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Beschluss

2 WF 213/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§§ 113 FamFG, 114 ZPO). • Bei Minderjährigen ist der Mindestunterhalt als Bedarf schlüssig geltend gemacht; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist vom Zahlungspflichtigen darzulegen (§ 1603 Abs.1 BGB). • Mutwilligkeit liegt nicht allein darin, dass der Berechtigte nicht zuvor eine Jugendamtsurkunde eingeholt hat, wenn der Gegner vorprozessual geringere Leistungsfähigkeit behauptet. • Beiordnung einer auswärtigen Rechtsanwältin kann eingeschränkt werden, wenn die Antragstellerin im Bezirk des Verfahrensgerichts wohnt (§ 121 Abs.3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsklage bei Mindestunterhalt • Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§§ 113 FamFG, 114 ZPO). • Bei Minderjährigen ist der Mindestunterhalt als Bedarf schlüssig geltend gemacht; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist vom Zahlungspflichtigen darzulegen (§ 1603 Abs.1 BGB). • Mutwilligkeit liegt nicht allein darin, dass der Berechtigte nicht zuvor eine Jugendamtsurkunde eingeholt hat, wenn der Gegner vorprozessual geringere Leistungsfähigkeit behauptet. • Beiordnung einer auswärtigen Rechtsanwältin kann eingeschränkt werden, wenn die Antragstellerin im Bezirk des Verfahrensgerichts wohnt (§ 121 Abs.3 ZPO). Die 2008 geborene Antragstellerin, vertreten durch die Mutter, verlangt von ihrem Vater Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts. Der Vater gab vorprozessual an, nur etwa 83,41 € monatlich leisten zu können; tatsächlich zahlt er bisher 133 € monatlich. Die Antragstellerin macht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Vaters geltend und fordert die Differenz zum Mindestunterhalt, notfalls durch Mehrarbeit des Vaters. Die Mutter beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Prozessführung; das Amtsgericht lehnte dies mit dem Hinweis auf eine kostenfreie Titulierung durch Jugendamtsurkunde ab und wies die Beiordnung der auswärtigen Anwältin zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diese Entscheidung; sie hält insbesondere die Verfolgung des Differenzbetrags für nicht mutwillig und ausreichend erfolgversprechend. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Antragstellerin ist bedürftig und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§§ 113 FamFG, 114 ZPO). • Bedarf und Darlegungslast: Bei einem minderjährigen Kind genügt die schlüssige Geltendmachung des Mindestunterhalts; die Darlegungs- und Beweislast für mangelnde Leistungsfähigkeit trifft den Unterhaltspflichtigen (§ 1603 Abs.1 BGB). • Vormängel wie das Nicht-Einholen einer Jugendamtsurkunde begründen keine Mutwilligkeit: Da der Antragsgegner bereits vorprozessual eine deutlich geringere Leistungsfähigkeit behauptet hat, wäre eine nicht hilfsbedürftige Partei ebenfalls sofort gerichtliche Schritte in voller Höhe eingeleitet. Daher ist die Klage nicht mutwillig. • Beiordnung der Anwältin: Die uneingeschränkte Beiordnung der in Berlin niedergelassenen Rechtsanwältin wird eingeschränkt, weil die Antragstellerin im Bezirk des Verfahrensgerichts wohnt; die Beiordnung erfolgt jedoch ratenfrei zu den Bedingungen eines lokal zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 Abs.3 ZPO). • Gerichtsgebühr: Wegen des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin wird auf die Erhebung der Gerichtsgebühr nach Nr.1912 KV zum FamGKG verzichtet. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich: Die Antragstellerin erhält ratenfreie Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung ihrer Anwältin zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassenen Rechtsanwalts. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen, insbesondere wurde die uneingeschränkte Beiordnung der auswärtigen Anwältin abgelehnt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Geltendmachung des Mindestunterhalts schlüssig vorgetragen ist und die Leistungsfähigkeit des Vaters vom Vater zu beweisen ist, sodass die Klage nicht mutwillig erscheint. Folglich kann die Antragstellerin den Differenzbetrag im Hauptsacheverfahren gerichtliche verfolgen; die Kostenlast wird ihr vorläufig durch Verfahrenskostenhilfe erleichtert.