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Beschluss

32 SA 25/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0607.32SA25.17.00
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Leitsätze

Gibt das Mahngericht das gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenen Gerichtsständen geführte Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung an unterschiedliche Gerichte ab, muss der Antragsteller - wenn er keine getrennten Prozesse führen will - zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung zu erkennen geben, dass er beabsichtigt, die Beklagten als Streitgenossen in einem Verfahren in Anspruch nehmen zu wollen. Begründet er seinen Anspruch gegenüber unterschiedlichen Streitgerichten, ohne gleichzeitig einen Antrag gemäß § 36 ZPO zu stellen oder auf einen - nach Kenntnis über die Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts - beabsichtigten Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuweisen, lässt das erkennen, dass er getrennte Prozesse führen will. Die Verfahren danach zusammenzuführen, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor und ist auch nicht Sinn der Gerichtsstandbestimmung.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt das Mahngericht das gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenen Gerichtsständen geführte Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung an unterschiedliche Gerichte ab, muss der Antragsteller - wenn er keine getrennten Prozesse führen will - zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung zu erkennen geben, dass er beabsichtigt, die Beklagten als Streitgenossen in einem Verfahren in Anspruch nehmen zu wollen. Begründet er seinen Anspruch gegenüber unterschiedlichen Streitgerichten, ohne gleichzeitig einen Antrag gemäß § 36 ZPO zu stellen oder auf einen - nach Kenntnis über die Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts - beabsichtigten Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuweisen, lässt das erkennen, dass er getrennte Prozesse führen will. Die Verfahren danach zusammenzuführen, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor und ist auch nicht Sinn der Gerichtsstandbestimmung. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Verfahren liegt dem Senat aufgrund eines Antrags auf Bestimmung eines Gerichtsstands für zwei Klagen vor, die vor den Landgerichten F und E anhängig sind. Die Antragsteller sind in H geschäftsansässige Steuerberater und machen in der Hauptsache gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner Ansprüche auf Steuerberaterhonorar in Höhe von insgesamt 6.576,04 € geltend. Nach ihrem Vortrag stehen ihnen Forderungen aus Steuerberatungsleistungen zu, die sie im Auftrag der Antragsgegnerin zu 3) an diese erbracht haben. Die Antragsgegnerin zu 3) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in F, der in E wohnhafte Antragsgegner zu 1) und der in Bottrop wohnhafte Antragsgegner zu 2) sind deren Gesellschafter. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner zunächst bei dem Amtsgericht I – Mahnabteilung – Mahnbescheide beantragt, gegen die die Antragsgegner Widerspruch eingelegt haben. Die Antragsteller haben auf den Widerspruch der Antragsgegner mit bei dem Amtsgericht I eingereichten Schriftsätzen vom 20.02. und 24.02.2017 jeweils um Abgabe an das zuständige Widerspruchsgericht gebeten und gleichzeitig ihre Ansprüche jeweils begründet. Das Verfahren gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) ist von dem Amtsgericht I mit Verfügung vom 24.02.2017 an das Landgericht F abgegeben worden, das die Antragsteller im Mahnbescheidsantrag als Abgabegericht benannt hatten. Es ist dort am 07.03.2017 eingegangen. Mit Verfügung vom 13.03.2017 hat das Landgericht F frühen ersten Termin anberaumt und die Zustellung der Anspruchsbegründung angeordnet, die für beide Antragsgegner am 16.03.2017 erfolgt ist. Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) ist von dem Amtsgericht I durch Verfügung vom 07.03.2017 an das Landgericht E abgegeben worden, das für diesen Antragsgegner in dem Mahnbescheidsantrag als Abgabegericht benannt worden war. Es ist dort am 13.03.2017 eingegangen. Mit Verfügung vom 15.03.2017 hat das Landgericht E das schriftliche Vorverfahren mit einer Frist von 2 Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und einer Frist zur Erwiderung von 4 Wochen angeordnet. Die Anspruchsbegründung ist dem Antragsgegner zu 1) mit der einleitenden Verfügung am 22.03.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017, der am 24.03.2017 eingegangen ist, haben die Antragsteller bei dem Oberlandesgericht Hamm die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tage an das Landgericht F und das Landgericht E, die dort jeweils am 27.03.2017 eingegangen sind, haben die Antragsteller diesen gegenüber den gestellten Antrag mitgeteilt. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antrag sei zulässig, da er unmittelbar nach Eingang der verfahrenseinleitenden Verfügungen bei ihren Prozessbevollmächtigten gestellt worden sei. Sie verweisen zudem darauf, dass in den Anspruchs-begründungen jeweils der Hinweis auf die Haftungsregelung enthalten gewesen sei und dadurch erkennbar gewesen sei, dass die Beklagten als Streitgenossen verklagt werden sollten. Auch sei die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für die Verfahren prozessökonomisch. Die Antragsgegner haben zu dem Antrag nicht Stellung genommen. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 2 ZPO berufen. Das zunächst höhere Gericht über den Landgerichten F und E ist der Bundesgerichtshof. Das im hiesigen Bezirk liegende Landgericht F ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) und gegen die Antragsgegnerin zu 3) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) bei dem Landgericht E (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online). 2. Der Antrag war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht vor. Der Zuständigkeitsbestimmung steht entgegen, dass bereits zwei Verfahren vor unterschiedlichen Landgerichten gegen die Antragsgegner rechtshängig sind. a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht seinem Wortlaut nach davon aus, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Erhebung der Klage gestellt worden ist. Die Vorschrift kann aber auch nach Rechtshängigkeit anwendbar sein, wenn eine Klage gegen weitere Beklagte erweitert wird und der Verfahrensstand einer Bestimmung nicht entgegensteht (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189, beck-online; Beschl. v. 23.02.2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929, beck-online; Senat. Beschl. v. 05.10.2016 – 32 SA 59/16, BeckRS 2016, 19476, beck-online Rn. 9; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 16 m.w.N.). Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ist jedoch im Grundsatz nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerichten verklagt hat (BGH, Beschl. v. 23.02.2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine ausreichende Grundlage, über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind (BGH, a.a.O., NJW-RR 2011, 929 Rn. 8). b) Hiervon abweichend kann allerdings die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner zulässig sein, wenn von mehreren Antragsgegnern Widerspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die gem. § 690 Abs. 1 NR. 5 ZPO im Mahnbescheidsantrag angegebenen Gerichte abgegeben worden sind (BGH, Beschl. v. 02.06.1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982; BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531; Senat, Beschl. v. 14.04.2014 – 32 SA 14/14, NJW-RR 2015, 315, 316). Denn die vorübergehende Verfahrenstrennung ist dann in der zwingenden Angabe eines zuständigen Gerichts für jeden Antragsgegner im Mahnverfahren bedingt. c) Wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung den Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den verschiedenen Streitgerichten nicht kennt und er deshalb das für den Antrag zuständige Oberlandesgericht noch nicht bestimmen kann, reicht es dabei nach allgemeiner Ansicht aus, wenn er den Bestimmungsantrag in der Anspruchsbegründungsschrift nur ankündigt und die beteiligten Gerichte um Mitteilung der Akteneingangsdaten bittet. In solchen Fällen verlangt die Prozessökonomie allerdings, dass der Antrag unverzüglich nachgeholt wird, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden können (BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – X ARZ 423/13, BeckRS 2013, 18035, beck-online). Im Übrigen hat der Senat in der Vergangenheit offen gelassen, ob der Antrag noch zulässig sein kann, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei ihre Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten begründet hat, ohne auf die Absicht hinzuweisen, die (nach Abgabe notwendig zunächst getrennten) Verfahren zusammenzuführen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04.2013 - 32 SA 9/13, BeckRS 2013, 07541; Beschl. v. 22.10.2012 - 32 SA 42/12, BeckRS 2012, 22065; Beschl. v. 23.7.2013 – I-32 SA 16/13, BeckRS 2013, 18045). d) Der Senat hält die Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr für möglich, wenn der ankündigende Hinweis in der Anspruchsbegründungsschrift unterblieben ist und dem Antragsteller möglich und zumutbar war, weil ihm bei Abgabe eines Verfahrens bekannt war, dass auch der oder die anderen Antragsgegner Widerspruch eingelegt haben und das oder die weiteren Verfahren ebenfalls abgegeben worden sind oder noch abgegeben werden werden. Entscheidend ist, ob der Antragsteller mit Begründung der Ansprüche gegenüber verschiedenen Streitgerichten zu erkennen gibt, dass er beabsichtigt, die Beklagten als Streitgenossen in einem Verfahren oder aber in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.04.2014 – 32 SA 14/14, NJW-RR 2015, 315, 316). Begründet er seinen Anspruch gegenüber unterschiedlichen Streitgerichten, ohne gleichzeitig einen Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu stellen oder auf den nach Kenntnis über die Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts beabsichtigten Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuweisen, lässt er erkennen, dass er getrennte Prozesse zu führen beabsichtigt. Im Regelfall wird es dann, wie im vorliegenden Fall, zu mehreren verfahrenseinleitenden Verfügungen verschiedener Gerichte kommen. Die Verfahren danach zusammenzuführen, sieht die ZPO nicht vor und ist auch nicht Sinn der Gerichtsstandsbestimmung. e) Danach ist der Antrag hier unzulässig. Der Antrag ist nicht unmittelbar in den Anspruchsbegründungsschriften angekündigt worden, obwohl die Antragsteller wussten, dass die Verfahren nach zeitgleichem Widerspruch der in verschiedenen Landgerichtsbezirken ansässigen Antragsgegner von dem Mahngericht an die unterschiedlichen im Mahnverfahren benannten Gerichte abgeben würden. Sie haben nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Antragsgegner vor einem gemeinsamen Gericht in Anspruch zu nehmen beabsichtigten. Auch eine Ankündigung des Bestimmungsantrags haben sie weder ausdrücklich erklärt noch war diese den Anspruchsbegründungen inhaltlich nicht zu entnehmen. Dazu reichte weder das zusammenfassende Kurzrubrum in den Anspruchsbegründungsschriften noch der Hinweis auf die – materiell-rechtliche – gesamtschuldnerische Haftung aus. Beidem konnten die Streitgerichte nicht hinreichend sicher entnehmen, dass eine Klage gegen die Antragsgegner als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand beabsichtigt war. Die Antragsteller haben den Antrag dann – zu spät - nach den ersten verfahrenseinleitenden Verfügungen der Gerichte gestellt, an die die Verfahren abgegeben worden waren. Der Antrag erfolgte erst nach Zustellung der Anspruchsbegründungsschriften an die Antragsgegner und wurde den Gerichten, vor denen die Verfahren rechtshängig geworden waren, auch erst dann mitgeteilt. Unerheblich ist dabei, ob die Anspruchsbegründungsschriften schon bei dem Mahngericht eingereicht worden sind. Zum einen lag zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingereicht wurden, bereits der Widerspruch aller Antragsgegner vor und war die Abgabe für alle Antragsgegner daher ersichtlich nur von der entsprechenden Antragstellung bzw. Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig. Zum anderen kann auch eine früher eingereichte Anspruchsbegründungsschrift ggfs. unmittelbar nach Kenntnis weiterer Widersprüche und Herbeiführung der Abgabevoraussetzungen ergänzt werden.