Beschluss
1 Ws 259/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0902.1WS259.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 1 Gründe 2 I. 3 Die Angeklagten wurden mit Urteil der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2013 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 21 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. 4 Ausweislich der Feststellungen war die Kammer unter anderem davon überzeugt, dass die Angeklagten D, D2 und D3 durch die Taten insgesamt 292.398,- EUR erlangt haben. Von einem Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB wurde, was im Tenor des Urteils festgestellt wurde, abgesehen, weil Ansprüche der Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen. 5 Ergänzend wurde im Beschlusswege nach § 111i Abs. 3 StPO – unter näherer Bezeichnung der sichergestellten Vermögenswerte – angeordnet, dass der dingliche Arrest aus verschiedenen – im Einzelnen aufgeführten – Beschlüssen des Amtsgerichts Dortmund für drei Jahre aufrecht erhalten bleibt. 6 Durch den angefochtenen Beschluss der daraufhin mit der Sache befassten Rechtspflegerin hat sich diese bezüglich des weiteren Vollzugs des Arrests für unzuständig erklärt und die Sache an den gemäß § 31 RPflG zuständigen Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Dortmund zur weiteren Veranlassung abgegeben. Eine Zuständigkeit des Gerichts bestehe – so die Begründung der Entscheidung – nicht, da die Vollstreckungskompetenz nach Eintritt der Rechtskraft uneingeschränkt auf die Staatsanwaltschaft übergegangen sei. 7 Mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2014 begehrt die Staatsanwaltschaft Dortmund die Aufhebung dieser Entscheidung. Das Gericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, da nach einer Anordnung gemäß § 111i Abs. 2, 3 StPO die Vollziehung des Arrestes dem Gericht obliege. 8 Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten. 9 II. 10 Die Beschwerde ist bereits unzulässig. 11 1. 12 Der Zulässigkeit der Beschwerde steht entgegen, dass diese bereits nicht statthaft ist. 13 Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Notwendig ist dabei aber stets, dass es sich um eine wirkliche Entscheidung handelt, die einen Regelungsgehalt aufweist und in diesem Sinne gestaltend auf den Verfahrensgang, auf Verfahrensrechte oder sonst auf die Rechtsstellung einer Person einwirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 1999, 4 Ws 394/98 - juris; Frisch, in Systematischer Kommentar, StPO, § 304 RN 7; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 304 RN 4). 14 Der angefochtene Beschluss hat keinen Regelungsgehalt in diesem Sinne. In dem angefochtenen Beschluss wird lediglich abstrakt festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Rechtspflegerin nicht bestehe und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werde. Über konkrete Anträge etwaiger Gläubiger wurde dabei nicht entschieden. 15 Allein der Umstand, dass das Landgericht das Verfahren durch den angefochtenen Beschluss abgeben wollte, vermag einen Regelungsgehalt nicht zu begründen, denn die angefochtene Entscheidung entfaltet mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine Bindungswirkung. Auch nach der Entscheidung des Landgerichts bleibt es etwaigen Gläubigern oder anderen Beteiligten unbenommen, Anträge – beispielsweise nach § 111g Abs. 2 StPO oder auf Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte – bei dem Landgericht Dortmund zu stellen. Ungeachtet des angefochtenen Beschlusses wird das Landgericht derartige Anträge zu bescheiden haben und im Einzelfall über seine Zuständigkeit – in Form von rechtsmittelfähigen Entscheidungen – zu befinden haben. 16 Auch kann schon nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem Umfang das Landgericht den weiteren Verfahrensgang mit seiner Entscheidung tatsächlich gestalten wollte. Wenngleich der Wortlaut des Tenors der angefochtenen Entscheidung eindeutig anmutet, so stellt sich beispielsweise für Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO überhaupt nicht die Frage, ob anstelle des Landgerichts die Staatsanwaltschaft funktional zuständig ist. Die streitige Rechtsfrage geht insoweit vielmehr dahin, ob von einer Zuständigkeit des ab Erhebung der Anklage mit der Sache befassten Gerichts oder des Ermittlungsrichters auszugehen ist (vgl. unten unter II.2). In dem vorliegenden Verfahren hatte diese Problemstellung auch bereits in einem richterlichen Vermerk vom 13. Dezember 2013 jedenfalls ansatzweise Erörterung gefunden. In der Folge ist mithin unklar, ob mit der angefochtenen Entscheidung auch bezüglich solcher Anträge beabsichtigt war, eine Regelung zu treffen. 17 Nach alledem wäre eine Statthaftigkeit der Beschwerde allenfalls dann anzunehmen, wenn jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau des Prozessstoffes von einem Bezug zu einer konkreten Maßnahme auszugehen wäre und das Landgericht durch die Abgabe insoweit eine verfahrensgestaltende Regelung getroffen hätte. Als Bezugspunkt käme insoweit einzig ein an das Landgericht gerichtetes Schreiben der Beteiligten D2 vom 18. Februar 2014 in Betracht, mit dem diese die Überweisung von 14.665,- EUR beantragt hatte, bezüglich derer der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Februar 2011 (702 Gs 281/11) bereits durch Beschluss der erkennenden Kammer des Landgerichts vom 18. November 2013 aufgehoben worden war. Auch ist durchaus naheliegend, dass die zwei Tage später erfolgte Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft eine Reaktion auf diesen Antrag war. Ob schon dieser Kontext ausreichend ist, um der angefochtenen Entscheidung einen konkreten Regelungsgehalt zuzuschreiben, kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls wäre insoweit von einer prozessualen Erledigung auszugehen, da eine Auszahlung des Betrages an die Beteiligte D2 zwischenzeitig durch die Staatsanwaltschaft veranlasst worden ist. 18 Der angefochtene Beschluss ging mithin nach alledem in seinem Gestaltungsinhalt nicht über eine etwaige formlose Abgabe an die Staatsanwaltschaft hinaus, die angesichts des mangelnden Willens zur Übernahme ohne das Erfordernis eines Rechtsbehelfs zur schlichten Rücksendung der Akten befugt gewesen wäre. 19 2. 20 Wenngleich die Beschwerde nach alledem als unzulässig zu verwerfen ist, weist der Senat hinsichtlich des weiteren Verfahrens sowie für zukünftige Fälle auf folgendes hin: 21 Mit der Anordnung der Aufrechterhaltung des Arrests nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO obliegt die Vollziehung des Arrests und der damit einhergehenden Maßnahmen dem Gericht (OLG Hamm Beschluss vom 10. Mai 2012, 4 Ws 88,89/12 – juris). 22 Im Anschluss an das OLG Stuttgart (Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13 – juris) tendiert der Senat zudem dahin, dass im Stadium des § 111i Abs. 2 bis 4 StPO das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht auch nach Rechtskraft für die Entscheidung über Zulassungsanträge nach § 111g Abs. 2 S. 1 StPO zuständig bleibt und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht besteht. Dem mit der Sache befassten Gericht kommt bei der Vorbereitung des staatlichen Auffangrechtserwerbs eine zentrale Stellung zu, wie sich bereits daran ablesen lässt, dass das mit der Sache befasste Gericht für die Aufrechterhaltung von Sicherheitsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren (§ 111i Abs. 3 S. 1 bis 4 StPO) sowie auch dafür zuständig ist, den Verletzten die Anordnungen nach § 111 i Abs. 3 StPO und den Eintritt der Rechtskraft (§ 111 Abs. 4 StPO) mitzuteilen. Ebenfalls sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungskonzeption dafür, dass das Wort „Gericht“ in § 111i Abs. 2 bis 4 jeweils dieselbe inhaltliche Bedeutung hat und in all diesen Fällen das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht meint (zu den Einzelheiten OLG Stuttgart a.a.O.). Die allgemeinere Vorschrift des § 162 Abs. 3 StPO wird hierdurch verdrängt (a.A. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 2 Ws 189/10 – juris). 23 III. 24 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt.