Beschluss
1 RBs 105/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
9mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist offensichtlich unbegründet, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
• Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts von Urkunden, die Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthalten, bedarf nicht der Zustimmung des Betroffenen (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. § 71 OWiG, § 78 OWiG).
• Ein formularmäßig im Protokoll eingertragener pauschaler Zustimmungssatz zur Verlesung darf nicht ohne Anpassung übernommen werden, weil er die Beweiskraft des Protokolls gefährden und Verwechslungen zwischen Verlesung und Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 OWiG begründen kann.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Geschwindigkeitsverstoß: Bekanntgabe von Urkundeninhalt ohne Zustimmung zulässig • Die Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist offensichtlich unbegründet, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO). • Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts von Urkunden, die Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthalten, bedarf nicht der Zustimmung des Betroffenen (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. § 71 OWiG, § 78 OWiG). • Ein formularmäßig im Protokoll eingertragener pauschaler Zustimmungssatz zur Verlesung darf nicht ohne Anpassung übernommen werden, weil er die Beweiskraft des Protokolls gefährden und Verwechslungen zwischen Verlesung und Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 OWiG begründen kann. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (83 km/h statt 50 km/h) zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Vorfall ereignete sich am 04.04.2013 auf der K17 in Attendorn. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte Verfahrensmängel sowie Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandete insbesondere, die Nichtzustimmung zur Verlesung bzw. zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts bestimmter Schriftstücke und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Oberlandesgericht prüfte die Vorwürfe und die Urteilsgründe des Amtsgerichts. • Die Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weil die Nachprüfung keinen für den Betroffenen nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO). • Die Rüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und der Zustimmungserfordernisse genügt überwiegend den Rügeanforderungen, ist materiell jedoch unbegründet: Messprotokoll und dienstliche Stellungnahme sind Urkunden mit Erklärungen über Ermittlungshandlungen und fallen unter § 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. § 71 OWiG; deren Verlesung oder die Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts bedarf keiner Zustimmung und ist nach § 78 OWiG zulässig. • Auch Schulungsnachweis, Datensatz und Eichschein sind Urkunden, die ohne Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (§§ 71 OWiG, 249 StPO). • Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet und teilweise unrichtig vorgetragen, weil relevante Angaben zur Fahrtrichtung tatsächlich ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben wurden. • Das Gericht weist auf die Gefahr formularhafter Protokolleinträge hin: Ein pauschaler Zustimmungssatz zur Verlesung kann irreführend sein und ersetzt nicht die ausdrückliche Dokumentation der Zustimmung oder Nichtzustimmung zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 OWiG. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das Amtsgerichtsurteil bleibt damit in Kraft. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Die rüglichen Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung, weil die betreffenden Schriftstücke als Urkunden über Ermittlungshandlungen ohne Zustimmung verwertet werden durften und die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nicht substantiell belegbar ist. Zudem stellt das Oberlandesgericht klar, dass formularhafte Protokolleinträge die Beweiskraft des Protokolls gefährden können und künftig sorgfältig auf die Unterscheidung zwischen Verlesung und Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts zu achten ist.