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Beschluss

15 UF 197/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0131.15UF197.24.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren ist die isolierte Betrachtung des Anrechts eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn eine Bagatellprüfung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen ist und es daher zwingend geboten ist, auch das betreffende Anrecht des anderen Ehegatten in die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765; Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955; Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20, FamRZ 2021, 211; Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).(Rn.13) 2. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192; Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 328/10, FamRZ 2012, 277).(Rn.15) 3. Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind bei einem unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der jeweiligen Versorgungen (hier: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.17) (Rn.20)
Tenor
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.790,00 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren ist die isolierte Betrachtung des Anrechts eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn eine Bagatellprüfung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen ist und es daher zwingend geboten ist, auch das betreffende Anrecht des anderen Ehegatten in die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765; Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955; Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20, FamRZ 2021, 211; Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).(Rn.13) 2. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192; Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 328/10, FamRZ 2012, 277).(Rn.15) 3. Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind bei einem unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der jeweiligen Versorgungen (hier: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.17) (Rn.20) I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.790,00 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am 4. September 2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 23. August 2023 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 14. November 2024 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Versorgungsausgleich sind unter anderem das von der Antragstellerin während der Ehezeit in der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworbene Anrecht und das vom Antragsgegner während der Ehezeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 4) erworbene Anrecht ausgeglichen worden. Bei dem Anrecht der Antragstellerin handelt es sich um ein Anrecht auf Leistungen aus der Pflichtversicherung der weiteren Beteiligten zu 2). Den Ehezeitanteil dieses Anrechts hat die weitere Beteiligte zu 2) mit Auskunft vom 17. Oktober 2023 mit einem Wert von 53,97 Versorgungspunkten mitgeteilt. Unter Berücksichtigung hälftiger Teilungskosten (117,95 Euro) hat die weitere Beteiligte zu 2) einen Ausgleichswert in Höhe von 26,55 Versorgungspunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.059,23 Euro vorgeschlagen. Bei dem Anrecht des Antragsgegners handelt es sich um ein Anrecht auf Leistungen aus der Pflichtversicherung (“VBL klassik“) der weiteren Beteiligten zu 4) im Abrechnungsverband West. Den Ehezeitanteil dieses Anrechts hat die weitere Beteiligte zu 4) mit Auskunft vom 26. September 2024 mit einem Wert von 39,96 Versorgungspunkten mitgeteilt. Unter Berücksichtigung hälftiger Teilungskosten in Höhe von 125,00 Euro hat die weitere Beteiligte zu 4) einen Ausgleichswert in Höhe von 19,53 Versorgungspunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.360,71 Euro vorgeschlagen. Während das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) nach deren Satzung im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens finanziert wird (§ 53 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 20. Oktober 2023 (EZVKS)), ist das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) nach deren Satzung im Umlageverfahren (modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren) finanziert (§ 60 Abs. 1 der Satzung der VBL.Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 33. Satzungsänderung von Dezember 2023 (VBLS)). Das Familiengericht hat beide Anrechte jeweils im Wege der internen Teilung mit den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten ausgeglichen. Gegen den ihr am 20. November 2024 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 26. November 2024, eingegangen beim Amtsgericht A. am selben Tage, Beschwerde erhoben. Die weitere Beteiligte zu 4) macht geltend, dass die beiderseitigen Anrechte gleichartig seien. Für eine Gleichartigkeit bedürfe es keiner Wertidentität. Ausreichend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, welche hier gegeben sei. Im Bereich der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes sei zudem grundsätzlich von einer Gleichartigkeit der Anrechte auszugehen. Bei der Systemumstellung im Jahre 2002 sei den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsarten über Umlagen und/oder Beiträge zur Kapitaldeckung auch Unterschiede in der Wertentwicklung eintreten könnten. Um ein einheitliches Versorgungsniveau unabhängig von der Finanzierungsart sicherzustellen, seien für die umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen Regelungen zur Überschussbeteiligung vereinbart worden, wie die Entwicklung der Anwartschaften möglichst gleichartig ausgestaltet werden könne. Während Grundlage für die Überschussbeteiligung bei kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen die tatsächliche Entwicklung sei, sei bei umlagefinanzierten Kassen eine fiktive Betrachtung anzustellen, bei der als Vergleichsmaßstab die Entwicklung der zehn größten kapitalgedeckten Pensionskassen herangezogen werde. Dadurch sei die Einheitlichkeit der Versorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes und deren Wertentwicklung unabhängig von der Art der Finanzierung aufrechterhalten worden. Zutreffend sei, dass eine unterschiedliche Finanzierungsart zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Leistungsphase führen könne. Mögliche Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung in der Leistungsphase stünden jedoch unter Zugrundelegung des gesetzgeberischen Willens einer Gleichartigkeit der Anrechte nicht entgegen. Das Leistungsniveau für die Zusatzversorgung werde nicht durch die Art der Besteuerung geprägt. Die wertbildenden Faktoren, die sich auf die Höhe der Brutto-Rente auswirkten, seien in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes im Bereich der Pflichtversicherung als gleichwertig anzusehen. Selbst wenn man die Art der Besteuerung als für die Wertentwicklung relevant ansehen sollte, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes lediglich um eine ergänzende Versorgung handele. Die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase habe keinen so prägenden Charakter, wie dies bei der Grundversorgung der Fall sei. Allein die Tatsache, dass Leistungen der nachgelagerten Besteuerung unterlägen, sage zudem noch nichts über die tatsächliche steuerliche Belastung aus, da diese von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren und der individuellen Situation abhänge. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 für die umlagefinanzierte Zusatzversorgung den Übergang auf eine nachgelagerte Besteuerung verankert und eine stufenweise Steuerfreistellung der Umlagen ab 2008 eingeführt. Insoweit sei bereits jetzt davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Rentenleistungen später der nachgelagerten Besteuerung unterliegen werde. Für Anwartschaften, die vor 2002 erworben worden seien, bestehe in steuerlicher Hinsicht völlige strukturelle Übereinstimmung. Steuerliche Unterschiede in der Leistungsphase könnten zudem auch bei gleicher Finanzierungsart auftreten. Die Steuerfreistellung der Aufwendungen hänge je nach Regelung von einer Reihe von Faktoren ab. Eine mögliche unterschiedliche Besteuerung der Aufwendungen in einer Übergangszeit von 2002 bis 2007 bei kapitalgedeckten und umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen habe keine prägenden Auswirkungen auf das Leistungsniveau und die wertbildenden Faktoren. Selbst wenn man die steuerliche Behandlung als prägenden wertbildenden Faktor ansehe, seien aufgrund des Übergangs auf die nachgelagerte Besteuerung in der umlagefinanzierten Zusatzversorgung alle wesentlichen Fragen vornehmlich identisch. Da somit von einer Gleichartigkeit der beiden Anrechte auszugehen und die Differenz der Ausgleichswerte der beiden Anrechte gering sei, sei von einem Ausgleich der Anrechte gem. § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG abzusehen. Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der weiteren Beteiligten zu 4) vom 27. Dezember 2024 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 14. November 2024 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. 2.) In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) und das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) zu Recht ausgeglichen. Die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG für einen Ausschluss des Ausgleichs liegen nicht vor. a) In die Überprüfungskompetenz des Senats fällt nicht nur das bei der Beschwerde führenden weiteren Beteiligten zu 4) bestehende Anrecht des Antragsgegners, sondern auch das von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworbene Anrecht. Zwar ist bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei diesem Versorgungsträger erworben hat oder welches im Falle der externen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem betreffenden Versorgungsträger begründet werden soll (BGH FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2016, 1062; FamRZ 2016, 794). Allerdings ist es aufgrund der hier durchzuführenden Bagatellprüfung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG zwingend geboten, auch das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht in die Entscheidung des Senats einzubeziehen, so dass eine isolierte Betrachtung des bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehenden Anrechts ausgeschlossen ist (vgl. BGH FamRZ 2023, 765; FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2021, 211; FamRZ 2016, 794). b) Gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen (BGH FamRZ 2012, 192; FamRZ 2012, 277). Entscheidend für die Gleichartigkeit ist, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (BGH FamRZ 2012, 192). Die Regelung verfolgt den Zweck, einen wirtschaftlich letztlich nicht erforderlichen Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 16/11903 S. 54; BGH a.a.O.). aa) Die Differenz zwischen dem Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) und dem Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) beträgt vor Abzug der Teilungskosten als Kapitalwert 1.691,47 Euro (7.177,18 Euro ./. 5.485,71 Euro) und ist damit geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Der insoweit maßgebliche Grenzwert von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt bei Ende der Ehezeit (2023) 4.074,00 Euro und ist nicht überschritten. bb) Allerdings ist eine Gleichartigkeit des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) - Pflichtversicherung VBL im Abrechnungsverband West - einerseits und des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) - Pflichtversicherung EZVK - andererseits nicht gegeben, da die beiden Anrechte sich hinsichtlich ihres Finanzierungsverfahrens wesentlich unterscheiden. Während das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) im Abrechnungsverband West (vgl. Anlage 1 zur Auskunft vom 26. September 2024) gem. § 59 Satz 4, 60 Abs. 1 und 2 VBLS im Abschnittsdeckungsverfahren umlagefinanziert ist, wird das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 EZVKS im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. (1) In der Vergangenheit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend angenommen worden, dass Anrechte in der Pflichtversicherung unterschiedlicher Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes grundsätzlich gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG seien (OLG Köln FamRZ 2012, 1806; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2013, Az. II-8 UF 126/13, zitiert nach juris; OLG Schleswig FamRZ 2014, 789; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1302; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 505; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1502; OLG Hamm NJW-RR 2016, 774; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2017, Az. 7 UF 127/17, zitiert nach juris; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1781). Dabei ist allerdings zumeist die Frage der jeweiligen Finanzierungsart der Versorgungen nicht oder nicht vertieft in den Blick genommen worden. (2) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. August 2021 (Az. XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955) darauf hingewiesen, dass nicht alle Pflichtversicherungen in den Zusatzversorgungskassen umlagefinanziert und damit auch nicht notwendig gleichartig seien. So sei etwa die Pflichtversicherung bei der EZVK nicht umlagefinanziert, sondern werde im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Bei anderen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes - wie im dortigen Streitfall bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt - sei die Pflichtversicherung lediglich dann in Form des Abrechnungsverbands I umlagefinanziert, wenn der Arbeitgeber am 24. September 2003 Mitglied der Kasse gewesen sei, ansonsten sei die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband II kapitaldeckungsfinanziert, wobei ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II möglich sei. Unterschiede in den Finanzierungsverfahren könnten einer Gleichartigkeit der Anrechte entgegenstehen (BGH, a.a.O, Rz. 44). (3) Eine Gleichartigkeit von Anrechten setzt voraus, dass die Finanzierungsart der Versorgung im Wesentlichen gleich ist. Anrechte, deren Versorgungssystem grundsätzlich verschiedenen Finanzierungsverfahren - zum Beispiel dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Umlageverfahren oder dem offenen Deckungsplanverfahren - unterliegt, können dagegen nicht als gleichartig angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 953; Wick Der Versorgungsausgleich 5. Auflage 2023 Rn. 582; Münchener Kommentar zum BGB/ Recknagel 9. Auflage 2022 § 18 VersAusglG Rn. 15; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2024, Az. 20 UF 47/24, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2023, Az. 3 UF 18/23, zitiert nach juris; KG FamRZ 2015, 929). In der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind zum einen - worauf die weitere Beteiligte zu 4) selbst hingewiesen hat - die Regelungen zur Überschussbeteiligung unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob eine Umlagefinanzierung oder eine kapitalgedeckte Finanzierung vorliegt. Zum anderen - und dies ist vorliegend entscheidend - führt eine unterschiedliche Finanzierungsform bei den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes dazu, dass die Anrechte in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase unterschiedlichen Besteuerungsregelungen unterliegen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Während Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, soweit sie im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen und in § 3 Nr. 63 EStG weitere Sonderregelungen hinsichtlich der Steuerfreiheit vorgesehen sind, richtet sich die Steuerfreiheit von Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten - also etwa umlagefinanzierten - betrieblichen Altersversorgung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 56 EStG nach dieser Regelung. Danach sind die Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, wobei sich der Höchstbetrag für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2020 auf 3 % und seit dem 1. Januar 2025 auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht hat (§ 3 Nr. 56 Satz 2 EStG). Diese unterschiedliche Besteuerung der Arbeitgeberleistungen in der Anwartschaftsphase führt in der Leistungsphase zu einer unterschiedlichen Besteuerung der Rentenleistungen. Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Leistungen aus Pensionskassen als sonstige Einkünfte grundsätzlich voll zu versteuern. Soweit die Arbeitgeberleistungen in der Anwartschaftsphase nach § 22 Nr. 5 Satz 2 lit. b) EStG nicht steuerfrei sind, werden die späteren Rentenleistungen dagegen lediglich pauschal mit dem Ertragsanteil (in der Regel 18 %) besteuert. Soweit steuerliche Unterschiede in der Leistungsphase gem. § 22 Nr. 5 EStG auch bei gleicher Finanzierungsart auftreten können, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist, dass aufgrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelungen für im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Versorgungen ein wesentlicher struktureller Unterschied zwischen den aus diesen Versorgungen erworbenen Anrechten besteht. Wie sich aus der vom Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2024 (Az. 20 UF 47/24, Rz. 41, zitiert nach juris) durchgeführten Berechnung ergibt, kann es sich dabei um eine durchaus erheblich differierende Steuerhöhe handeln, so dass sich daraus auch relevant unterschiedlich hohe Netto-Versorgungen ergeben. Insoweit wird die Versorgung, welche die jeweilige Person letztlich erhält, auch durch die jeweilige Finanzierungsform geprägt. Die steuerlichen Regelungen betreffen das Anrecht selbst und sind - anders als die individuellen Besteuerungsgrundlagen wie der jeweilige anzuwendende Steuersatz - von der Person, welche die spätere Rente bezieht, letztlich unabhängig. Die auf das betreffende Anrecht anwendbaren Besteuerungsregeln setzen sich bei der jeweiligen ausgleichsberechtigten Person fort, so dass selbst bei einem identischen Ausgleichswert der beiderseitigen Anrechte ein Hin-und-her-Ausgleich wirtschaftlich zu einem anderen Ergebnis führt als ein Absehen vom Ausgleich. Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Höhe im konkreten Fall tatsächlich eine voneinander abweichende Besteuerung der beiderseitigen Anrechte vorliegt und ob die Abweichung eine konkrete Höhe oder einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Von daher ist auch nicht erheblich, ob die Zuwendungen des Arbeitgebers im konkreten Fall in den einzelnen Kalenderjahren die in § 3 Nr. 56 EStG genannten Grenzwerte nicht übersteigen und damit steuerfrei sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die aus der unterschiedlichen Finanzierungsform der Versorgungen folgenden verschiedenartigen Besteuerungsregeln zu einer strukturellen Abweichung zwischen den Anrechten führen. Bei Anrechten in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, die ausschließlich vor 2002 erworben worden sind, wird es dagegen bereits an einer unterschiedlichen Finanzierungsform fehlen und regelmäßig eine Gleichartigkeit der Anrechte gegeben sein. Ebenfalls unerheblich ist, dass es sich bei der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes lediglich um eine die erste Säule der Altersversorgung ergänzende Versorgung handelt. Die Frage der Gleichartigkeit von Anrechten kann weder davon abhängen, ob es um die Primärversorgung oder um eine ergänzende Versorgung geht, noch kann sie unterschiedlich beurteilt werden, je nachdem, ob es sich um ein hohes oder ein geringes Anrecht handelt. (4) Vor diesem Hintergrund sind das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) und das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) aufgrund ihrer unterschiedlichen Finanzierungsform nicht als gleichartig anzusehen, so dass § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht zur Anwendung kommt. c) Fehlt es an einer Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet (vgl. BGH FamRZ 2012, 192). Gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Sowohl der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) in Höhe von 7.177,18 Euro vor Abzug von Teilungskosten als auch der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) in Höhe von 5.485,71 Euro vor Abzug von Teilungskosten übersteigen jedoch den insoweit gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Grenzwert am Ende der Ehezeit (2023) in Höhe von 4.074,00 Euro. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG für einen Ausschluss des Ausgleichs der Anrechte nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (2.500,00 Euro + 2.150,00 Euro = 4.650,00 Euro, 4.650,00 Euro x 3 = 13.950,00 Euro, hiervon 20 % = 2.790,00 Euro). IV. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Entgegen der vom Senat und dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2022, 953) vertretenen Auffassung sind das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10. März 2023, Az. 3 UF 18/23, zitiert nach juris) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 17. Dezember 2024, Az. 20 UF 47/24, zitiert nach juris) der Ansicht, dass Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes auch bei einer unterschiedlichen Finanzierungsart gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG seien.