OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VAs 143/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.1VAS143.13.00
4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Unter dem 27.09.2013 übersandte die Betroffene an das Oberlandesgericht Hamm ein Schreiben, in welchem sie mitteilte, sie stelle einen „ Antrag auf gerichtliche Überprüfung der rechtswidrigen vorliegenden Verurteilung gemäss Art. 23 ff EGGVG und Fortsetzungs-Feststellungsklage gemäss Art. 28 ff EGGVG “. Des Weiteren teilte sie mit: „ Ich erbitte Akteneinsicht bzw. Aktenkopien auf Recht auf Sachverhaltsprüfung, der mir völlig unbekannten prozessualen Massnahmen […].“ Den weiteren nahezu ausnahmslos keinerlei Sinnzusammenhang ergebenden Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Betroffene sich u.a. gegen eine Entscheidung des Bundesgerichts Lausanne, gegen die Abnahme von Fingerabdrücken im Jahre 2011 und gegen einen Führerscheinentzug aus dem Jahre 2009 zur Wehr setzen will. Dem Antrag beigefügt war eine Ablichtung eines Bescheids des Bundesamtes für Justiz vom 20.09.2013, aus dem sich ergibt, dass der Betroffenen offenbar am 03.08.2013 eine Einsichtnahme in eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister beim Amtsgericht Lörrach und darüber hinaus unter dem 12.06.2013 eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erteilt worden war. 4 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.10.2013 ist der Betroffenen daraufhin folgender Hinweis erteilt worden: 5 „ In der Sache wird darauf hingewiesen, dass aus Ihrem nicht datierten und hier am 02. Oktober 2013 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend ersichtlich ist, was Sie erreichen bzw. wogegen Sie sich überhaupt zur Wehr setzen wollen. Soweit Sie darlegen, dass Sie eine „Überprüfung der rechtswidrigen vorliegenden Verurteilung“ begehren, ist nicht ersichtlich, um welche Verurteilung es sich handelt. Abgesehen davon findet eine Überprüfung von Urteilen im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht statt. Auch in Verbindung mit dem beigefügten Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 20. September 2013 ist nicht erkennbar, welches Anliegen Sie verfolgen wollen. 6 Es bestehen daher durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Antrages, da dieser bei vorläufiger Bewertung den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG (erforderlich ist zumindest die Darstellung eines nachvollziehbaren Sachverhaltes) ersichtlich nicht genügt. 7 Im Hinblick darauf ist davon abgesehen, eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen und die entsprechenden Vorgänge (z.B. des Bundesamtes für Justiz) anzufordern. 8 Dieses Anschreiben wird erst jetzt an Sie übersandt, da Sie ausdrücklich darum gebeten haben, Ihren Urlaub bis zum 25. November 2013 zu beachten. 9 Soweit Sie sich bis zum 15. Dezember 2013 nicht weiter äußern, wird die Angelegenheit hier als erledigt angesehen.“ 10 Mit Schreiben vom 11.12.2013 versuchte die Betroffene unter Beifügung einer Vielzahl von Kopien an sie gerichteter behördlicher Schreiben (u.a. des Bundesverwaltungsamtes, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, des Bundeskriminalamtes, des Polizeipräsidenten Berlin) ihr Anliegen erneut darzustellen. Da auch dieses Schreiben eine verständliche Darstellung des Sachverhalts und des eigentlichen Anliegens der Betroffenen vermissen ließ, wurde ihr mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.01.2014 der folgende weitere Hinweis erteilt: 11 „In der Sache ist auch aus Ihrem weiteren am 17. Dezember 2013 undatiert beim Oberlandesgericht in Hamm eingegangenen Schreiben nicht ersichtlich, mit welchem konkreten Begehren Sie sich an das Gericht wenden möchten. Aus den von Ihnen beigefügten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie sich mit Auskunftsersuchen an verschiedene Stellen gewandt haben, woraufhin Ihnen daraufhin offenbar weitgehende Auskünfte erteilt worden sind. Welche weiteren konkreten Auskünfte Sie begehren, hinsichtlich derer das Unterlassen der Auskunftserteilung eine Rechtsverletzung darstellen könnte, ist beim besten Willen nach wie vor nicht nachzuvollziehen. Dementsprechend ist Ihr Antrag gemäß der §§ 23 ff. EGGVG mangels hinreichend verständlicher Sachdarstellung nach wie vor unzulässig, und zwar unabhängig davon, dass ohnehin auch die Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die von Ihnen vorgelegten Schriftstücke ersichtlich längst verstrichen ist. Hinsichtlich der von Ihnen an die Schweizer Behörden gerichteten Auskunftsersuchen ist ohnehin eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ersichtlich. 12 Im Hinblick darauf wird weiterhin davon abgesehen, eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen und die entsprechenden Vorgänge (z.B. des Bundesamtes für Justiz) anzufordern. 13 Soweit Sie sich bis zum 30. Januar 2014 nicht weiter äußern, wird die Angelegenheit hier nunmehr endgültig als erledigt angesehen. Für den Fall, dass Sie gleichwohl eine förmliche Entscheidung wünschen, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Senat gehalten sein würde, Ihren Antrag aus dem oben angeführten Gründen auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen.“ 14 Mit weiteren Schreiben vom 30.12.2013 und 25.01.2014 teilte die Betroffene mit, dass sie auf Fortführung des Verfahrens bestehe und machte weitere Ausführungen. 15 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. 16 Hierauf hat die Betroffene mit weiterem Schreiben vom 22.02.2014 erwidert. 17 II. 18 Der Antrag der Betroffenen war als unzulässig zurückzuweisen. 19 Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich die Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, EGGVG, Vorbemerkungen zu § 23 Rdnr. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass die Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung ihrer Rechte ergäben. 20 Diesen Anforderungen genügen die Antragsschrift vom 27.09.2013 und auch die weiteren Schreiben der Betroffenen entsprechend der durch den Senatsvorsitzenden erteilten Hinweise ersichtlich nicht. Denn es fehlen jegliche nachvollziehbaren Ausführungen dazu, welche konkreten Rechtsverletzungen behauptet werden und aufgrund welchen Sachverhalts bzw. aufgrund welcher Entscheidung oder Maßnahme die Betroffene in ihren Rechten verletzt sein will. Auch die Beifügung diverser Bescheide genügt dem Begründungserfordernis nicht. Aus der überwiegenden Anzahl der in Kopie übersandten Bescheide lässt sich vielmehr darüber hinaus entnehmen, dass auch die Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits verstrichen war, was darüber hinaus zur Unzulässigkeit des Antrags führt. 21 III. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.