Beschluss
11 W 1/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0207.11W1.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 23.12.2012 gegen den prozesskostenhilfeverweigernden Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der ein-monatigen Notfrist (§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. 4 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der beiden Antragsteller zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 5 Die Antragsteller haben schon nicht in hinreichender Weise Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ein ihnen zustehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage ergeben könnte. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholung zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2012 sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 28.12.2012 Bezug genommen werden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Antragsteller haben keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass die von der Antragsgegnerin im Jahre 2012 gegen sie eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sind. 6 Soweit die Antragsteller gegen die zu vollstreckenden Forderungen der Beklagten die Aufrechnung erklärt haben mit einer vom Antragsteller zu 1.) bereits im Verfahren 6 O 471/07 LG Bielefeld (= I-11 U 139/08 OLG Hamm) geltend gemachten Schadensersatzforderung, hat dies schon deshalb nicht zu einem Erlöschen der zu vollstreckenden Forderungen geführt, weil die vom Antragsteller zu 1.) geltend gemachte Schadensersatzforderung mit den beiden vorgenannten Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Damit steht für das vorliegende Verfahren mit Bindungswirkung fest, dass die von den Antragstellern zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht. 7 Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller in rechtsmissbräuchlicher oder gegen das Schikane-verbot des § 226 BGB verstoßender Weise eingeleitet hätte. Die Antragsteller haben auch mit der Beschwerde keine Umstände dargetan und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben würde, sie beide zum Zeitpunkt der Androhung und Einleitung der Vollstreckungsnahmen über keinerlei pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügten und die Beklagte hiervon bereits zum Zeitpunkt der Androhung und Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen sichere Kenntnis hatte, so dass sie als sicher davon ausgehen musste, durch die von ihr angedrohten und beantragten Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht einmal eine teilweise Realisierung ihrer Forderungen erreichen zu können. Erst recht lässt sich danach nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die Vollstreckungsnahmen allein zu dem Zweck eingeleitet hat, den Antragstellern Schaden zuzufügen. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die nicht unerhebliche Höhe ihrer Forderungen nach dem vom Antragsteller zu 1.) mit Schreiben vom 11.07.2012 gegenüber dem Vollziehungsbeamten ausgesprochenen Hausverbot ein berechtigtes, rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, sich durch die von ihr beantragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen Gewissheit über die bei den Antragstellern bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten zu verschaffen. 8 II. 9 Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.