Beschluss
5 RBs 123/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inbezugnahme von Lichtbildern in den Urteilsgründen nach § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 OWiG rechtfertigt eine eigene Überzeugungsbildung des Tatrichters und macht nähere Beschreibungen morphologischer Merkmale entbehrlich, wenn die Fotos die Identität ohne weiteres erkennen lassen.
• Ein Verstoß gegen den Inbegriffsgrundsatz des § 261 StPO liegt nicht vor, wenn der Tatrichter seine Überzeugung aus eigener Anschauung der in die Akte genommenen Lichtbilder und der Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung gewinnt.
• Die Überprüfung der Eignung der in Bezug genommenen Lichtbilder obliegt dem Rechtsmittelgericht ausschließlich in genereller Hinsicht; eine erneute Identitätsfeststellung ist dem Rechtsmittelgericht nicht möglich.
• Bei einer groben Verletzung der Pflichten als Fahrzeugführerin kommt das Anordnen des Regelfahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG nicht ausnahmslos nur bei nachgewiesener unzumutbarer Härte nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Inbezugnahme von Lichtbildern rechtfertigt Identitätsüberzeugung des Tatrichters • Die Inbezugnahme von Lichtbildern in den Urteilsgründen nach § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 OWiG rechtfertigt eine eigene Überzeugungsbildung des Tatrichters und macht nähere Beschreibungen morphologischer Merkmale entbehrlich, wenn die Fotos die Identität ohne weiteres erkennen lassen. • Ein Verstoß gegen den Inbegriffsgrundsatz des § 261 StPO liegt nicht vor, wenn der Tatrichter seine Überzeugung aus eigener Anschauung der in die Akte genommenen Lichtbilder und der Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung gewinnt. • Die Überprüfung der Eignung der in Bezug genommenen Lichtbilder obliegt dem Rechtsmittelgericht ausschließlich in genereller Hinsicht; eine erneute Identitätsfeststellung ist dem Rechtsmittelgericht nicht möglich. • Bei einer groben Verletzung der Pflichten als Fahrzeugführerin kommt das Anordnen des Regelfahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG nicht ausnahmslos nur bei nachgewiesener unzumutbarer Härte nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG nicht in Betracht. Die Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h zu einer Geldbuße von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Sie legte Rechtsbeschwerde ein und rügte unter anderem einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil ein Kurzgutachten des Sachverständigen mit Fotovergleich nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei. In der Hauptverhandlung war der Verteidiger der Verlesung des Gutachtens und der Verwertung des Fotovergleichs widersprochen; mündliche Gutachtenerstattung erfolgte nicht. Das Amtsgericht hatte jedoch in den Urteilsgründen auf Lichtbilder in der Akte Bezug genommen und seine Überzeugung von der Fahreridentität auf eigenen Vergleich dieser Lichtbilder und die persönliche Anwesenheit der Betroffenen gestützt. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm Stellung; die Rechtsbeschwerde war zulässig, aber unbegründet. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war form- und fristgerecht erhoben und begründet und damit zulässig. • Inbezugnahme von Lichtbildern: Das Amtsgericht hat seine Überzeugung zur Identität nicht aus dem nicht eingeführten Gutachten, sondern ausschließlich aus dem eigenen Vergleich der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl.17/18) und der persönlichen Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnen; dies ist zulässig nach § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 OWiG. • Kein Verstoß gegen § 261 StPO: Eine unzulässige Verlagerung der Überzeugungsgrundlage auf das Sachverständigengutachten liegt nicht vor; die teilweise Übereinstimmung der Formulierungen rechtfertigt keinen Verfahrensverstoß, zumal die Fotos die Gesichtszüge klar erkennen lassen. • Generelle Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht: Das Rechtsmittelgericht kann lediglich die generelle Eignung der in Bezug genommenen Lichtbilder überprüfen; eine eigene Identitätsfeststellung steht ihm nicht zu. • Rechtmäßigkeit der Rechtsfolgen: Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; die Anordnung des einmonatigen Fahrverbots entspricht der gesetzgeberischen Vorbewertung (BKat Nr.11.3.8) und ist nicht wegen unzumutbarer Härte zu entbehrlich. • Ermessensprüfung: Der Tatrichter hat sich mit der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot auseinandergesetzt; es wurden keine besonderen Umstände festgestellt, die ein Absehen rechtfertigen würden. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde in der Sache verworfen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bleibt bestehen; die Geldbuße in Höhe von 240 € und das einmonatige Fahrverbot bleiben aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Identitätsfeststellung zulässig auf dem eigenen Vergleich der in die Akte genommenen Lichtbilder und der Anwesenheit der Betroffenen beruhte und nicht auf dem nicht eingeführten Sachverständigengutachten. Ein Verstoß gegen § 261 StPO oder andere Verfahrensfehler wurde nicht festgestellt. Die Kostenentscheidung wurde der Betroffenen auferlegt.