Urteil
8 S 28/15
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0910.8S28.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.04.2015 (z: 32 C 229/14) wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass in Satz 1 des amtsgerichtlichen Tenors die Worte „als Mitgläubiger“ entfallen, die ausgeurteilten Zinsen erst ab dem 16.05.2014 zu zahlen sind und die Klage wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten eines Erbscheins. Im August 2013 verstarb die Mutter der Kläger, Frau L. Sie hinterließ ein handschriftliches Testament, dass sie am 22.02.1988 gemeinsam mit ihrem im Jahre 2001 vorverstorbenen Ehemann errichtet hatte. Dieses lautet auszugsweise: 4 „Die unterzeichneten Ehegatten, L (...) und J L (…) setzen sich gegenseitig als Erben ein (...) 5 Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder D, geborene L (… ) und R L (…) über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unserer Erben. 6 Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. (…)“. 7 Das Testament war nach dem Versterben des Vaters der Kläger am 20.11.2001 erstmals eröffnet und nachfolgend (in Abschrift) der Beklagten vorgelegt worden. Im Oktober 2013 forderte die Klägerin zu 1 unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.09.2013 die Freigabe der Konten auch im Namen des Klägers zu 2, der sie entsprechend bevollmächtigt hatte. Mit Schreiben vom 29.10.2013 erwiderte die Beklagte, im vorliegenden Fall einen Erbschein verlangen zu müssen, da in dem Testament kein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei. Unter dem 04.12.2013 antwortete die Beklagte auf ein erneutes Schreiben der Klägerin zu 1., sie werde das handschriftliche Testament anerkennen können, wenn das Gericht bestätige, dass in dem Testament zwei Erben genannt seien. Unter dem 15.01.2014 verwies die Beklagte erneut darauf, ein handschriftliches Testament nicht anerkennen zu können. Bei einem privatschriftlichen Testament sei die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. 8 Unter dem 27.02.2014 erteilte das Amtsgericht Köln den Klägern einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach sie zu je ½ Erben der verstorbenen L geworden sind. Für die Erteilung des Erbscheins zahlten die Kläger 1077,- EUR. Außer dem bei der Beklagten befindlichen Guthaben gehörte zum Nachlass lediglich noch ein Guthaben bei einer anderen Bank, die jedoch nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangte. 9 Nachdem die Beklagte auch nach Vorlage des Erbscheins die Konten nicht zu Gunsten der Kläger freigab, leiteten die Kläger ein Schlichtungsverfahren ein, welches mit dem Vorschlag des Schlichters endete, die Bankkonten zu Gunsten der Kläger freizugeben und den Klägern die Kosten für den Erbschein gutzuschreiben. Mit Schreiben vom 16.05.2014 erklärte die Beklagte die Annahme des Schlichtungsvorschlages nur hinsichtlich des erstgenannten Aspektes. Den Vorschlag, die Kosten für den Erbschein zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab. Sie verwies darauf, dass der Erbschein erforderlich gewesen sei, da es sich nur um ein handschriftliches Testament gehandelt habe, in dem zudem eine so genannte „Abschreckklausel“ erhalten war. 10 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte einen Erbschein nicht verlangen dürfen. Offenkundig habe das Testament eine Erbeinsetzung der Kläger enthalten. Sofern die Beklagte nunmehr Zweifel aufgrund der Strafklausel anführe, könne dies nachträglich die Vorgehensweise der Beklagten nicht rechtfertigen. 11 Die Kläger haben in 1. Instanz beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen an sie als Mitgläubiger je 885,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, schon deshalb einen Erbschein verlangen zu dürfen, um sich zuverlässig gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme schützen zu können. Im Übrigen habe sie nicht grundlos auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden. Bei einem privatschriftlichen Testament bestehe zumindest die theoretische Möglichkeit, dass dieses gefälscht sein könnte. Im Übrigen habe sie dem Testament nicht ansehen können, ob nicht einer der Kläger nach dem Tode des Vaters den Pflichtteil gefordert hätte. 16 Mit Urteil vom 13.04.2015 hat das Amtsgericht Wuppertal der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen diese ihr am 16.04.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24.04.2015 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 12.05.2015 fristgerecht begründet hat und in der sie die in erster Instanz vorgebrachten Rechtsansichten wiederholt und vertieft. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal abzuändern und die Klage abzuweisen. 19 Die Kläger beantragen, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 23 II. 24 Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die Hauptforderung nicht begründet, da das angegriffene Urteil insoweit weder auf einem rechtlichen Fehler beruht noch die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach Ansicht der Kammer ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der zur Erlangung des Erbscheins verauslagten Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen hat die Berufung teilweise Erfolg. 25 Die Kläger sind als testamentarische Erben in die zwischen ihrer Mutter und der Beklagten bestehenden Verträge eingetreten. Indem die Beklagte die Freigabe der ursprünglich der Erblasserin zustehenden Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat, hat sie gegen die ihr aus den Verträgen obliegenden Pflichten verstoßen. Bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich um einen Unterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht. Eine solche ernsthafte Erfüllungsverweigerung ist in den vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 29.10.2013 und 04.12.2013 zu sehen. Auch die in den Schreiben der Beklagten vom 04.12.2013 und 15.01.2014 als ausreichend angesehene „schriftliche Erklärung des Gerichts“ auf dem Eröffnungsprotokoll dahingehend, dass die vom Testament genannten Personen vom Gericht als Erben anerkannt würden, stellt inhaltlich ebenfalls eine Forderung nach einem Erbschein dar. Eine schriftliche Erklärung des Nachlassgerichts auf dem Eröffnungsprotokoll ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soll das Gericht eine Erbenstellung bestätigen, so ist hierfür ein Erbschein zu beantragen. 26 Nach der von der Kammer geteilten zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts durfte die Beklagte ihr Tätigwerden nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. 27 Zunächst ist keine vertragliche Verpflichtung der Kläger zur Vorlage eines Erbscheins erkennbar. Eine individualvertragliche Vereinbarung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch auf eine in ihren AGB eventuell enthaltene Regelung kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.10.2013 (Az: XI ZR 401/12) festgestellt hat, dass die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen nachgebildete Klausel, wonach die Bank zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheines verlangen kann, im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist. 28 Auch die weiteren Umstände rechtfertigen die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins nach Ansicht der Kammer nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen ( vgl. statt aller BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az: XI ZR 401/12 ). Hieraus folgt, dass sich ein Leistungsverweigerungsrecht nicht schon daraus herleiten lässt, dass der Nachlasschuldner bei einer Unrichtigkeit des Erbscheins gemäß § 2367 BGB mit befreiender Wirkung an den Erbscheinserben leisten kann ( vergleiche BGH, Urteil vom 07.06.2003, Az: XI ZR 311/04 ). 29 In einem ersten Schritt ist die Kammer auf Basis der oben zitierten Grundsätze der Ansicht, dass ein Erbennachweis grundsätzlich auch mittels einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk erfolgen kann. Aus der ausgewerteten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt zunächst nicht, dass der Erbe lediglich im Fall eines öffentlichen Testaments seinen Erbennachweis auch ohne Vorlage eines Erbscheins erbringen könnte. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zur Unwirksamkeit der dem Muster der Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen nachgebildeten Klausel unter anderen darauf gestützt, dass die Bank hiernach eine öffentliche Urkunde leichter zurückweisen könne als das Grundbuchamt, da in § 35 S. 1 GBO geregelt ist, dass im Falle eines notariellen Testamentes/Erbvertrages das Grundbuchamt nur unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage eines Erbscheins zur Umschreibung des Grundbuches verlangen kann. Der Umkehrschluss – ein privatschriftliches Testament könne keinen Nachweis erbringen - lässt sich hieraus nach Ansicht der Kammer aber ebenso wenig entnehmen wie aus der Formulierung, dass bei Vorlage eines öffentlichen Testaments in der Regel ein ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge gegeben sei ( vgl. BGH Urteil vom 07.06.2005, Az: XI ZR 311/04 ). Auch aus § 35 GBO ist ein entsprechender Umkehrschluss für Rechtsbeziehungen außerhalb des Grundbuchrechts nicht zu entnehmen. 30 Aus Sicht der Kammer sprechen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Nachweis durch ein privatschriftliches Testament. Zwar ist bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder auch eines Verlustes höher als bei einem notariellen Testament. Dennoch sind Risiken auch bei einem notariellen Testament nicht komplett ausgeschlossen. Das – abstrakt gesehen - erhöhte Risiko erfordert nach Ansicht der Kammer jedoch nicht den Schluss, ein handschriftliches Testament könne den Nachweis einer Erbenstellung prinzipiell nicht erbringen. Der fehlendenden Mitwirkung eines Notars kann bei der Frage Rechnung getragen werden, ob begründete Zweifel an dem Testamentsinhalt angenommen werden können. Im Übrigen sieht § 2231 BGB zwei Formen der Errichtung eines Testamentes in ordentlicher Form vor, nämlich zur Niederschrift eines Notars und durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung, wobei beide Testamentsformen erbrechtlich gleichwertig sind ( vgl. Palandt-Weidlich § 2231 Rn. 31 2 ). 32 Nach Ansicht der Kammer genügt zum Nachweis auch die vorliegend vorgelegte beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk. Zwar kann - anders als bei einer öffentlichen Urkunde - nach der ZPO bei einer privatschriftlichen Urkunde der Beweis nur mit der Vorlage des Originals (§ 420 ZPO) und nicht mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift angetreten werden. Allerdings ist vorliegend nicht der Anwendungsbereich der ZPO eröffnet, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass es um einen „Nachweis“ und nicht um einen „Beweis“ geht. Das Erfordernis einer Vorlage des Originals des Testamentes würde einen Nachweis durch privatschriftliches Testament im Übrigen faktisch unmöglich machen, da das Original des Testamentes bei den Nachlassakten verbleibt und lediglich ein Recht auf Einsichtnahme besteht (§ 357 FamFG), wobei die Akteneinsicht in ein Originaltestament üblicherweise nur auf der Geschäftsstelle gewährt wird. 33 Vorliegend bestanden hinsichtlich der Gültigkeit des Testamentes und an dessen Inhalt auch keine konkreten Zweifel, die das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins gerechtfertigt hätten. Im Grundsatz obliegt es der Bank, im Einzelfall zu prüfen, ob an der Berechtigung des testamentarischen Erben Zweifel bestehen. Nur wenn das der Fall ist, kann sie die Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst einer Eröffnungsniederschrift als nicht ausreichend ablehnen ( vgl. für den Fall eines öffentlichen Testaments: Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2008, Az. 37 S 5/08 ). Hierfür sind allerdings nach Ansicht der Kammer lediglich konkrete Zweifel berücksichtigungsfähig, nicht schon rein abstrakte Bedenken. Auch im Rahmen des § 35 GBO ist anerkannt, dass die Qualität der Zweifel über eine entfernte abstrakte Möglichkeit hinausgehen muss. Hierbei kommt es darauf an, ob sich durch die Prüfung Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können ( vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 Az. I - 15 W 144 / 13 ). 34 Durchgreifende, konkrete Zweifel an der Erbenstellung der Kläger sind von der Beklagten weder im Vorfeld noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht worden. 35 Die Kläger sind zweifelsohne als Schlusserben eingesetzt worden. Zweifel am Eintritt des Schlusserbfalls bestanden bei der Beklagten, die vom Tod des Vaters der Kläger Kenntnis hatte, nicht. Der Umstand, dass die Kläger in dem Testament nicht ausdrücklich als Erben bezeichnet wurden, begründet bei einer verständigen Betrachtung keine Zweifel daran, dass es sich um eine Erbeinsetzung der Kläger zu gleichen Teilen handeln sollte. Denn es ist festgelegt, dass das vorhandene Vermögen auf die Kinder übergehen sollte. Im Rahmen der Regelungen bei einem Vorversterben der Kinder enthält das Testament zudem den Begriff der „Erbfolge“ und regelt, dass in einem solchen Fall die Enkelkinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge Erben sein sollen. Gegen eine Auslegung als Vermächtnis spricht weiterhin, dass keine anderen Personen genannt sind, die Erben sein könnten, und das Wort Vermächtnis überhaupt keine Erwähnung findet. Die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 1 BGB bestätigt diese Auslegung. 36 Der Hinweis der Beklagten, man habe die Echtheit des Testamentes nicht überprüfen können, verbleibt rein pauschal. Das Testament ist der Beklagten bereits einige Jahre zuvor in gleicher Weise vorgelegt worden, was, da zu diesem Zeitpunkt die Erblasserin noch lebte, die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung massiv verringerte. Im Übrigen sind die angestellten Überlegungen, wer weshalb wie das Testament gefälscht haben könnte, aus Sicht der Kammer rein spekulativ. Die Gefahr, dass das vorgelegte Testament später widerrufen worden und das Widerrufstestament unterdrückt worden sein könnte, besteht auch bei einem öffentlichen Testament. Dennoch sieht selbst die Grundbuchordnung nicht stets eine Notwendigkeit zur Vorlage eines Erbscheins vor. Im Übrigen ist bei wechselseitigen Verfügungen – wie sie in einem Berliner Testament zumeist anzunehmen sind - der überlebende Ehegatte nach dem Vorversterben des anderen im Regelfall zu einem Widerruf der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verfügungen nicht mehr berechtigt. 37 Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht überprüfen konnte, ob einer der Kläger den Pflichtteil nach dem Vater geltend gemacht hatte, rechtfertigte vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins. Nach ganz überwiegender Rechtsprechung kann selbst das Grundbuchamt - wenn ein öffentliches Testament vorliegt - in einem vergleichbaren Fall keinen Erbschein verlangen, da das Eintragungshindernis auch auf anderem Wege beseitigt werden kann. Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, kann die Nachweislücke in der Erbfolge jedenfalls durch eidesstattliche Versicherung aller Erbprätendenten geschlossen werden, wenn diese versichern, selbst den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nicht geltend gemacht zu haben und auch keine Umstände zu kennen, aus denen sich eine Geltendmachung des Pflichtteils durch einen anderen Miterben ergeben könnte ( vergleiche OLG Hamm NJW-RR 2011,1097; Beck‘scher Online-Kommentar § 35 GBO Rn. 108 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ). Auch die Bank hätte sich hier durch entsprechende Erklärungen absichern können. Die vom Beklagtenvertreter zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft hingegen gerade den entgegengesetzten Fall, nämlich, dass im Fall einer testamentarisch angeordneten Miterbschaft sich ein Miterbe darauf beruft, der andere sei aus der Erbfolge deshalb ausgeschieden, da er nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt habe. 38 Sonstige konkrete Zweifel oder Zweifel, die ein Nachlassgericht zu weiteren Nachforschungen angeregt hätten, sind nicht erkennbar. Auch ein Nachlassgericht hätte vorliegend keine weiteren Nachforschungen angestellt. 39 Für die Erteilung des Erbscheins sind unstreitig 1.770,- EUR angefallen. Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, war für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im Übrigen nicht erforderlich. Da es sich bei den beiden Klägern um die einzigen Mitglieder der Ebengemeinschaft handelt, geht die Kammer davon aus, dass sie sich konkludent dazu ermächtigt haben, abweichend von § 2039 BGB, die Zahlung von jeweils der Hälfte der Schadensersatzsumme unmittelbar an sich zu fordern. 40 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit Schreiben vom 16.05.2014 hat die Beklagte die seitens des Schlichters vorgeschlagene Vorgehensweise, die Kosten des Erbscheins an die Kläger zu erstatten, abgewiesen. Aufgrund der bereits vorausgehenden Korrespondenz war dieses Verhalten als eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu werten. Dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Erstattung der für den Erbschein erforderlichen Kosten in Verzug gekommen sein könnte, ist demgegenüber nicht vorgetragen. Insbesondere ist dieser Zeitpunkt nicht identisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte mit der Freigabe der Konten in Verzug geraten ist. 41 III. 42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. 43 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPOZ wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob der Nachweis der Erbfolge im Rechtsverkehr durch privatschriftliches Testament geführt werden kann und ob zum Nachweis auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsvermerk genügen kann, sind obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht entschieden, dürften aber in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zum Tragen kommen. 44 Streitwert für die Berufungsinstanz: 1770,- EUR