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Beschluss

11 W 33/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0423.11W33.14.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.11.2013 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird – soweit die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrag betroffen ist - zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.11.2013 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird – soweit die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrag betroffen ist - zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der Amtshaftung mit dem Vorwurf in Anspruch nehmen will, die in den Verfahren 6 O 471/07 LG Bielefeld und I-11 U 139/08 OLG Hamm tätig gewesenen Richter hätten vorsätzlich seine Grundrechte verletzt und Rechtsbeugung begangen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Ausgangsverfahren wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 02.09.2013 (= Bl. 49 ff GA) Bezug genommen. Der Antragsteller meint, die Gerichte seien zu Unrecht der Aussage des Zeugen X gefolgt, die er als offenkundig falsch bewertet. Zudem sei entgegen der Auffassung des Senats eine Kündigungsschutzklage mutwillig und aussichtslos gewesen. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, eine konkrete Amtspflichtverletzung könne der Antragsschrift nicht entnommen werden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der er sinngemäß rügt, das Landgericht habe sein Vorbringen in dem Klageentwurf nebst den beigefügten Anlagen nicht zur Kenntnis genommen. II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Klage bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Soweit der Antragsteller sein Klagebegehren auf richterliche Pflichtverletzungen bei Erlass des Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.07.2008 und des Senatsbeschlusses vom 10.06.2009, mit dem die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29.04.2009 zurückgewiesen wurden, stützt, gilt § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. In Bezug auf die Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung der damaligen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.07.2008 ist § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB zwar nicht anwendbar, weil Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht urteilsvertretende Erkenntnisse im Sinne dieser Norm sind (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 839 Rn 327). Insoweit kommt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung für richterliches Handeln nur bei besonders groben Verstößen in Betracht, wobei die Unvertretbarkeit der entscheidende Maßstab ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2011 zu III ZR 32/10, Rn 14, zitiert nach juris; und Staudinger/Wöstmann, BGB (2013), § 839 Rn 313). Gemessen daran hat der Antragsteller die danach maßgeblichen Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch aus Anlass der von ihm beanstandeten richterlichen Entscheidungen nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller hat seine Schriftsätze zwar mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen zum Inhalt und zur Ausformung der von ihm als verletzt angeführten Verfahrensgrundsätze gefüllt. Er behauptet indes lediglich schlicht vorsätzliche Verstöße gegen diese Grundsätze durch die Richter, die an den Entscheidungen mitgewirkt haben. Dabei stellt er zunächst seine Würdigung der damaligen Aussage des Zeugen X derjenigen gegenüber, die den gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde lag und vom Senat im Beschluss vom 29.04.2009 eingehend begründet worden ist, ohne dass auch nur ein Anhalt für eine Unvertretbarkeit dieser gerichtlichen Beweiswürdigung ersichtlich wäre. Ferner vertritt der Antragsteller zu dem – vom Senat seinerzeit als ergänzende Begründung angeführten - schuldhaften Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB lediglich eine andere Rechtsauffassung. Weshalb die im Beschluss vom 29.04.2009 ausführlich begründete Annahme des Senats zu den Erfolgsaussichten und der Zumutbarkeit einer damaligen Kündigungsschutzklage unvertretbar gewesen sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Senat hat unter anderem ausgeführt, dass eine auf den infolge des durch die Kontopfändung bedingten Vertrauensverlustes gestützte Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Dem hält der Antragsteller allein entgegen, aus den Gründen der Ablehnung der Weiterbeschäftigung sei das Gegenteil zu folgern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.