Beschluss
8 WF 241/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:1120.8WF241.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Kindesmutter wird Rechtsanwalt E aus Q beigeordnet. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet. 3 Der Kindesmutter war ein Rechtsanwalt beizuordnen. 4 Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG. 5 Der Senat verkennt nicht, dass es sich beim vorliegenden Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB bei objektiver Betrachtung möglicherweise nicht um ein solches handelt, das mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- bzw. Rechtslage verbunden gewesen ist. Allerdings sind neben den objektiven Umständen bei der Bemessung der Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung auch subjektive Umstände des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten zu berücksichtigen (grundlegend BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 232/09, zit. nach juris Rn. 21). Maßgeblich ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise auch unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH am angegebenen Ort, zitiert nach juris Rn. 25). Dies wäre der Fall gewesen. Die Kindesmutter hat nur ungenügende Deutschkenntnisse und ist damit nicht in der Lage, sich bei Behörden zum einen selbst verständlich zu machen und zum anderen deren Sprache, die zudem juristisches Vokabular enthält, zu verstehen. In dieser Situation hätte auch eine bemittelte Partei einen Rechtsanwalt beauftragt, der - vorzugsweise wie bei dem von der Kindesmutter gewählten Rechtsanwalt aufgrund eigener Sprachkenntnisse - in der Lage ist, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Partei umfassend rechtlich zu beraten und sodann ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2011, 13 WF 316/11, zit. nach BeckRS 2011, 17480). 6 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 126 Abs. 4 i. V. mit § 76 Abs. 2 FamFG).