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Beschluss

7 U 57/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1011.7U57.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zu den im Rahmen von 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten eines Reitlehrers und seines angestellten Berittführers im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderausritts im Hinblick auf Galoppstrecken (Zulassung eines Minderjährigen, Auswahl des Pferdes, Gruppenzusammenstellung, Auswahl der Strecke, Auswahl des Berittführers, Instruktion zum Galopp, Überwachung während des Ausritts, Nachsorge nach Sturz)

  • 2.

    Steht weder fest, dass ein Pferd genau das tat, was ihm vom Reiter signalisiert wurde, noch, dass es etwas tat, was ihm vom Reiter nicht signalisiert wurde, lässt sich die Realisierung der „spezifischen“/„typischen“ Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB zu Lasten des beweisbelasteten geschädigten Reiters nicht feststellen (in Anwendung von BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14).

  • 3.

    Ein Reitlehrer als Tierhalter kann die Beaufsichtigung im Sinne des § 833 Satz 2 Hs. 2 Alt. 1 BGB jedenfalls dann wirksam auf seinen angestellten Berittführer delegieren, wenn dieser – wie hier – aufgrund der Dauer und des Ausmaßes eines Wanderausritts zum Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert ausgehend von der Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in der Klageschrift auf 6.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den im Rahmen von 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten eines Reitlehrers und seines angestellten Berittführers im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderausritts im Hinblick auf Galoppstrecken (Zulassung eines Minderjährigen, Auswahl des Pferdes, Gruppenzusammenstellung, Auswahl der Strecke, Auswahl des Berittführers, Instruktion zum Galopp, Überwachung während des Ausritts, Nachsorge nach Sturz) 2. Steht weder fest, dass ein Pferd genau das tat, was ihm vom Reiter signalisiert wurde, noch, dass es etwas tat, was ihm vom Reiter nicht signalisiert wurde, lässt sich die Realisierung der „spezifischen“/„typischen“ Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB zu Lasten des beweisbelasteten geschädigten Reiters nicht feststellen (in Anwendung von BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14). 3. Ein Reitlehrer als Tierhalter kann die Beaufsichtigung im Sinne des § 833 Satz 2 Hs. 2 Alt. 1 BGB jedenfalls dann wirksam auf seinen angestellten Berittführer delegieren, wenn dieser – wie hier – aufgrund der Dauer und des Ausmaßes eines Wanderausritts zum Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB wird. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert ausgehend von der Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in der Klageschrift auf 6.000,00 EUR festzusetzen. Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin, die eine fehlerhafte rechtliche Würdigung und eine fehlerhafte Tatsachfeststellung rügen und bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 68 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-68 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 kommen nicht in Betracht. a) Ansprüche aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB wegen Pflichtverletzungen im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Vertrages (u. a. Veranstaltung des streitgegenständlichen entgeltlichen Ausritts unter Zurverfügungstellung eines Pferdes und einer Berittführerin, der Beklagten zu 2) scheiden aus, da der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden ist, dass weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 (Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzungen begangen haben. Deshalb kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beklagten überhaupt zu beweisen haben, dass sie keine Pflichtverletzungen begangen haben, wogegen hier spricht, dass die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen nicht allein im Gefahrenbereich der Beklagten liegen (vgl. dazu BGH Urt. v. 25.10.2022 – VI ZR 1283/20, r+s 2023, 42 Rn. 15 ff. m. w. N.; Senat Beschl. v. 19.1.2023 – 7 U 119/22, BeckRS 2023, 9515 = juris Rn. 6 f.) . Denn jedenfalls haben sie nachgewiesen, dass sie pflichtgemäß gehandelt haben. Der Senat ist an die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Erhebliche Zweifel an der Feststellung begründende Umstände zeigt die Klägerin nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist auch der Senat aufgrund der protokollierten Aussagen der Zeuginnen und der Beklagten sowie insbesondere der Ausführungen der Sachverständigen gemäß § 286 ZPO in Zweifeln Schweigen gebietender Weise davon überzeugt, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Dabei stellen sich die Aussagen der Beklagten zu 2 und der Zeuginnen auch dem Senat entsprechend den Ausführungen des Landgerichts als glaubhaft dar; sie genügen zur Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO (siehe dazu im Einzelnen sogleich). Zudem hat der Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass das Landgericht die Klägerin als Zeugin im Gegensatz zur Beklagten zu 2 sowie zu den sonstigen Zeuginnen zutreffenderweise für nicht glaubwürdig hielt (Urteilsumdruck Seite 14 f., eGA I-349 f.). aa) Die Beklagte zu 1 hat als Ausrittplanende pflichtgemäß gehandelt. (1) Die Zulassung der Klägerin zu dem Ausritt ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-343) aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 20 f., eGA I-253 f.) nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Unfallhergang, wie ihn die Beklagten zu 2 beschreibe, zeige, dass die Klägerin für den geplanten Wanderausritt ungeeignet gewesen sei. Denn maßgeblich für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten ist nicht eine ex-post -Betrachtung, sondern eine ex-ante -Betrachtung. Insoweit ergibt sich schon aus der Anhörung der Klägerin (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 5 f., eGA I-144 f.) und den Angaben der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 20 f., eGA I-253 f.), dass sie eine hinreichende Erfahrung für entsprechende Ausritte besaß. Auch ist die Zulassung zum Austritt vor dem Hintergrund der Vorverletzung aus dem Schulunfall sechs Monate zuvor entgegen dem Ansatz der Klägerin nicht zu beanstanden, nachdem die Klägerin nach offenbar eigener, im Einvernehmen mit ihren Eltern getroffener Entscheidung nur für drei Wochen mit dem Reiten ausgesetzt hatte. Die Beklagte zu 1 musste sich deshalb nach mehrmonatiger Rückkehr in den Reitsport weder bei den Eltern noch etwa bei behandelnden Ärzten über den weiteren Heilungsverlauf erkundigen. Dies gilt umso mehr, als dass sich aus der persönlichen Anhörung der Klägerin (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 6 Abs. 5, eGA I-145) ergibt, dass die Bänderdehnung vom Schulsport schon längst ausgeheilt war. (2) Ebenso wenig ist die Auswahl des Pferdes für die Klägerin entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-343) aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 20 f., eGA I-253 f.) zu beanstanden. Insoweit trägt die Klägerin selbst vor, sie habe das für sie ausgewählte Pferd bereits zuvor mehrfach und immer sehr solide geritten; es handele sich um ein sehr ruhiges Pferd, das sogar auch für Reitanfänger genutzt werde. Dass die Sachverständige das Pferd als Wallach statt als Stute bezeichnet hat, stellt entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin die Sach- und Fachkompetenz der Sachverständigen nicht in Frage, da es sich dabei um ein offensichtliches, nebensächliches Versehen handelt. Dass das Pferd nach den Angaben der Zeugin T. durchaus auch manchmal etwas schneller ging, hat das Landgericht in seiner Entscheidung überzeugend berücksichtigt (Urteilsumdruck Seite 17 Abs. 3, eGA I-352). (3) Auch die Gruppenzusammensetzung ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-343, und Seite 16 Abs. 2, eGA I-351) aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 20 f., eGA I-253 f., und Seite 25 f., eGA I-258 f.) nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Gruppe mit sechs Teilnehmerinnen auch nicht zu groß für nur eine Austrittführende. Die Feststellungen zur Reiterfahrung der beteiligten Reiterinnen sind im Hinblick auf die Angaben der vernommenen Zeuginnen und der Beklagten auch nicht lückenhaft, zumal insoweit nicht ersichtlich ist, wie sich die vermeintlich fehlerhafte Zusammenstellung der Gruppen kausal im Schaden niedergeschlagen haben sollte, da die Klägerin die Beklagte zu 2 als Ausrittführerin aus Position zwei (so die Zeugin T., Protokoll vom 11.05.2022 Seite 24 Abs. 9, eGA I-163) oder allenfalls drei (so die Beklagte zu 2 und die Klägerin übereinstimmend, Protokoll vom 11.05.2022 Seite 8 Abs. 3 f., eGA I-147) verbotswidrig überholte (dazu sogleich). (4) Die Auswahl der Strecke ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-343) aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 20 f., eGA I-253 f.) nicht zu beanstanden. (5) Die Auswahl der Beklagten zu 2 als Ausritt- / Berittführende sowie als diejenige, die die Teilnehmer vor dem Ausritt nach dem Vortrag der Beklagten unterweisen sollte, ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 8 f., eGA I-343 f., und Seite 16 Abs. 2, eGA I-351) aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 7-16, eGA I-240-249, Seite 18, eGA I-251, und Seite 19 f., eGA I-252 f.) nicht zu beanstanden. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin außer Zweifel, dass die Beklagte zu 2 über eine hinreichende Qualifikation für den stattgehabten Wanderausritt verfügte. Entsprechend dem Vortrag der Beklagten, an dem im Hinblick auf das pauschale Bestreiten der Klägerin aufgrund der persönlichen Angaben der Beklagten zu 2 (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 7 Abs. 2, eGA I-146) und der Zeugin P. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 13 Abs. 8, eGA I-152) keinerlei Zweifel bestehen, hatten sie für den stattgehabten Wanderausritt bereits eine Erfahrung von mehreren Jahren. Zudem räumt die Klägerin mit der Berufungsbegründung selbst ein, dass mit der Zeugin P. eine weitere Aufsichtsperson auf dem Ausritt eingesetzt war. (6) Die Beklagte zu 1 hat die Beklagte zu 2 entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 3, eGA I-343) ausreichend auch über die reiterischen Fähigkeiten der Klägerin, so dass die Beklagte zu 2 entgegen dem Ansatz der Klägerin keine eigenen Kenntnis haben oder zuvor eine Anschauung an der Longe vornehmen musste, instruiert. Das entspricht den Angaben der Beklagten zu 2 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, wonach die Beklagte zu 2 die Klägerin auch zuvor schon persönlich hat reiten sehen (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 7 Abs. 3 f., eGA I-146). Im Übrigen hätte sich eine fehlende Instruktion der Beklagten zu 2 über die Reitfähigkeit der Klägerin nicht kausal ausgewirkt, weil nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ex-ante die maßgebliche Befähigung für den Ausritt – siehe schon oben – nicht aufwies; eine besondere Unerfahrenheit lag nicht vor (Urteilsumdruck Seite 19 Abs. 3, eGA I-354). bb) Die Beklagte zu 2 , die der Beklagten zu 1 insoweit analog § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist, hat als Ausrittführende pflichtgemäß gehandelt. (1) Die Beklagte zu 2 hat die Klägerin vor dem Beginn des Wanderausritts sowie unmittelbar vor dem Beginn der Galoppstrecke hinreichend instruiert. (a) Es steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 9 Abs. 2, eGA I-344) fest, dass vor dem stattgehabten Ausritt eine Unterweisung der Klägerin stattgefunden hat. Dies entspricht den Angaben der Beklagten zu 2 (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 8 Abs. 2 und Abs. 5, eGA I-147) sowie im Kern den Angaben der Zeugin P. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 14 Abs. 2, eGA I-153) und der Zeugin M. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 18 Abs. 9, eGA I-157). Die Übrigen Zeuginnen – mit Ausnahme der als Zeugin vernommenen Klägerin – waren insoweit unergiebig. Für eine entsprechende Unterweisung spricht auch, dass eine solche nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ebenso sinnvoll wie üblich ist (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 16 letzter Abs., eGA I-249). Soweit die Klägerin vorbringt, es sei gar nicht festgestellt, dass sie bei der Unterweisung anwesend gewesen sei, ergibt sich aus ihrer eigenen Anhörung (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 2 f., eGA I-141 f.), dass sie, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 anwesend waren, die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 vorgestellt hat und die Pferde fertig sowie zum Reitplatz gebracht worden sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin bei den gemeinsamen Vorbereitungen ausgerechnet bei der Unterweisung nicht anwesend gewesen sein sollte. Ob es zu einer Handzeichenabsprache gekommen ist, ist insoweit entgegen dem Berufungsvorbringen unerheblich. (b) Denn jedenfalls steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 9 Abs. 3, eGA I-344, und Seite 16 Abs. 2, eGA I-351) fest, dass die Beklagte zu 2 die Klägerin – wie von der Sachverständigen für erforderlich gehalten (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 22 f., eGA I-255 f.) – unmittelbar vor dem Überholen dahin instruiert hatte, im Galopp nicht zu überholen. Konkrete Angriffe stellt die Berufungsbegründung dem nicht entgegen, sondern setzt nur die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Die Feststellung des Landgerichts entspricht aber den übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 2 (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 8 Abs. 2, eGA I-147), der Zeugin P. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 14 Abs. 2 und Abs. 4, eGA I-153), der Zeugin M. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 18 f., eGA I-157 f.) und der Zeugin K. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 21 Abs. 3 und Abs. 10, eGA I-160). Aus der offenen Aussage der Zeugin Y. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 27 Abs. 1 ff., eGA I-166) lässt sich nichts anders ableiten. Nur die als Zeugin vernommenen Klägerin hat insoweit eine abweichende Erinnerung. Dass die Klägerin als einzige die Anweisung nach dem Berufungsvorbringen nicht gehört haben will, ist angesichts des Umstandes, dass sie die Freigabe des Galoppritts unstreitig gehört hat, fernliegend, war aber jedenfalls für die Beklagte zu 2 nicht erkennbar. Dass es zwischen dieser Anweisung und dem Überholvorgang vorgabewidrig zu Überholversuchen anderer gekommen wäre, ist entsprechend den Ausführungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 18 Abs. 3, eGA I-353) eine reine Vermutung der Klägerin, die sich nicht aus der Aussage der Zeugin P. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 15 Abs. 2, eGA I-154) herleiten lässt. Zudem musste die Beklagte zu 2 dies angesichts des bereits begonnenen Galoppritts nicht wahrnehmen und konnte es damit auch nicht unterbinden. Dass es bei anderer Gelegenheit zuvor zum vorgabewidrigen Überholen gekommen ist, führte angesichts der klaren Anweisung der Beklagten zu 2, bei der anstehenden Galoppstrecke nicht zu überholen, nicht dazu, dass die Beklagte zu 2 hätte überholen dürfen. Zudem ergibt sich aus ihrer eigenen Anhörung (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 3 Abs. 4, eGA I-142), dass es vor dem zum Unfall führenden Galoppritt gar keinen anderen Galoppritt gab und das Überholen bis dahin mithin nicht untersagt war. (2) Die Beklagte zu 2 hat die Klägerin im Rahmen des Möglichen während des Ausritts auch hinreichend überwacht. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ritt die Beklagte zu 2 entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 9 Abs. 3, eGA I-344, und Seite 11 Abs. 2 und Abs. 3, eGA I-346) in der Nähe der Klägerin, und zwar bis zu dem Überholvorgang der Klägerin unmittelbar vor der Klägerin, die an Position zwei (so die Zeugin T., Protokoll vom 11.05.2022 Seite 24 Abs. 9, eGA I-163) oder allenfalls an Position drei (so die Beklagte zu 2 und die Klägerin übereinstimmend, Protokoll vom 11.05.2022 Seite 8 Abs. 3 f., eGA I-147) ritt. Die Einnahme der ersten Position entspricht auch den gutachterlichen Vorgaben (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 21 f., eGA I-254 f.). Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin musste die Beklagte zu 2, die bereits selbst mit dem Galopp begonnen hatte, die hinter ihr reitende Klägerin sodann nicht mehr ständig beobachten, so dass ihr auch nicht auffallen musste, dass die Beklagte zu 2 zum Überholen ansetzte. (3) Die Beklagte zu 2 hat zudem entsprechend den Feststellungen des Landgerichts im Rahmen des Möglichen hinreichend reagiert, als sie den Überholvorgang wahrgenommen hatte (Urteilsumdruck Seite 9 Abs. 3, eGA I-344 und Urteilsumdruck Seite 11 Abs. 2 und Abs. 3, eGA I-346, und Seite 16 Abs. 4, eGA I-351). Der Vorstellung der Klägerin in der Berufungsbegründung, die Beklagte zu 2 hätte in dem kurzen Moment des Aneinandervorbeireitens „eingreifen“ müssen, vermag der Senat nicht zu folgen, hätte dies doch eine nicht unerhebliche Gefahr für die Klägerin, die Beklagte zu 2 und die nachfolgenden Reiterinnen bedeutet. Zudem ist ein Griff in die Zügel aufgrund des Abstandes nach den Ausführungen der Sachverständigen ohnehin in der Regel nicht möglich (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 24 Abs. 7, eGA I-257). Auch eine Beschleunigung seitens der Beklagten zu 2, um parallel zur Klägerin zu reiten, war nach den eindeutigen Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 24 Abs. 8 und Abs. 12, eGA I-257) und den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 18 f., eGA I-353) gerade nicht angezeigt, wie dies auch die Beklagte zu 2 sah (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 9 Abs. 4, eGA I-148). Schließlich steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 2 unverzüglich – wie es entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen erforderlich war (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 24 Abs. 6 und Abs. 11, eGA I-257) – verbal versucht hat, auf die Klägerin einzuwirken. Dies entspricht den Angaben der Beklagten zu 2 (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 8 f., eGA I-147 f.). (4) Schließlich war auch das Verhalten der Beklagten zu 2 nach dem Unfall nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 9 Abs. 4 und Abs. 5, eGA I-344, und Seite 12 Abs. 2 ff., eGA I-347, und Seite 13 Abs. 1, eGA I-348) fest, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin mehrfach anbot, den Ausritt abzubrechen und sie abholen zu lassen, und die Beklagte zu 2 mit der Klägerin zunächst körperliche und technische Übungen machte, bevor der Ausritt fortgesetzt wurde. Aus ihrer eigenen Anhörung (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 4 Abs. 4, eGA I-143) ergibt sich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Schmerzen verspürte. Das Angebot zum Abholen ergibt sich aus den Angaben der Beklagten zu 2 (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 10 Abs. 3 ff., eGA I-149), der Zeugin P. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 15 Abs. 4 ff., eGA I-154), der Zeugin M. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 19 Abs. 8, eGA I-158), der Zeugin O. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 23 Abs. 5, eGA I-162), der Zeugin T. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 25 Abs. 8, eGA I-164) und der Zeugin Y. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 26 f., eGA I-165 f.). Nur die als Zeugin vernommene Klägerin hat insoweit eine abweichende Erinnerung. Bei der Fortsetzung des Ausritts beobachtete die Beklagte zu 2 die Klägerin fortwährend, ohne Anhaltspunkte festzustellen, die einen Abbruch des Austritts bedingten (Urteilsumdruck Seite 13 Abs. 2 f., eGA I-348). Dies entspricht den Angaben der Beklagten zu 2 (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 11 Abs. 2 ff., eGA I-150), der Zeugin P. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 16 Abs. 2 ff., eGA I-155, und Seite 17 Abs. 1 ff., eGA I-156, und Seite 18 Abs. 1, eGA I-157), der Zeugin M. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 19 Abs. 9, eGA I-158, und Seite 20 Abs. 2 ff., eGA I-159), der Zeugin O. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 23 Abs. 9 f., eGA I-162, und Seite 24 Abs. 1, eGA I-163), der Zeugin T. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 25 f., eGA I-164 f.) und der Zeugin Y. (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 26 f., eGA I-165 f.). Nur die als Zeugin vernommene Klägerin hat insoweit eine abweichende Erinnerung. Dieses Verhalten der Beklagten zu 2 war entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 16 Abs. 4, eGA I-351) aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 26 f., eGA I-259 f.) sachgerecht. Insbesondere steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass die Klägerin entgegen ihren persönlichen Angaben (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 4 f., eGA I-143 f.), die das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise nicht für glaubhaft und die Klägerin nicht für glaubwürdig hielt (Urteilsumdruck Seite 14 f., eGA I-349 f.), zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr das Knie so wehtue, dass es nicht mehr weitergehe oder weitergehen solle. Aufgrund der Übungen und nicht erkennbarer Einschränkungen musste die Beklagte zu 2 den Ausritt auch nicht entsprechend der Vorstellung der Klägerin über den Kopf der Klägerin hinweg sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt abbrechen, zumal die Klägerin unstreitig nicht auf den Kopf gestürzt war und ausschließlich über eine allenfalls leichte Beeinträchtigung des Knies klagte. Dies gilt entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin auch, soweit die Beklagte zu 2 möglicherweise zunächst Schlimmeres befürchtet haben mag und es ein halbes Jahr zuvor zu dem Schulunfall gekommen war. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hatte die Beklagte zu 2 gerade die Reitfähigkeit der Klägerin hinreichend überprüft und festgestellt sowie die Klägerin anschließend weiterhin hinreichend beobachtet und befragt. Zudem hat das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt, dass die Klägerin selbst angegeben hat (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 6 Abs. 5, eGA I-145), dass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits schön längst alles wieder ausgeheilt war (Urteilsumdruck Seite 19 Abs. 4, eGA I-354). Wieso es deshalb entsprechend der Berufungsbegründung von der Sachverständigen fehlerhaft gewesen sein soll, davon auszugehen, dass vor Ort keine Ersthilfemaßnahmen erforderlich gewesen sind, erschließt sich dem Senat nicht. b) Auch Ansprüche aus § 833 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu 1 als Halterin des Pferdes wegen der beim Sturz zugezogenen Verletzungen scheiden aus. Denn die Klägerin hat bereits nicht bewiesen, dass sich in dem Sturz die typische Tiergefahr realisiert hat. Die Beklagte zu 1 hat zudem den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt. aa) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sich in dem Unfall die „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr des gerittenen Pferdes verwirklicht hat. (1) Die in § 833 Satz 1 BGB geregelte Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt voraus, dass durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und sich in dem Schadensereignis eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht (BGH Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.) . Die Beweislast für die Verwirklichung der Tiergefahr trägt die Klägerin (vgl. BGH Urt. v. 12.1.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14) . Das ist beispielsweise bei Bissen von Tieren unabhängig vom Geschehensablauf ganz regelhaft der Fall (vgl. zu einer Katze BGH Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 10 f.; zu einem Hund BGH Urt. v. 25.3.2014 – VI ZR 372/13, r+s 2014, 304 Rn. 5; Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, NJW-RR 2023, 730 = juris Rn. 21 ff.) . Das gleiche gilt bei Tritten eines Tieres oder eines von mehreren Tieren im Rahmen einer allgemeinen Unruhe (vgl. zu Pferden BGH Urt. v. 24.4.2018 – VI ZR 25/17, r+s 2019, 48 Rn. 10; BGH Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 467/13, r+s 2015, 417 Rn. 13) . An einer Realisierung der Tiergefahr fehlt es jedoch dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH Urt. v. 25.3.2014 – VI ZR 372/13, r+s 2014, 304 Rn. 5) . Ebenso kann es daran fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 7 m. w. N., wobei die Pferde im entschiedenen Fall – siehe Rn. 6 – nicht gewollte Laufwege einschlugen; vgl. zum sich entsprechend der Führung eines Dritten entsprechend verhaltenden Pferdes OLG Hamm Urt. v. 11.1.2013 – 12 U 130/12, NJW-RR 2013, 1038 = juris Rn. 26; vgl. zu einem Ausgleiten eines Pferdes, das möglicherweise auf eine unterlassene Anweisung des Reiters zurückzuführen war OLG Düsseldorf Urt. v. 15.1.1980 – 4 U 134/79, VersR 1981, 82 sowie nachgehend BGH Beschl. v. 28.10.1980 – VI ZR 33/80 [zitiert nach BGH Urt. v. 12.1.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 14]) . Der Umstand, dass sich ein Reitpferd im allgemeinen unter der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Pferdes (Schlagen, Beißen, Seitensprünge, Hochsteigen) jedoch nicht aus (BGH Urt. v. 12.7.1966 – VI ZR 11/65, VersR 1966, 1073 = juris Rn. 13 m. w. N., wobei der Reiter im entschiedenen Fall – siehe juris Rn. 15 – durch ein Bocken und Hochsteigen des Pferdes vor dem schädigenden Ereignis die Kontrolle verloren hatte; vgl. auch zu einer vom Pferd ungestüm genommenen Kurve BGH Urt. v. 12.1.1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763 = juris Rn. 13 f.) . Zudem kann von einer alleinigen Verursachung durch einen Menschen nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die – unter Umständen fehlerhafte – menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 7; vgl. zum nicht beabsichtigten Buckeln nach dem Versuch, das lustlose Pferd mittels Einsatz der Reitgerte anzutreiben BGH Urt. v. 9.6.1992 – VI ZR 49/91, r+s 1992, 373 = juris Rn. 7; zum Angaloppieren aufgrund unsachgemäßer Hilfen BGH Urt. v. 6.7.1999 – VI ZR 170/98, r+s 2000, 17 = juris Rn. 12; zum Nichtparieren auf entsprechende Hilfe des Reiters nach einem planmäßigen Galopp BGH Urt. v. 27.5.1986 – VI ZR 275/85, NJW 1986, 2501 = juris Rn. 12 f.; zum schrittweisen Losgehen nach missglückten Aufstiegsversuchen OLG Hamm Urt. v. 22.11.2013 – 9 U 38/11, BeckRS 2014, 20168 = juris Rn. 38) . (2) Gemessen daran lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass sich die typische Tiergefahr im streitgegenständlichen Unfall verwirklicht hat. Denn es steht weder fest, dass das Pferd genau das tat, was ihm signalisiert wurde, noch dass es etwas tat, was ihm nicht signalisiert wurde. Die Klägerin behauptet insoweit, dass sie sich bei ihrem Galopp etwa 40 Meter von der Beklagten zu 2 abgesetzt habe, als das Pferd plötzlich den Kopf nach oben gerissen, auf Hilfen der Klägerin nicht mehr reagiert und schließlich an einer Abzweigung, die zurück zum Stall führe, plötzlich nach rechts abgebogen und dann ruckartig abgebremst habe, so dass sie gestürzt sei. Das Pferd habe augenscheinlich nach Hause gewollt. So habe sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Demgegenüber behaupten die Beklagten, die Klägerin habe einen Entlastungssitz eingenommen, sei anschließend noch weiter nach vorne gerutscht und habe dem Pferd damit signalisiert, weiter zu galoppieren. Zudem habe die Klägerin ihr Gewicht nach rechts verlagert und das Pferd damit nach rechts gesteuert. Die Klägerin habe dann weiter im Entlastungssitz die Zügel plötzlich und ruckhaft nach links gezogen, ohne dem Pferd durch weitere Hilfen zu signalisieren, wo es hinlaufen sollte. Daraufhin sei das Pferd weiter nach rechts gedriftet und in ein Grasstück zwischen geplantem Weg und Abzweigung gesteuert worden, wo die Klägerin mangels ausreichenden Knieschlusses vom Pferd gestützt sei. Das Landgericht hat im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt (Urteilsumdruck Seite 11 Abs. 2, eGA I-346, und Seite 16 Abs. 3, eGA I-351, und Seite 17 Abs. 3, eGA I-352), dass die Klägerin ihr Behauptung nicht bewiesen habe. Aufgrund der Angaben aller Beteiligten steht entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zunächst fest, dass der Überholvorgang nicht aufgrund einer tiergefährlichen Ursache, sondern bewusst von der Klägerin veranlasst wurde (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 17 Abs. 3, eGA I-250). Weder aufgrund der Aussagen der Zeuginnen, der Angaben der Beklagten zu 2 noch der Ausführungen der Sachverständigen (Gutachten vom 18.11.2022 Seite 17 Abs. 4 ff., eGA I-250) lässt sich jedoch feststellen, dass sich in dem Kontrollverlust der Klägerin über das Pferd die typische Tiergefahr realisiert hat. Die vom Landgericht nicht für glaubwürdig gehaltene Klägerin konnte dies insoweit allein durch ihre vom Landgericht nicht für glaubhaft gehaltene Aussage nicht beweisen. Dagegen ist im Hinblick auf den Beweismaßstab des § 286 ZPO, wonach die Behauptungen der Klägerin in Zweifeln Schweigen gebietender Weise feststehen müssten, nichts zu erinnern. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit darauf, dass sich auch bei einem erstmaligen Fehlverhalten eines Pferdes die typische Tiergefahr realisieren könne, da sich bereits gar kein tierisches Fehlverhalten feststellen lässt. Ebenso steht dieser Feststellung entgegen dem Berufungsvorbringen nicht entgegen, dass das weitere Verhalten des Pferdes (Stehenbleiben oder Weglaufen und Eingefangenwerden) unklar sei und dementsprechend von der Sachverständigen erwähnt wird, weil dies keinen Auswirkung auf das Verhalten des Pferdes vor dem Sturz hat. Auch diese Unklarheit ist vielmehr ein Grund dafür, dass die Klägerin nicht beweisen kann, dass sich die typische Tiergefahr im Sturz realisiert hat. bb) Die Beklagte zu 1 hat zudem den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 Alt. 1 BGB geführt. Diesen kann sie führen, da es sich bei dem Pferd der Beklagte zu 1 unstreitig um ein Nutztier handelt. (1) Soweit dies überhaupt der Beaufsichtigung im Sinne von § 833 Satz 2 BGB zuzurechnen ist, hat die Beklagte zu 1 aus den bereits ausgeführten Gründen die Klägerin zulässigerweise zum Ausritt zugelassen, ein für die Klägerin taugliches Pferd ausgewählt, die Gruppe zulässigerweise zusammengesetzt, eine taugliche Strecke für den Ausritt ausgewählt und für eine ausreichende Instruktion gesorgt. (2) Die eigentliche Beaufsichtigung hat sie zulässigerweise auf die Beklagte zu 2 delegiert. Wie bereits ausgeführt ist die Auswahl der Beklagten zu 2 als Ausritt- / Berittführende nicht zu beanstanden. Die grundsätzlich zulässige Delegation (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 833 Rn. 18 m. w. N.; siehe allgemein zuletzt etwa BGH Urt. v. 28.3.2023 – VI ZR 19/22, r+s 2023, 626 Rn. 15) war hier jedenfalls deshalb wirksam, weil die Beklagte zu 2 entsprechend dem Vortrag der Klägerin zur Tieraufseherin im Sinne von § 834 BGB geworden ist. Dies setzt voraus, dass der Tierhüter ähnlich einem Tierhalter die Beherrschung der Tiergefahr eigenverantwortlich und selbstständig übernimmt. Der Tierhüter muss daher die selbstständige Aufsicht über das Tier übernehmen (Senat Beschl. v. 12.4.2022 – 7 U 55/21, VersR 2022, 1246 = juris Rn. 18 m. w. N.) , was hier seitens der Beklagten zu 2 der Fall war. Dem steht nicht entgegen, dass von Tierhaltern eingesetzte Reitlehrer tendenziell nicht als Tieraufseher angesehen werden (vgl. nur m. w. N. Spindler in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 67. Edition, Stand: 01.08.2023, § 834 Rn. 3; Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 834 Rn. 2) . Denn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ist im Hinblick auf das räumliche und zeitliche Ausmaß des Ausritts davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 zur Tieraufseherin geworden ist und werden sollte, weil die Beklagte zu 1 keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf ihr Pferd mehr innehatte. Dementsprechend vereinbarte die Beklagte zu 1 mit der Beklagten zu 2 vertraglich durch deren Bestimmung zur Ausrittführenden, dass sie die Aufsicht über die Pferde der Beklagten zu 1 und die Kundinnen der Beklagten zu 1 übernehmen sollte. Dabei war die Beklagte zu 2 auch nicht unentgeltlich oder rein „ehrenamtlich“ bei der Beklagten zu 1 tätig. Wie sich aus ihrer persönlichen Anhörung (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 7 Abs. 1, eGA I-146) ergibt, gab die Beklagte zu 2 Reitunterricht etc. und durfte dafür kostenlos die Pferde der Beklagten zu 1 nutzen. Dass hingegen die Klägerin vor diesem Hintergrund Tieraufseherin geworden wäre (vgl. dazu BGH Urt. v. 30.9.1986 – VI ZR 161/85, NJW 1987, 949 = juris Rn. 15) , ist auch im Hinblick auf das Vertragsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 ganz fernliegend. c) Auch Ansprüche aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheiden aus. aa) Allerdings war die Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1 und handelte auch in Ausübung der Verrichtung. Die Beklagte zu 2 war zur Verrichtung bestellt, weil ihr eine Tätigkeit von der Beklagten zu 1 übertragen worden ist, unter deren Einfluss sie allgemein im Rahmen ihrer Reitlehrerinnentätigkeit und im konkreten Fall des Wanderausritts handelte und zu der sie in einer gewissen Abhängigkeit steht, weil sie bei der Ausführung der Verrichtung vom Willen des Beklagten zu 1 abhängig bzw. deren Weisungen unterworfen war (vgl. nur Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 831 Rn. 5 m. w. N.) . Sie übte ihre Verrichtung während des Austritts konkret aus. bb) Indes fehlt es bereits an einer deliktischen Handlung der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 müsste in rechtswidriger Weise den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt haben, wobei es auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BGH Urt. v. 12.7.1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205 = juris Rn. 17) . Letzteres gilt jedoch mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm nicht, wenn feststeht, dass der Gehilfe sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht verhalten hätte. Denn bei objektiv fehlerfreiem Verhalten bestünde gegen den Geschäftsherrn auch im Falle eigenen Handelns kein Anspruch (vgl. BGH Urt. v. 12.7.1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205 = juris Rn. 18) . Entsprechend obigen Ausführungen lässt sich bereits eine Pflichtverletzung nicht feststellen. Zudem hat die Beklagte zu 2 sich nach obigen Ausführungen so verhalten, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht verhalten hätte. cc) Zudem kann sich die Beklagte zu 1 gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Die Beklagte zu 1 hat die Beklagte zu 2 auch ausgebildet und im Rahmen ihrer Tätigkeit kontrolliert und überwacht. d) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB scheiden entsprechend obigen Ausführungen mangels feststehender Pflichtverletzung und fehlendem Verschulden der Beklagten zu 1 aus. 2. Auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 kommen nicht in Betracht. a) Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB scheiden aus, da zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 keine vertragliche Beziehung besteht. b) Ansprüche aus § 833 Satz 1 BGB scheiden aus, da die Beklagte zu 2 nicht Tierhalterin war. c) Ansprüche aus § 834 Satz 1 BGB scheiden aus, obwohl die Beklagte zu 2 entsprechend obigen Ausführungen Tieraufseherin war, weil sie entsprechend obigen Ausführungen bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 834 Satz 2 Alt. 1 BGB). d) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB scheiden entsprechend obigen Ausführungen mangels feststehender Pflichtverletzung und fehlendem Verschulden der Beklagten zu 2 aus. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist durch Beschluss vom 11.11.2023 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden.