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Beschluss

10 W 48/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1115.10W48.13.00
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Leitsätze

Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 02.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑Landwirtschaftsgericht‑ Werl vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten fallen dem Beteiligten zu 3) zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 02.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑Landwirtschaftsgericht‑ Werl vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten fallen dem Beteiligten zu 3) zur Last. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem am ##.##.##35 in X geborenen und am ##.##.##04 in Werl verstorbenen, zuletzt in X wohnhaft gewesenen I 2 (Erblasser). Die Ehe des Erblassers mit der I geb. M wurde im Jahr #### geschieden. Einzige Abkömmlinge des Erblassers waren die gemeinsamen Kinder I 3 (Beteiligter zu 3) und Beschwerdeführer), I 4 sowie I 5 (Beteiligte zu 4)). Die Tochter I 4 ist die Mutter des I 6 und des I 7 (Beteiligte zu 1) und zu 2) und Beschwerdegegner). Der Erblasser war Eigentümer der beim Amtsgericht X im Grundbuch von I 1 Bl. 6 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, für die seit dem 06.03.1950 der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der Erblasser betrieb den Hof ursprünglich mit Acker- und Viehwirtschaft im Vollerwerb. Seit Anfang der siebziger Jahre veräußerte er jedoch etwa die Hälfte seiner Ackerflächen und beendete spätestens Anfang der neunziger Jahre die Viehwirtschaft. Zur Zeit des Erbfalls wurden eigene Flächen in einer Größe von rund 6,4ha sowie gepachtete Flächen in etwa gleicher Größe mit Kartoffeln und verschiedenen Getreiden bebaut. Am 08.05.1996 hatte der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem er die Tochter I 4 zur Hoferbin und alle drei Kinder zu Erben seines hofesfreien Nachlasses einsetzte (Bl. 925 d.A.). Das Testament wurde am 07.06.2005 vor dem Amtsgericht ‑Nachlassgericht‑ X eröffnet (5 IV 111/05). Am 05.09.2004 errichtete der Erblasser ein weiteres privatschriftliches Testament, mit dem er die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu seinen Erben einsetzte (Bl. 924 d.A.). Das Testament wurde bereits am 14.10.2004 vor dem Amtsgericht ‑Nachlassgericht‑ X eröffnet (5 IV 237/04). Dem Beteiligten zu 3) erteilte das Amtsgericht ‑Landwirtschaftsgericht‑ X durch Beschluss vom 26.10.2005 ein Hoffolgezeugnis (Beiakte 5 Lw 1/05; dort Bl. 59 d.A.), dessen Einziehung die Beteiligten zu 1) und zu 2) im vorliegenden Verfahren begehren. Der Beteiligte zu 3) wurde am ##.##.#### geboren. Er besuchte eine Sonderschule und bestand die Gesellenprüfung als Stukkateur nicht. Stets in Vollzeit verdingte er sich danach im Bereich der Stukkateure, dann der Trockenbauer und dann als Lastkraftwagenfahrer. Seit 1997 verrichtete er als angelernte Kraft Akkordarbeiten am Fließband der I 2 GmbH & Co. KG in F. Seine tägliche Arbeitszeit einschließlich An- und Abfahrt betrug mindestens acht Stunden und zwanzig Minuten. Eine landwirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung hat der Beteiligte zu 3) mangels Neigung nicht erfahren. Der Beteiligte zu 3) leidet an einer Minderung der Herztätigkeit aufgrund von Herzrhythmusstörungen. Seit Ende der achtziger Jahre hatte der Erblasser den Hof an den Beteiligten zu 3) verpachtet. Am 29.06.1999 schlossen Erblasser und Beteiligter zu 3) außerdem einen auf zehn Jahre befristeten Nutzungsüberlassungsvertrag (Bl. 5 d.BA. 5 Lw 1/05), u.a. um dem Erblasser den Bezug von Altersgeld gem. §. 2 Abs. 1 GAL zu ermöglichen. Der Erblasser erklärte am 06.11.2002 und nochmals am 06.04.2004 die Kündigung des Nutzungsüberlassungsvertrags und erhob mit Schriftsatz vom 08.06.2004 Klage gegen den Beteiligten zu 3) auf Rückgabe der Landwirtschaft sowie Räumung und Herausgabe der Wohnung an der Hofstelle. Das angerufene Amtsgericht ‑Landwirtschaftsgericht‑ X wies die Klage durch Urteil vom 29.07.2004 ab (5 Lw 10/04). Die dagegen eingelegte Berufung nahmen die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Erblassers am 15.10.2004 mit dem Hinweis zurück, dass der Erblasser verstorben sei. Der Erblasser hatte im Sommer 2003 einen Schlaganfall erlitten, bestand danach aber u.a. noch eine Fahrerlaubnisprüfung. Noch zu seinen Lebzeiten wurden die Ackerflächen teilweise in Lohnarbeit vom Zeugen L bestellt. Nach dem Erbfall verpachtete der Beteiligte zu 3) die eigenen Flächen an die Zeugen L und T, gab die seinerseits gepachteten Flächen auf, veräußerte die landwirtschaftlichen Maschinen ‑mit Ausnahme eines Traktors, den die Tochter I 4 veräußerte‑ und vermietete die Scheune an der Hofstelle. Das Wohnhaus an der Hofstelle ließ er zur Veräußerung ausschreiben, für die Wirtschaftsflächen eine Wohnbebauung planen. Im August 2008 vermietete er dann die Wohnung an der Hofstelle. Der Beteiligte zu 3) selbst wohnte nach dem Erbfall in einem Eigenheim, das er für € 160.000,00 erwarb, ohne die dafür aufgenommenen Darlehen bedienen zu können. Das Eigentum daran hat er mittlerweile durch Zwangsversteigerung wieder verloren. Auch im übrigen ließ der Beteiligte zu 3) private und betriebliche Verbindlichkeiten i.H.v. mehreren zehntausend Euro auflaufen und deswegen teilweise Vollstreckungstitel und ‑maßnahmen gegen sich ergehen. Unter den Gläubigern waren Verwandte, Verpächter, Lohnarbeiter, Heizölhändler, Autohändler und die öffentliche Hand. Im Jahr 2005 überließ der Beteiligte zu 3) deswegen dem Zeugen L die gesamten Wirtschaftsflächen zu Anbau und Ernte. Im Jahr 2008 musste er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind der Ansicht gewesen, der Beteiligte zu 3) sei nicht Hoferbe geworden, und haben seine Wirtschaftsfähigkeit bestritten. Dem Beteiligten zu 3) fehlten theoretisch wie praktisch die notwendigen landwirtschafts-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten, um die Landwirtschaft des Erblassers fortzuführen. Auch sei er dazu weder geistig noch gesundheitlich in der Lage. Neben seiner Herzerkrankung werde der Beteiligte zu 3) wiederkehrend von epileptischen Anfällen heimgesucht und sei in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 v.H. gemindert. Deshalb habe er Kündigungsschutz als Schwerbehinderter genossen, sei mittlerweile aber als erwerbsunfähig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden. Der Erblasser habe Ackerbau und Verwaltung bis zuletzt in eigener Verantwortung geführt und anfallende Arbeiten selbst erledigt oder Lohnarbeitern übertragen. Der Beteiligte zu 3) habe stets nur untergeordnete Hilfstätigkeiten übernommen und sei in die Leitung des Betriebs nicht eingebunden worden. Auch andernorts sei der Beteiligte zu 3) keiner nennenswerten landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen, weshalb im jede Erfahrung in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs fehle. So habe der Beteiligte zu 3) im Herbst 2004 Roggen aussäen wollen, sei daran aber er wegen einer unrichtigen Einstellung der Sämaschine gescheitert. Ein benachbarter Landwirt habe Nothilfe leisten und die Aussaat zu Ende bringen müssen. Die Böden der Anbauflächen hätten sich teilweise als vollständig ausgemergelt erwiesen (Bl. 836 d.A.). Das Stallgebäude habe der Beteiligte zu 3) so weit verfallen lassen, dass die Berufsgenossenschaft es wegen Baufälligkeit gesperrt habe. Ebenso habe der Beteiligte zu 3) nicht vermocht, Flächenstillegungsprämien zu beantragen. Im Jahr 2004 habe der Zeuge L die Vordrucke ausgefüllt, und im Jahr 2005 habe er den Antrag auch selbst unterzeichnet. Schon zu Lebzeiten des Erblassers habe der Beteiligte zu 3) außerdem die Beiträge zu Feuer- und Gebäudeversicherungen des Hofs nicht gezahlt. Der Erblasser habe den Beteiligten zu 3) nicht für wirtschaftsfähig gehalten, weshalb er zweifach die Kündigung des Nutzungsüberlassungsvertrags erklärt und durch Testament die Tochter I 4 zur Hoferbin bestimmt habe. Erblasser, Beteiligter zu 3) und Zeuge L seien übereingekommen, dass der Zeuge sämtliche Flächen pachten solle; dies hat der Beteiligte zu 3) vor dem Amtsgericht in der Verhandlung vom 20.05.2011 eingeräumt und in der Verhandlung vom 01.12.2013 zurückgewiesen (Bl. 393, 850R d.A.). Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben zunächst auch beantragt, festzustellen, dass die landwirtschaftliche Besitzung des am ##.##.#### verstorbenen, zuletzt in X wohnhaft gewesenen I 2 zur Zeit des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei. Dem hatte das Amtsgericht ‑Landwirtschaftsgericht‑ Werl durch Teilbeschluss vom 27.06.2011 im gegenwärtigen Verfahren entsprochen (Bl. 442 d.A.). Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) hatte der Senat jedoch durch Beschluss vom 17.07.2012 den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Hofeigenschaft festgestellt (Bl. 655 d.A.). Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben zuletzt noch beantragt, das durch Beschluss des Amtsgerichts ‑Landwirtschaftsgericht‑ Werl vom 26.10.2005 (5 Lw 1/05) zugunsten des I 3 erteilte Hoffolgezeugnis nach dem am 09.10.2004 in X verstorbenen, zuletzt in X wohnhaft gewesenen I 2 betreffend den beim Amtsgericht X im Grundbuch von I 1 Bl. 6 eingetragenen Hof einzuziehen. Die Beteiligten zu 3) und zu 4) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) hat weiter beantragt, festzustellen, dass der am ##.##.#### geborene, C- Hof #a in X wohnhafte I 3 nach dem am ##.##.#### in X verstorbenen, zuletzt in X wohnhaft gewesenen I 2 Hoferbe des beim Amtsgericht X im Grundbuch von I 1 Bl. # eingetragenen Hofs geworden ist. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beantragt, den Gegenantrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) hat behauptet, er sei von klein auf mit allen auf dem Hof und mit seiner Bewirtschaftung anfallenden Tätigkeiten befasst worden. So habe er u.a. das Futter für die Ferkel zusammengestellt und die Ferkel gefüttert und auch kastriert. Auch habe er gemeinsam mit dem Erblasser Lohnarbeiten wie Bodenbearbeitung oder Strohpressen ausgeführt. Schon seit 1987 oder 1988 habe er dann den Hof selbständig und allein geführt. Dabei habe er die Felder ordnungsgemäß bestellt und auch die anfallenden Verwaltungstätigkeiten ausgeführt. So habe er etwa entschieden, wann und wie welche Fläche mit Kartoffeln, Weizen, Hafer oder Gerste bestellt werden sollte. Er habe auch kalkuliert, Saatgut und Dünger gekauft und sich um Abnehmer für die Ernte bemüht. Krankheitsbedingte Ausfälle aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er stets durch Nachbarschaftshilfe ausgleichen können. Den Erblasser habe er aber an anfallenden Arbeiten und Entscheidungen teilhaben lassen, weil der Erblasser sich noch nicht vollständig habe zurückziehen wollen. Das Düngen der Anbauflächen und das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln habe auch stets der Erblasser und später der Zeuge L übernommen. In den letzten zwei oder drei Jahren vor dem Erbfall habe der Erblasser dann keine Arbeiten mehr übernommen. Die Bezeichnung der Düngemittel hat der Beteiligte zu 3) in der Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 01.12.2013 nicht angeben können, ebenso nicht die Ertragsmengen des Ackerbaus (Bl. 849R d.A.). Das Amtsgericht hat die Zeugen C, K-I, I, L, O, P, T und T 1 vernommen und den Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Dr. I 8 angehört. Von der Vernehmung der weiter benannten Zeugen M und U hat das Amtsgericht abgesehen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 01.02.2013 (Bl. 864 d.A.) hat das Amtsgericht dem Einziehungsantrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) stattgegeben und den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 3) als unzulässig zurückgewiesen. Zum Einziehungsantrag hat es ausgeführt, das Hoffolgezeugnis sei unrichtig und entspr. §. 2361 BGB einzuziehen. Der Beteiligte zu 3) sei zwar durch die Pacht des Hofs und den nachfolgenden Nutzungsüberlassungsvertrag Hoferbe gem. §. 7 Abs. 2 HöfeO geworden. Für eine dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung i.S.d. §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 HöfeO sei die zehnjährige Überlassung auch mit dem Zweck ausreichend, ein Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte zu erlangen. Der Beteiligte zu 3) sei aber nicht wirtschaftsfähig i.S.d. §. 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, was sich bereits aus dessen eigenen Angaben und der Anhörung des Herrn Dr. I 8 ergeben habe. Da der Beteiligte zu 3) keine landwirtschaftliche Ausbildung genossen habe, könne er eine Wirtschaftsfähigkeit nur auf dem väterlichen Hof erworben haben. Nach seinen eigenen Angaben habe er aber sämtliche Tätigkeiten stets gemeinsam oder in Absprache mit dem Erblasser erledigt. Das habe sich auch darin widergespiegelt, dass der Beteiligte zu 3) stets das Fürwort „wir“ benutzt habe. Im Rechtsstreit nach der Kündigung des Nutzungsüberlassungsvertrags hätten Erblasser und Beteiligter zu 3) sogar übereinstimmend bekundet, dass der Erblasser die Tätigkeiten bis zu seinem Schlaganfall im Jahr 2003 im wesentlichen allein ausgeführt habe (Bl. 32 d.BA.). Soweit der Beteiligte zu 3) einzelne Hilfsarbeiten allein ausgeführt habe, könne ihn dies nicht wirtschaftsfähig gemacht haben. Im übrigen habe Herr Dr. I 8 dargestellt, dass die vom Beteiligten zu 3) für sich in Anspruch genommenen Fähigkeiten nur für eine recht einfache Produktion ausreichen würden. Der Ackerbau verlange aber mindestens Kenntnisse in Fragen der Grunddüngung, der Bodenuntersuchung und der Nährstoffbilanzierung, wie überhaupt die Anforderungen an Landwirte ständig stiegen und Fort-, Fach- und Weiterbildungen notwendig machten. Auch die vernommenen Zeugen hätten ein selbständiges Arbeiten des Beteiligten zu 3) nicht bestätigt. Vielmehr hätten sie bekundet, dass der Erblasser die anfallenden Tätigkeiten bis zu seinem Tode im wesentlichen allein erledigt habe. Der Beteiligte zu 3) habe auf dem Hof Stroh gepresst und Kartoffeln abgesackt, sei aber nur selten auf den Feldern zu sehen gewesen, wo er dann lediglich den Kornwagen gefahren habe. Auch an Lohnarbeiten habe der Beteiligte zu 3) Stroh gepresst, was er wie ein Steckenpferd betrieben habe. Die maßgeblichen Entscheidungen über die Bewirtschaftung des Hofs habe nach dem Eindruck der Zeugen bis zuletzt der Erblasser getroffen. Einzig die Zeugin I habe die Darstellungen des Beteiligten zu 3) nicht nur bestätigt, sondern sei darüber noch hinausgegangen, insbesondere indem sie auch ein inniges Verhältnis zwischen Vater und Sohn geschildert habe. Die Aussage dieser Zeugin sei aber gerade wegen ihres überschießenden Gehalts wenig glaubhaft, außerdem auch, weil die Zeugin den Hof unbestritten bereits im Jahr 1983 verlassen habe. Dass die Zeugin auch danach „manchmal noch täglich vor Ort gewesen“ sein wolle, sei nicht nachvollziehbar. Zum Feststellungsantrag hat das Amtsgericht ausgeführt, ihm fehle das Feststellungsinteresse, weil über die Hoferbenfolge schon i.R.d. Einziehungsverfahrens zu erkennen sei. Der angefochtene Beschluss ist dem Beteiligten zu 3) am 27.02.2013 zugestellt worden (Bl. 875 d.A.). Der Beteiligte zu 3) hat am 02.03.2013 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt (Bl. 877 d.A.), die das Amtsgericht dem Oberlandesgericht Hamm am 05.03.2013 zur Entscheidung vorgelegt hat (Bl. 877R d.A.). Der Beteiligte zu 3) ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Er rügt, dass das Amtsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 3) nicht ausreichend an den Gegebenheiten des hier fraglichen Hofs gemessen habe. Es handele sich nur mehr um einen kleinen Nebenerwerb mit im wesentlichen einfachen landwirtschaftlichen Produktionsarten wie dem Anbau von Kartoffeln und Weizen, ferner mit Lohnarbeiten wie dem Pressen von Stroh. Hierfür seien die Kenntnisse des Beteiligten zu 3) ausreichend, zumal an Landwirte auf kleineren Höfen mildere Anforderungen zu stellen seien. Weder die Landwirtschaftskammer noch der Ortslandwirt hätten auch Einwendungen gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligte zu 3) erhoben. Schriftsätzlich führt der Beteiligte zu 3) jetzt weiter aus, er habe an Feierabenden und Wochenenden auf dem Hof gearbeitet, der Erblasser in der übrigen Zeit. So habe es sich auch schon verhalten, als der Hof noch im Vollerwerb betrieben worden sei, und daher habe er sich notwendig mit dem Erblasser abstimmen müssen. Die Erträge des Hofs seien stets gut gewesen. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts ‑Landwirtschaftsgericht‑ X vom 01.03.2013 abzuändern, den Einziehungsantrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen und nach dem Gegenantrag des Beteiligten zu 3) aus dem ersten Rechtszug zu erkennen. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss im Ergebnis und ergänzen und vertiefen ebenfalls ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Die Akten des Amtsgerichts ‑Landwirtschaftsgericht‑ X 5 Lw 32/02, 5 Lw 10/04 und 5 Lw 1/05 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstoffs wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschriften der mündlichen Verhandlung nebst Berichterstattervermerken in beiden Rechtszügen verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere statthaft gem. §. 22 Abs. 1 LwVG a.F. Die Vorschrift ist weiterhin anzuwenden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, weil die verfahrenseinleitenden Anträge der Beteiligten zu 1) und zu 2) vor dem 01.09.2009 anhängig gemacht worden sind. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG bezieht sich auf das gesamte Verfahren vom ersten bis zum letzten Rechtszug (Keidel l Engelhardt , FamFG17, Art. 111 FGGRG, Rz. 2). Etwas anderes kann auch für den Gegenantrag des Beteiligten zu 3) nicht gelten, obwohl er erst mit Schriftsatz vom 24.09.2012 anhängig gemacht worden ist und obwohl er allein geltend gemacht eine selbständige Angelegenheit i.S.d. §. 111 Abs. 2 FGG-RG, §. 38 Abs. 1 S. 1 FamFG wäre. Da die gegenwärtige Beschwerde aber nicht hinsichtlich der Anträge der Beteiligten zu 1) und zu 2) altem Recht und hinsichtlich des Gegenantrags des Beteiligten zu 3) neuem Recht unterliegen kann, ist insgesamt altes Recht anzuwenden. 2. a) Einziehungsverfahren . aa) Das Verfahren zur Einziehung des Hoffolgezeugnisses gem. §. 2361 BGB ist neben dem Verfahren zur Feststellung der Hoferbfolge gem. §. 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO zulässig. Zwar fehlt einem Verfahren zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses i.S.d. §. 18 Abs. 2 S. 2 HöfeVfO das Rechtsschutzbedürfnis, falls vorher oder zugleich ein Verfahren zur Feststellung der Hoferbfolge anhängig gemacht wird ( Lange / Wulff / Lüdtke-Handjery , Höfeordnung9, §. 18, Rz. 42, 45 m.w.N.). Beide Verfahren dienen nämlich demselben Rechtsschutzanliegen, wobei der Feststellungsbeschluss über die Hoferbfolge in materielle Rechtskraft erwächst, das Hoffolgezeugnis als bloßer Erbschein mit beschränktem Inhalt dagegen nicht (vgl. a.a.O., Rz. 35 m.w.N.). Das Einziehungsverfahren dient dagegen einem anderen Rechtsschutzanliegen, nämlich gerade der Vernichtung des Erbscheins. Auf eine etwa fehlende sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts käme es im Beschwerdeverfahren nicht mehr an, §§. 2 Abs. 1 S. 3; 23 Abs. 1 a.F. LwVG. bb) Das Hoffolgezeugnis war jedoch unrichtig und darum einzuziehen, §. 2361 BGB, weil der Beteiligte zu 3) weder durch gewillkürte noch durch gesetzliche Erbfolge Hoferbe geworden ist. Für eine gewillkürte Hoferbfolge gem. §. 7 Abs. 1 HöfeO hätte der Erblasser den Beteiligten zu 3) durch Verfügung von Todes wegen oder durch vorweggenommene Erbfolge (Übergabevertrag) zum Hoferben bestimmen müssen. Dem genügt der bloße Nutzungsüberlassungsvertrag nicht. Auch eine gesetzlich Hoferbfolge gem. §. 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 HöfeO ist nicht eingetreten, weil der Beteiligte zu 3) jedenfalls nicht wirtschaftsfähig ist, §. 6 Abs. 6 S. 1 HöfeO. Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls, hier also der 09.10.2004, und kein späterer Zeitpunkt, wie etwa die letzte mündliche Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts über das Hoffolgezeugnis. Denn ein Hoferbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein und nicht erst danach (vgl. Oberlandesgericht Celle , AgrarR 1988, 209; Oberlandesgericht Hamm , AgrarR 1990, 112, 113; Wöhrmann / Stöcker , Das Landwirtschaftserbrecht10, §. 6 HöfeO, Rz. 108). Gemäß §. 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Hofs (vgl. Fassbender / von Jeinsen / Hötzel / Pikalo 3, §. 6 HöfeO, Rz. 41). Dabei sind zunächst die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um den Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Dazu müssen noch organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die „finanzielle“ Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, d.h. wie die Entnahmen für betriebliche und private Zwecke in ein betriebswirtschaftlich vertretbares Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden. In diesem Rahmen kommt auch der heutigen „Programmplanung“ eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Einbeziehung des Computers eine immer größere Bedeutung zu (Wöhrmann / Stöcker , Das Landwirtschaftserbrecht10, §. 6 HöfeO, Rz. 94, 95). Schließlich muss ein Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können, auch wenn die konkrete Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, nicht zu fordern ist. Allerdings reicht allein die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, nicht aus (so Lange / Wulff / Lüdtke-Handjery , §. 6 HöfeO, Rz. 63; Wöhrmann / Stöcker , Das Landwirtschaftserbrecht10, §. 6 HöfeO, Rz. 97 ff.). Da sich die Wirtschaftsfähigkeit somit nicht an einem allgemeinen Maßstab sondern an den Eigenheiten gerade des zu übernehmenden Hofs bemisst, irrt auch die Ansicht, dass an die Erben kleinerer Höfe schon grundsätzlich geringere Anforderungen hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit zu stellen seien. Dies gilt um so mehr, als bei mangelnder Wirtschaftsfähigkeit kein Anlass besteht, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berufenen Erben gegenüber einem vermeintlichen Erben nach der Höfeordnung zurückzusetzen. Dem Beteiligten zu 3) fehlte und fehlt es schon nach seinen eigenen Angaben an den erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten, um den im Grundbuch von I 1 auf Bl. 6 eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Zur Fortsetzung des im Jahr 2004 betriebenen Anbaus von Kartoffeln und Getreide hätte der Beteiligte zu 3) insbesondere wissen müssen, welcher Dünger und welche Pflanzenschutzmittel zu welcher Zeit, in welcher Menge und in welchen Abständen aufzubringen gewesen wären. Dass dieses Wissen für den Ackerbau ganz unverzichtbar ist, hat nicht nur der Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Dr. I 8 bereits vor dem Landwirtschaftsgericht bekundet, sondern es haben auch die ehrenamtlichen Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde bestätigt, und es liegt selbst für den Laien auf der Hand, denn ohne ausreichenden Dünger und Schutz vor Schädlingen bleibt der Ertrag gering und die Ernte ist gefährdet. Da der Beteiligte zu 3) keine ordentliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung in der Landwirtschaft genossen hat, hätte er dieses Wissen nur durch die Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb und namentlich auf dem väterlichen Hof erwerben können. Zum Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln hat der Beteiligte zu 3) jedoch in mündlicher Verhandlung sowohl vor dem Landwirtschaftsgericht als auch vor dem Senat erklärt, dies habe stets der Erblasser übernommen und „sich nicht nehmen lassen,“ da der Beteiligte zu 3) selbst „keine Ausbildung dafür“ habe. Danach hatte der Beteiligte zu 3) keine Gelegenheit, Kenntnisse über das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erwerben. Zwar hat der Beteiligte zu 3) vor dem Senat weiter bekundet, Kartoffeln würden gegen Krautfäule geschützt, indem alle vierzehn Tage abwechselnd zwei verschiedene Mittel aufgebracht würden, da die Pflanzen gegen ein einzelnes Mittel „immun“ würden. Dies betrifft aber nur einen Teil der bei Kartoffeln auftretenden Schädlinge ‑nicht z.B. den auch dem Laien geläufigen Kartoffelkäfer ( Leptinotarsa decemlineata )‑, und die bei den angebauten Getreiden auftretenden Schädlinge betrifft es gar nicht. Im übrigen zeigt auch der Irrtum des Beteiligten zu 3), dass die Pflanze statt ihres Schädlings „immun“ würde, dass er sich mit dem Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend hat vertraut machen können. Zum Düngen hat der Beteiligte zu 3) bekundet, er habe sich jeweils in einer Landhandlung zur Auswahl des Mittels beraten lassen, hätte das geeignete Mittel notfalls aber auch durch Lesen der jeweiligen Anwendungshinweise selbst in Erfahrung bringen können. Kenntnisse des Beteiligten zu 3) darüber, welche Pflanzen auf welchen Böden aus welchem Grund und zu welcher Zeit welche Düngung benötigen, lässt dieses Herangehen nicht erkennen. Der Beteiligte zu 3) gleicht vielmehr einem Kranken, der eine Arznei kaufen will, ohne sein Leiden zu kennen. Dass seine Kenntnisse erst recht zur Zeit des Erbfalls nicht ausgereicht haben, hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt, als er die notwendige Menge an Stickstoff je Hektar Weizen nur hätte angeben können, wenn er auf mitgebrachte Aufzeichnungen hätte zurückgreifen dürfen, da er „jetzt“ seine „Hausaufgaben“ gemacht habe. Die erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten besaß und besitzt der Beteiligte zu 3) nach seinen eigenen Angaben ebenfalls nicht. Wie der Beteiligte zu 3) vor dem Senat bekundet hat, ist er weder in der Lage, die Bücher des Hofs zu führen, noch kann er erkennen, ob der Hof Gewinn oder Verlust macht. Selbst wenn man einem Landwirt einräumt, Buchführung und betriebswirtschaftliche Auswertung sachkundigen Dritten zu überlassen, so muss er doch auch hier zumindest über Grundkenntnisse verfügen (Wöhrmann / Stöcker , Das Landwirtschaftserbrecht10, §. 6 HöfeO, Rz. 95 a.E.). Dagegen spricht schon allgemein, dass der Beteiligte zu 3) die Buchführung irrtümlich der Landwirtschaftskammer statt einer landwirtschaftlichen Buchstelle übertragen wollte. Aber auch auf den Vorhalt des Senats, dass der Hof in den Wirtschaftsjahren 2003/04 und 2004/05 nur deshalb Gewinne erwirtschaftet habe, weil mit dem Mähdrescher und einem Traktor ein wesentlicher Teil der Landmaschinen veräußert worden sei (vgl. Bl. 368 ff., 373 ff. d.A.), hat der Beteiligte nur erwidert, er hätte statt der Veräußerungserlöse auch private Mittel zuschießen können, was sich angesichts seiner ebenso verzweifelten privaten wirtschaftlichen Lage nicht nachvollziehen lässt. Entsprechendes gilt für den Umgang mit einzelnen Verbindlichkeiten, der ein verantwortliches Wirtschaften des Beteiligten zu 3) nicht erkennen lässt. So betrug etwa die Kaufpreisschuld des Beteiligten zu 3) gegenüber dem Heizölhändler Ulrich Püttmann gemäß Rechnung vom 31.01.2004 ursprünglich € 8.004,17 (vgl. Bl. 730 d.A.), wuchs aber durch die Kosten eines Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens sowie aufgelaufene Zinsen schon bis August 2012 unbestritten auf nahezu € 12.500,00 an. Vor dem Senat hatte der Beteiligte zu 3) zunächst bekundet, er habe stets alle Rechnungen beglichen, dann aber eingeräumt, dass die Rechnung Q offenstehe. Dies hat der Beteiligte zu 3) zunächst damit erklären wollen, dass der Erblasser die Verbindlichkeit verursacht habe, indem er seinen PKW mit Dieselkraftstoff betankt habe. Dies hätte den Beteiligten zu 3) gegenüber dem Gläubiger der Verbindlichkeit allerdings nicht befreien können, denn da der Händler Q unbestritten im Rahmen eines Vertrags mit dem Beteiligten zu 3) geliefert hatte, war der Beteiligte zu 3) Schuldner der Verbindlichkeit. Im Gegenteil spräche es gegen ein verantwortliches Wirtschaften, wenn der Beteiligte zu 3) aufgrund einer Auseinandersetzung innerhalb der Hofgemeinschaft die Ansprüche eines Außenstehenden nicht erfüllt hätte. Später hat der Beteiligte zu 3) dann u.a. erklärt, die fragliche Rechnung Q sei ihm „vielleicht durchgegangen.“ Dies ist indessen angesichts des Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht nur nicht nachvollziehbar, es spräche auch ebenfalls gegen ein verantwortliches Wirtschaften. Schließlich fehlen dem Beteiligten zu 3) auch die körperlichen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des väterlichen Hofs, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Arbeitsausfällen neigt und deshalb immer wieder auf die Hilfe seiner Nachbarn angewiesen ist. Auf die Aussagen der vernommenen und unvernommenen Zeugen kam und kommt es danach nicht mehr an. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 3) erkennen lässt. b) Feststellungsverfahren . Der Antrag auf Feststellung der Hoferbfolge ist zulässig und insbesondere statthaft gem. §. 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO. Der Beteiligte zu 3) hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Hoferbenstellung, weil er dadurch in das Eigentum am Hof eintritt (vgl. Steffen = Ernst , Höfeordnung und Höfeverfahrensordnung2, §. 11 HöfeVfO, Rz. 6). Nach dem oben zu a) Gesagten ist der Antrag aber unbegründet, weil der Beteiligte zu 3) nicht Hoferbe geworden ist. 3. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach billigem Ermessen dem Beteiligten zu 3) aufzugeben, weil die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist, §§ 44 Abs. 1, 45 LwVG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, §. 24 Abs. 1 S. 2 LwVG a.F.