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Beschluss

13 WF 316/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, wenn es nur um die Beiordnung nach § 78 FamFG geht. • Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 FamFG ist erforderlich, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der persönlichen Fähigkeiten der Partei vernünftigerweise ein Anwalt hinzugezogen worden wäre. • Fehlende oder unzureichende Deutschkenntnisse können die Beiordnung rechtfertigen, wenn sie die Wahrnehmung prozessualer Rechte und die Formulierung notwendiger Anträge erschweren.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen mangelnder Deutschkenntnisse • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, wenn es nur um die Beiordnung nach § 78 FamFG geht. • Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 FamFG ist erforderlich, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der persönlichen Fähigkeiten der Partei vernünftigerweise ein Anwalt hinzugezogen worden wäre. • Fehlende oder unzureichende Deutschkenntnisse können die Beiordnung rechtfertigen, wenn sie die Wahrnehmung prozessualer Rechte und die Formulierung notwendiger Anträge erschweren. Die Antragstellerin begehrte im familiengerichtlichen Verfahren Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht Linz am Rhein lehnte die Beiordnung ab. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz ein. Streitgegenstand war, ob nach § 78 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Voraussetzungen der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfügt nahezu über keine Deutschkenntnisse. Das Kreisjugendamt teilte mit, dass die Sprachprobleme die Kommunikation erschwerten und Vermittlungen an Beratungsstellen verhinderten. Es bestand Zweifel, ob die Antragstellerin schriftlich die für das Verfahren erforderlichen Anträge und Begründungen hätte formulieren können. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Voraussetzungen der Beiordnung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig, weil hier nur die Frage der Beiordnung nach § 78 FamFG zu entscheiden ist und nicht die grundsätzliche Erfolgsaussicht der Hauptsache. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 78 FamFG ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine Vertretung nicht vorgeschrieben ist, aber wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aufgrund der persönlichen Fähigkeiten der Partei erforderlich erscheint. • Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten: Maßgeblich ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte; dies umfasst die persönlichen Sprach- und Verständnisschwächen. • Anwendung auf den Fall: Obwohl die objektive Rechts- und Sachlage nicht besonders schwierig war, rechtfertigen die nahezu fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin und die dadurch erschwerte Kommunikation die Beiordnung, weil sie die Formulierung notwendiger Anträge und die Verfahrensführung unmöglich gemacht hätten. • Ergebnis der Interessenabwägung: Selbst bei vorhandener materieller Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wäre ein bemittelter Dritter in der Lage der Antragstellerin einen Anwalt eingeschaltet haben; daher ist die Beiordnung erforderlich. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das OLG Koblenz hebt den Beschluss des Amtsgerichts ab und ordnet für das erstinstanzliche Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 FamFG an. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass die Antragstellerin nahezu keine Deutschkenntnisse besitzt, was die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und die Abfassung notwendiger Anträge erheblich erschwert hat. Wegen dieser persönlichen Einschränkungen wäre ein vernünftiger Rechtssuchender in ihrer Lage auf anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen. Damit ist die Beiordnung zur effektiven Durchsetzung ihrer Interessen erforderlich.