Beschluss
3 Ws 204/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.3WS204.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit folgender ergänzenden Maßgabe als unbegründet verworfen: 1. Der Verurteilte wird angewiesen, sich zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unverzüglich von der Firma T2 die erforderlichen technischen Mittel zur Überwachung seines Aufenthaltsortes anlegen zu lassen und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T2 mitzuwirken. Hierzu hat er sich nach näherer Vorgabe der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Detmold, Fürstengartenstraße 22, 32756 Detmold, - Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz/Fachbereich Führungsaufsicht – entweder dort oder an anderer von der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmender Stelle umgehend einzufinden. 2. Zudem hat er – nach Bezug einer festen Wohnung – die dazugehörige „home-unit“ in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und insoweit ebenfalls an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T2 mitzuwirken. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Verurteilte hat die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil der 4 1. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 15. September 2008 5 (1 KLs 73 Js 993/05 (34/07)) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2006 (1 KLs 73 Js 3612/05 – 27/05) seit dem 11. Juli 2013 voll verbüßt. Wegen der dieser Verurteilung zugrunde liegenden schweren Taten wird auf die zusammenfassende Darstellung im Senats-beschlusses vom 28. August 2012 (III-3 Ws 128/12 OLG Hamm) verwiesen, durch den der Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 27. März 2012 als un-begründet verworfen hat. Durch diese Entscheidung war die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft abgelehnt worden. Auch wegen des Verlaufs der Strafvollstreckung und der stattgefundenen Therapiemaßnahmen auf der sozial-therapeutischen Abteilung der JVA E sowie der Einzeltherapie bei dem externen Therapeuten Dr. L wird auf den insoweit zusammengefassten Inhalt des vorgenannten Senatsbeschlusses verwiesen. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen 6 Dr. T durch Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 hat der Senat eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten nicht als verantwortbar angesehen, weil zentrale Aspekte für die Prognosebeurteilung im Dunkeln blieben und einer verantwortbaren Risikoeinschätzung entgegen standen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senatsbeschlusses im Einzelnen wird ebenfalls verwiesen. 7 Durch den – teilweise – angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Münster, der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E, nach Einholung eines fachpsychiatrischen Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 8. Mai 2013 und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten den Eintritt der Füh-rungsaufsicht nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Land-gerichts Münster vom 15. September 2008 festgestellt, die Dauer der Führungs-aufsicht auf drei Jahre festgesetzt und den Verurteilten für die Dauer der Führungs-aufsicht der Leitung und Aufsicht des für seinen Wohnsitz zuständigen Be-währungshelfers unterstellt. Desweiteren sind dem Verurteilten folgende Weisungen erteilt worden: 8 „ 9 1. 10 Der Verurteilte darf sich nicht an Orten und Plätzen aufhalten, die üblicherweise von Kindern aufgesucht werden (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätzen, Spielplätzen etc.), § 68 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 11 2. 12 Der Verurteilte hat jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen, § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB. 13 3. 14 Der Verurteilte hat sich einmal monatlich in einer forensischen Ambulanz oder bei einem Facharzt für Psychiatrie vorzustellen, § 68 b Abs. 1 Nr. 11 StGB. 15 4. 16 Der Verurteilte wird angewiesen, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel – einschließlich eines Mobiltelefons – anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB. Vor Ablauf von 2 Jahren ist gemäß § 68 d Abs. 2 StGB zu prüfen, ob diese Weisung aufzuheben ist. 17 Weiter wird dem Verurteilten folgende Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2 StGB erteilt: 18 5. 19 Der Verurteilte wird angewiesen, eine ambulante Psychotherapie bei einer noch zu benennenden Beratungsstelle oder einem niedergelassenen Psychotherapeuten zu absolvieren. Die Therapietermine sind regelmäßig wahrzunehmen und nicht gegen therapeutischen Rat abzubrechen. 20 Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht bleibt ausdrücklich vorbehalten.“ 21 Gegen die Weisung, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, auf die er sein Rechtsmittel ausdrücklich beschränkt, wendet sich der Verurteilte durch seinen Verteidiger mit der Beschwerde vom 24. Juni 2013. 22 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 15. Juli 2013 beantragt, die Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der Ausgestaltung der Führungsaufsicht als unbegründet zu verwerfen. 23 II. 24 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 68 b StGB statthaft und insgesamt zulässig. 25 Obgleich es an einer Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO durch die Strafvollstreckungskammer fehlt, ist die Entscheidung des Senats veranlasst. Da das Abhilfeverfahren für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung ist, und die Entscheidung über die Beschwerde bereits aus Gründen der Rechtsklarheit der Beschleunigung bedarf, sieht sich der Senat zu einer sofortigen eigenen Entscheidung veranlasst. 26 2. Die Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht durch die Weisung zur Anlegung einer elektronischen Fußfessel richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die von der StVK getroffene Regelung gesetzwidrig sei, §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 1. Alt. StPO. Demgemäß hat das Beschwerdegericht lediglich die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu überprüfen und ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462 a StPO berufenen Gerichts zu setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 13). 27 Zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gehört ebenfalls die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 453 Rdnr. 12). 28 Die erteilte Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung beruht auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12, S. 3 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffenden Gründen im Einzelnen dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, insbesondere die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, nämlich acht Jahren, eingetreten ist und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verhängt wurde. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer mit detaillierten Gründen, insbesondere auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. I im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens und seiner mündlichen Anhörung vor der StVK dargetan, dass die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art begehen wird. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer erwogen, dass eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallgeschwindigkeit gestützte Gefahrenprognose nicht ausreicht, sondern sich die Gefahr aus dem Ergebnis der Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten, der Erkenntnisse aus dem Vollzug der Strafhaft sowie der Begutachtung durch den Sachverständigen und unter Berücksichtigung des – insgesamt völlig ungesicherten – Entlassungsumfeldes des Verurteilten ergibt. Das Ergebnis der – sachverständig beratenen – Strafvollstreckungskammer ist dabei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 29 Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I und seiner zusammenfassenden Beurteilung besteht bei dem Verurteilten aufgrund seiner zentralen individuellen Problematik aufgrund aktuell noch nicht hinreichend erfüllter Voraus-setzungen und hieraus resultierender Unsicherheiten noch die Gefahr, dass der Verurteilte erneut einschlägige Taten begehen wird. Insoweit ist zum einen zu sehen, dass die bisherige Therapie nicht zu einer feststellbaren nachhaltig wirkenden Per-sönlichkeitsveränderung des Verurteilten geführt hat. Andere Umstände, als die, die bei der Senatsentscheidung vom 28. August 2012 maßgeblich waren, hat auch die erneute Begutachtung des Sachverständigen Dr. I nicht ergeben. Es fehlt an der klaren Benennung belastbarer Erkenntnisse, inwieweit der Verurteilte Ver-meidungsstrategien für eine Rückfälligkeit durch die stattgefundenen Therapien oder die Einwirkung des Strafvollzuges erarbeitet hat. Hinzu kommt, dass der Verurteilte in ein gänzlich ungesichertes Umfeld entlassen wird, in dem der Verurteilte über keiner-lei Sozialkontakte verfügt – mit Ausnahme einer Brieffreundin, die er persönlich nicht kennt. Er ist insoweit ausschließlich auf sich allein gestellt. Dass die Strafvoll- 30 streckungskammer vor diesem Hintergrund eine erhebliche Rückfallgefahr des Verurteilten als gegeben angesehen hat, ist nicht nur aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern aus Sicht des Senates völlig zutreffend. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Verteidiger in der von dem Sachverständigen Dr. I benannten rein statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit von 31 20 – 30 % eine solche Gefahr nicht als gegeben ansieht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt bei einer Gefährdung in dieser Größenordnung sehr wohl eine ganz erhebliche Gefahr im Sinne des Gesetzes vor, die im Übrigen durch die weiteren Faktoren des ungesicherten Entlassungsumfeldes in Bezug auf Wohnung, Arbeit und Sozialkontakte erheblich verschärft wird. 32 Die Weisung erscheint auch erforderlich, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach §§ 463 a Abs. 4 S. 2 StPO, 68 b Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 StGB - insbesondere durch die Überwachung - zur Erfüllung der ihm gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 2 StGB auferlegten Weisung, sich nicht an Orten und Plätzen aufzuhalten, die üblicherweise von Kindern aufgesucht werden, anzuhalten. Der Verurteilte, der über keinerlei strukturiertes Umfeld oder durch soziale Beziehungen begründete Kontrollmöglichkeiten verfügt, könnte in anderer Weise als durch die Anordnung der elektronischen Fußfessel bei der Einhaltung dieser Weisung nicht kontrolliert werden. 33 Nach der gesetzgeberischen Intention im Rahmen der Einführung des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen vor allem auch eine Unter- 34 stützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 17 f., S. 35 ff.; OLG Rostock, NStZ 2011, 521; OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2011 – III-2 Ws 269/11 – m.w.N. <juris.de>). Abgesehen davon, dass die Anordnung der elektronischen Fußfessel erforderlich und geeignet ist, die dem Verurteilten gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erteilte Weisung zu kontrollieren, entspricht sie auch dem spezialpräventiven Zweck, den die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entfalten soll. 35 3. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist – angesichts des angestrebten Zwecks und des hohen Wertes der gefährdeten Rechtsgüter – nicht unverhältnismäßig und stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers, § 68 b Abs. 3 StGB. Soweit der Verurteilte geltend macht, die Anbringung der elektronischen Fußfessel führe zu seiner Stigmatisierung und sei deshalb unzumutbar, ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Verurteilte die mit der elektronischen Fußfessel zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Dies sollte ihm schon deshalb möglich sein, weil die elektronische Fußfessel im normalen sozialen Umgang nicht ohne weiteres erkennbar ist. 36 Bedenken begegnet die Anordnung lediglich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes, denen der Senat allergings durch die im Tenor genannte Ausgestaltung begegnen kann. Sie enthält nämlich keine Anordnung darüber, wann sich der Verurteilte der Anbringung des erforderlichen technischen Mittels zu unterziehen hat, und wer diese Anbringung vornimmt. Die Ausgestaltung der Weisung hat der Senat im Tenor entsprechend präzisiert. 37 Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 22.07.2013 auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.07.2013 enthält in der Sache kein neues Vorbringen und führt zu keiner anderen Beurteilung. 38 Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der hier angegriffenen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt. Gemäß § 307 Abs. 1 StPO kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu; ein Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung durch die Strafvollstreckungskammer liegt nicht vor. Demgemäß wäre es geboten gewesen, die Umsetzung der Anordnung der elektronischen Fußfessel bereits bei der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug umzusetzen. 39 Die Beschwerde war mit der im Tenor ersichtlichen ergänzenden Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.