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Beschluss

2 Ws 38/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.2WS38.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der darin unter Ziff. 6 und 7 angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landgerichts – Schwurgericht – Hagen vom 25. September 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt worden. 4 Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizvollzugsanstalt Schwerte; das Strafende ist auf den 25. März 2014 notiert. 5 Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2014 ist angeordnet worden, dass mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt, deren gesetzliche Höchstdauer zunächst nicht abgekürzt wird. Für die Dauer der Führungsaufsicht sind dem Betroffenen in dem genannten Beschluss unter anderem folgende Weisungen erteilt worden: 6 7 6. Es ist ihm ausnahmslos und dauerhaft untersagt, sich seinen früheren Tatopfern, seinem Verteidiger aus dem Strafverfahren und den Bediensteten des Ausländeramtes des Ennepe-Ruhr-Kreises, der Justizvollzugsanstalt Schwerte, der Staatsanwaltschaft Hagen und des Landgerichts Hagen räumlich zu nähern. 8 7. Er hat sich binnen eines Monats nach Entlassung aus der Strafhaft in die rückfallprophylaktische Behandlung eines psychologischen Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychiatrie und/oder Psychotherapie zu begeben. Er hat diese Behandlung, deren nähere Ausgestaltung vorbehalten bleibt, dem Bewährungshelfer nachzuweisen und darf sie nicht eigenmächtig abbrechen. 9 Gegen diese beiden Weisungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten und näher begründeten Rechtsmittel vom 24. Januar 2014. 10 Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 14. Februar 2014 beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Weisung zu Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses abgeändert und unter näher ausgeführte Beschränkung des dort genannten Personenkreises neu gefasst wird. 11 II. 12 Das Rechtsmittel des Verurteilten hat im erhobenen Umfang – vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der darin erteilten Weisungen zu Ziff. 6 und 7 und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen. 13 Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, §§ 68 b, 68 c StGB ist das Rechtsmittel, da es sich nicht gegen die Anordnung der Führungsaufsicht an sich, sondern nur gegen einzelne Weisungen richtet, als einfache Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. 14 In der Sache ist die Beschwerde begründet. 15 Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 – 2 Ws 81/12 -; vom 01. Februar 2011 – 2 Ws 327/10; vom 16. September 2010 – 2 Ws 243/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 -), die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2010 – 2 Ws 243/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 mwN; vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 = NStZ-RR 2009, 260) oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2010 – 2 Ws 243/10; vom 11. März 2010 – 2 Ws 39/2010 mwN; vom 11. November 2010 – 2 Ws 301/10). 16 1. 17 Unter Berücksichtigung dieses Überprüfungsmaßstabes genügt die in Ziff. 6 erteilte Weisung in ihrer bisherigen inhaltlichen Ausgestaltung schon nicht dem Bestimmt-heitsgebot. Es handelt sich bei der hier getroffenen Anordnung um eine Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, deren Missachtung in § 145 a StGB mit Strafe bedroht. Schon im Hinblick auf diese Strafbewehrung sind Weisungen gemäß § 68 b Abs. 1 StGB hinreichend genau zu bestimmen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68 b Randziffer 3 m.w.N.). In § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB wird deshalb ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. 18 Diesen Anforderungen genügt die unter der Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Weisung aus mehreren Gründen nicht. 19 Zwar ist die von der Strafvollstreckungskammer angestellte Erwägung eines Kontaktverbotes zu möglicherweise gefährdeten Personen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Ausgestaltung dieses Kontaktverbots ist jedoch rechtlich unzulässig. 20 Das Verbot, sich anderen Personen „räumlich zu nähern“, ist schon aus sich heraus unerfüllbar, weil „räumliche Annäherung“ nichts anderes bedeutet als die Verkürzung der räumlichen Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem in der Weisung genannten Personenkreis. Ohne konkrete Angabe einer zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Personen möglichen Mindestdistanz ist ein solches Annäherungsverbot zu unbestimmt und seine Befolgung daher für den Beschwerdeführer nicht möglich. 21 Es kommt hinzu, dass auch der Kreis der Personen, denen sich der Beschwerdeführer nicht nähern darf, nicht hinreichend bestimmt ist. Selbst wenn nicht jede Person, zu der ein unter Führungsaufsicht stehender Verurteilter nach § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Kontakt aufnehmen darf, nicht namentlich zu bezeichnen sein sollte, muss aus den oben dargelegten Gründen des Bestimmtheitsgebots der Kreis der Personen, zu denen ein Kontaktverbot besteht, für den unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten jedenfalls bestimmbar sein. Daran fehlt es, wenn, wie hier, dieser Personenkreis sämtliche „Bediensteten des Ausländeramtes ….., der Justizvollzugsanstalt Schwerte, der Staatsanwaltschaft Hagen und des Landgerichts Hagen“ umfasst. Es ist für den Beschwerdeführer schlechterdings unmöglich, sich hieraus auch nur einen annähernd verlässlichen Überblick über die einzelnen Personen im einzelnen zu verschaffen, denen er sich nicht nähern darf. 22 In diesem Zusammenhang weist der Senat weiter darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer mit der konkreten Formulierung dieser Weisung auch die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb „sämtliche“ Bediensteten der genannten Institutionen von dem Kontaktverbot umfasst sein müssen. Ausführungen hierzu finden sich auch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht, wobei sich auch aus der Akte und den Umständen der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, nicht ergibt, weshalb alle Bedienstete der angegebenen Institutionen unter Schutz gestellt werden müssen. 23 Die unter Ziff. 6 angeordnete Weisung kann daher in ihrer jetzigen Fassung keinen Bestand zu haben und ist aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen, weil der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert ist. Die Frage, welche Personen im einzelnen durch ein Kontaktverbot nach § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu schützen sind, bedarf weiterer Aufklärung und Erörterung, die von dem erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen ist, zumal der Senat nicht sein Ermessen an die Stelle des von der Strafvollstreckungskammer auszuübende Ermessen setzen kann. 24 2. 25 Keinen Bestand haben kann weiterhin die unter Ziff. 7 erteilte Weisung, sich in die rückfallprophylaktische Behandlung eines psychologischen Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychiatrie und/oder Psychotherapie zu begeben. 26 Zwar ist die Erwägung der Strafvollstreckungskammer, den Beschwerdeführer zur Minimierung des Risikos zukünftiger Gewalttaten einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterstellen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine – nicht strafbewehrte und damit praktisch ohnehin kaum durchsetzbare – Therapieweisung nach § 68 b Abs. 2 StGB scheidet als geeignete Maßnahme hierfür jedoch schon deswegen aus, weil, wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, keine Erfolgsaussichten für eine Therapie des Betroffenen gesehen werden können, dem Therapiemotivation und Gesprächsfähigkeit völlig fehlen. Auch aus dem Bericht der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 29. November 2013 ergibt sich für den Senat ohne Zweifel, dass sich mit einer Weisung des Betroffenen, sich einer rückfallprophylaktischen Therapie zu unterziehen, der damit angestrebte Erfolg nicht erzielen lässt. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Krankheitseinsicht und auch keinerlei Einsicht hinsichtlich der damit in Zusammenhang stehenden unkalkulierbaren Anfälligkeit für aggressive Impulsdurchbrüche zeigt, die unvermittelt durch die ungünstige paranoid gefärbte emotionale Verarbeitung zufälliger situativer-personeller Begebenheiten ausgelöst werden können. Es kommt hinzu, dass sein krankheitsbedingtes psychotisches Erleben eine therapeutisch-psychologische Erreichbarkeit in besonderem Maße behindert. 27 Vor diesem Hintergrund kann diese Therapieweisung nach § 68 b Abs. 2 StGB keinen Bestand haben. In Betracht kommt allerdings eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 Zif. 11 StGB. Da die nähere Ausgestaltung einer solchen Weisung ebenfalls von dem erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen ist, ist der Senat auch insoweit an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Der angefochtene Beschluss ist daher auch hinsichtlich der unter Ziff. 7 erteilten Weisung aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen.