Beschluss
6 WF 191/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0917.6WF191.13.00
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Leitsätze
Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegener nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 13.6.2013 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 12.788,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegener nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 13.6.2013 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 12.788,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 8.2.2012 haben die Antragsteller zunächst Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Stufenantrag beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 7.5.2012 ist den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Sodann sind dem Antragsgegner die beglaubigten Abschriften des Stufenantrages zugestellt worden. Durch Teilbeschluss vom 28.6.2012 ist der Antragsgegner zunächst verpflichtet worden, Auskunft über den Stand seines Vermögens und sein Einkommen zu erteilen. Nach Erteilung der Auskunft haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.2.2013 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 770,00 € sowie zu Händen der Antragstellerin zu 1) für die Antragstellerin zu 2) ab März 2013 Mindestunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe und einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.850,00 € für den Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2013 an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Bei der Berechnung des Rückstandes ist berücksichtigt worden, dass der Antragsgegner im Monat August 2012 einen Betrag von 630,00 € sowie in den übrigen Monaten ab Januar 2012 laufend 900,00 € auf den gesamten Unterhalt gezahlt hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.6.2013 haben die Antragsteller die bis dahin erfolgten Zahlungen durch den Antragsgegner weiter berücksichtigt und nunmehr beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) einen Gesamtunterhaltsrückstand in Höhe von 2.790,00 für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen, sowie ab Juli 2013 einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 770,00 € und Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes für ein drittes Kind. Diesen Antrag hat der Antragsgegner anerkannt. Ein Anerkenntnisbeschluss ist am 13.6.2013 antragsgemäß erlassen worden. Im Termin am 13.6.2013 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 2.680,00 € festgesetzt. Bei der Festsetzung des Wertes hat das Amtsgericht die laufend geleisteten Zahlungen von 900,00 € bzw. einmalig 630,00 € monatlich berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Dieser beantragt, den Wert auf 14.752,00 € festzusetzen. Er vertritt die Auffassung, dass die während des Verfahrens geleisteten Zahlungen nicht in Abzug zu bringen seien. II. Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Verfahrenswert beträgt 12.788,00 €. 1. Bei einem Stufenantrag ist nach § 38 FamGKG der Verfahrenswert der höchsten Stufe maßgeblich. Dies ist hier – wie im Regelfall - der Leistungsantrag, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind bzw. von vornherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, 17. Kapitel Rn. 56). 2. Nach § 51 Abs. 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Klageantrages geforderte Betrag maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Stufenantrag im Februar 2012 eingereicht und insoweit Verfahrenskostenhilfe beantragt. Da bei einem Stufenantrag auch gleichzeitig der Zahlungsantrag anhängig wird, liegt darin die Einreichung eines Klageantrags im Sinne des § 51 Abs. 1 FamGKG (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, 17. Kapitel Rn. 56; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 42 GKG Rn. 13). Darüber hinaus steht die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einem Antrag in der Hauptsache gleich, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Hauptantrag alsbald nach Mitteilung über die Entscheidung des Verfahrenskostenhilfeantrages eingereicht wird (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 21). Die bei Antragseinreichung fälligen Beträge sind nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzurechnen, das ist hier der Unterhalt für die Monate Januar und Februar 2012. Demzufolge ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes der Zeitraum von Januar 2012 bis Februar 2013 (14 Monate) zugrundezulegen. Bei Antragseinreichung im Februar 2012 hatte der Antragsgegner auf den Unterhalt insgesamt 1.800,00 € gezahlt, die in Abzug zu bringen sind. 3. Dass der Antragsgegner nach Antragseinreichung mit Schriftsatz vom 8.2.2012 weitere freiwillige Zahlungen geleistet hat, ist im Rahmen der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Denn maßgebend ist der im Antrag vom 8.2.2013 begehrte Zahlbetrag. Demgemäß setzen teilweise freiwillige Zahlungen den Gegenstandswert nicht herab, solange der Zahlungsantrag auf den gesamten Betrag lautet (OLG Hamburg MDR 2013, 600; OLG Celle FamRZ 2003, 465 und 1683; OLG Celle FamRZ 2011, 1809; OLG Karlsruhe JurBüro 2011, 529; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 51 FamGKG Rn. 13; Gerhardt-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, 17. Kapitel Rn. 40). Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung hinsichtlich des Betrages verlangt wird, der über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgeht, errechnet sich der Wert nur aus dem Mehrbetrag. Demgemäß errechnet sich der Verfahrenswert wie folgt: (272,00 € Kindesunterhalt zuzüglich 770,00 € Ehegattenunterhalt) x 12 Monate abzüglich gezahlter 1.800,00 € = 12.788,00 € 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.