Beschluss
3 Ws 145/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0627.3WS145.13.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. In dem vorliegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Detmold mit Beschluss vom 24. März 2011 die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der Anschlusskennung Mobilnr01 für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Netz-betreiberin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Detmold den Antrag, die Entschädigung für die Überwachung des Telefonanschlusses auf insgesamt 480,- EUR festzusetzen. Dabei wurden gemäß der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG im Einzelnen die folgenden Entschädigungspositionen beansprucht: Ziff. 100 Umsetzung der Anordnung zur Telekommunikationsüberwachung 80,- EUR Ziff. 113 Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen; Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde 200,- EUR pro Einheit, insgesamt eine Verlängerung 400,- EUR. Dem Antrag an das Amtsgericht war eine entsprechende Rechnung an das LKA vorausgegangen, die durch das LKA mit der Begründung, dass eine Datenübertragung im Bereich DSL/GRPS nicht stattgefunden habe, auf einen Betrag von 230,- EUR gekürzt worden war. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antrag entsprochen und die erstattungsfähigen Kosten der Netzbetreiberin auf insgesamt 480,- EUR festgesetzt. Der überwachte Anschluss sei — was unstreitig ist - eine UMTS-Leitung gewesen, auf der es zur Übertragung von Telekommunikation in Form von Gesprächen gekommen sei. Leitungskosten würden nach Ziff. 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 23 JVEG erstattet, wenn es zu einer Übermittlung überwachter Telekommunikation gekommen sei. Die Art der übermittelten Daten spiele insoweit keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass die Telekommunikationsüberwachung durch den anordnenden Beschluss nicht auf Telefongespräche beschränkt gewesen und Audiodaten an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden seien. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sei die Ziff. 113 der Anlage einschlägig. Gegen diese Entscheidung richteten sich die Beschwerden des Landeskriminalamts und des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold. In seiner Beschwerde vom 31. Juli 2012 berief sich das Landeskriminalamt im Wesentlichen auf Folgendes: Das Gericht habe unzutreffend angenommen, dass es im vorliegenden Fall auf einer UMTS-Leitung zur Übertragung von Telekommunikation in Form von Gesprächen gekommen sein soll. Konkret gestalte sich die Weitergabe der Daten wie folgt: Für die Übermittlung von überwachten Telefongesprächen würden ISDN-Leitungen genutzt. Überwachter IP-Datenverkehr (E-Mail oder Internet) würde hingegen über eine IP-Datenverbindung zur Polizei als Bedarfsträger gelangen. Gerade letzteres — die Ausleitung von IP-Daten — sei vorliegend aber nicht erfolgt. Die Ziffern 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG würden den Zweck verfolgen, den Mehraufwand an Kosten zu vergüten, welcher der Netzbetreiberin bei der der Übermittlung von IP- Daten entstehe. Ein solcher Mehraufwand sei mangels entsprechender Ausleitung von IP-Daten vorliegend nicht entstanden; der amtsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Das gleiche Ziel verfolgte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold mit seiner vom 19. Oktober 2012 datierenden Beschwerde. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei zur Feststellung der zu gewährenden Entschädigung nicht auf die Art des überwachten Anschlusses bzw. der überwachten Leitung, sondern auf die Art der überwachten und übermittelten Telekommunikation abzustellen. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, das Amtsgericht habe durch den Beschluss vom 24. März 2011 auch überhaupt keine umfassende Überwachung des Datenverkehrs angeordnet. Dass der Beschluss keine Beschränkung auf die Überwachung von Telefongesprächen enthalte, erlaube umgekehrt nicht den Schluss auf die An-ordnung einer umfassenden Überwachung des Datenverkehrs. Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hat das Landgericht Detmold die Beschwerde des Landeskriminalamts als unzulässig und die Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet verworfen. Ferner hat es die weitere Beschwerde zugelassen. In der Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ent-scheidend allein sei, um welche Art von überwachtem Anschluss es sich gehandelt habe. Dies ergebe sich aus der Regelung der Ziffer 105 ff. der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG, die nach Art des überwachten Anschlusses differenzierten, nicht aber nach der Art der überwachten Kommunikation. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8. Februar 2013. In der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2013 trägt der Bezirksrevisor im Wesentlichen vor, nicht die Art des überwachten Anschlusses, sondern die Art der übermittelten Kommunikation sei entscheidend für die Frage, in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten sei. Das Landgericht Detmold hat mit Beschluss vom 7. März 2013 seiner Entscheidung nicht abgeholfen. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2013 im Wesentlichen ausgeführt, er schließe sich entgegen der Auf-fassung des Beschwerdeführers und des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen der Auffassung an, dass dem Netzbetreiber für die Leitungskosten für die Über-mittlung der zu überwachenden Telekommunikation eine Entschädigung nach Nr. 113 i.V.m. Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zustehe. II. Die weitere Beschwerde ist nach Zulassung durch das Landgericht Detmold gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerden des Landeskriminalamts und des Bezirks-revisors zu Recht verworfen. Das Amtsgericht hat die zu erstattenden Kosten zutreffend auf insgesamt 480 € festgesetzt. Neben der Gebühr nach Ziff. 100 der Anlage 3 zu § 23 JVEG besteht ein Anspruch des Netzbetreibers auf Ersatz der Leitungskosten in Höhe von 400 € gemäß Ziff. 104 und 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG. 1. Bei dem überwachten UMTS-Anschluss handelt es sich um einen Anschluss, auf den die Ziff. 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG Anwendung finden. Zwar beziehen sich die Ziff. 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auf Mobilfunkanschlüsse. Ein UMTS-Anschluss ist jedoch ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsrate im Sinne der Ziff. 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG. Soweit in der Regelung als Zusatz „DSL“ erwähnt wird, handelt es sich um ein Beispiel für einen digitalen Anschluss mit hoher Über-tragungsrate, nicht aber um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2012, 95-96). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, da im Gegensatz zur Regelung der Ziff. 105 ff und 108 ff der Zusatz „DSL“ nicht Be-standteil der Regelung, sondern in Klammern hinter die Regelung gesetzt ist. Ein UMTS-Anschluss entspricht, was die Übertragungsgeschwindigkeit betrifft, einem DSL-Anschluss (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). 2. Von dem Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold vom 24.03.2011 war die Überwachung der gesamten, über den Mobilfunkanschluss potentiell laufenden Telekommunikation erfasst, und damit auch die Überwachung des Datenverkehrs. Telekommunikation im Sinne von § 100 a StPO erfasst in Anlehnung an Nr. 22 und 23 TKG jede Art der Kommunikation, also auch Kommunikation über e-mail oder Internet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 100, Rdnr. 6 und 7). Andernfalls hätte der anordnende Beschluss eine Einschränkung enthalten müssen (z.B. lediglich Überwachung der Sprachtelefonie), was hier nicht der Fall war. 3. Schließlich ergibt sich der Anspruch hier aus den Ziff. 104 in Verbindung mit den Ziff. 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Überwachungszeitraum tatsächlich kein Datenverkehr anfiel und daher auch nicht an die Ermittlungsbehörden übermittelt wurde. Es reichte nämlich aus, dass die „betreffende Leitung“ im Sinne der Ziff. 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 23 JVEG zur Übermittlung von Telefongesprächen genutzt worden ist. Anknüpfungspunkt des Entschädigungsanspruchs ist bereits ausweislich des Wortlauts der Ziff. 105 ff, 108 ff und 111 ff der Anlage 3 zu § 23 JVEG die Art des überwachten Anschlusses, nicht dagegen die Art und Menge der übermittelten Kommunikation. Wie der Präsident des Oberlandesgerichts in seiner Stellungnahme vom 21.05.2013 zutreffend ausgeführt hat, liegt dieser Art der Anknüpfung ein Pauschalisierungsgedanke zugrunde, der eine vereinfachte Abrechnung der Entschädigungsansprüche gewährleisten soll (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung – TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz , BT-Drucksache 16/7103, S. 6). Diesem Pauschalisierungsgedanken würde es widersprechen, wenn in jedem Einzelfall die Art und Menge der übermittelten Telekommunikation ausgewertet werden müsste und anschließend je nach Datenmenge die Höhe des Ent-schädigungsanspruchs berechnet werden müsste. Wie im vorliegenden Fall, in dem die tatsächlich genutzte Datenleitungskapazität zwischen der Abrechnungsbehörde und dem Netzbetreiber streitig ist, müssten bei Annahme der genannten Anspruchs-voraussetzungen im Einzelfall technische Sachverständigengutachten eingeholt werden, um die Höhe des Entschädigungsanspruchs berechnen zu können. Dies würde dem Gedanken einer vereinfachten Abrechnung zuwider laufen. Der Senat ist insofern der Auffassung, dass entscheidend für die Anknüpfung die Art des überwachten Anschlusses, nicht dagegen die konkret übermittelte Telekom-munikation ist. Insofern kam es auch nicht auf die Frage an, ob hier vom Netzbetreiber eine Datenleitung mit hoher Übertragungskapazität für die Übermittlung zur Verfügung gestellt und lediglich mangels Datenverkehrs nicht ausgelastet war, oder ob tatsächlich nur eine ISDN-Leitung für die Übermittlung der überwachten Telefongespräche genutzt worden war, nicht aber eine IP-Datenverbindung. Zwar wird die Abrechnung der Entschädigungsansprüche nach dem Entwurf zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Zukunft auch danach erfolgen, ob im Überwachungszeitraum tatsächlich Datenverkehr angefallen ist (vgl. BT-Drucksache 517/12 S. 150 und S. 410). In der entsprechende Regelung zu Ziff. 100 der Anlage 3 zu § 23 JVEG soll folgender Absatz angefügt werden: „Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobil-funkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen An-schluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Über-mittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 111 bis 113.“ Soweit dabei an die tatsächliche Nutzung einer entsprechenden Datenleitung angeknüpft wird, verhält sich der Gesetzesentwurf nicht zu der Frage, ob die neue Regelung eine Klarstellung oder eine Änderung der bisherigen Rechtslage bedeutet. Insofern hat die beab-sichtigte Neuregelung nach Auffassung des Senats für die Beurteilung der jetzigen Rechtslage keine entscheidende Bedeutung. Wie sich aus dem oben Genannten ergibt, erfolgt nämlich - jedenfalls derzeit - die Abrechnung nach einem pauschalen Entschädigungssystem, das gerade nicht auf die Menge der tatsächlich übermittelten Kommunikation abstellt, sondern - aus Vereinfachungsgründen - auf die Art des überwachten Anschlusses. Nach alledem hatte die weitere Beschwerde keinen Erfolg. III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).