8 UF 126/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Die Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe sind jeweils Zusatzversorgungen für den öffentlichen Dienst und entsprechen sich in ihrer Struktur, ihrem Leistungsspektrum, der Finanzierungsart und hinsichtlich ihrer Dynamik. Sie sind daher als gleichartig i.S.d. §§ 10 Abs. 2 und 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk des Bundes und der Länder (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17,52 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,88 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW), Az.: ###, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,26 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.000,00 € nicht erstattet.