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Urteil

1 K 116/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0726.1K116.18.00
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Leitsätze
1. Die Erstverleihung des Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften erfolgt durch das Sitzland. Ist dort bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Religionsgemeinschaft keinen Körperschaftsstatus hat, können sich auch die übrigen Bundesländer im Rahmen des Zweitverleihungsverfahrens darauf berufen.(Rn.35) (Rn.37) 2. Die "staatliche Anerkennung" einer Religionsgemeinschaft durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik führt nicht dazu, dass diese als altkorporierte Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LV (juris: Verf RP) eingeordnet werden kann.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstverleihung des Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften erfolgt durch das Sitzland. Ist dort bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Religionsgemeinschaft keinen Körperschaftsstatus hat, können sich auch die übrigen Bundesländer im Rahmen des Zweitverleihungsverfahrens darauf berufen.(Rn.35) (Rn.37) 2. Die "staatliche Anerkennung" einer Religionsgemeinschaft durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik führt nicht dazu, dass diese als altkorporierte Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LV (juris: Verf RP) eingeordnet werden kann.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Vertreters der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des bisher alleine unter dem Aktenzeichen 1 K 116/18.MZ geführten Verfahrens bereits unzulässig und im Übrigen – bezüglich des vormals unter dem Aktenzeichen 1 K 1402/17.MZ geführten Verfahrens – jedenfalls unbegründet. Die Kammer hat das Rubrum hinsichtlich des vormals unter dem Aktenzeichen 1 K 1402/17.MZ geführten Verfahrens dahingehend von Amts wegen berichtigt, dass nunmehr ebenfalls die „Islamische Religionsgemeinschaft“ als einzig in Betracht kommende Anspruchstellerin für das hiesige Verfahren als Klägerin geführt wird. Da die beiden vorgenannten Verfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen, ist die am 14. Januar 2018 erhobene Klage schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (§§ 90, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG; siehe dazu auch BayVGH, Beschluss vom 8. März 2006 – 3 C 06.263 –, BeckRS 2009, 36846; VG München, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 17 S 16.30725 –, BeckRS 2016, 54325), da sie später rechtshängig war. Im Übrigen dürfte die Klage hinsichtlich des bisher unter 1 K 1402/17.MZ geführten Verfahrens bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens als Feststellungs- bzw. (hilfsweise) Verpflichtungsklage statthaft sein (§ 88 VwGO). Die Zulässigkeit im Übrigen, insbesondere die Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) der Klägerin, kann hier im Ergebnis dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Klageantrag zu 1. deutet zunächst darauf hin, dass die Klägerin von dem Beklagten den Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsaktes dahingehend begehrt, dass von dem Beklagten das Bestehen des Körperschaftsstatus festgestellt wird. Insoweit wäre die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Das gilt auch für das im Klageantrag zu 2. hilfsweise angebrachte „Bescheidungsbegehren“. So verstanden wäre die Klage allerdings bereits mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 C 27/02 –, NJW 2003, 2767 [2767 f.]; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 220). Etwaige andere gesetzliche Regelungen sind hier nicht ersichtlich. Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass in dem Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers als Minus jedenfalls das Feststellungsbegehren dahingehend enthalten ist, dass die Klägerin eine altkorporierte Religionsgemeinschaft und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ob die Feststellungsklage im Übrigen zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist. Soweit der Klageantrag über den Wortlaut hinaus gemäß § 88 VwGO dahingehend gedeutet würde, dass die Klägerin (jedenfalls hilfsweise) eine Verleihung des Körperschaftsstatus begehrt, wäre die Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 1 K 144/11.MZ –, BeckRS 2012, 46256). Da der – so interpretierte – Antrag der Klägerin auf Verleihung des Körperschaftsstatus von einer obersten Landesbehörde – hier dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – abgelehnt worden ist, bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Unerheblich für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die Erhebung der Klage vor Ablauf der „Sperrfrist“ in § 75 Satz 2 VwGO. Bei einer – wie hier – ablehnenden Entscheidung über den Erlass eines Verwaltungsaktes nach Klageerhebung, kann die Klage fortgeführt werden (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 75, Rn. 22 m.w.N.). Aufgrund der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bedurfte es dann auch keiner Aussetzung durch das Gericht im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO. Die Klage ist in Bezug auf Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin ist weder aus bestehendem Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts noch hat sie einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Verleihung eines solchen Status. Das von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht nicht (§ 43 Abs. 1 VwGO), da die Klägerin keine altkorporierte Religionsgemeinschaft ist und ihr auch nicht anderweitig Körperschaftsrechte verliehen worden sind. Die Feststellungsklage bezweckt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses; sie muss sich deshalb gegen denjenigen richten, zu dem dieses Rechtsverhältnis besteht oder demgegenüber es von rechtlicher Bedeutung ist (BayVGH, Urteil vom 21. April 1998 – 9 B 97.562 –, BeckRS 1998, 24805 m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an der Passivlegitimation des Beklagten, da die Klägerin – wenn überhaupt – nur eine altkorporierte Religionsgemeinschaft in Berlin wäre. Entsprechend des Vortrags der Klägerin wäre subjektiver Bezugspunkt des Rechtsverhältnisses allenfalls das Land Berlin, sodass die Feststellungsklage gegenüber diesem hätte erhoben werden müssen. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der behauptete Status als altkorporierte Religionsgemeinschaft auf alle Bundesländer im Gebiet der ehemaligen DDR bezöge, würde die Passivlegitimation des Beklagten fehlen. Eine Verleihung des Körperschaftsstatus ist in Rheinland-Pfalz auch nicht erfolgt, sodass die Klägerin lediglich einen Anspruch auf eine sog. Zweitverleihung gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Bestehende und damit feststellungsfähige Körperschaftsrechte sind daher auszuschließen. Bei der Klägerin handelt es sich zudem auch nicht um eine sogenannte altkorporierte Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LV bzw. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Dies ist bereits durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 (– 27 A 6/07 –, juris, Rn. 13 ff.) rechtskräftig festgestellt worden. Nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 121 VwGO binden rechtskräftige Gerichtsbescheide die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325/89 –, NVwZ 1990, 1069 m.w.N.). Demgemäß war Streitgegenstand des von dem Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahrens der Verpflichtungsantrag, der Klägerin „eine Genehmigung der Steuerordnung und des Steuerbeschlusses vom 12. Juni 2005 zu erteilen“ (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 – 27 A 6/07 –, juris, Rn. 5), verbunden mit der Rechtsbehauptung der Klägerin, sie sei mit staatlicher Anerkennung des Ministerrats der DDR vom 1. März 1990 eine altkorporierte Religionsgemeinschaft, sodass sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 des Berliner Kirchensteuergesetzes (KiStG) als gemäß § 1 Abs. 1 KiStG Besteuerungsberechtigte erfülle. Nur über diesen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner rechtskräftigen Entscheidung ablehnend befunden, wobei freilich die tragende Begründung, die Klägerin sei weder eine altkorporierte Körperschaft des öffentlichen Rechts noch sei ihr der Körperschaftsstatus nachträglich durch das Land Berlin (nach 1990) verliehen worden, an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325/89 –, NVwZ 1990, 1069). Im hiesigen Verfahren begehrt die Klägerin jedoch nicht die Genehmigung einer Steuerordnung oder eines Steuerbeschlusses, sondern die Verleihung des Körperschaftsstatus bzw. dessen Feststellung, sodass hier von einem anderen Streitgegenstand auszugehen ist. Allerdings kann auch bei fehlender Identität des Streitgegenstands eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten, nämlich dann, wenn eine in einem Vorprozess entscheidungserhebliche Frage, durch deren Beantwortung über den damals vorliegenden Streitgegenstand rechtskräftig entschieden wurde, sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit ebenfalls als Rechtsfrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325/89 –, NVwZ 1990, 1069), wie es hier hinsichtlich der Eigenschaft der Klägerin als alt- und auch neukorporierte Religionsgemeinschaft der Fall ist. Diese Frage ist dann in diesem Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325/89 –, NVwZ 1990, 1069 m.w.N.). Das setzt indessen grundsätzlich voraus, dass es sich bei den Beteiligten des früheren und des jetzigen Rechtsstreits um dieselben Personen oder deren Rechtsnachfolger handelt (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 16/87 –, NVwZ 1993, 781 [782]). Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um die Rechtsnachfolgerin des Vereins „Islamische Religionsgemeinschaft e.V.“ als damaligem Kläger handelt, sodass sie sich die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Berlin entgegenhalten lassen muss. Dies folgt schon daraus, weil die Klägerin – wie auch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin – auf die wohl identische staatliche Anerkennung des Ministerrats der DDR Bezug nimmt. Falls die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin wäre, könnte sie ohnehin keine Rechte aus dem vorgenannten Rechtsakt herleiten. Es ist hier damit davon auszugehen, dass die Klägerin nach Löschung des Vereins die Geschäfte mutmaßlich in anderer Rechtsform (§ 54 Satz 1 BGB) unter derselben Adresse weitergeführt hat. Darüber hinaus wird auch das Land Rheinland-Pfalz als hiesiger Beklagter von der Bindungswirkung des gegenüber dem Land Berlin ergangenen Gerichtsbescheid erfasst (vgl. allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 16/87 –, NVwZ 1993, 781 [782]). Dies ergibt sich aus den Besonderheiten, die sich aus dem System der Erst- und Zweitverleihung hinsichtlich des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts herleiten. Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist Sache der Exekutivorgane der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, Rn. 97 ff.; 140 ff.). Die sog. „Erstverleihung“ des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland führt jedoch noch nicht dazu, dass die betreffende Religionsgesellschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Bundeslands ausüben darf (BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden (BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Jedenfalls die Begründung der im Körperschaftsstatus enthaltenen Rechtsfähigkeit wirkt daher bundesweit (BVerfGE 139, 321, Rn. 112). Soweit einfaches Bundesrecht Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (BVerfGE 139, 321, Rn. 112). Davon bleibt unberührt, dass die mit dem Körperschaftsstatus verliehenen Hoheitsrechte auf das verleihende Bundesland begrenzt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2014 – I-15 W 403/13 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die „Erstverleihung“ des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten „Zweitverleihungsverfahren“ in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 1 K 144/11.MZ –, juris, Rn. 20). Dabei kommt der „Zweitverleihung“ konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (vgl. BVerfGE 139, 321, Rn. 111). Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfGE 139, 321, Rn. 114). Das bedeutet, dass auch bei einer Zweitverleihung die jeweiligen Voraussetzungen unabhängig und erneut vom jeweiligen Bundesland zu prüfen sind. Zuständig für die Erstverleihung ist das Bundesland, in dem die Religionsgemeinschaft ihren Sitz hat (vgl. etwa Art. 26a Abs. 1 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes – BayKiStG –; § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen – RelGemKVG –; § 2a Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Kirchensteuergesetzes – BremKiStG –) bzw. wo sich in Ermangelung eines solchen jedenfalls ihr tatsächliches Aktionszentrum befindet. Die Anknüpfung an den Sitz entspricht der ständigen Staatspraxis der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wie sich auch aus Abschnitt C. Ziffer 1. des gemeinsamen „Leitfadens für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ vom 16. Februar 2017 (vgl. MinBl. 2017, S. 172 [177]) ergibt. Daher ließe sich die darin zum Ausdruck kommende Zuständigkeitsverteilung in Rheinland-Pfalz – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – als jedenfalls gewohnheitsrechtlich festgelegt ansehen. Demnach legen die für die Erstverleihung zuständigen Länder auch gleichzeitig die Grundvoraussetzung für eine Zweitverleihung fest. Erst wenn eine Erstverleihung im Sitzland erfolgt ist, kann eine Zweitverleihung zur Ausweitung der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse angestrebt werden. Obwohl bei der Zweitverleihung die materiellen Voraussetzungen nochmals geprüft werden, bildet die Erstverleihung damit die wesentliche Grundlage, sodass das erstverleihende Land damit teilweise die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche anderer (potentiell zweitverleihender) Bundesländer berührt. Demnach nehmen die Länder mit der Erstverleihung auch die Interessen der jeweils anderen wahr, sodass ihnen das diesbezügliche Verwaltungshandeln einschließlich der Ergebnisse der Prozessführung gegenseitig zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 16/87 –, NVwZ 1993, 781 [782]). Daher kann sich der Beklagte hier auch zu recht auf die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Berlin berufen. Überdies schließt sich die Kammer auch inhaltlich der überzeugenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Berlin an. Es begründen weder eine im März 1990 ausgesprochene „staatliche Anerkennung“ des Ministerrates der DDR – Amt für Kirchenfragen – noch die Regelung des § 2 Ziff. 4 des zusammen mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen KirchStG-DDR („Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens“; BGBI. II, S. 1194) einen Status als öffentlich-rechtliche Religionskörperschaft im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV. Der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts war seit 1968 in der Verfassung der DDR nicht mehr vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, juris, Rn. 17). Garantiert war den Kirchen und auch den anderen Religionsgemeinschaften nur noch das Recht zur Ordnung ihrer Angelegenheiten und zur Ausübung ihrer Tätigkeit „in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik“ (BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 – 27 A 6/07 –, juris, Rn. 17). Daraus folgt, dass die „staatliche Anerkennung“ schon in Anbetracht des insoweit nicht (mehr) vorhandenen Rechtsstatus der Körperschaft des öffentlichen Rechts einen solchen auch nicht mehr verleihen konnte. Mit dem oben genannten Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der DDR, das vor der Wiedervereinigung in Kraft trat, ist der Klägerin ebenso nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV verliehen worden. Dies folgt bereits daraus, dass sich dieses Gesetz, wenn es überhaupt auf eine Verleihung von Statusrechten abgezielt haben sollte, allenfalls auf die (hoheitliche) Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern bezogen haben konnte (VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1993 – 27 A 214/93 –, NVwZ 1994, 609 [610]). Damit wären andere wesentliche Elemente des Körperschaftsstatus im Sinne der Weimarer Reichsverfassung, wie die Dienstherrenfähigkeit, das Disziplinarecht und das Vereidigungsrecht, nicht in der Verleihung enthalten und somit nicht diesem Status vergleichbar (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 – 27 A 6/07 –, juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Oktober 1993 – 27 A 214/93 –, NVwZ 1994, 609 [610]). Systematik und Begründung des Gesetzes belegen zudem, dass die Regelung des § 2 DDR-KirchStG insgesamt auf solche Bekenntnisgemeinschaften abzielt, die bereits vor der Staatsgründung der DDR bzw. vor der (offiziellen) Aufhebung der aus der Weimarer Zeit stammenden staatskirchenrechtlichen Ordnung durch die Verfassung der DDR von 1968 körperschaftlich verfasst und anerkannt waren (sog. altkorporierte Religionsgemeinschaften) oder die die gleichen Rechte auf Antrag nach § 3 DDR-KirchStG künftig erwerben würden, ihr mithin lediglich deklaratorischer Charakter zukommen sollte (OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 B 20/94 –, NVwZ 1996, 478 [479]). Dafür, dass mit „anderen Religionsgemeinschaften“, wie es in § 2 Ziff. 4 KirchStG-DDR heißt, diejenigen gemeint gewesen wären, die noch vor der Wiedervereinigung vom Ministerrat der DDR staatlich anerkannt worden waren, gibt es demnach weder im Gesetz selbst noch in dessen Begründung Anhaltspunkte (OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 B 20/94 –, NVwZ 1996, 478 [479]). Die Versagung der Verleihung des Körperschaftsstatus – bei Unterstellung eines entsprechenden Antrags – an die Klägerin durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hätte auch – selbst wenn man einen entsprechenden Antrag annähme – gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV keinen Anspruch auf Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus gegenüber dem Beklagten. Das gilt auch für den insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32: „entsprechende Bestimmung“). Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32). Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.). Als Religionsgemeinschaft gilt ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 23 m.w.N. zum gleichbedeutenden Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne der Art. 136 ff. WRV). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 –, BVerfGE 83, 341 [353]). Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung – ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV – neben einem Antrag die „Gewähr der Dauer” (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34). Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird (OVG RP, a.a.O., Rn. 34). Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen (vgl. BVerfG, a.a.O. [429]). Der Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV schließt nicht aus, dass der in dieser Gewährleistung eingeräumte Verleihungsanspruch weiteren Einschränkungen aus dem Zusammenhang der Landesverfassung unterliegt (vgl. zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, a.a.O. [431]). Dazu zählt insbesondere die Rechts- und Verfassungstreue (vgl. BVerfG, a.a.O. [431]). Dass die Klägerin kein eingetragener Verein (mehr) ist, wäre insoweit unerheblich (vgl. BVerfG, a.a.O. [429 f.]). Hier fehlte es bereits an der für die Zweitverleihung konstitutiven Voraussetzung einer Erstverleihung. Zuständig für die Erstverleihung wäre hier für die Klägerin – entsprechend der obigen Ausführungen – das Land Berlin. Dies ergibt sich vornehmlich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 5 der Satzung der Klägerin. Darin ist zum einen ausgeführt, dass sich der „Sitz“ in Berlin befindet, und zum anderen, dass die Klägerin vornehmlich alle Bürger islamischen Glaubens betreut, die im Raum Berlin leben. Eine solche Erstverleihung durch das Land Berlin ist bisher (noch) nicht erfolgt. Dahingehend ergibt sich aus dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2007 (– 27 A 6/07 –, juris, Rn. 13 ff.), dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keinen Körperschaftsstatus hatte. Dass in der Zwischenzeit eine Verleihung eines solchen Status stattgefunden hätte, wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ist dies in anderer Weise ersichtlich. Auch kann die Klägerin – wie oben bereits dargelegt – nicht als altkorporierte Körperschaft in Berlin angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann ein – hier unterstellter – Antrag auf eine Zweitverleihung gegenüber dem Beklagten schon keinen Erfolg haben, da dieser eine Erstverleihung in Berlin voraussetzt. Für eine Erstverleihung wäre der Beklagte nicht zuständig. Ob die übrigen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus erfüllt sind, kann daher dahinstehen. Insoweit hat die Klägerin hier auch nicht substantiiert dazu vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Juli 2018 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG), da es sich um zwei (verbundene) Verfahren handelt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Hilfsweise begehrt sie die Verleihung dieses Status. Sie führt den Namen: „Islamische Religionsgemeinschaft“ (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Klägerin; im Folgenden Satzung) und hat ihren Sitz in Berlin (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Klägerin wurde Anfang 1990 in der damaligen DDR gegründet. Sie beschloss in ihrer Gründungsversammlung vom 21. Februar 1990 ein Statut, in welchem die Ziele und Vorstellungen näher beschrieben wurden. Hauptziel war damals, die Lehren des Islam im Ostteil Berlins und der damaligen DDR zu verbreiten und seine Werte und kulturellen Traditionen zu vermitteln. Unter dem 1. März 1990 erhielt die Klägerin die „staatliche Anerkennung“ durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik – Amt für Kirchenfragen –; unterschrieben von Staatssekretär H. K. Diese hat folgenden Inhalt: „Die ‚Islamische Religionsgemeinschaft in der DDR‘ mit Sitz in Berlin, Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, ist staatlich anerkannt. Mit der staatlichen Anerkennung ist die Religionsgemeinschaft nach § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen vom 6. 11. 1975 (Gbl. I Nr, 44 S. 723) rechtsfähig.” Die Klägerin war ab dem 20. Juli 2006 als eingetragener Verein unter dem Namen „Islamische Religionsgemeinschaft e.V.“ mit Sitz in Berlin registriert (siehe dazu den Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts C. vom 17. Juli 2018; Bl. 167 d. GA). Durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (AG C., Beschluss vom 2. Januar 2013 – Az..... –) wurde der Verein aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgelöst (Eintragung im Vereinsregister vom 26. Februar 2013). Am 9. April 2015 wurde das Registerblatt gemäß § 4 der Vereinsregisterverordnung (VRV) geschlossen. Dies hat das Amtsgericht C. auf Anfrage der Kammer mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt. Die aktuelle Rechtsform der Klägerin ist unbekannt. Mit Schreiben vom 5. November 2017 stellte die Klägerin, vertreten durch Prof. V., einen „Antrag auf Feststellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Islamische Religionsgemeinschaft“ bei der Ministerpräsidentin des Beklagten. Gleichzeitig versandte die Klägerin ein identisches Schreiben an die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der übrigen Bundesländer. Darin führte die Klägerin aus, dass sie im Hinblick auf die staatliche Anerkennung durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik die Feststellung beantrage, dass die Islamische Religionsgemeinschaft Bundeskörperschaft des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland sowie Körperschaft des öffentlichen Rechts im jeweiligen Bundesland sei. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin in der DDR mit Sitz in Berlin durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik als Religionsgemeinschaft anerkannt worden sei. Diese Anerkennung sei gleichzusetzen mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der Weimarer Reichsverfassung. Zur Begründung werde auf ein nicht datiertes Gutachten des E. L., welches dieser offenbar im Auftrag der Klägerin erstellt hatte, Bezug genommen. Dessen Ausführungen mache sich die Klägerin zu eigen. Es werde zudem beabsichtigt, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen, sollte dem Anliegen nicht entsprochen werden. Die hier gegenständliche Rechtsfrage sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Es gebe hierzu lediglich einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: VG 27 A 6/07). Diese Entscheidung habe jedoch keine Bindungswirkung. Ferner halte die Klägerin diese für falsch. Am 8. Dezember erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Mainz Klage (1 K 1402/17.MZ) und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 L 1403/17.MZ). Das Verfahren bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2018 nach Antragsrücknahme eingestellt. Die Klägerin erhob zudem am 14. Januar 2018 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage (Az.: VG 27 K 109/18) und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: VG 27 L 108/18). Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht Berlin für örtlich unzuständig und verwies die beiden vorgenannten Verfahren an das Verwaltungsgericht Mainz. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 4. April 2018 (Az.: 1 L 117/18.MZ) rechtskräftig ab. Das Hauptsacheverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 K 116/18.MZ registriert. Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 hat die Kammer die beiden Verfahren in der Hauptsache (1 K 116/18.MZ und 1 K 1402/17.MZ) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 1 K 116/18.MZ weitergeführt. Zur Begründung der Klagen verweist die Klägerin jeweils auf ihren Antrag vom 5. November 2017 und die in diesem Zusammenhang mitgesendeten Anlagen. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) wörtlich, 1. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Islamische Religionsgemeinschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesland Rheinland-Pfalz ist (1 K 1402/17.MZ) bzw. den Beklagten zu verurteilen, ihrem Antrag vom 5. November 2017 zu entsprechen (1 K 116/18.MZ); 2. hilfsweise, nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Die Antragsschrift sei für die „Islamische Religionsgemeinschaft“ eingereicht worden. In von der Klägerin vorgelegten Gutachten werde allerdings mehrfach die Bezeichnung „Islamische Religionsgemeinschaft in Berlin“ verwendet. In einem Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 27 A 6/07) sei die Klägerin offenbar als eingetragener Verein geführt worden. Soweit die Klägerin die „Islamische Religionsgemeinschaft Berlin e.V.“ sei, sollten eine entsprechende Rubrumsberichtigung, Vortrag und Klarstellung erfolgen. Die Klägerin könne auch nicht mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgehen. Dem stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2007 (Az.: 27 A 6/07) entgegen. Dort sei rechtskräftig entschieden worden, dass die Klägerin – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung – keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht Berlin ausgeführt, dass eine vom Ministerrat der DDR erteilte staatliche Anerkennung nicht die Verleihung von Rechten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bedeute. Zudem ergebe sich eine Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht aus der Statusbestimmung des § 2 KirchStG-DDR. Darüber hinaus habe mit § 2 Ziff. 4 KirchStG-DDR keine Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erfolgen sollen. Nach Ansicht des Beklagten sei nicht ersichtlich, dass sich etwas an diesen Feststellungen geändert hätte. Nach wie vor stütze die Klägerin ihren Vortrag im Kern auf eine staatliche Anerkennung seitens des Ministerrats der DDR vom 1. März 1990. Damals wie heute gelte die Verfassung der Klägerin in der Fassung vom 17. Mai 2005. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2007 auch Bindungswirkung. Die Klägerin sei weder bereits Körperschaft des öffentlichen Rechts noch stehe ihr ein Anspruch auf Verleihung eines solchen Status gegenüber dem Beklagten zu. Dahingehend wende sich die Klägerin schon an den falschen Beklagten, da das Land Berlin für diese Entscheidung zuständig sei. Dies folge aus dem Sitz der Klägerin in Berlin. In Rheinland-Pfalz könnten für Untergliederungen und zur Ausdehnung bestehender Körperschaftsrechte aus einem Bundesland zwar Rechte über eine Zweitverleihung angestrebt werden. Darum gehe es dem Antragsteller aber offenbar nicht. Ihm gehe es dem Wortlaut des Antrags vom 5. November 2017 nach wohl zuerst um die Bestätigung, dass die „Islamische Religionsgemeinschaft“ überhaupt eine eigene (bundesweite) Rechtspersönlichkeit sei. Dafür sei aber zunächst eine Erstverleihung erforderlich, für die das Land Berlin zuständig sei. Eine solche liege allerdings nicht vor. Ein entsprechender Antrag auf Zweitverleihung sei dem Beklagten jedenfalls nicht bekannt. Untergliederungen der „Islamischen Religionsgemeinschaft“ seien dem Beklagten ebenfalls nicht bekannt und auch nicht von der Klägerin vorgetragen. Der Antrag vom 5. November 2017 sei deshalb auch nicht als Antrag auf Zweitverleihung auszulegen. Da nach der Auffassung der Beklagten keine Erstverleihung vorliege, ginge ein Antrag auf Zweitverleihung ohnehin ins Leere. Entsprechendes sei dem Antragsteller unter dem 5. Dezember 2017 durch die Staatskanzlei bereits mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der „Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR“, für die die staatliche Anerkennung erteilt worden sei, vorgetragen. Aus dem vorliegenden Text der Verfassung der „Islamischen Religionsgemeinschaft“ gehe insoweit jedenfalls nichts hervor. Selbst wenn von einer hinreichenden Rechtsnachfolge auszugehen sei, könne die staatliche Anerkennung nicht den Körperschaftsstatus begründen. Dieser sei in der damaligen Verfassung der DDR seit 1968 bewusst nicht mehr vorgesehen gewesen. Folgerichtig beinhalte die Urkunde schon dem Wortlaut nach keine Aussage zum Körperschaftsstatus und könne diesen damit auch nicht begründen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten Schriftsätze, dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten (2 Bände) verwiesen, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.