Urteil
9 U 38/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1122.9U38.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 126/2009) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die des Revisionsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 126/2009) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die des Revisionsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. 1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, allerdings mit der klarstellenden Maßgabe, dass der Antrag der Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschriften – wie im Schriftsatz vom 12.11.2009 angekündigt – auf Aufrechterhaltung (nicht Aufhebung) des klageabweisenden Versäumnisurteils gegenüber der Beklagten zu 1) und Abweisung der gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klage gerichtet war. Das Landgericht hat, nachdem im ersten Termin vom 16.09.2009 aufgrund eines gerichtlichen Hinweises zur Rechtslage der Klägervertreter keinen Antrag gestellt, das Landgericht daraufhin die damals nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und die Klägerin hiergegen rechtzeitig – unter gleichzeitiger Erweiterung der Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) – Einspruch eingelegt hatte, die Klägerin und den Beklagten zu 3) persönlich angehört (vgl. Bl. 128 ff., 218 GA) sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D (vgl. Bl. 131 ff. GA) und schriftliche Befragung der Zeugin T (krebskranke Mutter der Klägerin; vgl. Bl. 181, 190 GA). Es hat sodann das klageabweisende Versäumnisurteil gegenüber der Beklagten zu 1) aufrechterhalten und die Klage auch in Ansehung der Beklagten zu 2) und 3) bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt (vgl. i.e. die Entscheidungsgründe des Urteils): Ersatzansprüche gem. § 833 BGB bestünden unabhängig davon, wer Halter des Pferdes C gewesen sei, nicht. Die Klägerin sei jedenfalls im konkreten Fall nicht dem Schutzzweck des § 833 BGB unterfallen, weil nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Klägerin das Pferd ohne Erlaubnis geritten und letztlich auf eigene Gefahr gehandelt habe. In diesem Zusammenhang treffe die Beweislast für eine erteilte Erlaubnis die Klägerin. Zudem sei von einem überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin auszu-gehen, das ebenfalls zum Haftungsausschluss führe. Das haftungsausschließende Eigenverschulden liege darin, dass die Klägerin trotz Problemen beim Aufsteigen nicht davon abgelassen und Aufstiegshilfen abgelehnt habe. Ersatzansprüche aus § 834 BGB gegen den Beklagten zu 3) scheiterten daran, dass eine vertragliche Übernahme der Aufsichtsführung durch diesen weder dargetan noch sonst ersicht-lich und eine bloß tatsächliche Übernahme der Aufsicht nicht ausreichend sei. Mit ihrer gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung trägt sie – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei richtiger Würdigung lägen die Voraussetzungen für eine Haftung aus § 833 bzw. §§834, 833 BGB hier vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts treffe die Beweislast für eine etwa fehlende Erlaubnis zum Reiten des hier in Rede stehenden Pferdes unter Berücksichtigung des auch hier sehr wohl einschlägigen Normzwecks der vorgenannten Vorschriften die Beklagten. Der Beweis für eine fehlende Erlaubnis, mithin ein wider-rechtliches Reiten der Klägerin sei indes nicht geführt. Vielmehr sei im Gegenteil jedenfalls von einem grundsätzlichen Einverständnis auszugehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Klägerin auch kein anspruchsausschließendes Eigenverschulden angelastet werden. In diesem Zusammenhang sei das Landgericht zunächst verfahrensfehlererhaft dem auf Vernehmung der Zeugin L gerichteten Beweisantrag hinsichtlich der Unberechenbarkeit und Schwierigkeit des Pferdes C gerade beim Aufsitzen nicht nachgegangen. Unter Berücksichtigung dieser sich erweisenden Eigenschaft des Pferdes hätten auch die angebotenen Hilfen nichts gebracht. Insoweit hätte ggfs. auch noch ein Sachver-ständigengutachten eingeholt werden müssen. Schließlich habe das Landgericht in Ansehung des Beklagten zu 3) zu Unrecht die Voraussetzungen des § 834 BGB verneint. Eine vertragliche Übernahme der Tier-aufsicht setze diese Norm bei richtiger Würdigung gerade nicht voraus. Im Übrigen sei hier zu berücksichtigen, dass entfernungsbedingt die Beklagte zu 2) nur noch eine formale Stellung als Eigentümerin gehabt und die tatsächliche Sachherrschaft allein vom Beklagten zu 3) ausgeübt worden sei; bei dieser Sachlage sei – auch aus tierschützerischen Gründen – zwingend eine konkludente vertragliche Bindung anzunehmen. Die Beklagten treten der Berufung der Klägerin entgegen und begehren deren Zurückweisung. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und führen dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag – ergänzend im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin vorliegend nicht von §§ 833 f. BGB geschützt sei, weil sie nicht bewiesen habe, das Pferd C erlaub-ter maßen geritten zu haben. Das Landgericht habe im Übrigen zu Recht ein anspruchsausschließendes Eigen-verschulden der Klägerin angenommen. Dies ergebe sich aus dem von der Zeugin D glaubhaft i.S. der Beklagten bestätigten Hergang. Die Zeugin habe dabei auch bestätigt, dass das Pferd keineswegs unberechenbar oder schwierig gewesen sei. Hätte die Klägerin die ihr angebotenen Hilfen angenommen und Ratschläge (auch bzgl. der einzuhaltenden Entfernung zur Bande) befolgt, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Die Ausführungen der Berufung zu § 834 BGB seien danach nicht relevant. Zudem sei – wie bereits in erster Instanz ausgeführt – bei objektiver Betrachtung ohnehin der Beklagte zu 3) und nicht die weit entfernt lebende Beklagte zu 2) als Halter des Pferdes anzusehen. Dementsprechend scheide eine Haftung der Beklagten zu 2) von vornherein aus. Der Senat hat im Senatstermin vom 25.11.2011 die Klägerin (zur Frage der Erlaubnis und zu ihrer früheren Reiterfahrung) ergänzend befragt und den Beklagten zu 3) auf Antrag des Klägervertreters förmlich (zur Frage der Erlaubniserteilung) als Partei vernommen (vgl. i.e. den Berichterstattervermerk Bl. 282 f. GA). Der Senat hat sodann mit Urteil vom 25.11.2011 die Berufung zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung (vgl. i.e. die Gründe dieses Urteils): Da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für eine Reiterlaubnis nicht geführt habe, scheide eine Haftung der Beklagten aus §§ 833, 834 BGB in jedem Falle – unabhängig davon, wer Halter des Pferdes gewesen und ob und inwieweit ein Ei-genverschulden der Klägerin anzunehmen sei – aus. Für eine etwaige Haftung des Beklagten zu 3) nach § 834 BGB fehle es zudem an einer feststellbaren vertraglichen Übernahme der Tieraufsicht. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und – nach Zulassung der Revision – eine abändernde klage-zusprechende Entscheidung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung begehrt. In ihrer Begründung hat die Klägerin ergänzend im Wesentlichen noch ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB seien vorliegend er-füllt, weil die als Reiterin ebenfalls durch § 833 BGB geschützte Klägerin aufgrund eines tierspezifischen, selbständigen und unberechenbaren Verhaltens des Pfer-des C verletzt worden sei. Die Frage des Vorliegens einer Erlaubnis sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, sei insbesondere für die Frage, ob der Schutzzweck des § 833 BGB hier erfüllt oder § 242 BGB einer Berufung auf § 833 BGB entgegenstehe, unerheblich, könne vielmehr allenfalls im Rahmen von § 254 BGB Be-deutung erlangen. Bei richtiger Würdigung sei aber auch ein haftungsminderndes oder gar haftungsausschließendes unfall- und verletzungsursächliches Eigenverschulden der Klägerin in keiner Hinsicht positiv feststellbar. Die Passivlegitimation sei bzgl. aller Beklagten zu bejahen. Bei richtiger Würdigung seien alle Beklagten als Halter anzusehen. Bzgl. des Beklagten zu 3) ergebe sich die Passivlegitimation jedenfalls aus § 834 BGB, wobei insoweit die faktische Übernahme der Aufsicht ausreichen müsse. Bei richtiger Würdigung kämen schließlich auch Ersatzansprüche nach §§ 823, 831 BGB in Betracht, weil nach dem unter Beweis gestellten Klä-gervortrag das Pferd - insbesondere beim Aufsteigen – schwierig gewesen, die als Verrichtungsgehilfin der Beklagten anzusehende Zeugin D indes das Pferd gegenüber der Klägerin als brav bezeichnet habe. Die Beklagten sind der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten und haben das o.g. Senatsurteil verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Revision zugelassen und letztlich mit Ur-teil vom 30.04.2013 das Senatsurteil vom 25.11.2011 auf die klägerische Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt (vgl. i.e. die Entscheidungsgründe dieses Urteils): Entgegen der Auffassung des Senats könne eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Klägerin eine Erlaubnis zum Reiten des Pferdes nicht nachgewiesen habe. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin sei davon auszugehen, dass sich vorliegend die spezifische Tiergefahr unfallursächlich ausgewirkt habe. Eine Haftung sei vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wegen Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Das „Überlassen“ des Pferdes sei keine Tatbestandsvoraussetzung des § 833 BGB; ein unbefugtes Reiten könne vielmehr regelmäßig nur im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens berücksichtigt werden. Nach Aufhebung und Zurückverweisung seien die erforderlichen Feststellungen nunmehr vom Berufungsgericht zu treffen. Nach der vom BGH ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung verfolgen die Parteien jeweils ihre bisher im Berufungsverfahren gestellten Anträge wei-ter. Die Klägerin trägt nunmehr noch ergänzend – unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen (Bl. 328 ff. GA; zum Teil schon in erster Instanz eingereicht, vgl. Bl. 9 ff. GA) – zu den Unfallfolgen vor und behauptet dabei, im Bereich des rechten Gesichtsfeldes/Kiefergelenks bestehe ein Dauerschmerz und es sei ein posttraumatisches Belastungssyndrom (unfallbedingte psychische Unmöglichkeit, sich von Tochter zu trennen, was zu einer therapiebedürftigen Ehekrise geführt habe) hinzugekommen. Die Beklagten bestreiten in ihrer Stellungnahme hierzu unfallbedingte psychische Folgen (einschließlich Ehekrise) und die Möglichkeit künftiger unfallbedingter Beeinträchtigungen. Sie verweisen dabei darauf, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen schon mehrere Jahre alt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Senat hat im Termin vom 22.11.2013 die Klägerin und den Beklagten zu 3) ergänzend angehört und weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin-nen D und L sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T2. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 22.11.2013 Bezug genommen. Das Beweisergebnis sowie die Sach- und Rechtslage sind mit den Parteien, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, erörtert worden. Die Parteien ha-ben zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend verhandelt. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Auch aus Sicht des Senats besteht bereits dem Grunde nach keine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich durch den streitgegenständli-chen Reitunfall vom 08.09.2006 bedingter Schäden. 1. Die Beklagten haften zunächst nicht aus dem Gesichtspunkt des eigenen bzw. zu-rechenbaren unfallursächlichen Verschuldens. Eine solche Haftung der Beklagten – insbesondere des Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 2) – gem. § 823 Abs. 1 BGB und/oder §§ 823 Abs. 1, 831 BGB käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Pferd C, wie von der Klägerin behauptet, zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich beim Aufsteigen von Reitern generell schwierig gewesen wäre und die o.g. Beklagten bzw. die – nach eigenen Angaben damals auch für die Betreuung der Pferde der Beklagten zu 2), namentlich auch C zuständig gewesene – Zeugin D als evtl. Verrichtungsgehilfin dies gewusst, indes der Klägerin ggü. nicht offen gelegt hätten. Dies lässt sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach Angaben des Beklagten zu 3) war C zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt ein gut zu reitendes, ruhiges Pferd, das – auch beim Aufsteigen – keine Probleme machte. Dies hat die insoweit darlegungs- beweispflichtige Klägerin nicht widerlegen können. Allerdings hat die Zeugin D angegeben, dass C als junges Pferd die Angewohnheit gehabt habe, beim Aufsteigen des Reiters nach vorn zu gehen. Ferner hat die Zeu-gin L, welche C ab etwa 2001/2002 über ca. 4 Jahre fast täglich geritten hat, ausge-sagt, dass es in wenigen Einzelfällen (zwei- bis dreimal) zu echten, letztlich zu ih-rem Herabfallen vom Pferd führenden Problemen gekommen sei, weil C – wohl aufgrund eines jeweils starken Schwungs und Zugs beim Aufsteigen – ungewollt losgegangen sei. Andererseits hat die Zeugin L aber auch angegeben, dass C (wie auch die Zeugin D bestätigt hat) im Umgang eigentlich ganz normal, eher träge ge-wesen sei und die vorgenannten Probleme in wenigen Einzelfällen eher in der ers-ten Hälfte der 4 Jahre, in denen sie das Pferd fast täglich geritten habe, aufgetreten seien. Ferner hat die Zeugin D ausgesagt, dass man die anfänglichen Schwierig-keiten beim Aufsteigen gut in den Griff bekommen habe und ihr von fortdauernden Aufsteigeproblemen nichts bekannt gewesen sei. Schließlich hat die Zeugin D den Hergang am 08.09.2006 nachvollziehbar und glaubhaft dahin geschildert, dass C trotz (auch von der Klägerin selbst nicht ausgeschlossener) mehrerer, Minuten an-dauernder Versuche der Klägerin, auf das Pferd zu kommen, zunächst ruhig stehen geblieben und erst beim letzten Aufsteigeversuch der Klägerin losgegangen sei, dabei aber nicht etwa gebockt habe. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass C im Jahre 2006 generell dazu neigte, beim Aufsteigen Probleme zu machen, und ein etwa insoweit gebotener Hinweis seitens der Beklagten bzw. der Zeugin D schuldhaft unterblie-ben wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 in der hier in Re-de stehenden konkreten Situation – wie von der Klägerin und insbesondere der Zeugin D beschrieben – mit mehreren Aufstiegsversuchen und lockeren Zügeln nur ein ganz ruhiges, abgehärtetes Pferd, das überhaupt nichts stört, stehen bleibt, während ansonsten eine reflexhafte Ausweichreaktion des Pferdes in einer derarti-gen Situation generell (also auch ohne besondere Störanfälligkeit) zu erwarten war. Allein darin, dass die Zeugin D und ihr Vater die erwachsene und nach eigener Darstellung auch durchaus reiterfahrene Klägerin, als sie erkennbar Probleme beim Aufsteigen hatte, nicht von sich aus am Aufsteigen gehindert haben oder sonst ak-tiv eingeschritten sind, vermag der Senat kein schuldhaftes und etwa haftungsbegründendes Fehlverhalten zu erkennen. 2. Eine Gefährdungshaftung der Beklagten gem. §§ 833, 834 BGB scheidet aus Sicht des Senats letztlich – unabhängig davon, ob und inwieweit die Beklagten überhaupt als Tierhalter oder Tierhüter i.S. dieser Vorschriften angesehen werden können – ebenfalls aus. a. Die Klägerin ist allerdings – wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen – auf-grund eines Verhaltens des Pferdes C verletzt worden; dabei ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich in dem unfallursächlichen Verhalten des Pferdes auch die typische Tiergefahr ausgewirkt hat. Die typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen (beim Pferd insbesondere des Reiters) folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon ist allerdings wiederum dann nicht auszugehen, wenn ein Pferd auf die – unter Um-ständen fehlerhafte – menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert; denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. dazu nur BGH, NJW-RR 2006, 813 sowie BGH, NJW 1992, 2474 sowie Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 833, Rdn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist hier unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses anzunehmen, dass sich die typische Tiergefahr unfallursächlich ausgewirkt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich aufgrund der entsprechenden nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin D zum Unfallhergang, geht der Senat davon aus, dass C beim letzten Aufsteigeversuch der Klägerin zwar nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – gebockt oder gebuckelt hat, jedoch schrittweise in Richtung Bande, vor dieser dann nach rechts abdrehend gegangen ist, was letztlich zum Herunterfallen der noch nicht richtig aufgestiegenen Klägerin geführt hat. Dieses schrittweise Losgehen des Pferdes war nicht etwa Folge einer entsprechenden Leitung seitens der Klägerin, sondern stellte ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Pferdes dar. Der Sachverständige Dr. T2 hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass mit den hier gegebenen mehrfachen Aufstiegsversuchen – wie von der Zeugin D beschrieben – keine reiterliche Aufforderung zum Losgehen verbunden gewesen, es vielmehr nachvollziehbar sei, dass C durch die Aufstiegs-versuche verstört und unwillig gewesen sei und versucht habe, der Situation durch Losgehen auszuweichen. b. Gleichwohl haben die Beklagten – ihre Passivlegitimation jeweils einmal unterstellt – für das zum Unfall führende tierische Verhalten des Pferdes C letztlich nicht ein-zustehen. aa. Allerdings kann eine Ersatzpflicht hier nicht aus dem Gesichtspunkt der Risiko-übernahme, des Handelns auf eigene Gefahr oder des stillschweigenden Haftungsausschlusses (vgl. dazu allgemein nur BGH in der Entscheidung im vorliegenden Verfahren sowie in NJW-RR 2006, 813 und NJW 1992, 2474; Palandt/Sprau, a.a.O., § 833, Rdn. 8, 11) verneint werden. Dass eine etwa fehlende Erlaubnis die Haftung nach § 833 BGB nicht ausschlösse, hat der Bundesgerichtshof in dieser Sache bereits entschieden. Dass die Klägerin sich bewusst – über die normale Tiergefahr hinausgehenden – besonderen Risiken ausgesetzt hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Der Senat sieht auch keinen zu-reichenden Anhaltspunkt für einen stillschweigenden Haftungsausschluss oder einen Haftungsausschluss aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Ferner ist auch eine Entlastung gem. § 833 Satz 2 von vornherein nicht eröffnet, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass C ein Nutztier i.S. dieser Bestimmung war (vgl. zum Begriff allgemein nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 833, Rdn. 17). bb. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber aus Sicht des Senats jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall in grober Weise selbst verschuldet hat und die Tiergefahr hinter diesem gravierenden Eigenverschulden ganz zurücktritt. Zwar ist das Fehlen einer Erlaubnis, also ein unbefugtes Reiten, nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicher-heit positiv feststellbar. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Unfall maßgeblich auf ei-nem groben reiterlichen Fehlverhalten der Klägerin beruht. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin D ist bewiesen, dass die Klägerin – wie von der Zeugin angegeben – erhebliche Probleme beim Aufsteigen auf das Pferd hatte, dabei insbesondere die Zügel nicht aufgenommen und die ihr mehrfach, auch nach den ersten misslungenen Aufstiegsversuchen angebotenen Hilfen beim Aufsteigen abgelehnt hat. Dass sie angebotene Hilfen, namentlich das Angebot des Vaters der Zeugin D, das Pferd beim Aufsteigen festzuhalten, abgelehnt hat, hat die Klägerin auch selbst eingeräumt. Der Sachverständige Dr. T2 hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Aufsteigen der Klägerin in der von der Zeugin D glaubhaft geschilderten Art und Weise nicht regelgerecht gewesen sei. Insbesondere sei keine verhaltene Zügelhilfe gegeben und dem Pferd durch die mehrfachen Aufstiegsversuche der Eindruck vermittelt worden, dass etwas nicht in Ordnung sei, was wiederum das Losgehen als Ausweichreaktion erkläre. Der größte Fehler der Klägerin sei es gewesen, die ihr angebotenen Hilfen beim Aufsteigen auf das große Pferd nicht in Anspruch zu nehmen. Zwar seien auch bei völlig regelgerechtem Aufsteigen Probleme und Stürze nie völlig auszuschließen. Hier aber hätten sich aus sachverständiger Sicht die reiterlichen Fehler maßgeblich ausgewirkt. Bei ordnungsgemäßer Zügelhilfe entsprechend der einschlägigen Regeln für das Aufsitzen hätte sich C nach links gedreht und hätte es dann jedenfalls zu dem Unfall in der konkreten Form, wie er sich tatsächlich ereignet hat, nicht kommen können. Vor allem aber habe sich nach seiner Einschätzung die Nichtinanspruchnahme von – ausdrück-lich angebotenen – Hilfen entscheidend ausgewirkt. Spätestens nach dem Fehl-schlagen der ersten Aufstiegsversuche hätte die Klägerin unbedingt abbrechen und Hilfen in Anspruch nehmen müssen. Als Hilfe zur Vermeidung der auftreten-den Probleme hätte es dabei insbesondere auch ausgereicht, wenn sich ein Helfer vor das Pferd gestellt und die Zügel festgehalten hätte. Nach diesem Beweisergebnis ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Reitunfall durch reiterliches Fehlverhalten, vor allem durch die Nichtinanspruchnahme der ihr mehrfach angebotenen Hilfen, insbesondere des Angebots des Vaters der Zeugin D, das Pferd beim Aufsteigen festzuhalten, in hohem Maße selbst verschuldet und letztlich die entscheidende Unfallursache gesetzt hat. Da – wie bereits ausgeführt – besondere, die Tiergefahr erhöhende Eigenarten des Pferdes und in diesem Zusammenhang ein (zurechenbares) Verschulden auf Beklagtenseite nicht feststellbar sind, führt die gem. § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge nach Auffassung des Senats hier dazu, dass die Tiergefahr hinter dem gravierenden Eigenverschulden der Klägerin ganz zu-rücktritt. Danach scheidet eine Ersatzpflicht der Beklagten gem. §§ 833, 834 BGB jedenfalls wegen anspruchsausschließenden Eigenverschuldens der Klägerin bereits dem Grunde nach aus. 3. Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.