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Urteil

6 O 471/07

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2009:0708.6O471.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die Klägerin ist nicht Eigentümerin des Objektes ……..; sie hat jedoch auf Grund eines dinglichen Rechts an dem Objekt ein eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks ………… (Gemarkung ……, Flur …., Flurstück …). Beide Parzellen befanden sich früher im Eigentum der Rechtsvorgänger der Parteien. Nach der Teilung des zunächst in einer Hand befindlichen Grundbesitzes steht das von der Klägerin bewohnte Haus mit der dem Beklagten zugewandten Seite auf der Grenze. In dieser Grenzwand befinden sich insgesamt drei Fenster. Diese Fenster dienten als Lichtzugang für die Räume Schlafzimmer und Kinderschlafzimmer und befanden sich seit Errichtung des Gebäudes in dieser Wand. Durch Baugenehmigung, die zivilrechtliche Ansprüche ausspart, wurde dem Beklagten gestattet, an die Grenzwand des von der Klägerin genutzten Objektes anzubauen. Zwischenzeitlich sind die in der Grenzwand befindlichen Fenster dieses Objektes weitestgehend vom Beklagten zugebaut worden. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erreichte die Klägerin im Rahmen der Berufung vor dem Landgericht einen Baustopp. Die diesbezügliche Akte ………… wurde beigezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte dürfe die in der Grenzwand befindlichen Fenster unbeschadet der Baugenehmigung nicht zubauen. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück Gemarkung ……. Flur ….., Flurstück ….. zum Teil errichteten Rohbau so zurückzubauen, dass von den Fenstern in dem Objekt "………" Gemarkung …….., Flur ….., Flurstück ….. ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er dürfe – genauso wie das von der Klägerin genutzte Objekt – auf der Grenze bauen, so dass keine zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegeben seien. Das Gericht hat im Rahmen der Güteverhandlung einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist unbegründet. Grundsätzlich stehen auch dem Wohnberechtigten über §§ 1090 Abs. 2, 1027 BGB die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu, wenn sein Wohnrecht durch Dritte beeinträchtigt wird (LG Kassel WuM 1989, 519). Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Baumaßnahme zu. Zwar ist der Klägerin zuzubilligen, dass auf Grund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine wechselseitige Rücksichtnahme geboten ist. Im vorliegenden Fall lässt sich die Baumaßnahme des Beklagten jedoch kaum sinnvoll verwirklichen, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, wenn dieser nicht unmittelbar an die Grenzwand des von der Klägerin genutzten Objektes anbaut. Die Zulässigkeit des Grenzanbaus hängt deshalb davon ab, ob das Vorhaben auch mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Grundsätzlich darf derjenige, der in der Grenzwand Fenster hat, nicht verlangen, dass der Nachbar von der Ausnutzung seines Grundstücks in dem sonst üblichen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht vorgegeben ist (vgl. OVG NRW BauR 2001, 77 ff.). Insofern kann der derjenige, der Fenster in der eigenen Grenzwand hat, nicht gegen ein Bauvorhaben vorgehen, welches die gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. Urteil des VG Aachen vom 13. Februar 2006, Aktz.: 3 L 69/06). So liegt der Fall hier zwar nicht, da der Beklagte unmittelbar an die Grenzwand des von der Klägerin genutzten Objektes anbauen möchte. Anderseits hat das VG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine nach heutigen Vorschriften unzulässige Grenzwand, die auch noch unzulässige Öffnungen enthält, nicht nach Treu und Glauben dem Nachbarn angelastet werden und diesen in seinen Baurechten beschränken kann. Ferner hat das VG entschieden, dass beide Eigentümer / Nutzungsberechtigte für eine Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verantwortlich sind und nicht einer gegenüber dem anderen bevorrechtigt sei, selbst wenn eine Teilung des Grundbesitzes in Rede steht, die bereits vollzogen worden ist. In gleicher Weise hat auch das VG Neustadt (Weinstr.) durch Urteil vom 7. April 2008 (Aktz.: 4 K 1445/07.NW) entschieden, dass nur dann im Einzelfall eine Grenzbebauung unzulässig sein kann, wenn sie dazu führt, dass hierdurch in einem Nachbargebäude vorhandene bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu einem Aufenthaltsraum zugebaut werden, die nicht mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand verlegt werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um bestandsgeschützte Fenster noch können diese nicht mit einem wirtschaftlichen vertretbaren Aufwand im wesentlichen – wie auf Grund der Ortsbesichtigung feststellbar – verlegt werden. Zudem handelt es sich nicht um allgemeine Aufenthaltsräume, sondern um Schlafräume, die nicht unbedingt die Zugänglichkeit von Licht erfordern. Nicht verkannt werden soll jedoch, dass auch diese Räume eine entsprechende Belüftung erfordern. Diese erschien aber auf Grund der Ortsbesichtigung durch zumutbare Lüftungskanäle möglich zu sein, sofern nicht sogar eine Belichtung und Belüftung über die Dachfläche möglich ist. Allein der Umstand, dass vielleicht derzeit die Klägerin – soweit sie überhaupt hierzu verpflichtet sein sollte und nicht der Eigentümer – finanziell nicht in der Lage ist, derartige Maßnahmen zu treffen, kann den Nachbarn nicht hindern, im Grundsätzlichen zulässige Baumaßnahmen zu treffen. Dieser Bewertung steht nicht die Entscheidung des OVG NRW vom 17. Januar 2008 (DVBl. 2008, 1067 f.) entgegen, da hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus Möglichkeiten vorhanden sind, die eine erforderliche Belichtung und Belüftung der fraglichen Räume gewährleisten. Ferner dürfte ein durchsetzbares Lichtrecht der Klägerin nicht gegeben sein, kraft dessen der Beklagte verpflichtet ist, mit der Errichtung seines Bauwerks einen Abstand von 2 m von den Fenstern des klägerischen Objekts einzuhalten, da der Beklagte bei Errichtung des Objektes nicht in die Fenster schriftlich eingewilligt hat. Denn zum Zeitpunkt der Errichtung des von der Klägerin genutzten Objektes war eine Einwilligung mangels Teilung des Grundbesitzes nicht erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1313 ff.). Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme ist vorliegend eine Einstellung des Baus des Beklagten nicht unter Berücksichtigung von § 242 BGB nicht unerlässlich, da die Klägerin durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Lichtzuführung über die Dachfläche und seitliche Öffnungen, zu deren Erstellung gegebenenfalls der Eigentümer verpflichtet sein könnte, eine ausreichende oder zumindest erträgliche Belichtung der Räumlichkeiten erreichen kann. Hingegen erscheint nach der durchgeführten Ortsbesichtigung eine zumutbare Alternativplanung durch den Beklagten nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer des Grundbesitzes, den die Klägerin zu Recht nutzt, sich wohl nicht gegen die Baumaßnahme des Beklagten zur Wehr setzt. Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch nach § 907 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen verhindern, die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssen Anlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet des Nachbargrundstücks hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchtigen, geduldet werden (vgl. BGHZ 113, 384, 386 = NJW 1991,1671). Den Entzug von Licht kann die Klägerin daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach §§ 709, 108 ZPO. Streitwert : € 30.000,00