Beschluss
32 SA 16/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.32SA16.13.00
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Tenor
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin betreibt eine Spezialwerkstatt für klassische Automobile. Die Antragsgegnerinnen sind Schwestern und neben ihrem Vater Gesellschafterinnen einer GbR, die Eigentümerin eines Mercedes 600 Pullmann und eines Tatra ist. Der Vater der Antragsgegnerinnen beauftragte die Antragstellerin mit der Reparatur der Fahrzeuge. Nach erfolgter Reparatur befinden sich die Fahrzeuge noch bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung von Unterstellkosten für die Fahrzeuge in Höhe von 3.920,00 € nebst Zinsen sowie auf Abholung der Fahrzeuge in Anspruch. Auf Antrag der Antragstellerin ist gegen die Antragsgegnerin zu 1. zunächst ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht Hünfeld – Mahnabteilung - erlassen worden. Nach Eingang eines Widerspruchs und Einzahlung eines weiteren Vorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat das Amtsgericht Hünfeld das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Verfahren an das Amtsgericht Neubrandenburg abgegeben, welches die Antragstellerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Dort ist die Akte am 14.11.2012 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2012 an das Amtsgericht Neubrandenburg hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet und zugleich angekündigt, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen. Auf Antrag der Antragstellerin ist gegen die Antragsgegnerin zu 2. zunächst ebenfalls ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht Hünfeld – Mahnabteilung - erlassen worden. Nach Eingang eines Widerspruchs und Einzahlung eines weiteren Vorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat das Amtsgericht Hünfeld das gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Verfahren an das Amtsgericht Iserlohn abgegeben, welches die Antragstellerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Dort ist die Akte am 13.11.2012 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2012 an das Amtsgericht Iserlohn hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet und zugleich angekündigt, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen in einem Prozess in Anspruch zu nehmen und schlägt mit Antragsschrift vom 07.03.2013 vor, das Amtsgericht Iserlohn als zuständiges Gericht zu bestimmen. B. Die Sache ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat möchte aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 18 m. w. N.) das Amtsgericht Iserlohn als zuständiges Gericht bestimmen, welches für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG auch sachlich zuständig wäre. Der Senat schätzt den Streitwert für den Klageerweiterungsantrag auf bis zu 1.080,00 €, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Kosten für den Transport der Fahrzeuge auf einen höheren Betrag belaufen. An dieser beabsichtigten Entscheidung sich der Senat aber durch den Beschuss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2013 – I-5 Sa 16/13 - gehindert. I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 1. Das Oberlandesgericht Hamm wäre gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Iserlohn gehört. Die vorherigen Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Hünfeld bleiben für die Anknüpfung im Rahmen des § 36 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 4). Zudem liegen die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung der Unterstellkosten in Anspruch genommen und sind Streitgenossinnen i. S. d. §§ 59 ff. ZPO. Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände i. S. d. §§ 12, 13 ZPO auf (Neubrandenburg für die Antragsgegnerin zu 1. und Iserlohn für die Antragsgegnerin zu 2.). Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen. II. Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass auf Veranlassung der Antragstellerin bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und die Antragstellerin ihre Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat. 1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist, weil die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH NJW 1978, 321; NJW-RR 2011, 929, Tz. 7). Zulässig ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands im Interesse der Prozessökonomie deshalb, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH NJW 1984, 739). Auch bei vorheriger gemeinsamer Inanspruchnahme der Beklagten im Wege des Mahnverfahrens schließt die Abgabe der Verfahren durch das Mahngericht an die für das Streitverfahren zuständigen Gerichte trotz Begründung der Rechtshängigkeit dort nicht von vornherein eine Gerichtsstandsbestimmung aus. Der Bundesgerichtshof hat daher eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war (BGH NJW 1978, 1982; zustimmend Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 696, Rn. 3; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 696 ZPO Rn 10). 2. Gleichwohl können sich im Einzelfall aufgrund des konkreten Verfahrensstandes Einschränkungen ergeben, die der nachträglichen Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegenstehen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist etwa dann abzulehnen, wenn auf Grund des Standes des Prozesses die Bestimmung eines anderen als mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbleibt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in dem anhängigen Prozess bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist oder gegen einen Beklagten eine Sachentscheidung ergangen ist (BGH NJW 1978, 321; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn eine Klage trotz entsprechender Möglichkeit nicht von vornherein gegen alle Beklagte gerichtet wird, sondern diese bewusst in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt werden und hierdurch gerade nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Entscheidet die klagende Partei sich nicht für diese Möglichkeit, so muss sie sich hieran festhalten lassen, da § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine ausreichende Grundlage bildet, über den Anwendungsbereich des § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind (BGH NJW-RR 2011, 929, Tz. 8). 3. Im Streitfall besteht keine vergleichbare, eine Einschränkung erfordernde Ausgangslage, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung getroffen werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist im Mahnverfahren ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts noch nicht zumutbar, bevor nicht feststeht, dass zumindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben und infolge dessen eine Gerichtsstandsbestimmung überhaupt erst zulässig ist (BGH NJW 1978, 1982; Musielak/Voit, a. a. O.). Zudem eröffnet das Gesetz dem Antragsteller nicht die Möglichkeit, bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids von vornherein einen einheitlichen Gerichtsstand anzugeben, da § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangt, dass das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen ist. Daher kann der Antragsteller nicht immer verhindern, dass es zu einer vorübergehenden Trennung der Verfahren kommt. Vor diesem Hintergrund kommt es – sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorheriger Einleitung eines Mahnverfahrens ebenfalls entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 4, zitiert unter juris.de). Der Senat hat in der Vergangenheit offen gelassen, ob dies nicht mehr der Fall ist, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 5, zitiert unter juris.de; Beschluss vom 22.10.2012 – I-32 SA 42/12, Tz. 22, zitiert unter juris.de). Im Streitfall steht die Anspruchsbegründung gegenüber den Streitgerichten nach Abgabe durch das Mahngericht zur Überzeugung des Senats jedenfalls deshalb einer gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nicht entgegen, weil die Antragstellerin bereits in ihren jeweiligen Anspruchsbegründungen darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtigt, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen, jedoch mangels Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den Streitgerichten das für den Antrag zuständige Oberlandesgerichts noch nicht feststellen kann. Hierdurch hat die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Antragsgegner als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Dieser Annahme stehen zur Überzeugung des Senats auch die von der Klägerin vor den Streitgerichten erhobenen Klageerweiterungen nicht entgegen. Denn nach Abgabe der Verfahren an die Streitgerichte konnte die Klägerin die Klage nur dort erweitern, zumal der geltend gemachte Anspruch gemäß § 688 Abs. 1 ZPO im Wege des Mahnverfahrens zuvor nicht hätte geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, zumal sie in den klageerweiternden Schriftsätzen zugleich darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtigt, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen. Ein Zuwarten mit der Klageerweiterung bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit war der Klägerin schließlich nicht zuzumuten. III. An der Bestimmung des Amtsgerichts Iserlohn als zuständiges Gericht sieht sich der Senat jedoch durch den in Kopie beigefügten unveröffentlichten Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.03.2013 – I-5 Sa 16/13 gehindert, da das Oberlandesgericht Düsseldorf in dieser Entscheidung eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts bereits dann für nicht mehr möglich erachtet, wenn nach Erhebung von Widersprüchen gegen Mahnbescheide die Verfahren gegen mehrere Antragsgegner auf Betreiben des Antragstellers an unterschiedliche Prozessgerichte abgegeben wurden. Die Rechtsfrage ist im Streitfall entscheidungserheblich, da nach dieser Rechtsprechung der Antrag der Antragstellerin wegen der Anhängigkeit der Verfahren bei den unterschiedlichen Streitgerichten unbegründet wäre.