Beschluss
1 Vollz (Ws) 337/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.1VOLLZ.WS337.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG). 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene verbüßte ab dem 23.04.2013 bis zum 08.09.2013 in der Justizvollzugsanstalt C den Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich sechs Jahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung. 4 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandete er die Überwachung von Briefen der Hauspost, die an andere Gefangene der Justizvollzugsanstalt gerichtet waren, und vertrat die Ansicht, dass die Überwachung des internen Schriftwechsels zwischen den Gefangenen rechtswidrig sei. 5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum den Antrag des Betroffenen dahingehend ausgelegt, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachung der Hauspost begehre, und festgestellt, dass die Kontrolle der Hauspost der Gefangenen untereinander rechtswidrig sei. 6 Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, § 29 Abs. 3 StVollzG ermächtige zur Überwachung des schriftlichen Außenkontaktes, nicht aber zur Überwachung der Hauspost zwischen den Gefangenen. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 3 StVollzG auf die Hauspost komme nicht in Betracht, da keine Regelungslücke gegeben sei. Der Schriftwechsel zwischen den Gefangenen könne nämlich gemäß § 4 Abs. 2 StVollzG kontrolliert werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Kontrolle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es liege keine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vor. Vielmehr begründe der Antragsgegner die Postkontrolle mit einer allgemeinen Gefahr, was nicht ausreichend sei. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt C, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Zur Begründung führte er unter anderem aus, in Schrifttum und Rechtsprechung bestehe Einigkeit dahingehend, dass auch der interne Schriftverkehr zwischen den Gefangenen der Überwachung der Justizvollzugsanstalt obliege, wobei diese Auffassung zum Teil auf eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 3 StVollzG und zum Teil auf eine Heranziehung der Generalklausel des § 4 Abs. 2 StVollzG gestützt werde. Vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 StVollzG analog also auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 StVollzG erfüllt. Denn bei der Justizvollzugsanstalt C handele es sich um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe (sogenannter C-Vollzug). So sei die Justizvollzugsanstalt C unter anderem zuständig für die Vollstreckung von hohen Freiheitsstrafen sowie für Freiheitstrafen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung. Auch verfüge die Justizvollzugsanstalt C über einen verstärkt gesicherten Haftbereich, in welchem auch Gefangene untergebracht seien, denen Straftaten gemäß § 129 a StGB vorgeworfen würden oder die als besonders gefährlich anzusehen seien. Ohne eine Kontrolle des internen Schriftwechsels könnten besonders gefährliche oder fluchtgefährdete Gefangene ungehindert miteinander kommunizieren und Absprachen z.B. über Fluchtpläne oder Übergriffe treffen. Die Kontrolle des internen Schriftwechsels sei außerdem u. a. zur Bekämpfung des Drogenhandels innerhalb der Justizvollzugsanstalt, zur effektiven Durchführung der Trennung von Gefangenen aus vollzuglichen Gründen, zur Vermeidung von Bedrohungssituationen und deren Eskalation, zur wirksamen Umsetzung richterlich angeordneter Beschränkungsbeschlüsse nach § 119 StPO sowie auch zur Suizidprävention erforderlich. 8 Der Betroffene wurde nach Vollverbüßung der gegen ihn verhängten Strafe am 05.09.2013 aus der Strafhaft entlassen. Den Verfahrensbeteiligten wurde daraufhin durch die Berichterstatterin mitgeteilt, dass der Senat mit Rücksicht darauf beabsichtige, die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festzustellen und nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt C hat mit Schreiben vom 13.11.2013 mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde weiter für begründet gehalten werde, so dass die Verfahrensauslagen gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG dem Betroffenen aufzuerlegen seien. 9 II. 10 Durch die zwischenzeitliche Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft hat sich die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt. Infolge der endgültigen Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft ist eine nachträgliche Änderung der für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen Umstände eingetreten. Für die Aufhebung der von dem Antragsgegner angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass die Kontrolle der Hauspost der Gefangenen untereinander rechtswidrig sei – diese Feststellung richtet sich, wie bereits der Senatsvorsitzende in seinem Vermerk vom 08.08.2013 ausgeführt hat, bei zutreffender Auslegung trotz der allgemein gehaltenen Formulierung im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich auf die erfolgte Kontrolle der Hauspost des Betroffenen – besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da der Gefangenenstatus des Betroffenen beendet und damit auch die mögliche Notwendigkeit etwaiger weiterer Kontrollen von interner Hauspost des Betroffenen entfallen ist. 11 Die Feststellung der Erledigung hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne dass es eines Antrags eines Verfahrensbevollmächtigten bedürfte (vergleiche Senatsbeschluss vom 24.09.2013 (III – 1 Vollz (Ws) 237/13). Allerdings geht der Senat unter Berücksichtigung des von dem Antragsgegner am 13.11.2013 gestellten Kostenantrags davon aus, dass auch dieser die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache als erledigt ansieht. 12 Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Rechtsbeschwerdegericht in entsprechender Anwendung des §§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens zu entscheiden. 13 Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- Streitstandes dazu, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen. 14 Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hätte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Sache Erfolg gehabt. 15 Ihre Zulassung wäre gemäß § 116 Absatz 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen. 16 Wie der Antragsgegner in seiner Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausgeführt hat, herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Briefwechsel zwischen Strafgefangenen derselben Vollzugsanstalt – ebenso wie der Schriftverkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt – der Kontrolle und Überwachung durch die Justizvollzugsanstalt unterliegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.01.1999 – Ws 1462/98 –) vertritt die Auffassung, dass die „ratio legis“ der §§ 28 ff StVollzG aufgrund einer gleichartigen Interessenlage auch auf den anstaltsinternen Schriftverkehr zutreffe und dass deshalb auch dieser Schriftwechsel aus den in § 29 Abs. 3 StVollzG genannten Gründen der Überwachung unterliege. Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 01.09.1998 – 2 Ws 500/98 –, juris) zieht als Eingriffsermächtigung für die Bewachung des anstaltsinternen Schriftwechsels die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG heran. Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 07.12.1994 – 2 Ws 527/94 –, NStZ 1995, 151) geht ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit der Überwachung und Kontrolle des anstaltsinternen Schriftwechsels aus, stellt aber bei der Überprüfung die Frage, ob ein anstaltsinterner Schriftwechsel untersagt oder beschränkt werden könne, ebenfalls auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG ab. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 16.12.1983 – 1 Vollz (Ws) 74/83 –, NStZ 1985, 141) lässt offen, ob die Vorschriften der §§ 28 ff StVollzG im Wege einer analogen Anwendung auch für den internen Schriftverkehr herangezogen werden können, was im Hinblick auf die meistens teilweise gleich gelagerte Problematik für durchaus erwägenswert gehalten wird, oder ob insoweit auf die Grundregelung des §§ 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG zurückgegriffen werden müsse. 17 Im vorliegenden Verfahren kann es letztlich dahingestellt bleiben, auf welche Vorschriften als Eingriffsgrundlage für die Kontrolle und Überwachung des anstaltsinternen Schriftwechsels zurückzugreifen ist, da diese Maßnahmen jedenfalls in einer Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, wie es bei der Justizvollzugsanstalt C der Fall ist, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit geboten und damit (auch) im Sinne des Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Strafvollzugsgesetz unerlässlich sind. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26.07.2006 (1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris) ausgeführt, dass die allgemeine Briefkontrolle als notwendiges und geeignetes Instrument zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, die zum großen Teil mit Langzeitgefangenen und Straftätern, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, belegt ist, erforderlich sei, sowie - u. a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2003 (2 BvR 345/03 -, NStZ 2004, 225) ausgeführt, dass es insbesondere nicht zu beanstanden sei, dass sich die Maßnahmen zur Postkontrolle unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangenen erstreckten. Diese Grundsätze gelten bei Briefkontrollmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechend. 18 Von der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung weicht der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ab. Er wäre daher, wenn die Rechtsbeschwerde sich nicht Hauptsache erledigt hätte, aufzuheben gewesen. Da die Sache außerdem spruchreif gewesen wäre, wäre gleichzeitig der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen gewesen.