Beschluss
1 Ws 81/16 (47/16)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
20Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für Pfändungspfandrechte aufgrund von Pfändungsmaßnahmen, die außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und der Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO erfolgten, gilt § 80 Abs. 2 Satz InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. § 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen.(Rn.7)
2. Der Umstand, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die durch die Straftaten Verletzten wegen § 89 InsO an Einzelvollstreckungsmaßnahmen gehindert sind, hat nicht zur Folge, dass der Arrest aufzuheben ist.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Pfändungspfandrechte aufgrund von Pfändungsmaßnahmen, die außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und der Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO erfolgten, gilt § 80 Abs. 2 Satz InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. § 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen.(Rn.7) 2. Der Umstand, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die durch die Straftaten Verletzten wegen § 89 InsO an Einzelvollstreckungsmaßnahmen gehindert sind, hat nicht zur Folge, dass der Arrest aufzuheben ist.(Rn.10) Die Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unbegründet verworfen. I. Das Amtsgericht Lübeck hat wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Lasten der Sozialversicherung mit Beschluss vom 13. Juni 2012 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten Dritter (noch zu ermittelnder Einzugsstellen) gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a, 73 b StGB den dinglichen Arrest in Höhe von 80.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die Vollziehung des Arrestes durfte durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 80.000 € abgewendet werden. In Vollziehung dieses Beschlusses wurden am 30. August 2012 10.000 € Bargeld bei dem Beschuldigten gepfändet. In der Folgezeit überwies der Beschuldigte auf ein ihm aufgegebenes Hinterlegungskonto zur Abwendung der Vollziehung des Arrests am 5. September 2012 weitere 10.000 € sowie im Zeitraum ab dem 4. Oktober 2012 insgesamt weitere 34.000 € in Raten, wobei die vorletzte Zahlung im August 2014 und die letzte Zahlung am 20. Januar 2015 erfolgten. Am 3. März 2015 und am 5. März 2015 beantragten die geschädigte I. und die geschädigte M. die Zulassung zur Zwangsvollstreckung. Diese Zulassungen erfolgten durch Beschlüsse des Amtsgerichts Lübeck vom 14. April 2015, die am 29. Mai 2015 bzw. 18. Juni 2015 rechtskräftig wurden. Aufgrund eines am 1. April 2015 gestellten Eigenantrags ist mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 1. Juni 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschuldigten eröffnet worden. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 19. Oktober 2015 gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13. Juni 2012 hat das Amtsgericht Lübeck durch Beschluss vom 30. November 2015 der Beschwerde abgeholfen und den Arrestbeschluss aufgehoben, weil an dem hinterlegten Geld kein Sicherungsrecht entstehe, das sich gegenüber den Gläubigern im eröffneten Insolvenzverfahren durchsetzen ließe. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck hat das Landgericht Lübeck den Beschluss vom 30. November 2015 aufgehoben und die Beschwerde des Insolvenzverwalters als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass ein Grund für die Aufhebung des Arrestbeschlusses nicht bestehe. Es seien insolvenzfeste Pfändungspfandrechte der Staatsanwaltschaft entstanden. Diese seien auch nicht gemäß §§ 130 ff. InsO anfechtbar. Die Aufrechterhaltung des Arrests ergebe sich aus dem Zweck, der nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens, nicht aber endgültig ausgeschlossenen Rückgewinnungshilfe sowie dem Zweck des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111 i Abs. 5 StPO. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters. II. Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig, aber unbegründet. Durch die in Vollziehung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck veranlassten Pfändungsmaßnahmen, die außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und der Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO erfolgten, wurden wirksam Pfändungspfandrechte zugunsten des Landes Schleswig-Holstein begründet. Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 Satz InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. § 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 – III – 1 Ws 102/15 – juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2013 – 2 Ws 508/13 – juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 Ws 190/13 – 141 AR 168/13 – juris). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten hat zwar gemäß § 89 Abs. 1 InsO zur Folge, dass Einzelzwangsvollstreckungen der geschädigten Einzugsstellen, die eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die arretierten Vermögenswerte des Beschuldigten bisher nicht eingeleitet und demgemäß diesbezüglich auch keine eigenen (insolvenzfesten) Pfändungspfandrechte erworben hatten, während der Dauer des Insolvenzverfahrens in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht möglich sind. Das Rückgewinnungshilfeverfahren kann daher – jedenfalls während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten - nicht mehr durchgeführt werden (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Aber dennoch war der dingliche Arrest nicht aufzuheben. Ob der Umstand, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die durch die Straftaten Verletzten wegen § 89 InsO an Einzelvollstreckungsmaßnahmen gehindert sind zugleich zur Folge hat, dass die Rückgewinnungshilfe aus Rechtsgründen nicht mehr durchgeführt werden könne und damit obsolet geworden sei mit der Folge, dass der Zweck des Arrestes fortgefallen und dieser aufzuheben sei, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Während das OLG Nürnberg (a. a. O.) diese Ansicht vertritt, halten das Kammergericht und insbesondere das OLG Hamm (a. a. O.) die Aufrechterhaltung des Arrests für möglich. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Hamm an. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016, auf die sich die Zuschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 4. März 2016 vollumfänglich bezieht, u. a. folgendes aus: „Zunächst ist der Arrestbeschluss nicht deswegen aufzuheben, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 111d Abs. 1 StPO nicht mehr vorlägen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert weder eine Verfallsanordnung (BGH, Urteil vom 30. 5. 2008 - 1 StR 166/07, GRUR 2008, 818, 828; BGH, Urteil vom 2.12.2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 930; OLG Schleswig, Urteil vom 22.01.2001 - 2 Ss 342/00, wistra 2001, 312, 313) noch eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 12.3.2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171, 172; BGH, Urteil vom 4.12.2014 - 4 StR 60/14, NJW 2015, 713, 715). Der Arrestbeschluss ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil ein solcher selbst im Widerspruch zu möglicherweise vorrangigen insolvenzrechtlichen Vorschriften stünde. Ein solcher Vorrang besteht unter Berücksichtigung sowohl insolvenzrechtlicher wie auch strafrechtlicher und -prozessualer Regelungen und Wertungen nicht (a. A. Rönnau in FS Achenbach 2011, S. 385, 386; Moldenhauer/Momsen, wistra 2001, 456, 458; Bittmann, ZWH 2014, 135, 135). Eine gesetzliche Regelung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners auf vom Staat erworbene insolvenzfeste Pfändungspfandrechte hat, existiert nicht. Die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BT-Drs. 16/700) trifft dazu ebenfalls keine Aussage. Ein genereller Vorrang insolvenzrechtlicher Regelungen ist nicht gesetzlich geregelt. Ein solcher Vorrang lässt sich auch nicht aus dem Verhältnis von lex specialis zu lex generalis herleiten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, 2 Ws 590/12, Rz. 98 – juris, NZWiSt 2013, 297, 305; a. A., allerdings wohl nur für den Fall der Beschlagnahme, Malitz, NStZ 2002, 337, 341 f.; Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 111c Rn. 12a, ohne auf die jüngere OLG-Rechtsprechung einzugehen). Der Umstand, dass der in einem früheren Gesetzesentwurf (BT-Drs. 13/9742, 19) vorgesehene umfassende Schutz der Opferansprüche im Fall der Insolvenz des Täters aufgrund des Diskontinuität nicht Gesetz wurde, erlaubt ebenfalls keinen Schluss auf einen Vorrang insolvenzrechtlicher Regelungen (so aber OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 101 – juris, NZWiSt 2013, 297, 305). Der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 14) lässt sich zwar entnehmen, dass Forderungen der Verletzten im Insolvenzverfahren nicht in der Weise gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern privilegiert sind, dass zu ihrer Durchsetzung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO und der Geltendmachung von Anfechtungsrechten stünden oder sie vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht erfasst wären. Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Staat auch seine erworbenen insolvenzfesten Pfändungsrechte im Fall der Insolvenz des Arrestschuldners aufgeben müsse (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 31 – juris, NZI 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013-2 Ws 80/13, Rz. 29 – juris, NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 19, 20 – juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS, 2016, 02461 Rz. 6). Ein Vorrang des Insolvenzrechts vor den Regeln der Vermögensabschöpfung ergibt sich auch nicht aus einem aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts, dass fiskalische Interessen im Insolvenzverfahren zurückzustehen hätten. Zunächst steht dem entgegen, dass die Regelung des Nachrangs gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf den strafprozessualen Arrest jedenfalls insoweit keine Anwendung findet, als staatliche Ansprüche bereits durch wirksame Pfändungen auf Grund dieses Arrestes gesichert worden sind (BGH, Urteil vom 2.12.2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 930; OLG Schleswig, Urteil vom 22.01.2001 - 2 Ss 342/00, wistra 2001,312, 313). Des Weiteren streitet der lediglich auf Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu der Geldzahlung verpflichten, beschränkte Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegen die Annahme eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens. Vor allem aber dient die Vorschrift nicht fiskalischen Interessen (KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 2 – juris, wistra 2013, 445,446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS, 2016, 02461 Rz. 4). In der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung wird ausgeführt, dass eine wesentliche Schwäche des vor dem 01.01.2007 geltenden Rechts darin liege, dass teilweise sichergestellte Vermögenswerte an den Täter zurückgegeben werden müssten, wenn die Verletzten ihre Ansprüche nicht geltend machten (BT-Drs. 16/700, S. 8, 14). Mit der Neufassung des § 111i StPO sollte insofern Abhilfe geschaffen werden, indem es in diesen Fällen künftig generell zu einem Auffangrechtserwerbs des Staates komme. Dieser Gesichtspunkt bildet gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs den primären Grund für die angestrebte Änderung der Regelungen zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten. Der Auffangrechtserwerb des Staates soll in erster Linie der Straftatenprävention dienen, indem auf diese Weise verhindert werden soll, dass „Verbrechen sich lohnt“ (BT-Drs. 16/700, S. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 34 – juris, NZ1 2015, 2015, 904, 906; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 20 – juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS, 2016, 02461 Rz. 4). An zweiter Stelle nennt die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung die Stärkung der Verletztenrechte (BT-Drs. 16/700, S. 8, 13). Hinweise darauf, dass die Erzielung von Einkünften durch den Staat mehr als nur eine notwendige Folge der konsequenten Verhinderung eines Vermögensrückfalls an den Täter darstellt, ergeben sich nicht. Die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung stellt mögliche Einnahmen durch den Auffangrechtserwerb lediglich den sicher zu erwartenden erhöhten Vollzugskosten gegenüber, ohne dass diese einer finanziellen Kosten-Nutzen-Betrachtung unterzogen würden (BT-Drs. 16/700, S. 10, 11). Ein Vorrang des Insolvenzrechts vor den Regeln der Vermögensabschöpfung ergäbe sich auch dann nicht, sollte ein Rückfall von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht stattfinden und die Anwendung der Vorschriften über die Gewinnabschöpfung daher nicht erforderlich sein. Zunächst ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt, dass im Falle der Aufhebung des Arrests zuvor arretiertes und nunmehr der Insolvenzmasse zufließendes Vermögen nicht an den Täter im Rahmen eines gemäß § 199 InsO bei der Schlussverteilung auszukehrenden Überschusses zurückgelangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 – 1 Ws 102/15, Rz. 35 – juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20. 6. 2013-2 Ws 80/13, Rz. 42 – juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 92). Das gesetzgeberische Ziel des Ausschlusses eines Vermögensrückfalls an den Täter (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 1) lässt sich nur dann sicher erreichen, wenn der dingliche Arrest (und mit ihm die im Rahmen der Arrestvollziehung erworbenen Pfandrechte) aufrechterhalten bleiben. Dies gilt nicht nur in den in der Begründung zum Gesetzentwurf exemplarisch (BT-Drs. 16/700, S. 8, „vor allem“) genannten Fällen des Massenbetruges mit im Einzelfall relativ geringen Einzelschäden, bei denen die Geschädigten teilweise auf eine Verfolgung ihrer Ansprüche verzichten. Zu diesen gehören neben dem in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/700 S. 8) genannten Betrug mit sog. Mehrwertrufnummern auch z. B. Börsenmanipulationen, insbesondere mit Penny- Stocks. Vor allem zählt hierzu aber auch der klassische massenweise Warenbetrug, der in jüngerer Zeit vermehrt auf Auktionsplattformen stattfindet, sei es, dass die angebotene Ware gefälscht ist, sei es, dass die Ware nicht vorhanden ist. Das gesetzgeberische Ziel erfordert eine Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests grundsätzlich in allen Fällen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 – juris, NZI 2015, 2015, 904, 906). Die Begründung zum Gesetzentwurf hält daher auch eine lückenlose Anwendbarkeit des Auffangrechtserwerbs für erforderlich (BT-Drs. 16/700, S. 9). Mit der Regelung des § 111 i StPO hat der Gesetzgeber eine Entscheidung über die Frage getroffen, ob die Schaffung eines Auffangrechtserwerbs erforderlich ist. Dabei kann außer Betracht bleiben, ob der bestehende Anreiz für eine Flucht in die Insolvenz erheblich ist oder nicht (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/700, S. 14; vgl. auch BT-Drs. 13/9742, S. 19). Jedenfalls folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die entsprechenden Regelungen für eine lückenlose Anwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 9) zu schaffen, dass dieser ein solches Rechtsinstitut für erforderlich gehalten hat. … Des Weiteren böte die Aufhebung des vollzogenen strafrechtlichen Arrestes allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters einen erheblichen Manipulationsanreiz (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 – 1 Ws 102/15, Rz. 35 – juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 42 – juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS, 2016, 02461 Rz. 6). Über fingierte Forderungen ließe sich mittels Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufhebung des Arrests künstlich herbeiführen, woraufhin das Insolvenzverfahren anschließend gemäß § 212 InsO nach „Erlass“ dieser Forderung einzustellen wäre (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, 1 Ws 102/15, Rz. 35 – juris, NZI 2015, 904, 906, das durch Manipulationen ein faktisches Ende des Instruments des staatlichen Auffangrechtserwerbs für möglich hält). Schließlich wäre zu besorgen, dass auch ohne manipulatives Vorgehen des Beschuldigten der Zweck der vorläufigen Sicherung durch Arrest vereitelt werden könnte. Gerade in Massenbetrugsverfahren wird ein Eröffnungsgrund häufig (nicht zwingend immer, worauf Wilk/Stewen, wistra 2013, 409, 417 zutreffend hinweisen) erst durch den Arrest geschaffen werden. Nach einer Aufhebung des Arrestes aufgrund einer angenommenen Nachrangigkeit der Vermögensabschöpfung entfiele dieser Eröffnungsgrund jedoch regelmäßig wieder, da keine ernsthafte Einforderung des Schadensersatzanspruchs durch die Mehrzahl der Verletzten zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft wäre demnach im Ergebnis gehalten, zur Vermeidung eines Anreizes zur Vermögensverschiebung vermögenssichernde Maßnahmen zu unterlassen. Der Arrest ist auch dann nicht aufzuheben, wenn eine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Verletzten durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren unmöglich geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 27 – juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20. 6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 35, 37 – juris; NStZ 2014, 344, 346 f,; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 33 – juris, NZI 2014, 89, 93). Zwar genügt es nicht, dass lediglich der Staat insolvenzfeste Sicherungen erlangt hat, damit der Verletzte auf die gesicherten Vermögenswerte zugreifen kann. Weder ist eine eigene Sicherung des Verletzten entbehrlich, noch wirkt sie auf den Zeitpunkt der staatlichen Sicherung zurück (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013-2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 74 – juris, NZWiSt 2013, 297, 302; Hansen, Die Rückgewinnungshilfe 2013, S. 329). Jedenfalls seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung am 01.01.2007 sichert ein dinglicher Arrest jedoch nicht nur den Zweck der Durchführung der Rückgewinnungshilfe, sondern auch den Zweck der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gem. § 111 i Abs. 5 StPO (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14, Rz. 13 – juris). Er stellt daher keinesfalls einen bloßen Platzhalter für Verletztenansprüche dar (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 29 – juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20. 6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 33 – juris; NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 13 – juris, wistra 2013, 445, 445). Darauf, ob der staatliche Auffangrechtserwerb im Arrestbeschluss genannt ist, kommt es angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Zweckbestimmung nicht an (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, Rz. 33 – juris; NStZ 2014, 344, 346, Schmidt, NZWiSt 2015, 401,408). Eine Aufhebung des Arrests ist auch nicht aus Opferschutzgründen geboten. Werden die im Wege des dinglichen Arrestes sichergestellten Vermögenswerte nicht zur Masse gezogen, kann der Verletzte während des laufenden Insolvenzverfahrens auf diese nicht zugreifen. Eine Verschlechterung seiner Situation muss das allerdings nicht zwingend bedeuten (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 28 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. 6. 2013-2 Ws 80/13 Rz. 36 – juris, NStZ 2014, 344, 346). Im Falle der Hinzuziehung des arretierten Vermögens zur Insolvenzmasse wären gemäß § 53 InsO vor den Verletztenansprüchen zunächst die Verfahrenskosten, zu denen vor allem die gemäß § 2 InsVV vom Betrag der Insolvenzmasse abhängigen Insolvenzverwaltergebühren gehören, und sonstigen Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Lediglich etwa verbleibende Barmittel werden anschließend quotal unter den Insolvenzgläubigern verteilt (vgl. hierzu Bittmann, ZWH 2014, 135, 137, der von einer meist fehlenden oder jedenfalls kaum nennenswerten Insolvenzquote ausgeht). Bei Aufrechterhaltung des Arrests besteht für den Verletzten hingegen - sofern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und daraus folgender Wiederzulässigkeit der Einzelvollstreckung die Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO noch nicht abgelaufen sein sollte - erneut die Möglichkeit der Befriedigung ihrer Forderungen im Wege der Rückgewinnungshilfe (ausführlich zu der Frage, ob eine Wiederzulässigkeit von Einzelvollstreckungsmaßnahmen innerhalb der Dreijahresfrist des § 111 i Abs. 3 StPO möglich ist, OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013-2 Ws 80/13, Rz. 32 – juris, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2014, 344). ... Im Übrigen bietet die Rückgewinnungshilfe gerade keinen umfassenden Schutz des Verletzten (OLG Hamm, Beschluss vom 20. 6. 2013-2 Ws 80/13, NStZ 2014, 344, 346 f.). Die Regelungen der Vermögensabschöpfung bilden den vom Gesetzgeber gefundenen Kompromiss aus den Zielen des Ausschlusses von Vermögensrückfall an den Täter, der Rückgewinnungshilfe und der Vermeidung von Doppelbelastungen für den Täter (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 -2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171, 171) ab. Der Vermögenszuwachs für den Staat stellt dabei die lediglich die Folge des mit der Einführung des § 111 i Abs. 5 StPO verfolgten Zwecks, der lückenlosen Verhinderung des Vermögensrückfalls an den Täter, dar und folgt aus den allgemeinen Regelungen des Insolvenzrechts über absonderungsfähige Pfändungspfandrechte, die auch ansonsten Geltung beanspruchen. Ein Vorrang des Insolvenzrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer vom Kammergericht vorgeschlagenen teilweisen Freigabe der Sicherungen zu Gunsten der Insolvenzmasse, soweit ein Rückfall von Vermögenswerten an den Täter ausgeschlossen scheint (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 25 – juris, wistra 2013, 445, 447 - obiter dictum), erforderlich wäre (so aber OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 32 – juris, NZI 2014, 89, 93). Gründe oder gesetzliche Grundlagen für eine teilweise Freigabe der Sicherungen zu Gunsten der Insolvenzmasse, soweit kein Rückfall von Vermögenswerten an den Täter zu drohen scheint, gibt es nicht. Zwar besteht die Möglichkeit einer solchen Freigabe durchaus. Diese steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Eine Freigabe aus anderen als den im Gesetz vorgesehenen Gründen bedeutet jedoch eine Ermessensüberschreitung. Eine Freigabe außerhalb der Fälle der §§ 442, 430 StPO und - für den Verfall - des § 73c StGB sowie der Fälle, in denen aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 130 ff. InsO eine Freigabe zu erfolgen hat, widerspricht dem § 111 i Abs. 5 StPO zu Grunde liegenden Gedanken des sicheren Ausschlusses des Vermögensrückfalls an den Täter und wäre daher ermessensfehlerhaft. Dem Arrest steht auch keine Einrede der mangelnden Valutierung entgegen. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS, 2016, 02461 Rz. 3; KG, Beschluss vom 11.07.2008 - 3 Ws 137/08, Rz. 6 – juris, NZI 2008, 691,691 f.). Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist es allein entscheidend, ob ein Vermögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aus dem Vermögen des Schuldners, hier des Beschuldigten, ausgeschieden war, ohne dass für diesen die Möglichkeit bestand, diesen auf Grund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuerlangen (BGH, Urteil vom 8. 1.2009 - IX ZR 217/07, NJW-RR 2009, 755, 756). Eine solche Möglichkeit bestand und besteht für den Beschuldigten nicht. Der vorliegende Arrestbeschluss ist ferner auch nicht deswegen aufzuheben, weil eine Vollziehung des Arrestbeschlusses unmöglich geworden wäre. Zwar wird vertreten, dass ein Arrest aufzuheben sei, wenn seine Vollziehung wegen des Zwangsvollstreckungsverbots gemäß 89 InsO unmöglich geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 18 – juris, NStZ 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 51 – juris, NZWiSt 2013, 297, 300). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Durch die in Vollziehung des dinglichen Arrests durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck in das Vermögen des Beschuldigten veranlassten Pfändungsmaßnahmen, die außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO und der Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO erfolgt sind, wurden wirksam Pfändungspfandrechte zu Gunsten des Landes Schleswig-Holstein begründet. Derartige Pfändungspfandrechte haben gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 InsO unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten Bestand und berechtigen gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 22 – juris, NZI 2015, 904, 904; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 21 – juris, NStZ 2014, 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 47-49 – juris, NZWiSt 2013, 297, 299 f.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 12 – juris, wistra 2013, 445, 445; Hansen, Die Rückgewinnungshilfe 2013, S. 272 ff., 323 ff.; Schmidt, NZWiSt 2015, 401,408; Wilk/Stewen, wistra 2013, 409, 417; Janca/Schroeder/Baron, wistra 2015, 409, 410). Vorliegend sind mit der Pfändung eines Barbetrags von 10.000,00 Euro am 30.08.2012 gemäß §§ 111b Abs. 2 und 4, I11d Abs. 2 StPO, 930 ZPO ein Pfändungspfandrecht sowie mit der Hinterlegung gemäß §§ 111b Abs. 2 und 4,111 d Abs. 2 StPO, 923 ZPO, 233 BGB jeweils am Tag des Eingangs des Geldes bei der Hinterlegungsstelle ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung von insgesamt 44.000,00 Euro entstanden. Diese erwächst dem Hinterleger aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis bereits mit Hinterlegung des Geldes. Gründe, aus denen die erreichten Sicherungen wieder freizugeben wären, bestehen nicht. Insbesondere wurden die einzelnen in Vollziehung des Arrests vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen nicht rechtskräftig gemäß §§ 130 ff. InsO, 111f Abs. 5 StPO angefochten. Der Arrestbeschluss ist auch nicht hinsichtlich der Höhe der zu sichernden Forderung anzupassen. Zwar sind noch keine Sicherungen in voller Höhe des Arrestbeschlusses erfolgt und gegenwärtig ist eine weitere vorläufige Sicherung aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens eine Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Beschuldigten nicht möglich. Jedoch steht bereits der Umstand, dass das Insolvenzverfahren lediglich vorübergehend ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 91), einer Aufhebung eines Arrestbeschlusses aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahrens entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, 1 Ws 102/15, Rz. 28 sowie Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, Rz. 30). Eine weitere wirksame Vollziehung des Arrestbeschlusses ist nicht notwendig endgültig, sondern nur im Zeitraum der Rückschlagsperre und während des Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich (BGH, Urteil vom 19. 1.2006 - IX ZR 232/04, NZI 2006, 224, 225) geworden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sind, ihre Forderungen wieder gemäß § 201 Abs. 1 InsO geltend machen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, NStZ 2014, 344, 346). Wegen Forderungen aufgrund deliktischen Handelns, wie sie einem Arrest zugrunde liegen, kommt eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht, sofern diese gemäß § 174 Abs. 2 InsO geltend gemacht wurden, § 302 Nr. 1 InsO. Darauf, ob diese tatsächlich gemäß § 174 Abs. 2 InsO geltend gemacht, bestritten wurde und der Gläubiger ggf. die Feststellung gegen den Bestreitenden betrieben hat, also eine Versagung der Restschuldbefreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten noch möglich ist, kommt es seit dem 01.01.2007 für die Frage einer zukünftigen Möglichkeit der Arrestvollziehung nicht mehr an. Jedenfalls der staatliche Auffangrechtserwerbs gemäß § 111 i Abs. 5 StPO, der zu den den Geldstrafen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners zählt (vgl. BGH, Urteil vom 11.5. 2010 - IX ZR 138/09, NZI 2010, 607, 607, sowie BGH, Urteil vom 7. 2. 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093, 1094, der die Rechtsnatur der Feststellungsentscheidung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO als aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates beschreibt), steht einer Restschuldbefreiung entgegen. Einer vorherigen Geltendmachung durch den Staat bedarf es, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 302 Nr. 2 InsO ergibt, nicht. Ein noch nicht vollständig vollzogener Arrest kann auch noch nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 111f Abs. 2 StPO vollzogen werden (Schmidt, NZWiSt2015, 401,407; Bittmann, NStZ, 2015, 1,3 m. w.N. ).“ Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Auch wenn der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – 4104-13-3-R5 102/2016 – des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer umfassenden Reformierung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in § 111 i StPO-E vorsieht, dass im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners das Sicherungsrecht umgehend erlischt, so dass eine Befriedigung der Tatgeschädigten lediglich nur noch nach den Regelungen der Insolvenzordnung in Betracht kommt, sieht der Senat keine Veranlassung, von der vorstehend beschriebenen Rechtsansicht abzurücken. Derzeit ist nicht abzusehen, ob dieser Entwurf Realität werden wird und ob sich der Gesetzgeber der in dem Referentenentwurf erhobenen Forderung nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung anschließt, diese übergeht oder gar verwirft (vgl. die gegensätzliche Absicht in dem nicht realisierten früheren Gesetzesentwurf BT-Drs.13/9742, 19). Dort hieß es ausdrücklich: „Im Interesse einer möglichst lückenlosen Profitabschöpfung und damit auch gerade im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche Verletzter sieht das neue Recht schließlich eine Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsfestigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Verfügungsverbots vor. Damit ist sichergestellt, dass die Verletzten auch nach Eintritt der Insolvenz bevorzugt wegen der an den Betroffenen verlorenen Vermögensgegenstände entschädigt werden, soweit diese oder ihre Surrogate noch vorhanden sind; zugleich wird verhindert, dass sich der Betroffene in die Insolvenz flüchtet und sich so zum Nachteil der besonders schutzbedürftigen Verletzten mit Hilfe der kriminell erlangten Profite (teilweise) von anderen Verbindlichkeiten befreien kann.“ Jedenfalls bietet der jetzt vorgelegte Referentenentwurf dem Senat keinen Anlass, die hier zu entscheidende Rechtsfrage in Vorausschau auf eine ungewisse Neuregelung der Vorschrift des § 111 i StPO zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.