Auf die Berufungen der Parteien wird das am 29.05.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten keine über 8.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 hinausgehenden Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift vom 16.06.2017 ist. Im Übrigen werden die Klage und die Drittwiderklage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils 36,5 % und der Beklagte 27 %. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zu jeweils 27 %. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihre Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.603,39 € festgesetzt. Gründe: A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung eines Pferdes. Der Beklagte begehrt drittwiderklagend die Feststellung, dass dem Miterwerber des Pferdes keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Ankaufsuntersuchung zustehen. Die Klägerin, die gemeinsam mit dem Drittwiderbeklagten einen Wallach als Reitpferd erwerben wollte, beauftragte den Beklagten mit einer Ankaufsuntersuchung. Der Untersuchung vorangegangen waren Proberitte des Pferdes durch die Klägerin am 01.02.2015 und 07.02.2015. Hierbei bemerkte die Klägerin einen Spalt am Huf des Pferdes. Am 10.02.2015 führte die bei dem Beklagten angestellte Tierärztin Dr. U. im Beisein der Bereiterin X., die für die Verkäuferin auftrat, eine klinische und röntgenologische Untersuchung durch. In dem von ihr erstellten Untersuchungsprotokoll wurden als Befunde zwei bis drei Strahlbeinkanäle („canales sesamoidales"), ein reaktionsloser Hornspalt, ein nicht schmerzhaftes Überbein und ein sogenanntes Kehlkopfpfeifen als Befunde angegeben. Im Übrigen wurde das Untersuchungsergebnis als „o. b. B.“ (ohne besonderen Befund) bezeichnet. Die Befunde teilte die Tierärztin der Klägerin in einem Telefonat direkt im Anschluss an die Untersuchung mit, zu dem die Klägerin einen handschriftlichen Telefonvermerk anfertigte. Daraufhin erwarben die Klägerin und ihr drittwiderbeklagter Ehemann das Pferd noch am selben Tag zu einem Kaufpreis von 9.950,00 €. Mitte Juni 2015 lahmte das Pferd. Aus diesem Grund wurde es in der Zeit vom 21.07.2015 bis 31.07.2015 in der Pferdeklinik Y. stationär behandelt und einem operativen Eingriff am rechten Sprunggelenk unterzogen. Im Oktober 2016 veräußerte die Klägerin das Pferd zu einem Kaufpreis von 1.500,00 €. Unter dem 03.12.2017 trat der Drittwiderbeklagte sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Untersuchung des Pferdes an die Klägerin ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem beklagten Tierarzt Ersatz des Kaufpreises abzüglich Wiederverkaufspreis von 8.450,00 € sowie der Behandlungs- und Beritt-/Unterbringungskosten des Pferdes für die Zeit vom 01.03.2015 bis 29.09.2016 in Höhe von 17.917,89 €. Sie hat behauptet, die Tierärztin habe ihr eine bedenkenlose Kaufempfehlung erteilt. Das Kehlkopfpfeifen, der Hufspalt und die Strahlbeinkanäle seien von ihr in ihrer Bedeutung heruntergespielt worden. Tatsächlich seien aus den bei der Ankaufsuntersuchung erstellten Röntgenbildern die bei dem Wallach bestehenden erheblichen pathologischen Befunde im Bereich beider Sprunggelenke, sogenannte Chips im Sinne einer Osteochondrosis dissecans (OCD), ersichtlich gewesen. Auf diese Befunde hätte sie die Ärztin hinweisen müssen. Die Chips seien in die Röntgenklasse II bis III des Röntgenleitfadens einzuordnen und daher im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung zwingend zu offenbaren. Bei dem gebotenen Hinweis hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Das Pferd sei für sie nicht als Reitpferd nutzbar gewesen. Nach der Behandlung in der Pferdeklinik Y. im Juli 2015 habe das Pferd drei Wochen Boxenruhe erhalten und sei anschließend drei Wochen lang täglich geführt worden. Im Februar 2016 habe sie das Pferd auf den V. in A. gestellt. Dort sei versucht worden, das Pferd in den Griff zu bekommen. Letztlich sei dieser Versuch gescheitert. Das Pferd habe sich als unreitbar erwiesen. Ihr seien Tierarztkosten in Höhe von 2.953,39 € entstanden. Außerdem seien ihr weitere 14.964,50 € an Unterbringungskosten entstanden Der Beklagte hat behauptet, es hätten zwar Röntgenbilder angefertigt werden sollen. Deren Auswertung sei indes nicht geschuldet gewesen. Die klinische Untersuchung habe gravierende Mängel an dem Pferd nachgewiesen, die nicht verharmlost worden seien. Im Hinblick auf die Diagnose Kehlkopfpfeifen habe die Tierärztin Dr. U. zu einer endoskopischen Abklärung geraten, da es sich um eine unheilbare Erkrankung handele, die mit einer erheblichen Wertminderung des Pferdes einhergehe. Auch die von der Zeugin Dr. U. festgestellten und offenbarten „canales sesamoidales" seien eine gravierende Abweichung von der physiologischen Norm und führten zu einer erheblichen Wertminderung. Der Wert des Pferdes habe daher allenfalls 800,00 € betragen. Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 10.000,00 € erklärt. Hierzu hat er behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten das Pferd von Februar 2015 bis Oktober 2016 genutzt. Die pauschalen Nutzungsvorteile für Pferde lägen bei rund 500,00 € monatlich, welche die Klägerin sich anrechnen lassen müsse. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin X. und der Zeugin Dr. U. sowie durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. N. die Klage als unbegründet und die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerin und der Beklagte ihr Klage-/Widerklagebegehren vollumfänglich weiter. Die Klägerin trägt vor, der Sachverständige Dr. N. habe zwar ausgeführt, dass die OCD am linken Sprunggelenk unter Stallbedingungen nicht zwingend zu erkennen gewesen sei. Daraus folge allerdings, dass der Befund bei nochmaliger Betrachtung in der Klinik hätte festgestellt werden können. Hierauf hätte sie die Tierärztin Dr. U. hinweisen müssen. Bei gebotenem Hinweis hätte sie darauf bestanden, dass die Röntgenbilder unter Klinikbedingungen ausgewertet werden. Die Chips wären dann festgestellt worden. Ohnedies könne von einem Tierarzt, der eine Ankaufsuntersuchung durchführe, erwartet werden, dass er sich die Röntgenbilder mit der gebotenen Sorgfalt ansehe. Der Röntgenleitfaden sehe insoweit vor, dass unklare, undeutliche oder verdächtige Befunde auf den Standardaufnahmen durch spezielle Aufnahmen abgesichert werden. Zudem sei der Röntgenbefund auch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Sinne eines einzelnen Dissekats in die Röntgenklasse II bis III des damals geltenden Röntgenleitfadens einzuordnen gewesen. Dieser Befund sei in jedem Fall mitteilungspflichtig gewesen. Eine Herauf- oder Herabstufung des Befundes durch die Zeugin Dr. U. sei nicht erfolgt. Hierfür wären auch eine vorherige Beschreibung des Befundes und eine Begründung für eine etwaige Herabstufung in die Röntgenklasse II erforderlich gewesen. Der Sachverständige Dr. N. habe festgestellt, dass sich auf den Aufnahmen des rechten Sprunggelenks jedenfalls der Verdachtsbefund einer OCD ergebe. Ihr hätte daher mitgeteilt werden müssen, dass im linken Sprunggelenk des Pferds sicher eine OCD vorliege und im rechten Sprunggelenk ein entsprechender Verdacht bestehe. In diesem Fall hätte sie von einem Erwerb des Pferds abgesehen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.603,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2016 zu bezahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 2. festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten (M. I.) im Zusammenhang mit dem braunen Oldenburger Wallach „ 3. L." Ansprüche gegen den Beklagten nicht zustehen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden, soweit die Klage abgewiesen worden sei. Der Sachverständige Dr. N. habe ausgeführt, dass am rechten Sprunggelenk keine knöcherne Veränderung im Sinne einer OCD vorliege. In Bezug auf das linke Sprunggelenk lege der Sachverständige zwar dar, dass ein OCD-Fragment auf der Aufnahme vom 10.02.2015 zu erkennen sei, jedoch nicht unter den Rahmenbedingungen im Stall. Dieses Fragment sei nach dem damals geltenden Röntgenleitfaden 2007 der Röntgenklasse II zuzuordnen gewesen. Damit habe bezüglich dieses Fragments keinerlei Aufklärungspflicht bestanden. Darüber hinaus habe der Sachverständige festgestellt, dass der Befund der linken Gliedmaße, eingestuft in Röntgenklasse II, nicht ursächlich für die aufgetretene Lahmheit sei. Diese sei als schicksalhaft zu beurteilen. Zudem habe der Sachverständige erklärt, dass er kein Dissekat festgestellt habe und auch die Pferdeklinik Y. interoperativ kein Fragment gesehen oder entfernt habe. Das Knochenfragment im linken Sprunggelenk weise keine Verbindung zu den Sprunggelenksknochen auf. Somit sei keine Beteiligung der Gelenke gegeben. Eine Zuordnung des Fragments unter Ziffer 3.2.5 sei daher unzutreffend. Zudem habe die Klägerin das streitgegenständliche Pferd gekauft, obwohl die Zeugin Dr. U. bei der Ankaufsuntersuchung erhebliche Mängel festgestellt und mitgeteilt habe. Die Behauptung der Klägerin, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den Röntgenbefund den Kaufvertrag nicht geschlossen zu haben, sei daher unglaubwürdig und unschlüssig. Eine kausale Verknüpfung liege nicht vor. Voraussetzung für die Anwendung der Beweisvermutung des beratungskonformen Verhaltens sei, dass vernünftigerweise nur eine einzige Reaktion des anderen Teils auf die ordnungsgemäße Beratung in Betracht komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da für einen potentiellen Käufer eines Pferdes viele Faktoren eine Rolle spielten. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Drittwiderklage in der vorliegenden Konstellation mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Es habe verkannt, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt habe, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage auf eine Drittwiderklage gegenüber dem bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die isolierte Drittwiderklage zulässig, damit der Schuldner, der regelmäßig die Umstände der Abtretung nicht kenne, eine prozessuale Möglichkeit erhalte, einer doppelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent in einem einzigen Prozess entgegenzuwirken. Der Senat hat den Sachverständigen Dr. N. mündlich angehört. Sodann hat der Senat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 04.10.2021 eingeholt, welcher sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2022 zusätzlich mündlich erläutert hat. Auf die Inhalte wird jeweils Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich teilweise begründet. Die zulässige Klage ist nur im Umfang des zusprechenden Tenors begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 631 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 8.450,00 €. Der Beklagte hat eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung durchgeführt und ist der Klägerin daher nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Da es bei einer richtigen Aufklärung über den gesundheitlichen Zustand des Reitpferdes nicht zum Kauf gekommen wäre, ist der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis abzüglich Wiederverkaufspreis zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind die weiteren getätigten Aufwendungen der Klägerin, da diese nicht mit der Ankaufsuntersuchung des Beklagten in Zusammenhang stehen. 1. Zu Recht hat das Landgericht als Anspruchsgrundlage § 631 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB angenommen. Bei einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung handelt es sich um einen Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1983, VII ZR 174/81; BGH, Urteile vom 22.12.2011, VII ZR 7/11, VII 136/11, juris). Der Tierarzt ist hierbei nicht nur verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern auch seinem Auftraggeber deren Ergebnis, insbesondere Auffälligkeiten des Tieres, mitzuteilen. Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund und somit einen Erfolg. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2012, VII ZR 164/11, juris). Es ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten einen Auftrag zur Durchführung einer Ankaufsuntersuchung des in Streit stehenden Reitpferdes erteilt hat. Der Senat sieht sich an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass der Beklagte nach dem festgelegten Vertragsinhalt eine komplette Ankaufsuntersuchung durchführen sollte. Anhaltspunkte für Zweifel gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Unter einer kompletten Ankaufsuntersuchung war unter anderem auch die Anfertigung von Röntgenbildern und deren medizinische Auswertung zu verstehen. Zwar hat der Beklagte schriftsätzlich Gegenteiliges behauptet. Die Zeugin Dr. U. hat bei ihrer Aussage vor dem Landgericht indes keinen berechtigten Zweifel daran gelassen, dass der Auftrag zur Durchführung einer Ankaufsuntersuchung nicht nur die Erstellung von Röntgenaufnahmen, sondern auch deren Auswertung umfasste. Eine solche Auswertung habe sie unmittelbar vor Ort vorgenommen und der Klägerin telefonisch mitgeteilt. 2. Die aus diesem Vertrag dem Beklagten obliegenden Pflichten hat die Zeugin Dr. U., deren Verhalten dem Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, verletzt. Nach dem Inhalt der werkvertraglichen Ankaufsuntersuchung waren die Röntgenaufnahmen auszuwerten und die Klägerin über den gesundheitlichen Zustand des Reitpferdes richtig und umfassend zu informieren. Dieser Verpflichtung ist die Zeugin Dr. U. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. zeigte bereits die Übersichtsaufnahme des linken Sprunggelenks (110° Aufnahme) eine deutliche Einkerbung im Bereich des Sagitalkammes der Tibia, die gemäß Ziffer 3.1.3 des Röntgenleitfadens der Röntgenklasse II-III zuzuordnen und als solcher mitteilungs- und dokumentationspflichtig gewesen ist. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat bestätigt, dass die Zeugin Dr. U. diesen Befund bei sorgfältiger Auswertung der Röntgenaufnahmen bereits in vor Ort hätte erkennen müssen. Dieser Feststellung ist der Beklagte nicht mit konkreten Einwendungen entgegengetreten. 3. Das Verschulden des Beklagten wird vermutet. Dieser hat sich nicht hinreichend entlastet. Vielmehr ist von einem fahrlässigen Verhalten der Zeugin Dr. U. auszugehen, welches sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Erforderlich ist dabei das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1971, VIII ZR 62/70, NJW 1972, 150; OLG Köln Urteil vom 11.01.1990, 7 U 121/89, NJW 1990, 2261). Die Zeugin Dr. U. hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, indem sie den erkennbaren Befund entgegen den Vorgaben des Röntgenleitfadens 2007 nicht dokumentiert und der Klägerin mitgeteilt hat. Denn nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Richtlinien von Spitzenverbänden oder Sportregeln können den Umfang der erforderlichen Sorgfalt bestimmen (BGH, Urteil vom 11.01.1972, VI ZR 187/70, BGHZ 58, 40). Dies ist im Hinblick auf die Empfehlungen zum Röntgenleitfaden der Fall. 4. Aufgrund der Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Pferd zu sehen ist. Der Senat ist nach der Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass es bei einer ordnungsgemäßen Ankaufsuntersuchung nicht zu dem Pferdekauf durch die Klägerin gekommen wäre. Zwar steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass das in Streit stehende Pferd neben den anatomischen Veränderungen im linken hinteren Sprunggelenk an weiteren – durchaus gravierenden – Erkrankungen litt, die der Klägerin nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat bekannt waren. So hat die Klägerin angegeben, dass sie den Hufspalt bereits selbst vor der Ankaufsuntersuchung gesehen habe. Das sogenannte Kehlkopfpfeifen, die Strahlbeinkanäle und das Überbein seien im Rahmen des Telefonats mit der Zeugin Dr. U. thematisiert worden. Indes hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat weiter überzeugend angegeben, dass die (Verdachts-)Diagnose Osteochondrose für sie ein Ausschlusskriterium zum Kauf des Tieres gewesen wäre. Diese Angabe hat sie plausibel damit erklärt, dass bereits ein anderes von ihr gerittenes Pferd aufgrund einer inoperablen OCD als Reitpferd nicht mehr zu nutzen gewesen sei. Angesichts dieser Angaben ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei Kenntnis der Verschattung (OCD) nicht zum Kauf des Pferdes entschlossen hätte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. vor dem Landgericht die Wahrscheinlichkeit, dass sich aus einer Osteochondrose/einem OCD-Fragment ein klinisch relevanter Befund entwickeln könnte, allenfalls gering ist. Denn auch wenn sich diese Anlage des Tieres nicht in einer klinischen Symptomatik äußern muss, darf nicht übersehen werden, dass ein „vernünftiger“ Käufer normalerweise nicht erneut – ein zweites Mal – ein derartiges Risiko eingeht, zumal die Krankheit nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. D. nicht heilbar ist. Dementsprechend hat die Klägerin im Senatstermin ausdrücklich betont, dass sie ein Pferd mit dieser Anlage nicht kaufen wollte. 5. Der Beklagte ist zum Ersatz des Kaufpreises von 9.950,00 € unter Anrechnung des Wiederverkaufspreises von 1.500,00 € verpflichtet. Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der auf Verschulden bei Vertragsschluss beruhende Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Der bei Vertragsverhandlungen durch Verletzung einer Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht Geschädigte, der einen für ihn nachteilhaften Vertrag geschlossen hat, kann daher grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schuldhafte Verhalten seines Vertragsgegners – also ohne Zustandekommen des Vertrags – stehen würde. Er hat somit einen Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und auf Ersatz seiner nutzlos gewordenen Aufwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1988, VII ZR 83/88, WM 1989, 416 m. w. N.). Die Klägerin ist entsprechend den vorgenannten Grundsätzen so zu stellen, wie sie ohne den Kauf des Pferdes stünde. Nach Sinn und Zweck der Ankaufsuntersuchung soll dem Besteller eine solide Grundlage für die Kaufentscheidung an die Hand gegeben werden. Dieser Zweck würde aber geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Auftraggeber nicht verlangen könnte, so gestellt zu werden, als hätte er das Pferd nicht gekauft. Der von dem Beklagten geäußerte Gedanke an irgendeine Unangemessenheit des entrichteten Kaufpreises, hier die Wertangabe des Beklagten von 800,00 €, liegt daher fern. Dies umso mehr, als der die Ankaufsuntersuchung durchführende Vertragsteil weiß oder jedenfalls wissen muss, dass sein Kunde den Kaufentschluss von seinem Rat abhängig macht und das zu erstellende Gutachten für den Kunden keinen großen Wert hätte, wenn er nicht die mit dem Kauf des Pferdes in einem inneren Zusammenhang stehenden geldwerten Aufwendungen ersetzt verlangen könnte. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der durch ein falsches Gutachten Geschädigte nicht dazu gezwungen werden kann, an dem durch die Auskunft veranlassten Vertrag festzuhalten und sich mit der Geltendmachung des Minderwertes beziehungsweise des sogenannten "kleinen Schadensersatzes" zufrieden zu geben. Zwar muss die Klägerin die mit dem Kauf des Pferdes in einem inneren Zusammenhang stehenden geldwerten Vorteile an den Beklagten herausgeben. Diese sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung resultierenden Verpflichtung ist die Klägerin aber dadurch nachgekommen, dass sie den durch den Weiterverkauf des Pferdes erzielten Kaufpreis in Höhe von 1.500,00 € im Rahmen der Berechnung des hier geltenden gemachten Schadenersatzes in Abzug gebracht hat. 6. Der Beklagte kann dem Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Nutzung des Reitpferdes entgegenhalten. Ohnedies handelt es sich nicht um eine dem Beklagten zustehende Gegenforderung, sondern um einen Fall der Vorteilsanrechnung als Teil des gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schadens. Der Vorteil wird vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160). Entgegen der Auffassung des Beklagten braucht die Klägerin sich indes keine Vorteilsausgleichung für die Nutzung des Pferdes auf den ihr entstandenen Schaden anrechnen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit überhaupt für ein Reitpferd ein Nutzungsentgelt verlangt werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteile vom 11.04.1995, 24 U 134/94, 24 U 134/94, juris; LG Augsburg, Urteil vom 02.12.1987, 6 O 3344/87, ZfS 1988, 42). Denn nach den Angaben der Klägerin, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, war eine Nutzung des Pferdes ab Übergabe nicht möglich. Auf die tatsächlichen Gründe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. II. Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß § 288 Abs. 1, § 291 BGB aufgrund Zustellung der Klage unter dem 19.07.2017, ab dem 20.07.2017 gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht dargelegt. C. Im Übrigen sind die Klage und die Berufung der Klägerin unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die medizinische Behandlung und Betreuung des Pferdes in dem Zeitraum 01.03.2015 bis 31.07.2016, welche die Klägerin mit insgesamt 14.964,50 € geltend macht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 631 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB, da diese Aufwendungen nicht deshalb entstanden sind, weil die Klägerin in Unkenntnis der Diagnose Osteochondrose das Pferd erworben hat. 1. Grundlage für eine Haftung des Beklagten kann nur der Pflichtverstoß im Rahmen der vertraglichen Ankaufsuntersuchung zwischen den Parteien sein, in deren Rahmen der Beklagte dazu verpflichtet war, über den Gesundheitszustand des Pferdes im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kaufgeschäft richtig und vollständig aufzuklären. Die bloße Unvollständigkeit der Auskunft über eine konkrete Einzelfrage rechtfertigt es indes nicht, den Beklagten uneingeschränkt für alle Schäden aufkommen zu lassen, die der Klägerin bei einem Absehen von dem Kaufvertrag nicht entstanden wären. Vielmehr ergibt sich im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Pflicht eine Haftungsbegrenzung. Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu; auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 244/83, NJW 1985, 2752; BGH, Urteil vom 25.06.1985, VI ZR 270/83, NJW 1985, 2749; BGH, Urteil vom 17.10.1990, IV ZR 197/89, NJW-RR 1991, 627; BGH, Urteil vom 30.01.1990, XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057; BGH, Urteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1991, 1629). Wer, ohne selbst Vertragspartner zu werden, einem Kaufinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts schuldet, dessen Pflicht beschränkt sich darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten könnten. Dafür dass das Vorhaben insgesamt erfolgversprechend ist, trifft ihn keine Verantwortung. Unterläuft ihm ein Fehler, so kann der Umstand, dass der Käufer bei fehlerfreier Beratung oder Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, es im allgemeinen nicht rechtfertigen, dem Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen. Er braucht grundsätzlich nur für die Risiken einzustehen, für deren Einschätzung die erbetene Auskunft maßgebend war. Jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herrührende Schaden - wie hier - isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann, wäre es unangemessen, das nicht den Gegenstand der Auskunftspflicht bildende volle Risiko der Nutzungsmöglichkeit des Pferdes allein unter Kausalitätsgesichtspunkten auf den Auskunftgeber zu überwälzen. In solchen Fällen darf der Geschädigte grundsätzlich nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn die Auskunft sich als zutreffend erwiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1991, 1629; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.1987, 14 U 51/85, VersR 1988, 1131). 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte nur den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch den Erwerb eines Pferdes erlitten hat, welches die Gefahr in sich trug, dass die bislang symptomlose Erkrankung aufbricht. Weitere nicht mit dieser nicht genannten Erkrankung im Zusammenhang stehende Aufwendungen fallen dagegen nicht unter den Schutzzweck der verletzen Norm. Die Erkrankung ist jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts zu keinem Zeitpunkt, während die Klägerin das Pferd in ihrem Besitz hielt, klinisch auffällig geworden. Nach den von keiner Partei im Rahmen der Berufung angegriffenen Feststellungen des Landgerichts kam es ab Juni 2015 zu einer Lahmheit des Tieres, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Befunden der Ankaufsuntersuchung stand. Hierzu hat der Sachverständige Dr. N. in erster Instanz ausgeführt, dass Ursache der Lahmheit eine Ruptur des lateralen Seitenbandes sowie ein Knorpelschaden im rechten Sprunggelenk waren. Damit erhielt die Klägerin – bis zu dem in ihren Verantwortungsbereich fallenden und damit dem Beklagten nicht zuzurechnenden Trauma „Seitenbandruptur“ – ein Reitpferd, das trotz der von dem Beklagten schuldhaft nicht genannten Diagnose Osteochondrose als solches nutzbar war. Dass die (unterstellt) fehlende Eignung als Reitpferd ab März 2015 die fehlerhafte Beratung oder Aufklärung des Beklagten, das heißt beispielsweise auf entwickelte klinische Symptome, zurückzuführen ist, ist nicht im Ansatz von der Klägerin dargetan oder aus dem sonstigen Akteninhalt zu erkennen. Bloße Widersetzlichkeiten (sogenannte „Rittigkeitsmängel“) stellen aber regelmäßig keine haftungsrechtlich relevante Beschaffenheit eines Reitpferdes dar. Gelegentliches unkontrollierbares Durchgehen eines Pferds ist zwar reiterlich unerwünscht und für Pferd und Reiter auch nicht ungefährlich, so dass es den Umgang mit dem Pferd und dessen Nutzung erschwert. Es ist jedoch für sich gesehen keine Verhaltensstörung, sondern gehört noch zum natürlichen Verhaltensmuster eines Pferds als Fluchttier (vgl. Zeitler-Feicht, Tierärztliche Praxis/Ausgabe G, 2005, 266; Voschepoth, § 476 BGB beim Pferdekauf, 2014, S. 268, 270). Entspricht die „Rittigkeit“ eines Pferds nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer – wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen, wofür hier nichts ersichtlich ist – daher lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das anders als Sachen mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, juris; BGH, Urteil vom 30.10.2019, VIII ZR 69/18, NJW 2020, 17). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen kann, zumal auch eine „Disharmonie“ beziehungsweise eine unzureichende Verständigung zwischen Pferd und Reiter selbst bei qualifizierten Reitern kein untypisches, sondern ein natürliches Risiko im Umgang mit dem Pferd ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020, VIII ZR 315/18, NJW 2920, 2879). 3. Die Klägerin hat danach die gewöhnlichen Unterhaltungskosten des Pferdes zu tragen. Diese betreffen die Tierarztrechnungen für Zahnsanierung, Impfungen, Entwurmung und Augenuntersuchung des Pferdes. Ebenso betreffen sie die Pensionsbeiträge und Pauschalgebühren im Zusammenhang mit dem Einstellungsvertrag auf dem Z. vom 01.03.2015 bis Juni 2015. Dies gilt auch für die monatlichen Unterhaltungskosten in Form von Unterbringungs- und Berittkosten (Anlage K11, K12). Der Klägerin geht es hierbei um Ersatz für diejenigen Nutzungsmöglichkeit, die sie als äquivalent für ihre Aufwendungen ansieht. Die (eingeschränkte) Nutzungsmöglichkeit des Pferdes stand aber in keinem inneren Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Beratung und Aufklärung. Denn diese beruhte auf der Lahmheit des Pferdes, die nach den Feststellungen des Landgerichts und dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf die Seitenbandruptur und den hierdurch notwendigen operativen Eingriff zurückzuführen ist. Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes steht weiter fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten und mit Rechnungen (Anlagen K7, K8) belegten Tierarztkosten infolge der bei dem Reitpferd aufgetretenen Lahmheit entstanden sind. Ein Zusammenhang mit anatomischen Veränderungen der Knochen- und Knorpelstrukturen des linken Sprunggelenks, welche den Aufklärungspflichtenvorwurf des Beklagten betreffen, besteht danach nicht. II. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Ein solcher folgt nicht aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Trotz Bestreitens des Anspruchs durch den Beklagten fehlt es an einem Vortrag der Klägerin, dass ihr Prozessbevollmächtigter vorgerichtlich für sie tätig geworden ist. D. Die zulässige Berufung des Beklagten ist ebenfalls nur teilweise begründet. I. Die Drittwiderklage ist zulässig. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Vorschrift des § 33 ZPO der Zulässigkeit der nur gegen den Zedenten erhobenen sogenannten isolierten Widerklage nicht entgegensteht. Eine Widerklage setzt zwar nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001, VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220). Daran fehlt es bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber dem klagenden Zessionar wäre hingegen nicht zulässig, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung vollständig geklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852). Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Unabhängig von der Parteistellung des Zessionars ist eine nur gegen den Zedenten erhobene isolierte Widerklage zulässig, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Drittwiderklage gegen den Drittwiderbeklagten als Zedenten zulässig, weil die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz und des Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf negative Feststellung, dass diesem keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852). 2. Der von der Klägerin als Zessionarin in Anspruch genommene Beklagte hat ein Interesse an der Feststellung, dass (auch) dem widerbeklagten Zedenten keine Ansprüche zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Hierfür ist es unerheblich, dass sich der Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852). Der Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Drittwiderbeklagten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten festgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852; BGH, Beschluss vom 17.12.2015, III ZB 61/15, BKR 2016, 219). Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für den Beklagten daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber der Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852). 3. Der Zulässigkeit einer isoliert auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Zedenten gerichteten Drittwiderklage steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Falle ihrer rechtskräftigen Abweisung als unbegründet dieselbe Leistung zwei Mal zu erbringen hätte. Der vom Zessionar erfolgreich auf Leistung in Anspruch genommene Schuldner, dessen auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Zedenten gerichtete Drittwiderklage abgewiesen wird, hat nicht die Leistung sowohl an den Zessionar als auch an den Zedenten zu erbringen. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Kontext der isolierten Drittwiderklage und ihrem Zweck. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, wird ausnahmsweise im selben Rechtsstreit über denselben Anspruch zugleich sowohl durch Leistungs- als auch durch Feststellungsurteil entschieden. Wird der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, steht rechtskräftig fest, dass zum einen der Schuldner dem Zessionar gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und zum anderen dem Zedenten die Forderung zugestanden hat, bevor er sie an den Zessionar abgetreten hat. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018, I ZR 114/17, NJW 2019, 1610). II. Die Drittwiderklage ist teilweise begründet. Nach den Ausführungen zur Klage steht der Klägerin gegen den Beklagten (nur) ein Anspruch auf Zahlung von 8.450,00 € nebst Zinsen zu. Nichts anderes gilt im Verhältnis des Beklagten zum Drittwiderbeklagten. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag über die Ankaufsuntersuchung des Pferdes bezog den Drittwiderbeklagten als geschützten Dritten mit ein. Denn im Rahmen der Ankaufsuntersuchung war für den Beklagten erkennbar, dass sein Ergebnis für sämtliche Käufer eine wichtige Entscheidungshilfe darstellen würde, ob es zum Ankauf des Pferdes kommt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, NJW 1995, 392). Wegen des über die festgestellten Ansprüche hinausgehenden Betrages ist die Drittwiderklage mithin begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Umstand, dass der Drittwiderbeklagte seine Ansprüche gegen den Beklagten möglicherweise wirksam abgetreten hat, steht der (teilweisen) Begründetheit der isolierten Drittwiderklage nicht entgegen. Die gegen den Zedenten gerichtete isolierte Drittwiderklage soll verhindern, dass der Zedent im Falle der Abweisung der Klage des Zessionars den Schuldner in einem Folgerechtsstreit wegen derselben Forderung ein weiteres Mal mit der Begründung in Anspruch nimmt, die Abtretung sei unwirksam. Der Schuldner, der regelmäßig die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der Ansprüche geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852), erhält damit eine prozessuale Möglichkeit, einer doppelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent bereits im Erstprozess des Zessionars entgegenzuwirken. Die Drittwiderklage ist - für den Fall, dass die Abtretung von vornherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, das heißt er von Anfang an keine abtretbaren Ansprüche gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015, III ZB 61/15, BKR 2016, 219). Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015, III ZB 61/15, BKR 2016, 219), folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung. Soweit die Klage des Zessionars Erfolg hat, ist die Drittwiderklage gegen den Zedenten abzuweisen. In dem Umfang, in dem die Klage des Zessionars abgewiesen wird, ist der Drittwiderklage gegen den Zedenten stattzugegeben. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere lässt sich die Frage, ob es sich bei den Unterbringungs- und Tierarztkosten um einen erstattungsfähigen Schaden handelt, nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall beantworten. Den von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2011, VII ZR 7/11, und des OLG Hamm vom 05.09.2013, 21 U 143/12, lagen so auch andere Sachverhalte zugrunde, in denen sich die pathologischen, pflichtwidrig nicht aufgeklärten Befunde unmittelbar auf die Nutzbarkeit des Tieres ausgewirkt haben.