Beschluss
6 WF 133/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0102.6WF133.13.00
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Leitsätze
Zur Überprüfung von Sachverständigenkosten und Verfahrenspflegerkosten im Rahmenn einer Beschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen die Kostenrechnung der Oberjustizkasse.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Gelsenkirchen vom 18.04.2013 (AZ: 23 F 1/07) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Überprüfung von Sachverständigenkosten und Verfahrenspflegerkosten im Rahmenn einer Beschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen die Kostenrechnung der Oberjustizkasse. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Gelsenkirchen vom 18.04.2013 (AZ: 23 F 1/07) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. In dem Ausgangsverfahren hat der Kindesvater die Beteiligte zu 1), die Kindesmutter, auf Gewährung von Umgang betreffend das gemeinsame Kind M in Anspruch genommen. Das Amtsgericht- Familiengericht- hat mit Beschluss vom 28.02.2007 für das Kind Dipl. Sozialpädagogin C als Verfahrenspflegerin bestellt. Diese hat ihre Leistungen u.a. mit Schreiben vom 30.06.2007 in Höhe von 708,24 €, mit Schreiben vom 22.12.2008 in Höhe von 631,12 € und mit Schreiben vom 03.04.2009 in Höhe von 298,34 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind von der Staatskasse beglichen worden. Mit Beschluss vom 09.08.2007 hat das Amtsgericht -Familiengericht- sodann ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und in welchem Umfang ein Umgang des Kindes mit dem Kindesvater dem Wohl des Kindes entspreche. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Dipl.- Psych. Dr. T beauftragt worden. Der Sachverständige hat das Gutachten unter dem 27.02.2008 erstellt und Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von insgesamt 6.428,50 € in Rechnung gestellt. Auf die Einwendungen der Beteiligten zu 1) gegen das Gutachten vom 27.02.2008 hat der Sachverständige unter dem 21.05.2008 ein ergänzendes Gutachten erstellt und seine diesbezüglichen Kosten am 23.05.2008 mit 890,72 € in Rechnung gestellt. Beide Rechnungen des Sachverständigen sind durch die Staatskasse beglichen worden. Mit Beschluss vom 17.10.2008 hat das Amtsgerichts -Familiengericht- der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M entzogen, soweit der Umgang des Kindesvaters mit M betroffen war und insoweit Pflegschaft angeordnet. Gleichzeitig hat es eine Umgangsregelung getroffen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist durch Beschluss des zuständigen Senats vom 26.02.2009 zurückgewiesen worden. Mit Rechnung vom 07.03.2013 hat die Oberjustizkasse Hamm die von ihr verauslagten oben angeführten Kosten für die Verfahrenspflegerin und den Sachverständigen hälftig von der Beteiligten zu 1) erstattet verlangt. Gegen diese Kostenauferlegung in der benannten Rechnung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.03.2013 Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht –Familiengericht- mit Beschluss vom 18.04.2013 durch die funktionell zuständige Richterin zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.05.2013, der das Amtsgericht –Familiengericht- nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Das vorliegende Verfahren richtet sich auch hinsichtlich der kostenrechtlichen Abwicklung und der insoweit zulässigen Rechtsmittel nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG), da das Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet wurde. Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist in der Sache nicht begründet. Eine Verjährung der mit Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 07.03.2013 angeforderten Kosten ist nicht eingetreten. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt gemäß § 17 KostO in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet wurde. Hier ist das Verfahren am 26.02.2009 durch den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des zuständigen Senats beendet worden. Die Verjährung der in diesem Verfahren entstandenen Kosten hat damit erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 begonnen und wird erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 eintreten. Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde zunächst gegen die in der Kostenrechnung enthaltene Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung des Haupt- und Ergänzungsgutachtens. Ihre Einwendungen sind nicht geeignet, eine Niederschlagung der im Rahmen der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 16 KostO zu begründen oder den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach den §§ 8 ff. JVEG herabzusetzen. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist angesichts des aus den betreffenden Abrechnungen ersichtlichen Zeitaufwands angemessen und erforderlich. Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist vielmehr nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (BGH MDR 2004, 776; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 746; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, § 8 Rdnr.8.49). Die von dem Sachverständigen angesetzten Zeiteinheiten, insbesondere für die Exploration, die Anfahrzeiten und die Erstellung des Ergänzungsgutachtens liegen angesichts des Umfangs der Explorationen und des Umfangs der Gutachten in dem zu erwartenden Rahmen. Die von dem Sachverständigen angesetzten Zeiteinheiten für die absolvierten Fahrten sind nicht zu kürzen. Zwar hat der Sachverständige die Zeiten nicht separat berechnet. Anhand der angegebenen gefahrenen Kilometer zu dem betreffenden Termin lässt sich jedoch eine Fahrtzeit ermitteln. Dass der Sachverständige es im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung für erforderlich hält, das wohnliche Umfeld und die Interaktion des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil in diesem Umfeld zum Gegenstand seiner Begutachtung zu machen, ist nicht zu beanstanden. Die von dem Sachverständigen angesetzten Stunden für die Transkription sind vor dem Hintergrund der Dauer der durchgeführten Explorationen ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der erhobenen umfänglichen Einwendungen der Beteiligten zu 1) gegen das Hauptgutachten ist der mit 8,5 Stunden angesetzte Zeitaufwand des Sachverständigen für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mehr als angemessen. Soweit die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf das Hauptgutachten die Schreibkosten angreift, erscheinen dem Senat die abgerechneten 305 Anschläge in 1000 für ein 113- seitiges Gutachten plausibel. Bei der Abrechnung der am 24.01.2007 erfolgten Tätigkeiten handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Die Leistungen wurden am 24.01.200 8 erbracht. Auch die erhobenen Einwendungen der Beteiligten zu 1) gegen die in der Kostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 07.03.2013 enthaltene Vergütung der Verfahrenspflegerin für ihre geltend gemachten Aufwendungen in den Rechnungen vom 30.06.2007, 22.12.2008 und 03.04.2009 greifen nicht. Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend §§ 1835 Abs. 1 und 2 BGB und eine Vergütung entsprechend §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 VBVG (Vormünder-und Betreuervergütungsgesetz) zu. Vergütet wird dabei der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; OLG Brandenburg FGPrax 2004, 73, 74; ZfJ 2002, 233). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Verfahrenspflegerin einen Zeitaufwand für das Anlegen einer eigenen Akte und das Kopieren der Gerichtsakte in Rechnung gestellt hat. Denn die Verfahrenspflegerin ist berechtigt, den erforderlichen Zeitaufwand abzurechnen. Das Anlegen einer eigenen Akte sowie das Kopieren der Gerichtsakte sind dabei für die gewissenhafte Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Verfahrenspflegerin erforderlich. Die telefonische Kontaktaufnahme zu den in Betracht kommenden Bezugspersonen des Kindes sowie zu dem das Kind begutachtenden Sachverständigen gehören ebenfalls zu den Aufgaben eines sorgfältig arbeitenden Verfahrenspflegers und sind von daher nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Exploration des Kindesvaters in seinem persönlichen Umfeld. Soweit die Beteiligte zu 1) den abgerechneten Zeitaufwand für das Aktenstudium angreift, ist darauf hinzuweisen, dass keine allgemein verbindlichen Erfahrungswerte existieren, in welcher Zeit ein bestimmter Lesestoff zu bewältigen ist. Die Lesegeschwindigkeit und die Aufnahmefähigkeit sind individuell verschieden und können nicht verallgemeinert werden (so auch OLG Brandenburg FamFR 2012, 424; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2049; OLG Frankfurt EzFamR aktuell 2002,14; OLG Köln NJW-RR 2001, 74). Da der Verfahrenspflegerin demgemäß eine angemessene Zeit für eine intensive und verantwortungsbewusste Lektüre zuzubilligen ist und es sich vorliegend zudem um ein umfangreiches, mehr als 100 Seiten umfassendes Gutachten handelt, das eine professionelle Lektüre erfordert, erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der hier geltend gemachte Zeitaufwand von 2,5 Stunden mehr als angemessen. Der Einwand der Beteiligten zu 1), die Verfahrenspflegerin habe ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, ist unsubstantiiert und entbehrt zudem jeglicher Grundlage. Die mit Schreiben vom 03.04.2009 abgerechneten Tätigkeiten sind ebenfalls antragsgemäß zu vergüten, da sie erforderlich waren und der hierfür abgerechnete Zeitaufwand plausibel erscheint. Für die Festsetzung der Vergütung zuständig ist dabei das erstinstanzliche Gericht des jeweiligen Verfahrens (§ 56 g FGG), hier damit das Amtsgericht –Familiengericht-. Die Verfahrenspflegerin war daher gehalten, ihren entsprechenden Vergütungsantrag auch bei diesem Gericht zu stellen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 14 Abs. 9 KostO).