Beschluss
15 W 403/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischenverfügungen nach § 18 GBO sind nur zulässig, soweit ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis vorliegt.
• Die Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt bundesweit; sie ist nicht auf das Gebiet des verleihenden Landes beschränkt.
• Ist die formelle Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung nicht gegeben, führt dies zur Aufhebung der Verfügung.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung nach §18 GBO nur bei rückwirkendem Eintragungshindernis; Rechtsfähigkeit von Körperschaften wirkt bundesweit • Zwischenverfügungen nach § 18 GBO sind nur zulässig, soweit ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis vorliegt. • Die Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt bundesweit; sie ist nicht auf das Gebiet des verleihenden Landes beschränkt. • Ist die formelle Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung nicht gegeben, führt dies zur Aufhebung der Verfügung. Beteiligte begehrten die Eintragung einer Auflassung im Grundbuch. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit einer Zwischenverfügung mit der Begründung, die Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 2) als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei räumlich auf das Verleihungsland (Bayern) beschränkt. Die Beteiligten rügten die Zwischenverfügung und legten Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die behauptete Landesbegrenzung der Rechtsfähigkeit ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis i.S.v. § 18 GBO darstellt und ob die Auflassung wegen angeblich fehlender Rechtsfähigkeit unwirksam ist. • Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig; die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung bleibt bestehen. • Formell fehlt die Voraussetzung für eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, weil diese nur ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis betreffen kann; die Zwischenverfügung durfte nicht darauf gerichtet sein, eine noch fehlende Auflassung beizubringen. • Sachlich ist die Auffassung des Grundbuchamtes, Rechtsfähigkeit könne räumlich auf ein Bundesland beschränkt sein, bundesrechtlich unbegründet. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entfaltet bundesweite Wirkung; Einschränkungen betreffen allenfalls landesrechtliche Hoheitsbefugnisse, nicht die Existenz der juristischen Person. • Die Entscheidung stützt sich auf grundsätzliche Bestimmungen des BGB und des Grundgesetzes/WRV (z.B. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) sowie auf die ständige Rechtsprechung zur Reichweite von Zwischenverfügungen. • Der Senat kann der Beschwerde stattgeben, jedoch nicht unmittelbar anweisen, die Eintragung durchzuführen, da das Beschwerdeverfahren nur auf die Aufhebung der beanstandeten Verfügung gerichtet ist. Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GBO nicht vorlagen und die Annahme einer auf ein Bundesland beschränkten Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bundesrechtlich nicht haltbar ist. Damit entfällt das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis; die Auflassung ist nicht wegen fehlender bundesweiter Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 2) unwirksam. Eine Anweisung zur Eintragung kann der Senat im Beschwerdeverfahren nicht erteilen, da der Verfahrensgegenstand auf die Aufhebung der Zwischenverfügung beschränkt ist. Der Antrag auf Wertfestsetzung erübrigt sich.