Urteil
9 U 191/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Zusammenstoß eines linksabbiegenden Fahrzeugs mit einem links überholenden Fahrzeug ist der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Überholer zuvor eine Fahrzeugkolonne überholt hat und vom Spitzenfahrzeug nicht unmittelbar gefolgt wurde.
• Die Haftung für die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs nach § 7 Abs.1 StVG bleibt bestehen; bei mitursächlichem Fehlverhalten des Überholers ist nach § 17 Abs.2 StVG eine Haftungsverteilung vorzunehmen.
• Ein Überholer handelt bei unklarer Verkehrslage schuldhaft nach § 5 Abs.3 Nr.1 StVO; begründete Unsicherheit der Verkehrslage kann eine erhebliche Mithaftung begründen.
• Zur Geltendmachung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden ist eine Feststellung nach § 256 ZPO zulässig, wenn künftige Schäden möglich sind und ihr Eintritt ungewiss bleibt.
Entscheidungsgründe
Teilweise erfolgreiche Berufung: Feststellungsanspruch bei Unfall mit Linksabbieger, Haftungsverteilung 75/25 zugunsten der Beklagten • Bei einem Zusammenstoß eines linksabbiegenden Fahrzeugs mit einem links überholenden Fahrzeug ist der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Überholer zuvor eine Fahrzeugkolonne überholt hat und vom Spitzenfahrzeug nicht unmittelbar gefolgt wurde. • Die Haftung für die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs nach § 7 Abs.1 StVG bleibt bestehen; bei mitursächlichem Fehlverhalten des Überholers ist nach § 17 Abs.2 StVG eine Haftungsverteilung vorzunehmen. • Ein Überholer handelt bei unklarer Verkehrslage schuldhaft nach § 5 Abs.3 Nr.1 StVO; begründete Unsicherheit der Verkehrslage kann eine erhebliche Mithaftung begründen. • Zur Geltendmachung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden ist eine Feststellung nach § 256 ZPO zulässig, wenn künftige Schäden möglich sind und ihr Eintritt ungewiss bleibt. Der Kläger fuhr mit einem Motorroller und überholte eine Fahrzeugkolonne. In derselben Fahrtrichtung bog die Fahrerin der Beklagten zu 1) links in eine Grundstückszufahrt ab; ihr Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Beim Abbiegemanöver kam es zum Zusammenstoß mit dem überholenden Kläger. Der Kläger behauptet, er sei bereits erkennbar im Überholvorgang gewesen und die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, während die Beklagten eine von ihnen entlastende Typizität und das überwiegende Mitverschulden des Klägers geltend machen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und beantragte u.a. Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Schäden. • Haftung aus Betriebsgefahr: Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) löste die Betriebsgefahr nach § 7 Abs.1 StVG aus; ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs.2 oder § 17 Abs.3 StVG liegt nicht vor. • Keine beweisbare Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten: Die Beweisaufnahme ergab, dass die Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger und Geschwindigkeitsreduktion bereits 100–150 m vor der Zufahrt gesetzt bzw. vorgenommen hat; es fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Pflichtverletzung nach § 9 Abs.5 StVO. • Einschränkung des Anscheinsbeweises: Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers greift nicht, wenn der Überholer zuvor eine Kolonne überholt hat und nicht unmittelbar dem Spitzenfahrzeug folgte; der Kläger hat den typischen Geschehensablauf nicht bewiesen. • Schuld des Klägers: Der Kläger hat bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs.3 Nr.1 StVO verstoßen; dies begründet ein erhebliches Mitverschulden. • Haftungsverteilung: Nach § 17 Abs.2 StVG ist das Verhältnis der Verursachungsbeiträge 75% Kläger zu 25% Beklagte, weil auf Beklagtenseite nur die Betriebsgefahr einfließt und das klägerische Überholen unfallursächlich war. • Feststellungsanspruch: Künftige materielle und immaterielle Schäden sind möglich (Schulterverletzung mit Arthroserisiko), sodass ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO besteht; die Beklagten haften hierauf ebenfalls unter Berücksichtigung des 75%igen Mitverschuldens. • Zurückverweisung: Die Höhe der Zahlungsansprüche (materieller Schaden, Schmerzensgeld, vorgerichtliche Kosten) ist nicht entscheidungsreif; daher Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben: Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich der Zahlungs- und Feststellungsanträge 1–3 begründet, jedoch unter Verteilung der Haftung mit einem Mit- bzw. Eigenverschulensanteil des Klägers von 75%. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; über die konkrete Höhe der Ansprüche und die Kosten der Berufung entscheidet das Landgericht Bochum nach Zurückverweisung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.