Beschluss
2 Ws 40/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht muss in der Entscheidung begründet werden; fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ist die Anordnung aufzuheben.
• Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für die Ermessensausübung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Abwägung einzustellen.
• Das Beschwerdegericht darf die fehlende Ermessensausübung der erstinstanzlichen Kammer nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen; bei Rechtsfehlern ist die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Begründung bei Weisung der Führungsaufsicht führt zur Aufhebung • Eine Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht muss in der Entscheidung begründet werden; fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ist die Anordnung aufzuheben. • Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für die Ermessensausübung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Abwägung einzustellen. • Das Beschwerdegericht darf die fehlende Ermessensausübung der erstinstanzlichen Kammer nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen; bei Rechtsfehlern ist die Sache zurückzuverweisen. Der Verurteilte war wegen sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; in die Gesamtstrafe waren frühere Verurteilungen wegen Betrugs einbezogen. Nach Verbüßung der Strafe ordnete die Strafvollstreckungskammer Führungsaufsicht mit Weisungen an. Auf Anregung des Bewährungshelfers erließ die Kammer eine zusätzliche Weisung, die dem Verurteilten untersagte, jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu erbringen. Der Verurteilte legte hiergegen Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht prüfte, ob die Weisung gesetzlich gedeckt, verhältnismäßig und innerhalb des Ermessens der Kammer ergangen sei. • Rechtsmittelzulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthaft und zulässig. • Überprüfungsmaßstab: Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Führungsaufsichtsanordnung gesetzeswidrig, unverhältnismäßig, unzumutbar oder ermessensfehlerhaft ist. • Begründungspflicht: Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Begründung und dokumentiert damit keine Abwägung maßgeblicher Umstände; damit fehlt die erforderliche Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. • Amtsaufklärungspflicht: Die Strafvollstreckungskammer hat die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen festzustellen und in die Ermessensabwägung einzustellen; pauschale oder schematische Weisungen genügen nicht. • Zweck der Führungsaufsicht (§ 68 f StGB): Führungsaufsicht dient der Unterstützung und Überwachung gefährdeter oder rückfallgefährdeter Täter; Weisungen müssen auf Täter, Tattyp und Gefährlichkeit abgestimmt sein. • Rechtsfolgen mangelnder Begründung: Ohne nachvollziehbare Feststellungen kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit nicht prüfen, weshalb die Anordnung aufgehoben werden muss. • Verbot der Ersetzung des Ermessens: Das Beschwerdegericht darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Strafvollstreckungskammer setzen; daher Rückverweisung zur erneuten Entscheidung. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten die Ausübung jeglicher Finanzdienstleistungen zu untersagen, wurde aufgehoben. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Kammer ihre Entscheidung nicht begründet und damit die erforderliche Ermessensausübung und Tatsachengrundlage nicht dokumentiert hat. Wegen dieses Verfahrensfehlers kann das Beschwerdegericht die Rechtsmäßigkeit der Weisung nicht prüfen. Die Sache wurde an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Beschwerdekosten, zurückverwiesen. Der Verurteilte hatte mit der Beschwerde Erfolg, weil die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führungsaufsichtsanordnung nicht erfüllt waren.