Beschluss
1 Vollz(Ws) 181/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Untergebrachter in Sicherungsverwahrung benötigt zur Ausübung der Selbstverpflegung eine Gestattung durch die Einrichtung gemäß § 17 Abs. 2 SVVollzG; diese ist zu erteilen, soweit nicht Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung entgegenstehen.
• Bei gewährter Selbstverpflegung besteht nach § 17 Abs. 3 S.2 SVVollzG Anspruch auf einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen der Einrichtung.
• Die Anspruchshöhe bemisst sich nach der materiellen Ersparnis der Einrichtung, üblicherweise auf Basis durchschnittlicher Kosten der Gefangenenverpflegung; ein weitergehender Zuschuss nach Sozialhilfesätzen ist nicht gegeben.
• Die Behörde darf die Gestattung der Selbstverpflegung nicht von der Zustimmung des Untergebrachten zur Höhe des angebotenen Verpflegungszuschusses abhängig machen.
• Kann über die konkrete Höhe des Zuschusses nicht ohne weitere Ermittlungen entschieden werden, ist die Sache zur Feststellung und Bemessung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Gestattung der Selbstverpflegung und Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen • Ein Untergebrachter in Sicherungsverwahrung benötigt zur Ausübung der Selbstverpflegung eine Gestattung durch die Einrichtung gemäß § 17 Abs. 2 SVVollzG; diese ist zu erteilen, soweit nicht Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung entgegenstehen. • Bei gewährter Selbstverpflegung besteht nach § 17 Abs. 3 S.2 SVVollzG Anspruch auf einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen der Einrichtung. • Die Anspruchshöhe bemisst sich nach der materiellen Ersparnis der Einrichtung, üblicherweise auf Basis durchschnittlicher Kosten der Gefangenenverpflegung; ein weitergehender Zuschuss nach Sozialhilfesätzen ist nicht gegeben. • Die Behörde darf die Gestattung der Selbstverpflegung nicht von der Zustimmung des Untergebrachten zur Höhe des angebotenen Verpflegungszuschusses abhängig machen. • Kann über die konkrete Höhe des Zuschusses nicht ohne weitere Ermittlungen entschieden werden, ist die Sache zur Feststellung und Bemessung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Betroffene befindet sich in Sicherungsverwahrung in einer JVA und verpflegt sich seit dem 24.09.2013 selbst. Er beantragte gerichtliche Entscheidung und verlangte rückwirkend ab dem 24.09.2013 Zahlung eines Verpflegungszuschusses in angemessener Höhe nach Sozialhilfesätzen. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag als unbegründet zurück, da der Betroffene bereits faktisch selbst verpflegt sei und kein Anspruch auf einen über die landesrechtlichen Sätze hinausgehenden Zuschuss bestehe. Der Betroffene rügte Widersprüche und machte geltend, ihm sei unabhängig von der faktischen Tolerierung die formelle Gestattung der Selbstverpflegung zu gewähren sowie ein Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen zuzusprechen. Das Oberlandesgericht prüfte die Rechtsbeschwerde und die Anforderungen des § 17 SVVollzG. • Die Rechtsbeschwerde war teilweise zuzulassen, weil die Strafvollstreckungskammer nicht vollständig über die Anträge des Betroffenen entschieden hatte und dadurch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 GG betroffen waren. • Nach § 17 Abs. 2 S.1 SVVollzG bedarf Selbstverpflegung der Gestattung durch die Einrichtung; diese ist zu erteilen, solange nicht die Sicherheit oder schwerwiegende ordnungsrelevante Gründe entgegenstehen. Eine faktische Duldung ersetzt die formelle Gestattung nicht, da die Einrichtung das Verhalten jederzeit beenden könnte. • § 17 Abs. 3 S.2 SVVollzG begründet bei Gestattung Anspruch auf einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen der Einrichtung. Dieser Zuschuss bemisst sich nach der materiellen Ersparnis, üblicherweise anhand der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung; ein weitergehender Anspruch nach Sozialhilfesätzen besteht nicht. • Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Zuschuss unzureichend aufgefasst, indem sie nur die Frage eines Mehranspruchs über den angebotenen Betrag geprüft und den Gesamtantrag teilweise nicht entschieden hat. Daher war die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Gestattung zu erteilen und rückwirkend einen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen zu zahlen. • Für die konkrete Bemessung des seit dem 24.09.2013 zustehenden Zuschusses sind weitere Ermittlungen erforderlich, insbesondere zur zugrunde zu legenden durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung; daher ist Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer erforderlich. • Ein darüber hinausgehender Anspruch auf erhöhte Zahlungen oder Zusatzlieferungen von Lebensmitteln war nicht festgestellt bzw. konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erstmals vorgebracht werden. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zu verweigern; in dem Umfang, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Gestattung der Selbstverpflegung und auf Gewährung eines rückwirkenden Verpflegungszuschusses in Höhe der ersparten Aufwendungen nicht entschieden bzw. verworfen worden war. Das Oberlandesgericht verpflichtet die Antragsgegnerin, dem Betroffenen die Selbstverpflegung zu gestatten und ihm rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen zu gewähren. Zur Ermittlung und Festsetzung der konkreten Höhe des Zuschusses wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen; dort sind insbesondere die maßgeblichen durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung für die relevanten Zeiträume festzustellen. Ein weitergehender Zuschuss nach Sozialhilfesätzen oder zusätzliche Leistungen wurde nicht zugesprochen. Soweit die Rechtsbeschwerde unzulässig war, bleibt sie verworfen. Prozesskostenhilfe wurde in dem zugebilligten Umfang gewährt.