OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 W 15/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der private Bauherr ist bei Beauftragung fachkundiger Handwerker nur eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig; er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ausführenden Unternehmer erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen. • Unfallverhütungsvorschriften richten sich unmittelbar an den Unternehmer und begründen nicht ohne Weiteres Ansprüche gegen den Bauherrn aus § 823 Abs. 2 BGB. • Offensichtliche Gefahren, die der Geschädigte selbst erkennen und vermeiden kann, begründen keine Pflicht des Bauherrn zur gesonderten Warnung oder Anweisung. • Das Stellen oder Einholen eines Angebots ohne ausdrückliche Position für Durchsturzsicherungen begründet gegenüber dem privaten Bauherrn keine gesteigerte Verantwortung zur Überprüfung oder Nachforderung von Sicherungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht des privaten Bauherrn bei Beauftragung fachkundiger Handwerker • Der private Bauherr ist bei Beauftragung fachkundiger Handwerker nur eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig; er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ausführenden Unternehmer erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen. • Unfallverhütungsvorschriften richten sich unmittelbar an den Unternehmer und begründen nicht ohne Weiteres Ansprüche gegen den Bauherrn aus § 823 Abs. 2 BGB. • Offensichtliche Gefahren, die der Geschädigte selbst erkennen und vermeiden kann, begründen keine Pflicht des Bauherrn zur gesonderten Warnung oder Anweisung. • Das Stellen oder Einholen eines Angebots ohne ausdrückliche Position für Durchsturzsicherungen begründet gegenüber dem privaten Bauherrn keine gesteigerte Verantwortung zur Überprüfung oder Nachforderung von Sicherungsmaßnahmen. Der Antragsteller, als Elektriker tätig, stürzte beim Montieren einer Photovoltaikanlage am 05.02.2010 durch ein nicht durchsturzsicheres Lichtfeld eines Eternit-Daches der Halle des Antragsgegners und erlitt schwere Verletzungen. Der Antragsgegner hatte die Handwerker mit einem Gabelstapler bis zur Dachkante unterstützt; es wurden keine Bohlen oder Fangnetze transportiert. Die Arbeiten wurden von den Handwerkern ohne sichtbare Sicherung der Lichtfelder begonnen; der Antragsgegner war zwar zeitweise anwesend, hatte aber keine direkte Sicht auf die Dachfläche. Der Antragsteller verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Verdienstausfall und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte PKH ab mit der Begründung, die Sicherungsmaßnahmen seien Aufgabe des beauftragten Unternehmens gewesen. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein und rügte, der Antragsgegner habe einschreiten müssen, zumal er ein Angebot ohne Sicherungsposition gesehen habe. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Keine Haftung aus § 823 Abs. 2 i.V.m. Unfallverhütungsvorschriften: Unfallverhütungsvorschriften wie die BGR 203 richten sich an den Unternehmer und sind keine Schutzgesetze zugunsten Dritter im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. • Bauherr als verkehrssicherungspflichtiger Veranlasser: Grundsätzlich besteht eine Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei Öffnung eines Verkehrsbereichs durch Bauarbeiten, sodass er Gefahren für Dritte vermeiden muss. • Einschränkung bei Beauftragung Sachkundiger: Überträgt der Bauherr die Ausführung an fachkundige Handwerker, reduziert sich seine Pflicht, da die Ausführenden für die Einrichtung und Sicherung der Baustelle verantwortlich sind. • Eigenverantwortung der Handwerker: Gefahren, die für die Ausführung der Arbeit offenkundig und vom Handwerker selbst erkennbar sind (hier: nicht tragfähige Lichtfelder), müssen vom Handwerker erkannt und durch ihn beherrscht werden; der Bauherr durfte darauf vertrauen. • Keine Hinweispflicht bei offensichtlichen Gefahren: Bei offen erkennbaren Gefahren bestand keine Pflicht des Bauherrn zu besonderer Anweisung oder Warnung; eine Warnung war entbehrlich. • Keine Pflicht aus Angebotslage: Das Einholen oder Vorliegen eines Angebots ohne gesonderte Position für Durchsturzsicherung begründet für den privaten Bauherrn keine Pflicht, die Angebotsposten inhaltlich zu prüfen oder nach Sicherungsmaßnahmen zu fragen. • Keine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht wegen angeblicher Unerfahrenheit: Die behauptete Unerfahrenheit der Handwerker war angesichts des Alters des Antragstellers nicht erkennbar und rechtfertigt kein stärkeres Eingreifen des Bauherrn. • Keine Haftung aus Werkvertragsbeziehungen: Selbst wenn Schutzwirkungen eines Werkvertrags für Dritte möglich wären, liegt hier keine vom Bauherrn zu verantwortende Pflichtverletzung vor; die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehen gegenüber dem privaten Bauherrn keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, weil die Gefahren der Lichtfelder offen erkennbar waren und die Verantwortung für Sicherungsmaßnahmen bei den fachkundigen ausführenden Handwerkern lag. Unfallverhütungsvorschriften begründen keine direkte Haftung des Bauherrn gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Auch das Vorliegen eines Angebots ohne gesonderte Durchsturzsicherungsposition und die bloße Anwesenheit des Bauherrn rechtfertigen kein Eingreifen oder eine Kontrollpflicht, sodass der Antragsgegner nicht zur Erstattung der geltend gemachten Schäden verpflichtet ist.