weshalb gemäß § 111i StPO die Feststellungen für den staatlichen Ersatzerwerb zu treffen gewesen seien. Zudem hat die Kammer am 14. April 2011 mit dem Urteil den Beschluss verkündet, dass der vom Amtsgericht Bochum am 10. November 2009 gegen den Verurteilten angeordnete Arrest bis zur Höhe des nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO festgestellten Betrages für drei Jahre aufrechterhalten werde. Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Amtsgericht Vechta (Az.: 22 IN 19/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Das vorgenannte Grundstück des Verurteilten ist auf Antrag der erstrangig besicherten Landessparkasse P zwangsversteigert und mit Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 7. Dezember 2011 (Az.: 10 K 35/10) für einen Betrag von 140.000 Euro der Erwerberin T H zugeschlagen worden. Mit dieser Summe waren sowohl die erstrangige Grundschuld als auch die zweitrangige Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen abgedeckt. Der auf letztere entfallende Teilbetrag von 50.000 Euro des Versteigerungserlöses ist vom Amtsgericht Vechta an den Beschwerdeführer ausgekehrt worden, nachdem dieser sich mit dem Land Nordrhein-Westfalen darauf verständigt hatte, dass er die Summe auf einem einzurichtenden Anderkonto treuhänderisch verwahren und nur mit Einverständnis des Landes Nordrhein-Westfalen oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung über sie verfügen werde. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. November 2012 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2011 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 14. November 2012 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 6. März 2013 unter Bezugnahme auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bochum vom 6. Dezember 2012 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Mai 2013 Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten und vollzogenen dinglichen Arrestes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben sei, da der Arrest in diesem Fall seine „Platzhalterfunktion“ für die Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten nicht mehr erfüllen könne. Die Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb rechtfertigten im Falle der Schuldnerinsolvenz keine Aufrechterhaltung des durch den Vollzug des dinglichen Arrestes für den Staat begründeten Pfändungspfandrechts. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, da der Beschwerdeführer trotz fehlender unmittelbarer Verfahrensbeteiligung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten durch die Arrestanordnung und -aufrechterhaltung belastet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003, 2 Ws 433/03, juris, Rn. 10). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes erweist sich als rechtmäßig. 1. Das Landgericht Bochum hat am 14. April 2011 die Aufrechterhaltung des Arrestes zunächst zu Recht beschlossen. Es hat in dem Urteil vom 14. April 2011 die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1, 3 StPO getroffen. Diese Feststellung ist von der Teilaufhebung des Schuldspruchs durch den Bundesgerichtshof unberührt geblieben (BGH, Beschluss vom 20.12.2012, a.a.O., Rn. 65). Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO löste gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO die Pflicht des Gerichts aus, einen nach § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht zu erhalten. Ausnahmen oder ein Ermessen sind nicht vorgesehen. 2. Auch in der Folgezeit sind keine Umstände eingetreten, die die Aufhebung des Arrestes verlangen oder rechtfertigen würden. a) Die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes des § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO sind nicht erfüllt, da die aus den Straftaten des Verurteilten Verletzten bislang nicht befriedigt worden sind. b) Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 7. Juli 2011 hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Aufhebungsgrund geschaffen. aa) Zwar ist ein Arrest aufzuheben, wenn seine Vollziehung wegen des Zwangsvollstrekkungsverbots in § 89 InsO unmöglich geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013, 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, juris, Rn. 51; Breuer, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 89, Rn. 13 m.Nachw.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn hier war der am 10. November 2009 angeordnete und mit dem Aufrechterhaltungsbeschluss vom 14. April 2011 auf 50.000 Euro begrenzte Arrest in voller Höhe bereits am 26. November 2009 durch die Eintragung der Sicherungshypothek vollzogen worden. Diese Vollziehung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch weder formell noch materiell aufgehoben worden: (1) Die Sicherungshypothek ist formell wirksam geblieben, denn ein entstandenes Pfändungspfandrecht bleibt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO auch in der Insolvenz wirksam. Deshalb bleibt die in Vollziehung eines strafprozessualen dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners weiter bestehen, wenn sie – wie hier – außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und unanfechtbar erlangt worden ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 47 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009, 3 Ws 214/09, juris, Rn. 14; KG, Beschluss vom 11.07.2008, 3 Ws 137/08, juris, Rn. 3; OLG Köln, a.a.O., Rn. 41 ff.). (2) Das damit fortbestehende Pfändungspfandrecht ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in Ansehung der Rangordnung des § 39 InsO nicht materiell wertlos geworden, sondern berechtigt den Arrestgläubiger auch im laufenden Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 49 ff. InsO. Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachrangigkeit von u.a. solchen Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Jedoch wird der Nachrang des § 39 InsO – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen – bei Bestehen von Pfandrechten durch die Vorschriften über das Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 49 ff. InsO verdrängt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 132/07, juris, Rn. 15; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 100; SchlHOLG, Beschluss vom 13.01.2012, 4 U 57/11, Rn. 45; KG, a.a.O., Rn. 4; Ganter, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., vor §§ 49 bis 52, Rn. 59, § 52, Rn. 43). Dies gilt uneingeschränkt auch für nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangige Forderungen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 47; Ganter, a.a.O., § 52, Rn. 43); insoweit wird der Staat nicht anders behandelt als jeder andere zur Absonderung berechtigte Gläubiger (KG, a.a.O., Rn. 5). Dieses Ergebnis stellt übrigens auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, sondern begehrt die Aufhebung des Arrestes gerade deshalb, weil er das durch die Arrestvollziehung begründete Pfändungspfandrecht als (nun am Versteigerungserlös) fortbestehend und weiterhin zur abgesonderten Befriedigung berechtigend ansieht. bb) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelungen zum Arrest (1), zur Rückgewinnungshilfe (2) und zum staatlichen Auffangrechtserwerb (3) die Ansicht vertreten, dass der Staat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners dann zur Aufhebung eines dinglichen Arrestes verpflichtet sei, wenn der Arrest zur Sicherung der Rückgewinnungshilfe nach § 111i StPO angeordnet worden sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. (1) Zur Begründung der Pflicht, den Arrest in einem solchen Fall aufzuheben, wird zunächst auf den Sinn und Zweck des Arrestes bei Vorhandensein von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgestellt. Der Sinn und Zweck des Arrestes bestehe dann in der Durchführung der Rückgewinnungshilfe, also darin die Verletzten bei deren Zwangsvollstreckung gegen den Täter zu unterstützen, indem ihnen der Zugriff auf das arretierte Vermögen nach Maßgabe der §§ 111g Abs. 1, 111h Abs. 1 StPO ermöglicht werde. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Verletzten wegen § 89 InsO jedoch an Einzelvollstreckungsmaßnahmen gehindert, so dass die Rückgewinnungshilfe aus Rechtsgründen nicht mehr durchgeführt werden könne und damit obsolet geworden sei (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 71). Folglich sei der Zweck des Arrestes fortgefallen und der Arrest aufzuheben. Diese Argumentation lässt zweierlei unberücksichtigt. Zum einen ist die Rückgewinnungshilfe durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht notwendig endgültig unmöglich geworden (a). Zum anderen besteht der Zweck des Arrestes nicht ausschließlich in der Durchführung der Rückgewinnungshilfe, sondern auch in der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs (b). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt deshalb nicht zu einem Fortfall des Zwecks des Arrestes. (a) Richtig ist, dass die Rückgewinnungshilfe Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der Verletzten voraussetzt (§§ 111g Abs. 1, 111h Abs. 1 StPO). Auch richtig ist, dass die Forderungen der Verletzten im Insolvenzverfahren nicht in der Weise gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern privilegiert sind, dass zu ihrer Durchsetzung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der sog. Rückschlagsperre des § 88 InsO und der Geltendmachung von Anfechtungsrechten stünden oder sie vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht erfasst wären (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 74 ff.). § 89 Abs. 1 InsO unterbindet Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen aber nicht endgültig, sondern nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) können die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sind, ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen dem Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO nachfolgt (§ 201 Abs. 3 InsO). Hier bleiben, falls das Insolvenzgericht die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 291 InsO zulässt, Einzelvollstreckungsmaßnahmen noch für die Dauer der sog. Wohlverhaltensperiode unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO); diese beträgt bei beanstandungsfreiem Verlauf gegenwärtig sechs Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO), ab 1. Juli 2014 ggf. auch nur fünf bzw. drei Jahre (§ 300 Abs. 1 InsO n.F.; s. BT-Drs. 17/13535, S. 16). Bei Beanstandungen endet sie ohne Eintritt der Restschuldbefreiung bereits früher (§ 299 InsO). Dann können Forderungen wieder uneingeschränkt geltend gemacht werden. Im Fall des beanstandungsfreien Ablaufs der Wohlverhaltensperiode wird die Restschuldbefreiung gewährt. Von dieser sind allerdings Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen ausgenommen, wenn diese Forderungen angemeldet waren (§ 302 Nr. 1 InsO), so dass auch insoweit Verletzte ihre Forderungen nach Eintritt der Restschuldbefreiung wieder uneingeschränkt geltend machen können. Der Zeitpunkt der Wiederzulässigkeit von Einzelvollstreckungsmaßnahmen der Verletzten liegt auch keineswegs notwendig außerhalb der von § 111i Abs. 3 Satz 1, 2 StPO gesetzten Dreijahresfrist. Denn die Frist beginnt erst mit Rechtskraft der Verurteilung, ggf. also erst nach Abschluss der Revisionsinstanz. Dagegen mag das Insolvenzverfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens eröffnet worden und ggf. gemäß § 200 InsO aufhebungsreif sein, noch bevor die Dreijahresfrist überhaupt in Lauf gesetzt wurde. Der Aufhebungsreife steht im Übrigen die Ungewissheit darüber, ob die Verletzten die Rückgewinnungshilfe in Anspruch nehmen werden, schon deshalb nicht entgegen, weil nicht in Anspruch genommenes arretiertes Vermögen im Wege des Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 StPO dem Staat zufällt (dazu näher sogleich), also in keinem Fall zu einer Vermehrung der Teilungsmasse führen kann. (b) Seit der Einführung des sog. Auffangrechtserwerbs des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO verfolgt die Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111b, 111d StPO bei Vorhandensein von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. die Aufrechterhaltung eines solchen Arrestes nach § 111i Abs. 3 StPO nicht mehr allein den Zweck der Rückgewinnungshilfe, sondern kraft Gesetzes auch den Zweck, die Realisierung des staatlichen Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 StPO zu sichern. Hierzu bestimmt § 111i Abs. 5 Satz 2 StPO, dass der Staat berechtigt ist, das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht zu verwerten. Angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Zweckbestimmung kann es nicht darauf ankommen, ob in dem den Arrest anordnenden Beschluss der Auffangrechtserwerb Erwähnung gefunden hat oder – wie hier – nur von der Rückgewinnungshilfe die Rede ist. (2) Weiter wird zur Begründung der Pflicht, den Arrest aufzuheben, auf den Sinn und Zweck der Rückgewinnungshilfe selbst abgestellt. Da mit ihr der Rückfluss des vom Täter aus der Tat Erlangten an die Verletzten befördert werden soll, müsse der Arrest nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben werden, um das arretierte Vermögen der Verteilungsmasse zuzuführen, auf die auch die Verletzten nun zur Befriedigung ihrer Forderungen beschränkt seien. Ansonsten wirke sich der Arrest gerade zum Nachteil der Verletzten aus und konterkariere so den Zweck der Rückgewinnungshilfe (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 92, 94 ff.). Auch diese Argumentation kann letztlich nicht überzeugen. Die Aufrechterhaltung des Arrestes über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters hinaus erweist sich auch im Hinblick auf die Zielrichtung der Rückgewinnungshilfe nicht als zweckwidrig. (a) Soweit grundsätzlich denkbar ist, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und daraus folgender Wiederzulässigkeit der Einzelvollstreckung die Dreijahresfrist (§ 111i Abs. 3 Satz 1, 2 StPO) zum exklusiven Zugriff der Verletzten auf das arretierte Vermögen nach §§ 111g und 111h StPO noch nicht abgelaufen sein wird, würde den Verletzten diese vom Gesetz ohne Einschränkungen vorgesehene Möglichkeit zur Befriedigung ihrer Forderungen durch eine Aufhebung des Arrestes zunichte gemacht werden. Das ehedem arretierte Vermögen würde dann als Teil der Insolvenzmasse zwar auch den Verletzten – soweit sie am Insolvenzverfahren teilnehmen – zugute kommen. Es stünde ihnen nun aber nicht mehr exklusiv zur Verfügung, sondern unterläge zunächst ggf. dem Zugriff weiterer – vordem nachrangiger – Absonderungsberechtigter, würde dann um die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten gekürzt werden (§ 53 InsO) und müsste schließlich mit den anderen Insolvenzgläubigern quotal geteilt werden. Es kann daher mit guten Gründen bezweifelt werden, ob die Rechtsposition der Verletzten bei Aufrechterhaltung des Arrestes in der Gesamtschau überhaupt schlechter zu bewerten ist als bei einer Aufhebung des Arrestes. Jedenfalls aber kann nicht davon die Rede sein, dass die Aufrechterhaltung des Arrestes auch nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners den Zweck der Rückgewinnungshilfe, das vom Täter Erlangte möglichst umfassend an die Verletzten zurückfließen zu lassen, vereiteln würde. (b) Aber auch wenn im Einzelfall feststehen sollte, dass die Dreijahresfrist vor oder ohne Wiederzulässigkeit der Einzelvollstreckung verstreichen und also der Auffangrechtserwerb zugunsten des Staates eintreten wird, ohne dass die Verletzten nochmals Gelegenheit zur Einzelzwangsvollstreckung erhalten werden – was vorliegend noch völlig offen ist –, verlangt der Zweck der Rückgewinnungshilfe, das vom Täter Erlangte möglichst umfassend an die Verletzten zurückfließen zu lassen, nicht die Aufhebung des Arrestes. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Gesetz dem Täter auch nach dem Eintritt des Auffangrechtserwerbs noch in besonderer Weise Anreiz zur Befriedigung der Verletzten gibt, indem der Täter hierzu aufgewendete Mittel innerhalb einer Frist von weiteren drei Jahren vom Staat aus dem diesem zugeflossenen arretierten Vermögen ersetzt verlangen kann (§ 111i Abs. 7 Satz 1 StPO). Die Befriedigung der Verletzten, die für den Täter beispielsweise im Hinblick auf § 57 StGB von Interesse sein mag, ist so für ihn aufwandsneutral. Damit haben die Verletzten auch nach Eintritt des Auffangrechtserwerbs noch die exklusive Chance des (mittelbaren) Zugriffs auf das arretierte Vermögen. Das setzt aber voraus, dass der Arrest nicht aufgehoben worden ist. Weiterhin gibt das Gesetz dem Rückfluss des Erlangten an die Verletzten nur für die begrenzte Dauer der Dreijahresfrist einen Vorrang vor dem Abfluss des Erlangten an den Staat. Mit Fristablauf steht das arretierte Vermögen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung dem Staat zu, so dass die in dem Erwerb des Staates liegende Zweckvereitelung ausdrücklich gesetzlich gewollt ist. Dass den Verletzten zuvor während der gesamten Dauer der Dreijahresfrist die erforderliche Einzelzwangsvollstreckung auch rechtlich (insbesondere im Hinblick auf § 89 InsO) möglich gewesen sein müsste, ist dem Gesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen. Selbst wenn man dies nach dem Sinn und Zweck der Rückgewinnungshilfe aber postulieren wollte, so läge es näher, daraus eine einschränkende Auslegung des § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO dahingehend abzuleiten, dass die Dreijahresfrist gehemmt ist, solange Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der Verletzten aus Rechtsgründen unmöglich sind, als eine einschränkende Auslegung des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO dahingehend, dass der Arrest aufzuheben ist, wenn die Einzelvollstreckung der Verletzten vor Ablauf der Dreijahresfrist aus Rechtsgründen unmöglich wird. Denn die Hemmung der Frist würde den Verletzten den exklusiven Zugriff auf das arretierte Vermögen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder ermöglichen, während die Aufhebung des Arrestes das arretierte Vermögen in die Insolvenzmasse fallen ließe, so dass dem Zweck eines möglichst umfassenden Rückflusses des vom Täter Erlangten an die Verletzten mit einer Fristhemmung eher gedient sein dürfte (vgl. oben). Jedenfalls gebietet dieser Zweck die Aufhebung des Arrestes nicht. (3) Schließlich wird zur Begründung der Pflicht, den Arrest nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, auf den Sinn und Zweck des Verfalls und damit auch des sich als aufschiebend bedingter Verfall (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2008, 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094, Rn. 15) darstellenden Auffangrechtserwerbs abgestellt, nämlich sicherzustellen, dass der Täter das Erlangte nicht behalte. Im Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters sei aber regelmäßig bereits sichergestellt, dass der Täter sein Vermögen nicht behalten werde, so dass der Zweck des Auffangrechtserwerbs fortgefallen sei (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 92 f.). Diese Argumentation ist ohnehin nur relevant, wenn im Einzelfall feststehen sollte, dass die Dreijahresfrist vor oder ohne Wiederzulässigkeit der Einzelvollstreckung verstreichen und also der Auffangrechtserwerb eintreten wird, ohne dass die Verletzten nochmals Gelegenheit zur Einzelzwangsvollstreckung erhalten werden. Auch dann aber fordert der Sinn und Zweck des Auffangrechtserwerbs nicht die Aufhebung des Arrestes. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt, dass ehedem arretiertes und mit Aufhebung des Arrests in die Insolvenzmasse fließendes Vermögen nicht an den Täter zurückgelangt. Vielmehr wäre gemäß § 199 InsO ein bei der Schlussverteilung verbleibender Überschuss an den Insolvenzschuldner auszukehren. Dies mag in der Praxis selten vorkommen, die mit dem Verfall bezweckte Sicherheit der Abschöpfung bietet das Insolvenzverfahren aber nicht. Schließlich würde es auch einen erheblichen Manipulationsanreiz darstellen, wenn die Aufhebung eines vollzogenen strafrechtlichen Arrestes ohne weiteres durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters erreicht werden könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.