Beschluss
2 WF 176/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.2WF176.13.00
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Leitsätze
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerseite möglich, wenn das Einkommen des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit geschätzt werden muss.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16.07.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird zu den Bedingungen der bisherigen Verfahrenskostenhilfebewilligung Rechtsanwalt I aus Dorsten beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerseite möglich, wenn das Einkommen des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit geschätzt werden muss. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16.07.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten teilweise abgeändert. Der Antragstellerin wird zu den Bedingungen der bisherigen Verfahrenskostenhilfebewilligung Rechtsanwalt I aus Dorsten beigeordnet. Gründe I. Die Antragstellerin beantragte unter dem 28.03.2013 die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren über Minderjährigenunterhalt. Die Antragstellerin hat überdies die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass auch in dem vereinfachten Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht ausgeschlossen und ihr ein Anwalt beizuordnen sei, da sie als juristischer Laie überfordert sei, das Verfahren selbst zu betreiben. Denn sie könne weder das Einkommen des Antragsgegners schätzen noch schwierige Fragen wie die der Berechnung oder der Kindergeldverrechnung selbst beantworten. Beachtlich sei überdies, dass der Antragsgegner in selbstständiger Stellung tätig sei und ihr damit ohne anwaltliche Hilfe die Berechnung des laufenden Unterhaltes nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat mit am 16.07.2013 erlassenen Beschluss den seitens des Antragsgegners zu zahlenden Unterhalt festgesetzt, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit der Begründung abgelehnt, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin sich an das Jugendamt der Stadt Dorsten hätte wenden können zum Zwecke der Einrichtung einer Unterhaltsbeistandschaft. Insofern habe es einer anwaltlichen Begleitung für das vorliegende Verfahren nicht bedurft. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin, soweit die nachgesuchte Anwaltsbeiordnung abgelehnt worden ist. Sie rügt, dass der Verweis des Amtsgerichts auf die Unterhaltsbeistandschaft deswegen zu kurz greife, weil der Antragsgegner in selbstständiger Stellung tätig sei und sich wirtschaftlich nicht für leistungsfähig erachtet habe, so dass es einer eingehenden Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse bereits vor Einleitung des Verfahrens bedurft habe. Diese Angelegenheit habe sie nicht allein überblicken können, auch nicht mithilfe des Jugendamtes. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner sich mit vielen Argumenten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffend gegen die Unterhaltsverpflichtung gewehrt. Die anwaltliche Einschaltung für das Unterhaltsfestsetzungsverfahren sei geboten gewesen. Mit am 15.08.2013 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht Dorsten der Beschwerde mit der ergänzenden Begründung nicht abgeholfen, es sei seitens des örtlichen Jugendamtes ausdrücklich bestätigt worden, dass es der anwaltlichen Vertretung im vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren nicht bedürfte, sondern die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand erfolgen könne. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach den §§113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. 1. Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. a) Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, d. h. sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch die Schwierigkeit der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427). Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2010 - 10 WF 78/10 - SchlHA 2011, 205). Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint, hängt also davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427; OLG Dres-den, Beschluss vom 16.06.2010 - 20 WF 460/10 - FamRZ 2010, 2006). Auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter beurteilt die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten und damit danach, ob er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, zu den verfahrensgegenständlichen Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne anwaltliche Unterstützung sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2010 - 20 WF 460/10 - FamRZ 2010, 2006). b) Grundsätzlich kann – worauf die Antragstellerin zutreffend verweist – auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011 – II-2 WF 100/11 – FamRZ 2011, 1745; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 13 WF 154/10 – FamRZ 2011, 917; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2007 – 2 WF 111/07 – FamRZ 2008, 420). Dies indes beruht darauf, dass das korrekte Ausfüllen des Formulars für Einwendungen, das häufig als unübersichtlich und sprachlich anspruchsvoll empfunden wird, mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann und ein fehlerhaftes Ausfüllen des Formulars regelmäßig zur Folge hat, dass der Betroffene mit seinen Einwendungen im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen ist. Er hat dann gem. § 240 FamFG ein Abänderungsverfahren anzustrengen, um dort seine Leistungsunfähigkeit geltend zu machen, wodurch höhere Kosten verursacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011 – II-2 WF 100/11 – FamRZ 2011, 1745). c) Ob im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eine Beiordnung für die Antragstellerseite möglich ist, ist streitig. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht geboten ist, weil der Antrag nur mit Hilfe eines eingeführten Vordrucks gestellt werden kann und das Formular so übersichtlich und eindeutig gestaltet ist, dass das Ausfüllen auch einer rechtlich ungewandten Person keine Schwierigkeiten bereite (vgl. OLG München, Beschluss vom 03. November 1998 – 16 WF 1249/98 – FamRZ 1999, 1355). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel geboten sei (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. September 1999 – 15 WF 179/99 – MDR 2000, 706; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 3 WF 152/98). Letztlich wird vertreten, dass es jeweils einer Einzelfallbeurteilung bedarf (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2000 – 2 WF 26/00 – EzFamR aktuell 2000, 218; OLG München, Beschluss vom 16. November 1998 – 12 WF 1302/98 – FamRZ 1999, 792). Vorliegend war die Beiordnung jedenfalls aufgrund der besonderen Einzelfallumstände auszusprechen. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass um im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einen sinnvollen Antrag stellen zu können, das Einkommen des Antragsgegners geschätzt werden muss. Zur Frage, in welcher Höhe Unterhalt gefordert werden kann, ist auch die genaue Kenntnis der Düsseldorfer Tabelle und zumindest der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm erforderlich. Das Unterhaltsrecht ist so kompliziert, dass ein Laie überfordert ist. In dem Vordruck des Antrages auf Festsetzung von Unterhalt ist auch vorgesehen, dass der antragstellende Elternteil durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten sein kann. Vorliegend kommt hinzu, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin der Antragsgegner selbstständig tätig war und vorgerichtlich die Zahlung von Unterhalt mit Verweis auf seine behauptete Leistungsunfähigkeit verweigert hat. Insbesondere bei einem selbstständig Tätigen ist die Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens mit besonderen Schwierigkeiten behaftet. 2. Soweit das Amtsgericht darauf verweist, dass eine Beratung durch die Jugendämter bzw. die Erlangung einer Beistandschaft der Antragstellerin offen gestanden hätten, ist beachtlich, dass eine Beratung durch die Jugendämter keineswegs mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2000 – 2 WF 26/00 – EzFamR aktuell 2000, 218). III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.