Beschluss
13 WF 154/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist § 121 Abs. 2 ZPO anwendbar; Beiordnung eines Rechtsanwalts ist möglich, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung erforderlich ist.
• Bei Einwendung G (fehlende oder nicht ausreichende Leistungsfähigkeit) nach dem vorgeschriebenen Formular ist wegen Umfang und Schwierigkeit der erforderlichen rechtlichen Prüfung für juristische Laien regelmäßig anwaltliche Beiordnung geboten.
• Hinweis auf Beratungshilfe im Formular ersetzt nicht die Notwendigkeit der Beiordnung, weil Beratungshilfe außerhalb gerichtlicher Verfahren ansetzt und die erforderliche anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren liegt.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt im vereinfachten Kindesunterhaltsverfahren bei Einwendung G • Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist § 121 Abs. 2 ZPO anwendbar; Beiordnung eines Rechtsanwalts ist möglich, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung erforderlich ist. • Bei Einwendung G (fehlende oder nicht ausreichende Leistungsfähigkeit) nach dem vorgeschriebenen Formular ist wegen Umfang und Schwierigkeit der erforderlichen rechtlichen Prüfung für juristische Laien regelmäßig anwaltliche Beiordnung geboten. • Hinweis auf Beratungshilfe im Formular ersetzt nicht die Notwendigkeit der Beiordnung, weil Beratungshilfe außerhalb gerichtlicher Verfahren ansetzt und die erforderliche anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren liegt. Das Land, vertreten durch den Landkreis Emsland, verlangte im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Kindesunterhalt für zwei Kinder des Antragsgegners. Der Antragsgegner, ein juristischer Laie, erhob Einwendungen insbesondere nach Punkt G des vorgesehenen Formulars, wonach er die verlangte Leistung nicht oder nicht in voller Höhe zahlen könne, und machte verbindliche eigene Zahlungsverpflichtungen in geringer Höhe geltend. Er beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung seiner Rechtsanwältin. Das Familiengericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe, lehnte jedoch die Beiordnung der Anwältin ab. Dagegen wandte sich der Antragsgegner mit sofortiger Beschwerde, die das Oberlandesgericht prüfte. • Anwendbarkeit: § 121 Abs. 2 ZPO ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger anwendbar (vgl. §§ 113 Abs.1, 112 Nr.1, 231 Abs.1 FamFG). • Erforderlichkeit der Beiordnung: Nach ständiger Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen, ob wegen Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie der Ausdrucksfähigkeit des Beteiligten die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint. Hier besteht diese Erforderlichkeit, weil der Antragsgegner juristischer Laie ist und das Formular komplexe rechtliche Bewertungen verlangt. • Formularhinweis und Beratungshilfe: Das Formular empfiehlt ausdrücklich rechtliche Beratung; dies zeigt, dass ohne anwaltliche Hilfe die korrekte Feststellung der Leistungsfähigkeit und die verbindliche Erklärung über die Unterhaltshöhe nicht geleistet werden können. Die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, ändert daran nichts, weil Beratungshilfe nach Gesetz außerhalb gerichtlicher Verfahren anzusiedeln ist und die im Gerichtsverfahren erforderliche anwaltliche Tätigkeit nicht ersetzt. • Rechtsfolgen: Aufgrund der dargelegten Notwendigkeit war die Entscheidung des Familiengerichts, die Beiordnung zu verweigern, rechtsfehlerhaft; die Beschwerde war begründet und die Beiordnung zu gewähren. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt wird. Begründend führte das Gericht aus, dass bei Einwendung G in dem vorgesehenen Formular wegen der erforderlichen rechtlichen Prüfung und der Komplexität der Erklärung für einen juristischen Laien die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Der Hinweis auf Beratungshilfe im Formular genügt nicht, weil Beratungshilfe außerhalb gerichtlicher Verfahren ansetzt und die konkrete anwaltliche Tätigkeit zur Abgabe der im Verfahren erforderlichen Erklärung innerhalb des gerichtlichen Verfahrens liegt. Damit ist dem Antragsgegner der notwendige anwaltliche Beistand zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zugewiesen worden.