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Urteil

21 U 16/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.21U16.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (7 O 428/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von vorvertraglichen bzw. vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Errichtung einer Biogasanlage auf Schadensersatz wegen gescheiterter Vertragserfüllung in Anspruch. 4 Der in den Niederlanden wohnhafte Kläger ist Landwirt und betreibt Viehzucht. Die Beklagte liefert und installiert Biogasanlagen. 5 Die Beklagte unterbreitete dem Kläger ein schriftliches Angebot vom 27.10.2008 betreffend die Errichtung einer Biogasanlage mit einer Leistung von circa 700 Kilowatt. 6 Am 04.11.2008 begab sich ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr C, zum Kläger, um dort auf der Grundlage des vorgenannten Angebots einen Vertrag zu schließen. Im Rahmen der Vertragsgespräche verlangte der Kläger die Einbeziehung von ergänzenden Vertragsbestimmungen, die er schriftlich in niederländischer Sprache vorformulierte hatte, in den Vertrag der Parteien. Dieses Regelwerk ist überschrieben mit „ Aanvullingen op offerte 08AQ0111-7 van Biogas Nord, d.d. 27 oktober 2008 “ (übersetzt: „ Ergänzungen zu dem Angebot […] vom 27. Oktober 2008 “). Dort sind verschiedene Leistungen der Beklagten bezeichnet, die „ ferner in der Bausumme enthalten “ sein sollen. Zudem sind dort u.a. folgende weitere Vorgaben formuliert: 7 „ - Zahlungsplan nach Rücksprache. E bezahlt immer „nachträglich“. 8 - BN übergibt E eine Bankbürgschaft zur Absicherung der Fertigstellung der Anlage, in Höhe von 130.00 Euro. 9 - BN garantiert die Möglichkeit zur Inbetriebnahme der Anlage vor dem oder am 01. April 2009.“ 10 Herr C erklärte sich namens der Beklagten mit der Einbeziehung dieser ergänzenden Vertragsbestimmungen in den Vertrag der Parteien einverstanden. 11 Sodann unterzeichneten der Kläger und Herr C einen von der Beklagten in niederländischer und deutscher Sprache vorformulierten „Werkvertrag über die Errichtung einer Biogasanlage“. Herr C leistete seine Unterschrift im Namen der Beklagten als Auftragnehmerin mit dem Zusatz „ i.V. “. Unter § 1.1. des Vertrages sind die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen wie folgt bezeichnet: „ Lieferung und Montage von Fermenter aus Stahlbeton und Tragluft‑/Gasmembranabdeckung, Rührwerke, Einbringtechnik, BHKW, einschl. aller erforderlichen Substrat-, Gas- und Wärmeleitungen. “ Unter § 1.2. ist bestimmt, dass u.a. das Angebot der Beklagten vom 27.10.2008 Vertragsgrundlage sein soll. Die vom Kläger zu zahlende Auftragssumme ist mit 1.300.000,00 € netto beziffert. § 19 Abs. 2 des Vertrages gibt vor, dass Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien zu unterzeichnen sind. Unter § 20 ist ausgeführt, dass die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie ergänzend die des Schweizer „ Obliegenheitsrechts “ vereinbart werde und dass „M NL “ der Erfüllungsort sei. § 21 des Vertrages enthält folgende „ Schiedsgerichtsvereinbarung “: 12 „ Unstimmigkeiten die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsvereinbarung der LCIA mit Sitz in Zürich (London Court of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Eine weitere Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.“ 13 Anschließend – ebenfalls im Rahmen der Vertragsgespräche vom 04.11.2008 – unterzeichneten der Kläger und Herr C die vom Kläger vorformulierten ergänzenden Vertragsbestimmungen („ Aanvullingen op offerte “). Auch diese Unterschrift leistete Herr C im Namen der Beklagten mit dem Zusatz „ i.V. “. 14 Unter dem 05.11.2008 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Auftragsbestätigung „ bezüglich des Werkvertrags vom 04. November 2008 “, in der ausgeführt ist, dass sich die Beklagte für den erteilten Auftrag zum Bau der Biogasanlage bedanke, dass sie den Auftrag sorgfältig und fachkundig ausführen werde und dass die Auftragssumme 1.300.000,00 € betrage. Die Beklagte ließ dem Kläger ferner eine mit Firmenstempel und Geschäftsführergegenzeichnung versehene Ausfertigung des schriftlichen Werkvertrages zukommen. 15 Im Februar 2009 stellte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den unter § 11 des Vertrages der Parteien aufgeführten Zahlungsplan einen ersten – bei Baubeginn zu zahlenden – Abschlag in Höhe von 10 % der Auftragssumme in Rechnung. Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit, dass er diese Abschlagszahlung nicht leisten werde, da nach seinen in den Vertrag einbezogenen ergänzenden Vertragsbestimmungen eine Vorleistungspflicht der Beklagten bestehe. Hierauf ließ die Beklagte erwidern, dass die ergänzenden Vertragsbestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien, da Herr C nicht befugt gewesen sei, in ihrem Namen die vom Kläger vorformulierten Vertragsergänzungen zu akzeptieren; Herr C sei insofern nicht vertretungsberechtigt gewesen. Mit Schreiben vom 03.03.2009 wies die Beklagte den Kläger ferner darauf hin, dass der Inhalt der ergänzenden Vertragsbestimmungen in Teilbereichen dem Inhalt des Werkvertrags der Parteien widerspreche. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Zahlungsplans. Unter § 1.1. des Vertrages der Parteien sei eine Reihenfolge für die Geltung der verschiedenen Vertragsgrundlagen festgelegt worden. Demnach komme bezüglich der Zahlungspflichten des Klägers die Bestimmung des § 11 des Vertrages vorrangig vor allen anderen Vertragsgrundlagen zur Anwendung. Zahlungen auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsbestimmungen des Klägers seien somit nicht möglich. Ergänzend teilte die Beklagte dem Kläger mit diesem Schreiben mit, dass sich aus intern organisatorischen Gründen der Bauablauf verzögern werde. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien umfangreich darüber, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der Kläger die von der Beklagten begehrte Abschlagszahlung leisten werde. Gegenstand dieser Korrespondenz war insbesondere auch die konkrete Umsetzung des unter § 13.1 ihres Vertrages bestimmten Erfordernisses der Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch die Beklagte. 16 Ab dem 14.04.2009 führte eine von der Beklagten beauftragte Nachunternehmerin (eine Firma L) Arbeiten zur Errichtung der Biogasanlage aus. Dabei wurde u.a. eine Überprüfung der Tragfähigkeit der vorhandenen Pfahlkonstruktion, die im Auftrag des Klägers von der Jacbo Nederland B.V. errichtet worden war, vorgenommen. In den folgenden Tagen meldete die Beklagte gegenüber dem Kläger mehrfach Bedenken hinsichtlich der möglicherweise nicht gegebenen hinreichenden Tragkraft der Fundamentpfähle an. Am 24.04.2009 nahm die Beklagte einen Baustopp vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.05.2009 forderte sie den Kläger auf, weitere Pfahlfundamente einbringen zu lassen. Der Kläger lehnte dies ab und berief sich dabei darauf, dass die eingebrachten Pfahlfundamente eine ausreichende Tragkraft besäßen. Eine Fortsetzung der Arbeiten erfolgte danach nicht mehr. 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er die Zusammenarbeit mit dieser beende, da er aufgrund der seit dem 04.11.2008 gemachten Erfahrungen jegliches Vertrauen in die Beklagte verloren habe und das Vertrauensverhältnis völlig zerstört sei. Er berief sich dabei zunächst darauf, dass zwischen den Parteien nie ein wirksamer Vertrag zustandegekommen sei. Durch die am 04.11.2008 erfolgte Vertragsunterzeichnung sei kein wirksamer Vertragsschluss begründet worden. Es habe ein offener Dissens im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgelegen, da die Beklagte die vom Kläger geforderte Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbestimmungen in den Vertrag der Parteien nicht akzeptiert habe. Ferner erklärte der Kläger mit dem vorgenannten Schreiben – rein vorsorglich – die Anfechtung des Werkvertrages vom 04.11.2008 wegen arglistiger Täuschung sowie – hilfsweise – die fristlose Vertragskündigung und – äußerst hilfsweise – die freie Vertragskündigung mit sofortiger Wirkung. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers insbesondere zu den Gründen für die Abgabe dieser Erklärungen wird Bezug genommen auf die betreffenden Ausführungen in dem Schreiben vom 02.06.2009 (Seiten 40 ff. des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift). 18 Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorbereitender, letztlich nutzloser Investitionen zur Realisierung des streitgegenständlichen Projektes in Anspruch. Den ihm insofern entstandenen Schaden beziffert er mit 192.263,90 €. Wegen des Vorbringens des Klägers zu den einzelnen Schadenspositionen wird vollumfänglich Bezug genommen auf seine Ausführungen hierzu auf den Seiten 17 bis 21 der Klageschrift (Bl. 39 bis 43 d.A.). 19 Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.06.2011 auf, an ihn eine Gesamtentschädigung in Höhe der Klageforderung zu zahlen. 20 Die Parteien streiten vorliegend zunächst ausschließlich über die Frage, ob die Klage wegen der unter § 21 des schriftlichen Werkvertrages vom 04.11.2008 getroffenen Schiedsvereinbarung unzulässig ist. 21 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.06.2012 unter ausdrücklicher Berufung auf die Schiedsvereinbarung die Zulässigkeitsrüge erhoben. 22 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Klage zulässig sei. Dem stehe das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen, da eine solche zwischen den Parteien nicht wirksam zustandegekommen sei. Zwar sei bezüglich der im schriftlichen Werkvertrag vom 04.11.2008 enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung – die als Schiedsklausel im Sinne des § 1029 Abs. 2, 2. Alt. ZPO zu qualifizieren sei – das Schriftformerfordernis des § 1031 ZPO gewahrt. Die Bestimmung des § 1031 Abs. 5 ZPO, wonach Schiedsvereinbarungen bei Beteiligung eines Verbrauchers in einer gesonderten Urkunde isoliert zu treffen seien, komme nicht zur Anwendung, da der Kläger kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei. 23 Auf die Einhaltung der Formerfordernisse des § 1031 ZPO komme es aber vorliegend gar nicht an, da es hier mangels übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien bereits an dem Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung fehle. Zwischen den Parteien sei nämlich kein Vertrag auf der Grundlage des am 04.11.2008 unterzeichneten Werkvertragsformulars geschlossen worden. Denn der Kläger habe, indem er ausdrücklich die Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbestimmungen gefordert habe, das ihm von der Beklagten durch Vorlage des Werkvertragsformulars unterbreitete Angebot unter Änderungen angenommen. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelte dies als Ablehnung des Angebotes der Beklagten verbunden mit einem neuen Antrag des Klägers. Dieses neue Angebot des Klägers habe die Beklagte nicht angenommen. Die Erklärung des bei der Beklagten angestellten Herrn C und die von ihm vorgenommene Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertragsformulars seien insofern unerheblich, da Herr C – wie die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz dargelegt habe – von der Beklagten nicht dazu bevollmächtigt gewesen sei, die Einbeziehung der ergänzenden Vertragsbestimmungen des Klägers im Namen der Beklagten zu akzeptieren. Somit sei es nicht zu einer Einigung der Parteien über alle Punkte des Vertrages gekommen, was gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge habe, dass ein Vertrag zwischen ihnen nicht zustandegekommen sei. 24 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die im Werkvertragsformular unter § 21 vorgesehene Schiedsvereinbarung von den Parteien wirksam geschlossen worden sei. Der Kläger habe eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten nur unter der Voraussetzung eingehen wollen, dass eine Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbestimmungen erfolge. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass er auch ohne Zustandekommen einer solchen Vertragsbeziehung eine separate Schiedsvereinbarung mit der Beklagten haben schließen wollen. Dabei komme es auf die Rechtsfrage, ob die Unwirksamkeit des Hauptvertrages die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung unberührt lasse, nicht an, da eine solche Wirkung jedenfalls dann nicht eintreten könne, wenn es – wie hier – schon gar nicht zum Abschluss eines Hauptvertrages gekommen sei. 25 Im Übrigen sei – so hat der Kläger ferner gemeint – die in dem Werkvertragsformular enthaltene Schiedsklausel nicht hinreichend inhaltlich bestimmt. Dort sei das zuständige Schiedsgericht nicht klar bezeichnet. Zwar sei in der Klausel der London Court of international Arbitration namentlich genannt. Dabei werde allerdings lediglich auf die „Schiedsgerichtsvereinbarung“ dieses Gerichts Bezug genommen, indem ausgeführt sei, dass „nach der Schiedsgerichtsvereinbarung“ dieses Gerichts „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden“ werden solle. Diese Formulierung könne nicht mit hinreichender Klarheit so verstanden werden, dass die Entscheidung von dem London Court of international Arbitration zu treffen sei. Weitere Unklarheiten würden dadurch hervorgerufen, dass in der Klausel ausgeführt sei, dass der London Court of international Arbitration seinen „Sitz in Zürich“ habe. Diese Angabe sei unzutreffend, da sich der Sitz dieses Gerichts – wie schon sein Name besage – in London befinde. Aufgrund dieser Unklarheiten sei die Schiedsvereinbarung unbrauchbar und damit auch undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei der Schiedsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle, gingen die textliche Unklarheit und Unbrauchbarkeit zur Lasten der Beklagten als Verwenderin; eine geltungserhaltende Reduktion zugunsten der Beklagten verbiete sich. 26 Der Kläger hat beantragt, 27 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.263,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2011, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 28 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte Y & K, F-Straße, ####5 I, in Höhe von 3.265,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 29 Die Beklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage mit Rücksicht auf die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung unzulässig sei. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 33 Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 29.11.2012 die bereits schriftsätzlich erhobene Zulässigkeitsrüge wiederholt. 34 Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 29.11.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Die Parteien hätten in § 21 des streitgegenständlichen Vertrages eine Schiedsvereinbarung getroffen, durch die der ordentliche Rechtsweg wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe die Unzulässigkeit der Klage unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung auch rechtzeitig gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt. 35 Das Landgericht Bielefeld sei gemäß Art. 2 EUGVVO für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Da im Prozessrecht der Grundsatz der lex fori gelte, sei für das Verfahrensrecht die ZPO maßgebend. Dem stehe § 20 des Vertrages der Parteien nicht entgegen, da die Parteien dort lediglich das anzuwendende materielle Vertragsrecht vereinbart hätten, nicht jedoch das Verfahrensrecht. 36 Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, da sie gemäß den Vorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO in einem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag enthalten sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Schiedsvereinbarung nicht in einer von beiden Parteien eigenhändig unterzeichneten gesonderten Urkunde getroffen worden sei, da dieses in § 1031 Abs. 5 ZPO normierte Erfordernis nur dann bestehe, wenn an der Vereinbarung ein Verbraucher beteiligt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger sei bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages der Parteien nicht als Verbraucher anzusehen, da er dieses Rechtsgeschäft zu eigenen unternehmerischen und gewerblichen Zwecken abgeschlossen habe. Die Schiedsvereinbarung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. II des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ), da sie schriftlich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag enthalten sei, wie es Art. II Abs. 2 UNÜ vorsehe. 37 Entgegen der Auffassung des Klägers sei das für den Schiedsspruch zuständige Schiedsgericht in der Vereinbarung der Parteien auch in ausreichendem Maße inhaltlich bestimmt. Der dort genannte London Court of International Arbitration sei eine Institution der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Er sei heute eine der größten international tätigen Schiedsgerichtsorganisationen. Die Frage, ob der London Court of International Arbitration einen Sitz in Zürich habe, könne dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könne der Hauptsitz in London angerufen werden oder das Schiedsgericht in Zürich tagen. Vor diesem Hintergrund sei die Schiedsvereinbarung keinesfalls undurchführbar. Auch der Gegenstand der Schiedsklausel sei in dieser ausreichend konkret angegeben. Dabei umfasse sie auch die vorliegend vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche. So seien die allgemein üblichen Schiedsklauseln im Zweifel dahin auszulegen, dass das Schiedsgericht auch für die Entscheidung über die Frage der Gültigkeit eines Vertrages und über die bei Nichtigkeit gegebenen Ansprüche zuständig sei. Dieser Zweifelssatz komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Danach sei davon auszugehen, dass die Schiedsvereinbarung der Parteien auch bezüglich der hier streitgegenständlichen Fragen, ob der Vertrag der Parteien durch Anfechtung nichtig bzw. durch Kündigung beendet worden sei, ob ggfs. Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss bestünden und ob die ergänzenden Vertragsbestimmungen des Klägers in den Vertrag der Parteien einbezogen worden seien, gelte. Für diese Annahme spreche insbesondere auch der Wortlaut der Schiedsvereinbarung, da die Vereinbarung bei „Unstimmigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben“, zur Anwendung kommen solle. Anhaltpunkte dafür, dass abweichend hiervon etwas anderes vereinbart worden sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Schiedsgerichtsklausel verstoße auch nicht gegen die §§ 307 ff. BGB. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Schiedsklauseln im Verkehr zwischen Unternehmern mit den Vorgaben des § 307 BGB vereinbar. 38 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt. 39 Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Frage, ob vorliegend eine Schiedsvereinbarung zustandegekommen bzw. getroffen worden sei, zwischen den Parteien hoch umstritten sei. Das Landgericht habe das Zustandekommen der im Formularvertragstext unter § 21 vorgesehenen Schiedsvereinbarung ohne weitere Begründung angenommen. Es möge rechtlich zutreffend sein, dass eine Schiedsvereinbarung auch dann gelte, wenn Streit über die Wirksamkeit eines Vertrages bestehe. Bevor allerdings eine Befassung mit der Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung erfolgen könne, müsse zunächst die zwingende Voraussetzung eines Zustandekommens des Vertrages und der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung mittels korrespondierender Willenserklärungen erfüllt sein. Daran fehle es vorliegend. Die Willenserklärung des Klägers sei darauf gerichtet gewesen, einen Vertrag unter Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbestimmungen zu schließen. Der Kläger habe die Einbeziehung dieser Bestimmungen in den Vertrag der Parteien ausdrücklich verlangt. Hierzu sei in der Klageschrift vorgetragen worden. Auf diesen Vortrag, den die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten habe, werde Bezug genommen. Demgegenüber sei die Willenserklärung der Beklagten darauf gerichtet gewesen, einen Vertrag ohne die vom Kläger geforderte Einbeziehung der ergänzenden Vertragsbestimmungen zu schließen. Mangels übereinstimmender Willenserklärungen habe somit ein Dissens vorgelegen. Aus diesem Grund sei ein Vertrag mit der in seinem Text unter anderem enthaltenen Schiedsvereinbarung überhaupt nicht zwischen den Parteien zustandegekommen. Wegen der vom Kläger ausdrücklich verlangten Ergänzungen zum Vertrag komme § 150 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach gelte eine Annahme unter Änderungen als Ablehnung des Angebotes verbunden mit einem neuen Antrag. Diese vom Kläger geforderten Ergänzungen zu den im Ursprungstext (Formularvertrag) vorgesehenen Regelungen seien von der Beklagten abgelehnt worden. Demnach könne nach dem Rechtsverständnis des Klägers auch kein Zustandekommen der unter § 21 des streitgegenständlichen Vertragsformulars vorgesehenen Schiedsvereinbarung angenommen werden. 40 Soweit das Landgericht festgestellt habe, dass die (angeblich) getroffene Schiedsvereinbarung auch die Klärung der Frage umfasse, ob die vom Kläger vorgetragenen Vertragsergänzungen Bestandteil des Vertrages geworden seien, stehe dem entgegen, dass der die Schiedsgerichtsklausel enthaltene Formularvertrag gar nicht wirksam zustandegekommen sei, weshalb die Anwendbarkeit der Schiedsklausel von Anfang an ausscheide. Auf den rechtlichen Aspekt, dass eine evtl. Unwirksamkeit des Hauptvertrages die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung unberührt lasse, komme es nicht an, wenn der die Schiedsgerichtsklausel beinhaltende Vertrag schon gar nicht geschlossen worden sei. 41 Zudem sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die Schiedsvereinbarung hinreichend bestimmt und bestimmbar gefasst sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, da in der Klausel das zuständige Schiedsgericht nicht hinreichend eindeutig bezeichnet sei. Die Angabe in der Klausel, dass der London Court of International Arbitration über einen Sitz in Zürich verfüge, sei unzutreffend. Vor diesem Hintergrund lasse sich der Klausel nicht zweifelsfrei entnehmen, ob nun ein Gericht in Zürich oder aber ein Gericht in London zuständig sein solle. Es mache auch in der Praxis sehr wohl einen erheblichen Unterschied, ob ein Schiedsverfahren in Großbritannien oder in der Schweiz durchgeführt werde. Insofern sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen keine eindeutige Rechtswahl getroffen worden sei, grundsätzlich das Recht des Landes zur Anwendung komme, in welchem sich das Schiedsgericht befinde. 42 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 43 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 44 1. an ihn 192.263,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2011, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 45 2. ihn von den vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte Y, K und I1, F-Straße, ####5 I, in Höhe von 3.265,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; 46 hilfsweise : 47 das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen. 48 Die Beklagte beantragt, 49 die Berufung zurückzuweisen. 50 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meint, dass das Landgericht die Klage zu Recht unter Berücksichtigung der in § 21 des streitgegenständlichen Vertrages getroffenen Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen habe. Die Schiedsvereinbarung sei nach dem geltenden deutschen Prozessrecht wirksam geschlossen worden (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Rechtswahl bezogen auf das UN-Kaufrecht und das Schweizer Obligationenrecht lediglich das materielle Recht beinhalte. Durch die Anrufung eines Gerichts sei prozessual die jeweilig für das Gericht gültige Prozessordnung anwendbar, hier also die ZPO. In § 1031 Abs. 1 ZPO seien Regelungen zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung getroffen, die hier sämtlich erfüllt seien. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Schiedsklausel nicht zum Tragen komme, da der Werkvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, greife dies schon deshalb nicht durch, da in der Schiedsvereinbarung selbst geregelt sei, dass diese gerade auch für Fragen, die mit der Gültigkeit des Vertrages im Zusammenhang stünden, gelten solle. Der Kläger wende auch zu Unrecht ein, dass die Schiedsklausel wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht anwendbar sei. Aus dem Wortlaut der Klausel gehe eindeutig hervor, dass der London Court of International Arbitration angerufen werden solle und dass die Schiedsverhandlung in Zürich stattfinden solle. Die diesbezüglich gewählte Formulierung „mit Sitz in Zürich“ sei zwar ungewöhnlich. Sie könne aber, da sich der Sitz des London Court of International Arbitration – wie sich aus seinem Namen offensichtlich ergebe – nicht in Zürich befinde, ausschließlich so verstanden werden, dass die Stadt Zürich als Verhandlungsort festgelegt werden sollte. Eine solche Bestimmung des Verhandlungsortes sei in Schiedsvereinbarungen üblich und sogar empfehlenswert. Nach alledem halte die Klausel auch den Bestimmbarkeits- und Bestimmtheitsgrundsätzen der §§ 307 ff. BGB stand. 51 Die Klage sei auch in materieller Hinsicht unbegründet. Sämtlicher Sachvortrag des Klägers werde bestritten. Falls der Senat die Klage für zulässig erachten sollte, werde um Erteilung eines rechtlichen Hinweises gebeten, damit rechtzeitig alle materiellrechtlichen Einwendungen bezüglich der Unbegründetheit der Klage vorgebracht werden könnten. 52 Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Senatstermin am 09.07.2013 erklärt, dass die Beklagte die Zulässigkeitsrüge aufrechterhalte. Der Senat hat die Parteien in dem Senatstermin darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass sich die Parteien in dem Bewusstsein, dass die Frage des wirksamen Zustandekommens der Schiedsvereinbarung möglicherweise nach ausländischem Recht zu beurteilen sein könnte, dafür entschieden hätten, dass insofern ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen solle, um die Einholung eines kostenträchtigen Gutachtens zur Frage des anzuwendenden Rechts zu vermeiden. Diese Einschätzung des Senats beruhe darauf, dass die Parteien sowohl in erster als auch in zweiter Instanz im Rahmen der Erörterung der Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausschließlich auf das deutsche Recht zurückgegriffen hätten. 53 II. 54 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 55 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen als unzulässig abgewiesen. 56 1. Das Landgericht war für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits international zuständig. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland (Bielefeld) und konnte deshalb gemäß Art. 2 Abs. 1, 60 Abs. 1 lit. a) der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vor einem deutschen Gericht verklagt werden. 57 2. Die Klage ist jedoch – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – deshalb unzulässig, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer wirksamen und durchführbaren Schiedsvereinbarung ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO). 58 a) Die Vorschrift des § 1032 Abs. 1 ZPO ist hier anwendbar. 59 Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich im vorliegenden Fall der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland befindet. Denn gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO ist die Bestimmung des § 1032 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. 60 Auch die durch den in den Niederlanden befindlichen Wohnsitz des Klägers begründete Auslandsberührung des vorliegenden Falls steht einer Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn – was hier in Betracht kommt – die Frage der Wirksamkeit und der Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung nach ausländischem Recht zu beurteilen sein sollte. Denn die Blockade des Rechtsschutzes durch die deutschen staatlichen Gerichte ist stets nach der deutschen lex fori – also nach § 1032 ZPO – zu beurteilen, da es dabei um die Frage der Rechtsschutzgewährung durch die deutschen staatlichen Gerichte geht, die das ausländische Recht nicht beantworten kann (vgl. BGH, NJW 1997, 2886; OLG Frankfurt/Main, IPRax 1999, 247; Zöller/Geimer, 29. Auflage 2012, § 1029 Rn. 120). 61 b) Die für eine Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 1 ZPO ferner erforderliche Zulässigkeitsrüge ist von der Beklagten – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – rechtzeitig erhoben worden. Die Beklagte hat diese Rüge im Berufungsverfahren ausdrücklich aufrechterhalten. 62 c) Zur Überzeugung des Senats steht zudem fest, dass zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO wirksam zustandegekommen ist. 63 aa) Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist vorliegend – wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist – nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies folgt jedoch nicht aus dem Grundsatz, dass im Prozessrecht stets die lex fori – also das deutsche Zivilprozessrecht – maßgebend ist. Vielmehr war aufgrund des im vorliegenden Fall gegebenen Auslandsbezugs anhand der Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermitteln, nach welchem Recht zu beurteilen ist, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung wirksam zustandegekommen ist. Es war das Schiedsvereinbarungsstatut zu bestimmen, zu dem das Zustandekommen und die inhaltliche Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und zwar sowohl die allgemeinen vertraglichen Fragen als auch die speziellen schiedsrechtlichen Komplexe wie z.B. die Kündigung von Schiedsvereinbarungen und die Zulässigkeit bestimmter Varianten von Schiedsvereinbarungen gehören (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1029 Rn. 107-108; BGH, NJW 1997, 2885, Tz. 13-16). 64 Das Schiedsvereinbarungsstatut konnte dabei nicht einer – grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigenden – Verordnung der Europäischen Union entnommen werden. Die Anwendbarkeit der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.06.2008 (Rom I) scheitert sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Gemäß Art. 28 Rom I wird die Verordnung nämlich nur auf solche Verträge angewendet, die ab dem 17.12.2009 geschlossen worden sind. Vorliegend erfolgte die Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrags, in dem die Schiedsvereinbarung enthalten ist, jedoch bereits am 04.11.2008. Für solche „Altverträge“ gilt das Kollisionsrecht des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 (EVÜ) bzw. der Artikel 27 ff. EGBGB a.F. fort (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage 2013, IPR / Rom I, Art. 28 Rn. 2). In sachlicher Hinsicht wäre Rom I deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil die Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I nicht für Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen gilt. Ein Rückgriff auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare EVÜ scheidet ebenfalls aus, da auch dessen Vorschriften für Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen nicht gelten, Art. 1 Abs. 2 lit. d) EVÜ. 65 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – der sich der Senat anschließt – ist über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts und damit nach den Bestimmungen der hier in zeitlicher Hinsicht noch anzuwendenden Art. 27 ff. EGBGB a.F. zu entscheiden (BGHZ 40, 320; BGH, NJW 1971, 323, Tz. 39; BGH, NJW 2005, 3499, Tz. 19; BGH, NJW-RR 2011, 1287, Tz. 19; BGH, NJW-RR 2011, 1350, Tz. 38). 66 Dabei geht der Senat davon aus, dass die Parteien durch eine im vorliegenden Rechtsstreit getroffene (konkludente) Rechtswahl das deutsche Recht als Schiedsvereinbarungsstatut bestimmt haben. Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. ausdrücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Nur wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, kommt eine Anwendbarkeit der Anknüpfungsregeln der Art. 28 ff. EGBGB a.F. in Betracht. 67 Die Schlussfolgerung, dass die Parteien das deutsche Recht zum Schiedsvereinbarungsstatut bestimmt haben, beruht darauf, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Frage, ob zwischen ihnen eine Schiedsvereinbarung wirksam zustandegekommen ist, ausschließlich nach den Vorgaben der ZPO und des BGB beurteilt haben. Dem ist das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil gefolgt, wobei es sich insbesondere mit den Bestimmungen des § 1031 ZPO und der §§ 307 ff. BGB befasst hat. Diesen Ansatz haben beide Parteien im Berufungsverfahren rügelos aufgegriffen. Dabei hat der Kläger z.B. argumentiert, dass dem Zustandekommen der Schiedsvereinbarung die Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem „geltenden deutschen Prozessrecht, nach § 1031 Abs. 1 ZPO“ wirksam geschlossen worden sei, wobei das erstinstanzliche Urteil zutreffend festgestellt habe, dass die Rechtswahl bezogen auf das UN-Kaufrecht sowie das Schweizer Obligationenrecht lediglich das materielle Recht „beinhalte“. Durch diese Vorgehensweise im Prozess haben die Parteien hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem übereinstimmenden Willen die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach deutschem Prozessrecht und auch nach deutschem materiellem Recht beurteilt werden soll. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche Rechtswahl sein. So kann insbesondere in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften – wie sie hier erfolgt ist – in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen (vgl. BGH, NJW 1971, 323, Tz. 40; BGH, NJW 1991, 1292, Tz. 20; BGH, NJW 2004, 3706, Tz. 18; Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage 2013, Rom I 3, Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – was hier ebenfalls der Fall ist – im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird (BGH, NJW 1991, 1292, Tz. 20). 68 Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien bedarf (vgl. BGH, NJW 2009, 1205, Tz. 19; Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage 2013, Rom I 3, Rn. 8 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Parteien im Senatstermin vom 09.07.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er aufgrund ihres Verhaltens im Prozess davon ausgehe, dass sie sich in dem Bewusstsein, dass die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung möglicherweise nach ausländischem Recht zu beurteilen sein könnte, dafür entschieden hätten, dass insofern ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen solle, um die Einholung eines kostenträchtigen Gutachtens zur Frage des anzuwendenden Rechts zu vermeiden. Dem sind die Parteien im Termin nicht entgegengetreten. 69 Für die Wirksamkeit der im Prozess getroffenen Rechtswahl ist unerheblich, ob die Parteien mit dem streitgegenständlichen Werkvertrag ursprünglich eine andere Rechtswahl getroffen hatten. Denn selbst wenn hiervon mit Rücksicht auf die im Werkvertragsformular enthaltene Rechtswahlklausel (§ 20 des Vertrages) auszugehen sein sollte, wäre diese frühere Rechtswahl durch die abweichend hiervon im Prozess getroffene Rechtswahl hinfällig geworden. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. lässt eine solche nachträgliche Rechtswahl nämlich ausdrücklich zu, indem er bestimmt, dass die Parteien jederzeit vereinbaren können, dass der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor aufgrund einer früheren Rechtswahl für ihn maßgebend war (vgl. auch BGH, NJW 1991, 1292, Tz. 20; Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage 2013, Rom I 3 Rn. 11). 70 bb) Nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht bestehen an der Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung keine Zweifel. 71 (1) Unter § 21 des vom Kläger und von Herrn C als Vertreter der Beklagten unterzeichneten schriftlichen Werkvertrages vom 04.11.2008 ist bestimmt, dass Unstimmigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsvereinbarung der LCIA unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden. Durch den Abschluss des Werkvertrages haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung mit diesem Inhalt rechtsverbindlich getroffen. 72 Dabei geht der Senat davon aus, dass der Werkvertrag und damit auch die in ihm enthaltene Schiedsvereinbarung bereits durch die vom Kläger und von Herrn C am 04.11.2008 vorgenommene Vertragsunterzeichnung wirksam zustandegekommen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Herr C – wie der Kläger vorgetragen hat – von der Beklagten nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages bevollmächtigt gewesen sein sollte. Denn in diesem Falle müsste sich die Beklagte das Handeln des Herrn C nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Beklagte hätte dann nämlich dadurch, dass sie den bei ihr beschäftigten und mit ihren Werkvertragsformularen ausgestatteten Herrn C beauftragt hat, mit dem Kläger Vertragsverhandlungen zu führen und eine Vertragsunterzeichnung vorzunehmen, zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Herrn C gesetzt. Aufgrund dieses Rechtsscheins konnte der Kläger darauf vertrauen, dass die von Herrn C mit dem Zusatz „i.V.“ im Namen der Beklagten bewirkte Vertragsunterzeichnung auf einer wirksamen Bevollmächtigung der Beklagten beruhte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Auftragnehmer, der einen mit der Sache befassten und sachkundigen Mitarbeiter zur Unterzeichnung eines Vertragsformulars entsendet, die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieses Mitarbeiters jedenfalls im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen (BGH, NJW 2011, 1965). Einer Vertragsunterzeichnung geht regelmäßig eine Vertragsverhandlung voraus, in der es erfahrungsgemäß zu Modifizierungen der in einem Formularvertrag enthaltenen Bestimmungen kommen kann. Entsendet der Auftragnehmer zu dieser Verhandlung einen Mitarbeiter, erzeugt er regelmäßig den Anschein, er werde durch einen Bevollmächtigten vertreten. Auf diesen Rechtsschein kann der Aufraggeber vertrauen, weil er nicht damit rechnen muss, dass der Auftragnehmer zu einer Vertragsunterzeichnung einen vollmachtlosen Vertreter schickt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen oder ihm dies sonst verdeutlicht wird (vgl. BGH, NJW 2011, 1965 m.w.N.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier aber nichts ersichtlich. 73 Aber selbst wenn nicht von einer wirksamen Vertretung der Beklagten durch Herrn C zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung auszugehen sein sollte, wären der Werkvertrag und damit auch die in diesem enthaltene Schiedsvereinbarung verbindlich zwischen den Parteien zustandegekommen, da die Beklagte dann die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Herrn C wirksam genehmigt hätte. Die Genehmigungserklärung der Beklagten wäre dann in ihrer Auftragsbestätigung vom 05.11.2008 zu erblicken. Mit dieser – unstreitig von vertretungsberechtigten Personen unterzeichneten – Auftragsbestätigung hat sich die Beklagte – unter Bezugnahme auf den „Werkvertrag vom 04.11.2008“ – für die Auftragserteilung bedankt und ergänzend erklärt, dass sie den Auftrag sorgfältig und fachkundig ausführen werde. Damit hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an den von Herrn C in ihrem Namen abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen festhalten lassen wollte. Spätestens durch den zeitnah nach dem 05.11.2008 erfolgten Eingang dieser Auftragsbestätigung beim Kläger ist somit das Zustandekommen des Werkvertrages einschließlich der von diesem umfassten Schiedsvereinbarung gemäß § 177 Abs. 1 BGB bewirkt worden. 74 Dabei kommt es nicht darauf an, ob den vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bei Gegenzeichnung des schriftlichen Werkvertrages und bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung bewusst war, dass der Kläger den Werkvertrag nur unter der Bedingung der Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbestimmungen („Aanvullingen op offerte“) schließen wollte und dass diese ergänzenden Vertragsbestimmungen am 04.11.2008 sowohl von dem Kläger als auch von Herrn C – im Namen der Beklagten – unterzeichnet worden sind. Denn selbst wenn den geschäftsführenden Vertretern der Beklagten dieser Umstand nicht bekannt gewesen sein sollte, würde dies nichts an dem wirksamen Zustandekommen des Vertrages unter Einbeziehung der ergänzenden Vertragsbestimmungen des Klägers ändern. Die Unterzeichner der Auftragsbestätigung müssten sich in diesem Fall nämlich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog das Wissen des Herrn C als ihrem Wissensvertreter zurechnen lassen (vgl. dazu: Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 166 Rn. 6 und 6a m.w.N.). Vor diesem Hintergrund müssten sie sich so behandeln lassen, als hätten sie bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung gewusst, dass der Kläger auf der Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbedingungen bestand. Sie hätten dann durch ihr Verhalten gegenüber dem Kläger einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Der Kläger konnte und durfte aufgrund dieses Rechtsscheins die Ausführungen in der Auftragsbestätigung der Beklagten so verstehen, dass die Beklagte damit den Vertragsschluss unter Einbeziehung seiner ergänzenden Vertragsbestimmungen bestätigen bzw. genehmigen wollte. Die Einbeziehung der ergänzenden Vertragsbestimmungen des Klägers in den Vertrag der Parteien hätte die Beklagte nur durch ausdrücklichen Widerspruch gegenüber dem Kläger verhindern können. Insofern ginge es zu Lasten der Beklagten, wenn sie die Handlungen ihres Mitarbeiters nicht hinreichend sorgfältig überprüft haben sollte. Die Verpflichtung, eine solche Überprüfung vorzunehmen, stellt keine Überforderung des Auftragnehmers dar. Sie dient nicht nur seinen eigenen Interessen, sondern entspricht insbesondere den besonderen Anforderungen an ein redliches Verhalten beim Abschluss und der Abwicklung eines Bauvertrages (vgl. dazu: BGH, NJW 2011, 1965). 75 Die Schiedsvereinbarung wäre letztlich allerdings selbst dann wirksam zustandegekommen, wenn – wie der Kläger meint – der Abschluss des Werkvertrages aufgrund eines Dissenses betreffend die Einbeziehung der ergänzenden Vertragsbestimmungen des Klägers als gescheitert anzusehen wäre. Denn das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung würde – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – hiervon unberührt bleiben. Diese rechtliche Wertung folgt zunächst aus § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Schiedsgericht eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln hat. Dies bedeutet, dass die Schiedsvereinbarung und der Hauptvertrag – wie auch in den meisten anderen Rechtsordnungen – als unabhängige Verträge zu betrachten sind, auch wenn die Schiedsklausel Bestandteil des Hauptvertrages ist, mit der Folge, dass das Schiedsgericht auch im Falle der Unwirksamkeit des die Schiedsklausel enthaltenden Hauptvertrages zur Entscheidung berufen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1040 Rn. 3). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall bei Vornahme einer Vertragsauslegung. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 21 des Werkvertrages der Parteien soll die dort getroffene Schiedsvereinbarung gerade auch für solche Unstimmigkeiten gelten, die sich im Zusammenhang mit der „Gültigkeit“ des Vertrages ergeben. Dies kann nach Einschätzung des Senats nur so verstanden werden, dass die Parteien auch bezüglich der Frage, ob der Werkvertrag überhaupt wirksam zustandegekommen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründen wollten. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist nämlich im Zweifel davon auszugehen, dass verständige Parteien die durch ihren Vertrag angeknüpften Beziehungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche, gleichviel oder der Vertrag wirksam ist oder nicht, demselben Gericht und nicht zwei verschiedenen Gerichten unterbreiten wollen (vgl. BGH, NJW 1970, 1046). 76 (2) Die Schiedsvereinbarung wird auch den Formvorgaben des hier über § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwendenden UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) gerecht. Gemäß Art. II Abs. 1 UNÜ muss die Schiedsvereinbarung schriftlich getroffen werden, was bedeutet, dass die Schiedsklausel in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag enthalten sein muss. Diese Vorgabe ist vorliegend – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – erfüllt. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich nicht daraus, dass Herr C bei der Vertragsunterzeichnung als Vertreter der Beklagten gehandelt hat und er dabei nicht über eine schriftliche Vollmacht verfügte. Denn die Formvorschrift des Art. II Abs. 1 UNÜ gilt nicht für die Erteilung der Vollmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Anh. § 1061 Art. II Rn. 3). Das Statut der Vollmacht ist gesondert kollisionsrechtlich anzuknüpfen, wobei vorliegend aufgrund der von den Parteien im Prozess getroffenen Rechtswahl das deutsche Recht zur Anwendung gelangt. Danach bestand für die Vollmacht des Herrn C kein besonderes Formerfordernis, da nach § 167 Abs. 2 BGB die Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes bedarf, auf das sie sich bezieht. 77 Ob daneben auch die Formvorgaben des nationalen Rechts (§ 1031 ZPO) zur Anwendung kommen, konnte dahingestellt bleiben, da auch sie erfüllt sind. Es käme ausschließlich die Formvorschrift des § 1031 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, die mit der des Art. II Abs. 1 UNÜ identisch ist. Die Sonderregelung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wonach Schiedsvereinbarungen bei Verbraucherbeteiligung in einer von den Parteien unterzeichneten gesonderten Urkunde enthalten sein müssen, findet hier, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, keine Anwendung, da an dem streitgegenständlichen Vertrag ein Verbraucher nicht beteiligt ist. 78 (3) Die als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zu qualifizierende Schiedsklausel des § 21 des streitgegenständlichen Werkvertrages ist auch mit den Bestimmtheitserfordernissen der §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB vereinbar. 79 Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Schiedsvereinbarung auch durch eine in einem Formularvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam getroffen werden kann (vgl. BGH, NJW 2005, 1125; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 1. Teil Rn. 93; Musielak/Voit, ZPO, 9. Auflage 2012, § 1029 Rn. 7). 80 Eine Allgemeine Geschäftsbedingung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie mehrdeutig formuliert ist bzw. wenn ihr Inhalt nicht hinreichend klar bestimmbar ist. Da es grundsätzlich Sache des Verwenders sein soll, sich im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und unmissverständlich auszudrücken, gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu seinen Lasten. Ist eine Klausel nicht nur in den Randzonen, sondern in ihrem Kernbereich unklar, ist sie sowohl nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 305 c Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber einer objektiven – und dabei ggfs. auch einer ergänzenden – Auslegung zugänglich (vgl. Palandt, a.a.O, § 305 c Rn. 16). Eine Schiedsvereinbarung ist vor diesem Hintergrund bereits dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn mit ihr die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Eine weitere Konkretisierung ist nicht erforderlich. Die weiteren Einzelheiten können nach den gesetzlichen Regeln bestimmt werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1029 Rn. 28-31). Diesen Anforderungen wird die hier streitgegenständliche Schiedsklausel des § 21 des schriftlichen Werkvertrages gerecht. Das Rechtsverhältnis ist durch die Bezugnahme auf „diesen Vertrag oder seine Gültigkeit“ klar bestimmt. Ferner wird aus der Formulierung „nach der Schiedsgerichtsvereinbarung der LCIA […] unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ hinreichend deutlich, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht und nicht durch ein staatliches Gericht zu erfolgen hat. 81 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es der streitgegenständlichen Schiedsklausel deshalb an hinreichender Bestimmtheit fehle, weil nach ihrer Formulierung („Unstimmigkeiten […] werden nach der Schiedsgerichtsvereinbarung der LCIA mit Sitz in Zürich [London Court of International Arbitration] […] entschieden.“) sowohl der London Court of International Arbitration als auch ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich als zuständige Gerichte in Frage kämen, dringt er damit im Ergebnis nicht durch. Er weist zwar insofern zutreffend darauf hin, dass der LCIA seinen Sitz in London und nicht etwa in Zürich hat. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Schiedsklausel aufgrund mangelnder Bestimmtheit für unwirksam zu erachten ist. Es ist nämlich in solchen Zweifelsfällen zunächst zu prüfen, ob eine Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts im Wege einer (notfalls ergänzenden) Vertragsauslegung vorgenommen werden kann. Nur wenn auch diese Vorgehensweise nicht zu einer Lösung des Problems führt, kommt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Betracht (vgl. BGH, NJW 2011, 2977, Tz. 1-2; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2010, 788; SchiedsVZ 2007, 217; Kammergericht, SchiedsVZ 2012, 337). 82 Vorliegend neigt der Senat dazu, die Vorgaben der streitgegenständlichen Schiedsklausel dahingehend auszulegen, dass der London Court of International Arbitration das von den Parteien gewählte Schiedsgericht sein soll. Denn dieser ist der einzige in der Klausel namentlich benannte Gerichtshof. Bei verständiger Würdigung dürfte die Klausel danach nicht so zu verstehen sein, dass ein anderes – namentlich nicht benanntes – Gericht in Zürich zuständig sein soll. Offensichtlich ist der Zusatz „mit Sitz in Zürich“ versehentlich in die Klausel geraten. Diese Formulierung wird daher vernünftigerweise so zu verstehen sein, dass die vom London Court of International Arbitration durchzuführende Schiedsverhandlung in Zürich stattfinden soll. Sollte dies tatsächlich nicht möglich sein, wäre die Klausel dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Verhandlung dann am Hauptsitz des Gerichts in London durchgeführt werden soll. 83 Aber selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Klausel lediglich bezüglich des Schiedsorts („in Zürich“) und der anzuwendenden Verfahrensordnung („nach der Schiedsgerichtsvereinbarung der LCIA“) eine eindeutige Bestimmung trifft, würde dies nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Denn bezüglich der nicht geregelten Umstände wäre dann eine ergänzende Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2010, 788). 84 (4) Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass der Kläger durch die Schiedsvereinbarung gemäß § 307 BGB unangemessenen benachteiligt wird, sind nicht ersichtlich. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Insbesondere muss seitens des Verwenders kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts vorliegen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist als Form der nichtstaatlichen Streiterledigung durch die §§ 1025 ff. ZPO gesetzlich anerkannt und zulässig (BGH, NJW 2005, 1125 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt eine unangemessene Benachteiligung durch eine Schiedsvereinbarung nur dann in Betracht, wenn sich aus der konkreten Formulierung der Schiedsklausel besondere Umstände ergeben, durch die abweichend von den vorstehenden Grundsätzen die Rechte des Vertragspartners des Verwenders unangemessen verkürzt werden. Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. 85 d) Die Schiedsvereinbarung der Parteien ist schließlich nicht nichtig, nicht unwirksam und auch nicht undurchführbar. 86 Eine Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung des Werkvertrages und auch nicht durch die von ihm erklärte Vertragskündigung bewirkt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger dazu berechtigt war, den Werkvertrag der Parteien anzufechten oder zu kündigen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung mit Rücksicht auf § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nach dem Ergebnis einer Vertragsauslegung hiervon unberührt bleiben. Die Kündigung einer Schiedsvereinbarung kommt allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn einer Partei die Aufnahme oder Fortführung des Schiedsverfahrens nicht mehr zumutbar ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1029 Rn. 97). Umstände, die vorliegend eine solche Annahme rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. 87 Ein Fall der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Undurchführbarkeit kann sich z.B. aus kriegerischen Ereignissen oder aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei in Armut gefallen ist und sie deshalb die erforderlichen Vorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann (vgl. Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 99-100), wofür hier aber ebenfalls nichts ersichtlich ist. 88 III. 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 90 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).