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Beschluss

1 OWi 6 SsRs 27/18

OLG Koblenz 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0322.1OWI6SSRS27.18.00
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Leitsätze
1. Bereits in einem Zulassungsantrag muss die erstrebte Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG nach dem Maßstab der §§ 344, 345 StPO ordnungsgemäß begründet werden. Jeder Mangel der Rechtsbeschwerdebegründung ist dem Zulassungsantrag anzulasten; denn der Prüfung von Zulassungsgründen können nur solche Rechtsfehler zugrunde gelegt werden, die in hinreichender Weise gerügt sind und im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde Berücksichtigung finden könnten. (Rn.4) 2. Ein derartiges Begründungserfordernis gilt auch für die Behauptung eines Gehörsverstoßes im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die der Betroffene seinen Zulassungsantrag und die Rechtsbeschwerde stützen will, bildet einen Verfahrensfehler und muss daher bereits im Zulassungsverfahren nach dem Maßstab von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und innerhalb der Frist des § 345 StPO dargetan werden. (Rn.4) 3. Eine Verlesung des Messprotokolls einer Geschwindigkeitsmessung kann auf Grundlage von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgen. § 77a Abs. 2 und 4 OWiG steht nicht entgegen. (Rn.12) 4. Der gesonderten Vernehmung des Messbeamten über die im Messprotokoll niedergelegten Tatsachen bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Umstände der Messung in dem Protokoll unzutreffend oder lückenhaft erfasst sein könnten oder anderweitige Besonderheiten bei der Messung vorgelegen haben könnten, welche geeignet sind, ihre Aussagekraft in Frage zu stellen. (Rn.14) 5. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, welche sich an die Höhe von Geschwindigkeitsüberschreitungen und ihre Begehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften knüpfen (vergleiche Anl. 13 zu § 40 FeV), sind diese Tatumstände bereits in den Urteilstenor aufzunehmen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 28. März 2017 wird als unbegründet verworfen; allerdings wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h verurteilt ist. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits in einem Zulassungsantrag muss die erstrebte Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG nach dem Maßstab der §§ 344, 345 StPO ordnungsgemäß begründet werden. Jeder Mangel der Rechtsbeschwerdebegründung ist dem Zulassungsantrag anzulasten; denn der Prüfung von Zulassungsgründen können nur solche Rechtsfehler zugrunde gelegt werden, die in hinreichender Weise gerügt sind und im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde Berücksichtigung finden könnten. (Rn.4) 2. Ein derartiges Begründungserfordernis gilt auch für die Behauptung eines Gehörsverstoßes im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die der Betroffene seinen Zulassungsantrag und die Rechtsbeschwerde stützen will, bildet einen Verfahrensfehler und muss daher bereits im Zulassungsverfahren nach dem Maßstab von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und innerhalb der Frist des § 345 StPO dargetan werden. (Rn.4) 3. Eine Verlesung des Messprotokolls einer Geschwindigkeitsmessung kann auf Grundlage von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgen. § 77a Abs. 2 und 4 OWiG steht nicht entgegen. (Rn.12) 4. Der gesonderten Vernehmung des Messbeamten über die im Messprotokoll niedergelegten Tatsachen bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Umstände der Messung in dem Protokoll unzutreffend oder lückenhaft erfasst sein könnten oder anderweitige Besonderheiten bei der Messung vorgelegen haben könnten, welche geeignet sind, ihre Aussagekraft in Frage zu stellen. (Rn.14) 5. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, welche sich an die Höhe von Geschwindigkeitsüberschreitungen und ihre Begehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften knüpfen (vergleiche Anl. 13 zu § 40 FeV), sind diese Tatumstände bereits in den Urteilstenor aufzunehmen. (Rn.17) Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 28. März 2017 wird als unbegründet verworfen; allerdings wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h verurteilt ist. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Betroffene wurde wegen einer fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 24 StVG; § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anl. 2, Nr. 49 [Zeichen 274]) zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der auf die behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt ist, erzielt keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen. a) Die entsprechende Rüge ist bereits unzulässig, da die behauptete Gehörsverletzung nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise dargetan worden ist. aa) Die erstrebte Rechtsbeschwerde muss - wie § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG ausdrücklich klarstellt - ungeachtet dessen, dass nur ein Zulassungsantrag vorliegt, nach dem Maßstab der §§ 344, 345 StPO ordnungsgemäß begründet werden. Jeder Mangel der Rechtsbeschwerdebegründung ist dem Zulassungsantrag anzulasten; denn der Prüfung von Zulassungsgründen können nur solche Rechtsfehler zugrunde gelegt werden, die in hinreichender Weise gerügt sind und im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde Berücksichtigung finden könnten. Dies gilt auch für den behaupteten Verfahrensfehler eines Gehörsverstoßes (allg. Meinung und stg. Senatsrechtsprechung, s. etwa Beschluss vom 9. Juni 2006 - 1 Ss 161/06; Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 SsRs 47/12; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 SsRs 63/12; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 1 OWi 3 SsRs 129/15; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 88 ff., § 80 Rdn. 40c, 41b m.w.Nachw.). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die der Betroffene seinen Zulassungsantrag und die Rechtsbeschwerde stützen will, muss daher bereits im Zulassungsverfahren als behaupteter Verfahrensfehler nach dem Maßstab von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und innerhalb der Frist des § 345 StPO dargetan werden. Hierfür sind die den Mangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig mitzuteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen wären (stg. Senatsrechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2006 - 1 Ss 161/06 und vom 24. Juli 2012 - 1 SsRs 63/12; Hadamitzky a.a.O. § 79 Rdn. 88 ff. m.w.Nachw.). bb) Diesen Anforderungen werden der Zulassungsantrag und die damit verbundene Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Betroffene erblickt eine Gehörsverletzung zum einen darin, dass das Amtsgericht entgegen seines Widerspruches eine Urkunde durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Schon für die darin liegende Behauptung eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht - hier: § 77a OWiG, § 256 StPO - hätte er jedoch den Gegenstand der Verlesung mitteilen müssen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Verlesungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Dies hier ist nicht geschehen; die pauschale Bezeichnung der Urkunde als Messprotokoll reicht nicht aus. Der Betroffene ist grundsätzlich gehalten, zur Begründung einer Verfahrensrüge den Gegenstand einer nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgten Verlesung vollständig vorzutragen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2 und 3; OLG Karlsruhe, VRS 93 [1997], 362, 363; OLG Hamm, Beschluss vom 26. April.2014 - 1 RBs 105/14 [juris, Rdn. 7]). Zudem fehlt es an Angaben zu dem Zeitpunkt des behaupteten Widerspruchs und dessen Inhalt, so dass nicht ersichtlich ist, ob der Betroffene der Verwertung des Messprotokolls rechtzeitig (§ 257 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) und in qualifizierter Form widersprochen hat (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3587, 3588 f. m.w. Nachw.). Soweit der Betroffene eine Gehörsverletzung zum anderen deshalb rügt, weil das Amtsgericht einem auf Vernehmung der Messbeamten gerichteten Beweisantrag nicht nachgekommen ist, fehlt es - wie bereits seitens der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt - an einer genauen Mitteilung des Antrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses. Zudem hätte auch insoweit der Inhalt des Messprotokolls dargelegt werden müssen, da sich ein möglicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Umstände der Geschwindigkeitsmessung nicht anders beurteilen lässt. b) Der Einzelrichter des Senats weist darauf hin, dass die erhobene Rüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Nicht jeder einfach-rechtliche Verfahrensfehler bildet zugleich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG; hierzu ist vielmehr erforderlich, dass zugleich in spezifischer Weise der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verkürzt wird, was etwa bei willkürlichen gehörsrelevanten Verfahrensverstößen der Fall sein kann, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 OWi 4 SsRs 93/15; BVerfG, NJW 1992, 2811, 2812; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 182; OLG Hamm NZV 2008, 417, 418; OLG Köln, VRS 105 [2003], 224, 227). So liegt es hier aber nicht. aa) Die Frage, ob das Amtsgericht das Protokoll einer Geschwindigkeitsmessung auch ohne Einverständnis der Verfahrensbeteiligten in die Hauptverhandlung einführen kann, berührt das Gehörsrecht des Betroffenen allenfalls mittelbar. Durch die Verlesung an sich werden ihm keine Äußerungs- oder Antragsrechte abgeschnitten. Seinen Widerspruch gegen die Verfahrenshandlung hat das Amtsgericht entgegengenommen und berücksichtigt. Darüber handelt es sich lediglich um die Anwendung von einfachrechtlichem Verfahrensrecht. Das Amtsgericht hat die Verfahrensfrage zudem zutreffend entschieden; denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats sowie der herrschenden Auffassung, dass eine Verlesung des Messprotokolls auf Grundlage von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgen kann, ohne dass § 77a Abs. 2 und 4 OWiG entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 1 OWi 4 SsRs 67/17, vom 24. Mai 2017 - 1 OWi 4 SsBs 35/17, und vom 30. August 2011 - 1 SsBs 65/11; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 RBs 105/14 [juris]; NZV 2016, 595, 596; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 Ss-OWi 589/16 [juris Rdn. 10, insoweit in NStZ-RR 2016, 320 nicht abgedr.]; Seitz, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77a Rdn. 3; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 77a Rdn. 10). Durch die prozessordnungsgemäße Einführung des Protokolls kann der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aber nicht verletzt sein. bb) Eine Aufklärungspflichtverletzung mit gehörsrelevanter Bedeutung scheidet gleichfalls aus. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum sich das Amtsgericht gedrängt sehen musste, zusätzlich zur Verlesung des Messprotokolls die mit der Geschwindigkeitsmessung befassten Polizeibeamten zu vernehmen. Anhaltspunkte für eine konkrete Fehlmessung werden weder von dem Betroffenen vorgebracht, noch gehen sie aus der angefochtenen Entscheidung hervor. Die Rechtsbeschwerde beanstandet insoweit lediglich, dass sich mehrere Einzelheiten der Messvorbereitung und -aufstellung aus dem verlesenen - für sich genommen aussagekräftigen und vollständig ausgefüllten - Protokoll nicht ergeben. Sie begehrt damit letztlich im Wege der Ausforschung die Ermittlung möglicher Fehlerquellen der Messung, für deren tatsächliches Vorliegen sich kein Anhalt bietet. Hiermit kann sie aber keinen Erfolg haben: Hat der Messbeamte die Umstände der Messung in einem Messprotokoll niedergelegt, und ist dieses - wie hier - als Erklärung über eine Ermittlungshandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden, bedarf es der gesonderten Vernehmung des Beamten über die niedergelegten Tatsachen grundsätzlich nur dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Umstände der Messung unzutreffend oder lückenhaft erfasst sein könnten oder anderweitige Besonderheiten bei der Messung vorgelegen haben könnten, welche geeignet sind, ihre Aussagekraft in Frage zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 OWi 4 SsBs 35/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 Ss-OWi 589/16 [juris]). Solche Anhaltspunkte fehlen, scheidet eine willkürliche Rechtsverletzung auch hier aus. 2. Anderweitige Zulassungsgründe behauptet der Betroffene nicht. Mangels Erreichen des Beschwerdewertes nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG scheidet eine Zulassung zur Fortbildung des Verfahrensrechtes oder der Sicherung einer insoweit einheitlichen Rechtsprechung von vornherein aus. Da der Betroffene bereits mit Einlegung der Rechtsbeschwerde, hinsichtlich derer ihm mit Senatsbeschluss vom 10. November 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, die Sachrüge erhoben hatte, kommt eine Zulassung zum Zweck der Fortbildung des sachlichen Rechts zwar in Betracht (§ 80 Abs. 1 Nr., Abs. 2 OWiG). Grundsätzliche Rechtsfragen sachlich-rechtlicher Natur wirft die angefochtene Entscheidung aber nicht auf. 3. Der Einzelrichter des Senats hat auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft den Tenor des angefochtenen Urteils wie geschehen ergänzt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, welche an die Höhe von Geschwindigkeitsüberschreitungen und ihre Begehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften geknüpft sind (vgl. Anl. 13 zu § 40 FeV), waren diese Umstände bereits in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 OWi 3 SsRs 50/14; OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2013 - 5 RBs 123/13 [juris]). Da es sich lediglich um eine sich unmittelbar aus den Entscheidungsgründen ergebende Neufassung des Urteilstenors handelt, nicht aber um eine Schuldspruchberichtigung unter sachlicher Abänderung des Urteils, konnte die Korrektur auch im Zulassungsverfahren erfolgen. 4. Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt mit der Antragsverwerfung als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).