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Beschluss

15 W 144/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen eine Verfügung, die Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Grundbuchberichtigung anordnet, ist nach §71 GBO statthaft. • §82 S.1 GBO verpflichtet Beteiligte zur Stellung des Berichtigungsantrags und zur Beschaffung erforderlicher Unterlagen, hierzu kann die Beibringung eines Erbscheins gehören. • Ist die notariell beurkundete Verfügung nicht eindeutig für die beantragte Berichtigung, kann das Grundbuchamt auf Vorlage eines Erbscheins bestehen; eigene Ermittlungen sind dem Amt nicht erlaubt. • Ein Erbscheinsverfahren ist geeignet, schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären und gewährleistet Gehör und amtswegige Aufklärung gemäß §26 FamFG.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Beibringung eines Erbscheins im Wege der Grundbuchberichtigung nach §82 GBO • Beschwerde gegen eine Verfügung, die Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Grundbuchberichtigung anordnet, ist nach §71 GBO statthaft. • §82 S.1 GBO verpflichtet Beteiligte zur Stellung des Berichtigungsantrags und zur Beschaffung erforderlicher Unterlagen, hierzu kann die Beibringung eines Erbscheins gehören. • Ist die notariell beurkundete Verfügung nicht eindeutig für die beantragte Berichtigung, kann das Grundbuchamt auf Vorlage eines Erbscheins bestehen; eigene Ermittlungen sind dem Amt nicht erlaubt. • Ein Erbscheinsverfahren ist geeignet, schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären und gewährleistet Gehör und amtswegige Aufklärung gemäß §26 FamFG. Die Mutter des Beteiligten war als Gesellschafterin im Grundbuch eingetragen und ist verstorben. Das Grundbuch ist dadurch hinsichtlich der Eintragung unrichtig geworden. Der Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, legte Kopien vor und berief sich auf Erbfolge kraft notariellen Testaments seiner Eltern. Das Grundbuchamt verpflichtete den Beteiligten nach §82 S.1 GBO, einen Erbschein beizubringen, weil Zweifel bestehen, ob die Schwester des Beteiligten durch Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgeschieden ist. Der Beteiligte beschwerte sich hiergegen; das Amt hielt die Vorlage eines Erbscheins für unabweisbar, da es eigene Ermittlungen nicht vornehmen darf. Streitpunkt ist, ob die Verpflichtung zur Beibringung des Erbscheins rechtmäßig und die Beschwerde dagegen begründet ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §71 GBO statthaft, weil eine Verpflichtung nach §82 S.1 GBO angeordnet wurde. • Anwendungsbereich §82 GBO: Liegt das Grundbuch im Hinblick auf die Eigentümerangaben unrichtig vor, kann das Amt die Verpflichtung zur Stellung des Berichtigungsantrags und zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen auferlegen. • Eintragung der Gesellschafter: Durch Rechtsänderung gilt die Eintragung der verstorbenen Mutter als Eintragung der teilrechtsfähigen BGB-Gesellschaft; §82 S.3 GBO erweitert den Berichtigungszwang auch auf Gesellschaftereintragungen. • Erforderlichkeit des Erbscheins: Nach §35 Abs.1 GBO ist grundsätzlich der Erbschein der Nachweis der Erbfolge; die Ausnahme für öffentliche Urkunden greift nur, wenn aus der Urkunde ohne weitere Ermittlungen die für die Berichtigung geltend gemachte Erbfolge feststeht. • Keine eigenen Ermittlungen des Grundbuchamts: Das Amt darf das Testament zwar inhaltlich prüfen, es darf aber nicht selbstermitteln; bestehen danach Zweifel, kann es auf den Erbschein bestehen. • Komplexe Rechts- und Tatsachenfragen: Ob eine auflösende Bedingung eingetreten ist, kann schwierige Fragen aufwerfen, die nur im Erbscheinsverfahren unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und amtswegiger Aufklärung (§26 FamFG) zuverlässig geklärt werden können. • Kostenfolge: §82 GBO sieht vor, dass der Verpflichtete die Kosten eines Erbscheinsverfahrens tragen kann; auf Verweisung auf Prozesskostenhilfe im Erbscheinsverfahren ist hinzuweisen. Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen; die Verpflichtung, zur Durchführung der Grundbuchberichtigung einen Erbschein beizubringen, ist rechtmäßig begründet. Das Grundbuchamt durfte angesichts der nicht eindeutig klärbaren Frage, ob die Schwester durch Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgeschieden ist, auf den Erbschein bestehen, weil die öffentliche Urkunde die notwendige Klarheit nicht verschafft und das Amt eigene Ermittlungen nicht vornehmen darf. Das Erbscheinsverfahren ist das geeignete Verfahren zur klärenden Sachverhaltsaufklärung und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs; die Kosten trägt der Verpflichtete, wobei er im Erbscheinsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen kann.