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Beschluss

1 Vollz(Ws) 15 + 16/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0526.1VOLLZ.WS15.16.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Untergebrachte, die sich selbst verpflegen, müssen nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen.

  • 2.

    Beantragt ein von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommener Untergebrachter einen höheren Zuschuss und macht er dabei geltend, dass er aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer besonderen Ernährung bedarf, die im Vergleich zu einer „normalen“ gesunden Ernährung kostenaufwändiger ist, so bedarf es namentlich dann, wenn der Untergebrachte bedürftig ist und ihm an Eigenmitteln monatlich lediglich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nach § 35 SVVollzG NRW zur Verfügung steht, im Rahmen der Ausübung des Ermessens einer genaueren Betrachtung, ob die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für seine Selbstverpflegung ausreichen.

  • 3.

    Als Anhaltspunkt dafür, ob eine - durch ärztliches Attest/Vorstellung beim Anstaltsarzt belegte - Erkrankung eine besonderen Ernährung(sform) bedingt, die im Vergleich zu der „normalen“ gesunden Ernährung kostenintensiver ist, und ob ggf. die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Erwerb von Lebensmitteln zur Einhaltung dieser krankheitspezifischen Ernährung(sform) ausreichen, können die Grundsätze und Maßstäbe der Sozialhilfe zum ernährungsbedingten Mehrbedarf herangezogen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA A vom 12. Oktober 2022 betreffend die Ablehnung der Auszahlung eines höheren Verpflegungsgeldes werden – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen und in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Der Leiter der JVA A wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Untergebrachte, die sich selbst verpflegen, müssen nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen. 2. Beantragt ein von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommener Untergebrachter einen höheren Zuschuss und macht er dabei geltend, dass er aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer besonderen Ernährung bedarf, die im Vergleich zu einer „normalen“ gesunden Ernährung kostenaufwändiger ist, so bedarf es namentlich dann, wenn der Untergebrachte bedürftig ist und ihm an Eigenmitteln monatlich lediglich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nach § 35 SVVollzG NRW zur Verfügung steht, im Rahmen der Ausübung des Ermessens einer genaueren Betrachtung, ob die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für seine Selbstverpflegung ausreichen. 3. Als Anhaltspunkt dafür, ob eine - durch ärztliches Attest/Vorstellung beim Anstaltsarzt belegte - Erkrankung eine besonderen Ernährung(sform) bedingt, die im Vergleich zu der „normalen“ gesunden Ernährung kostenintensiver ist, und ob ggf. die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Erwerb von Lebensmitteln zur Einhaltung dieser krankheitspezifischen Ernährung(sform) ausreichen, können die Grundsätze und Maßstäbe der Sozialhilfe zum ernährungsbedingten Mehrbedarf herangezogen werden. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA A vom 12. Oktober 2022 betreffend die Ablehnung der Auszahlung eines höheren Verpflegungsgeldes werden – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen und in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben. Der Leiter der JVA A wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 02. August 20XX (erneut) im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA A . Er ist Selbstverpfleger und erhält von der Vollzugseinrichtung einen Zuschuss zu den Verpflegungskosten i.H.v. 2,40 EUR bzw. seit Oktober 2022 i.H.v. 3,00 EUR täglich. Zudem erhält er ein monatliches Taschengeld i.H.v. derzeit 133,32 EUR. Ende September 2022 beantragte der Betroffene die Erhöhung des Verpflegungsgeldes auf 205,00 EUR monatlich, da es ihm unmöglich sei, sich von dem ausgezahlten Verpflegungsgeld gesund und ausgewogen zu ernähren, zumal in Anbetracht der erhöhten Preise bei dem Anstaltskaufmann. Er wies auf eine bestehende Gluten-Unverträglichkeit und die hohen Kosten für glutenfreie Lebensmittel hin. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2022 lehnte der Leiter der JVA A die Auszahlung eines höheren Verpflegungsgeldes ab, und begründete dies im Wesentlichen damit, der gewährte Zuschuss orientiere sich an der Höhe der ersparten Aufwendungen (durchschnittliche Verpflegungskosten der JVA A je Gefangener und Jahr). Ein höherer Betrag, auch zur Abdeckung von etwaigen Sonderkostformen, sei gesetzlich nicht vorgesehen. In Verbindung mit dem Taschengeld stehe dem Betroffenen ein monatlicher Betrag von 223,32 EUR bzw. 226,32 EUR zur Verfügung. Sofern die finanziellen Mittel eine (vollumfängliche) Selbstverpflegung nicht gestatten würden, könne der Betroffene sich wieder mit Anstaltskost verpflegen lassen, die aufgrund seiner Glutenunverträglichkeit nach Vorstellung beim anstaltsärztliche Dienst auch für seine Bedürfnisse zubereitet werden könne. Anzumerken sei, dass die Vollzugseinrichtung auch durch Zurverfügungstellung von Lebensmitteln eine gesunde Ernährung gewährleisten könne, sollte diese unter Zugrundelegung der obigen Rechengrößen in Einzelfällen, etwa wegen kurzfristig oder saisonal erhöhter Preise für bestimmte Produkte, einmal nicht sichergestellt sein. Das Wahlrecht liege insofern bei der Anstalt, nicht bei dem Betroffenen. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in welchem der Betroffene die Verpflichtung der JVA A zur Zahlung eines Zuschusses i.H.v. 205,00 EUR monatlich begehrte und u.a. ausführte, dass er an einer „Zöliakie“ leide, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die zu dem Regelungskonzept des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 SVVollzG NRW und der Bemessung der Höhe des Verpflegungszuschusses ergangene Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13, juris) hingewiesen, der zufolge auch bei bedürftigen Untergebrachten Mindestverpflegungszuschuss und Taschengeld nach § 35 SVVollzG NRW im Regelfall noch ausreichend sind, um eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Betroffene keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Verpflegungszuschusses i.H.v. 205,00 EUR. Selbst wenn der ihm einschließlich seines Taschengeldes zur Verfügung stehende Betrag für eine etwaige glutenfreie Sonderkost nicht ausreichen sollte, führe dies nicht zwingend zu einem Anspruch auf Erhöhung des Verpflegungszuschusses. Die JVA habe insoweit zutreffend auf ihr Wahlrecht, dem Betroffenen statt einer Erhöhung des Zuschusses zusätzliche Lebensmittel zur Verfügung zu stellen, hingewiesen. Dass der Betroffene eine Überlassung von zusätzlichen Lebensmitteln beantragt habe, sei nicht ersichtlich. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 20. Dezember 20XX zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht A erklärten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer zur antragsgemäßen Bescheidung, hilfsweise zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beantragt und (sinngemäß) die Verletzung materiellen Rechts sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hatte insoweit Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil der vorliegende Fall Anlass gibt, die zur Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 SVVollzG NRW ergangene Senatsrechtsprechung weiter zu konkretisieren. Der landesweit für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen zuständige Senat hat sich bislang zu der Frage der Berücksichtigung einer besonderen Ernährung(sform) bei der Bemessung des Verpflegungsgeldes nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW nicht geäußert. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Vorab ist (klarstellend) darauf hinzuweisen, dass in dem Antrag des Betroffenen auf Gewährung eines Verpflegungsgeldes i.H.v. 205,00 EUR monatlich zugleich ein Antrag auf Gewährung eines geringeren, jedoch über den derzeit gewährten Zuschuss von 3,00 EUR täglich hinausgehenden Betrages als „Minus" enthalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 181/14, Rn. 15, juris), so dass sein Begehren nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungsgeldes in der konkret geforderten Höhe nicht bestehe. 2. Dem Betroffenen steht gegen die Vollzugseinrichtung, da ihm die Selbstverpflegung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW gestattet worden ist, ein Anspruch auf einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu (§ 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW). a) Der nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW zu gewährende (Mindest-)Zuschuss bemisst sich - wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist - allein nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa - wie von dem Betroffenen in seinem an die JVA A gerichteten Antrag angedeutet - nach Sozialhilfesätzen zu berechnen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13 und 23. September 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 181/14, jeweils bei juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Schlechterstellung hiesiger Untergebrachter gegenüber solchen, die in Niedersachsen (JVA B) oder Rheinland-Pfalz (JVA C) untergebracht sind und nach den dort geltenden Regelungen (womöglich) einen höher bemessenen Zuschuss erhalten, liegt entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13, juris). Ohnehin bemisst sich der Verpflegungszuschuss in Niedersachsen inzwischen ebenfalls nach der Höhe der ersparten Sachaufwendungen (§ 25 Abs. 1 S. 4 Nds. SVVollzG in der ab dem 01. Juli 2022 geltenden Neufassung) und wird nicht mehr - wie zuvor - anhand der Vorschriften des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für Verpflegung festgesetzt. Auch in Rheinland-Pfalz erhalten die Untergebrachten im Falle der Selbstverpflegung einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen (§ 58 Abs. 2 S. 2 RhPfLSVVollzG) Hinsichtlich der konkreten Art der Berechnung des (Mindest-)Zuschusses hat der Senat wiederholt entschieden, dass diese grundsätzlich auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit, die in der Vergangenheit jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt D als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt wurden, erfolgen kann (vgl. Senat, a.a.O. sowie Beschluss vom 25. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 381/18, juris). Ob eine solche Bestimmung der durchschnittlichen landesweiten Kosten der Gefangenenverpflegung weiterhin stattfindet, bedarf keiner Aufklärung. Denn in Anlehnung an die vorgenannte Senatsrechtsprechung ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme eines Untergebrachten an der Gemeinschaftsverpflegung - wie hier - auf der Basis der in der jeweiligen Anstalt anfallenden durchschnittlichen Kosten der Verpflegung der dortigen Strafgefangenen und Untergebrachten erfolgt. Auch insoweit handelt es sich um eine Berechnung auf Durchschnittsbasis, die sachlich nachvollziehbar ist, und bei der die Vollzugseinrichtung die tatsächlich entstandene Ersparnis an den Untergebrachten weitergibt. Insofern hat die Strafvollstreckungskammer diese Berechnungsmethode zu Recht nicht beanstandet. Auch hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Grundsatz der eigenen Kostentragungspflicht des Untergebrachten (§ 17 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NRW) dieser seine vorhandenen Eigenmittel, zu denen entgegen der Annahme des Betroffenen auch das Taschengeld zu zählen ist, für die Selbstverpflegung einsetzen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 und 23. September 2014, a.a.O.). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer die Annahme der Justizvollzugsanstalt, dem Betroffenen stehe monatlich ein Betrag von 223,32 EUR bzw. 226,32 EUR für seine Verpflegung zur Verfügung, zu Recht nicht beanstandet. Der vorgenannte Betrag ist nach Auffassung des Senats auch ausreichend, um eine „normale“ gesunde Ernährung (im Sinne der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DEG), die auf eine ausgewogene und damit gesunde Ernährung ausgerichtet sind, und als Orientierung dienen können, vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 73) zu gewährleisten. Noch nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ob und inwieweit die Vollzugseinrichtung bei der Bemessung des Zuschusses nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW im Einzelfall eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingte besondere Ernährung(sform) des Untergebrachten zu berücksichtigen hat. b) Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss als den nach o.g. Ermittlungsmethode als ersparte Aufwendungen errechneten Betrag gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2014, a.a.O.). Ein höherer Zuschuss ist insbesondere dann vorzusehen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel des Untergebrachten nicht ausreichen, um Lebensmittel in entsprechendem Umfang einzukaufen (LT-Drs. 16/1435, S. 74). Der Gesetzesbegründung ist insofern zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Falle des Nichtvorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel für den Einkauf der (notwendigen) Lebensmittel von einem gebundenen Ermessen der Vollzugseinrichtung („ist ... vorzusehen“) ausgeht. Beantragt ein von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommener Untergebrachter einen höheren Zuschuss und macht er dabei - wie hier - geltend, dass er aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer besonderen Ernährung bedarf, die im Vergleich zu einer „normalen“ gesunden Ernährung kostenaufwändiger ist, so bedarf es namentlich dann, wenn der Untergebrachte - wie hier - bedürftig ist und ihm an Eigenmitteln monatlich lediglich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nach § 35 SVVollzG NRW zur Verfügung steht, im Rahmen der Ausübung des Ermessens einer genaueren Betrachtung, ob die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für seine Selbstverpflegung ausreichen. Dies ergibt sich aus folgendem: aa) In der Sozialhilfe wird gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII (in der seit dem 01. Januar 2021 gültigen Fassung) für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Nach § 30 Abs. 5 SGB XII a.F. war für „Kranke, genesende, behinderte und von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen“ ein Mehrbedarf anzuerkennen. Mit der Neufassung dieser Regelung in Abs. 5 war eine materielle Änderung nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 19/24034, S. 32 f.). Sprachlich geht es nicht mehr um eine „kostenaufwändige Ernährung“ sondern um einen „ernährungsbedingten Mehrbedarf“. Systematisch beziehen sich die Mehrbedarfe des § 30 SGB XII auf Bedarfe, die nicht von den pauschalen Regelbedarfen nach § 27a SGB XII erfasst sind. Die Regelbedarfe enthalten den zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt, zu dem auch die Kosten der Ernährung gehören (§ 27a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII), wobei eine „Vollkosternährung“ als vom Regelbedarf gedeckt gilt, da es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R -, Rn. 12 f., juris). Die Funktion des nunmehr in § 30 Abs. 5 SGB XII als „ernährungsbedingter Mehrbedarf“ bezeichneten Mehrbedarfs liegt darin, die im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung anfallenden Mehraufwendungen einer besonderen Ernährung(sform) abzudecken, wenn aus medizinischen Gründen eine „normale“ Ernährung entweder unzureichend oder sogar gesundheitsschädlich ist. Dies mit der Folge, dass längerfristig oder gar dauerhaft Aufwendungen anfallen, die deutlich höher sind, als die mit einer „normalen“ Ernährung verbundenen Aufwendungen (vgl. BT-Drs. 19/24034, S. 32 f.; vgl. auch BSG, a.a.O., Rn. 15 - zu der vergleichbaren Vorschrift des § 21 Abs. 5 SGB II). Angesichts der erforderlichen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Expertise für die Feststellung, welche medizinischen Gründe zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordernden Mehraufwendungen führen, enthält § 30 Abs. 5 SGB XII keine entsprechende Auflistung (vgl. BT-Drs. 19/24034, S. 32 f.). In Satz 3 wird bestimmt, dass die medizinischen Gründe auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen sind. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht (§ 30 Abs. 5 S. 4 SGB XII). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtspraxis gesetzlich festgeschrieben (vgl. BT-Drs. 19/24034, S. 32 f.), nach der die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ( „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII“ , abrufbar unter https://www.deutscher-verein.de) als Orientierungshilfe herangezogen werden, von der fachlich begründet abgewichen werden darf (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.; Hauck/Noftz, SGB XII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 30 Rn. 26, m.w.N.). Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge wurden wie folgt erstellt (vgl. dort S. 9 f.): Zur Erhebung des ernährungsspezifischen Mehraufwandes wurde zunächst ein exemplarischer Vollkost-Speiseplan als Bezugsgröße verwendet, der sich nach den Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) für eine Vollkosternährung richtet. Dieser Vollkostplan wurde nach den einschlägigen Leitlinien der jeweiligen Erkrankung entsprechend abgewandelt. Alle Speisepläne wurden von Expertinnen des Berufsverbandes der Diätassistenten (VDD) erstellt. Auf Grundlage der modifizierten Wochenspeisepläne wurden Einkaufslisten angefertigt und im Handel der Mittelwert aus dem oberen und unteren Preissegment ermittelt. Der festgestellte, typische Mehrbedarf ergibt sich schließlich aus der Gegenüberstellung der Kosten eines Vollkost-Speiseplanes mit dem jeweils erkrankungsspezifisch modifizierten Speiseplan. bb) Es versteht sich von selbst, dass auch ein Untergebrachter, dem die Selbstverpflegung gestattet worden ist, in der Lage sein muss, eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingte besondere Ernährung(sform) einzuhalten. Als Anhaltspunkt dafür, ob eine - durch ärztliches Attest/Vorstellung beim Anstaltsarzt belegte - Erkrankung eine besonderen Ernährung(sform) bedingt, die im Vergleich zu der „normalen“ gesunden Ernährung kostenintensiver ist, und ob ggf. die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Erwerb von Lebensmitteln zur Einhaltung dieser krankheitspezifischen Ernährung(sform) ausreichen, können die aufgezeigten Grundsätze und Maßstäbe der Sozialhilfe herangezogen werden. Gemäß den „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII“ vom 16. September 2020 zählt - hier interessierend - die Zöliakie im Sinne einer genetisch-determinierten autoimmunologisch vermittelten chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, die durch den Verzehr von Gluten indiziert wird, zu den Erkrankungen, bei denen sich für die empfohlene Ernährung (lebenslange streng glutenfreie Ernährung) Mehrkosten im Vergleich zur Vollkosternährung ergeben. Der Deutsche Verein empfiehlt einen Mehrbedarf von 20% der Regelbedarfsstufe 1. Hingegen zählt die Nicht-Zöliakie-Gluten-/ Weizensensivität (NCGS) zu den Erkrankungen und Nahrungsmittelunverträglichkeiten, für die eine Vollkosternährung empfohlen wird, die regelhaft nicht zu einem Mehrbedarf führt. Dementsprechend werden in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Mehrbedarfe im Falle einer Zöliakie anerkannt (BSG, a.a.O.), nicht hingegen im Falle einer NCGS (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 07. Juli 2022 - L 8 SO 277/18 -, juris). Demzufolge stand einem nach dem SGB XII Leistungsberechtigten (Regelbedarfsstufe 1), bei dem ein ernährungsbedingter Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII wegen Zöliakie auf Grundlage der Empfehlungen der Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge anerkannt wurde, im Jahr 2022 monatlich ein Betrag von rund 245,00 EUR für seine Ernährung zur Verfügung. Nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) kann der prozentuale Anteil der Verbrauchsausgaben für Ernährung am Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 mit 34,7% angenommen werden. Bei einem Regelsatz von 449,00 EUR in der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 entfielen auf den Regelbedarf für Ernährung demnach 155,80 EUR. Der ernährungsbedingte Mehrbedarf bei Zöliakie (20% der Regelbedarfsstufe 1) belief sich auf 89,80 EUR. Im Jahr 2023 beläuft sich der Regelbedarf für Ernährung zuzüglich ernährungsbedingtem Mehraufwand unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechengrößen auf rund 275,00 EUR (Regelsatz ab 01. Januar 2023: 502,00 EUR). Diese vergleichende Betrachtung gibt Anlass zu der Annahme, dass die finanziellen Mittel eines bedürftigen Untergebrachten, der (lediglich) über den Mindestverpflegungszuschuss und ein Taschengeld nach § 35 SVVollzG NRW verfügt, im Falle des Vorliegens einer (durch ärztliches Attest/Vorstellung beim Anstaltsarzt belegten) Zöliakie nicht ausreichen, um Lebensmittel für eine streng glutenfreie Ernährung einzukaufen, zumal unter Berücksichtigung der eingeschränkten Bezugsmöglichkeiten (§ 18 SVVollzG NRW). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in der JVA A bereits auf 3,00 EUR täglich angehobenen Mindestverpflegungszuschusses. cc) Allerdings weisen die Regelungen über die Gewährung eines Verpflegungszuschusses auch Besonderheiten gegenüber der Sozialhilfe auf, die ebenfalls in den Blick zu nehmen sind. So wird den Untergebrachten im Falle der Selbstversorgung ein zweckgebundener Zuschuss gewährt, wohingegen der Gesetzgeber im Sozialrecht das Erfordernis eines zweckentsprechenden Einsatzes der konkreten Leistung nicht normiert hat (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 23 f., zu der Vorschrift des § 21 Abs. 5 SGB II). Zudem kann die Vollzugseinrichtung dem Untergebrachten nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW statt des Zuschusses in Geld auch Lebensmittel zur Verfügung stellen. Letzteres setzt allerdings voraus, dass die konkrete (Mehr-)Bedarfslage geklärt ist, da die Vollzugseinrichtung ansonsten das ihr zustehende Wahlrecht nicht sachgerecht ausüben kann, weil sie nicht entscheiden kann, ob und in welchem Umfang und welche Lebensmittel sie dem Untergebrachten zur Verfügung stellen will. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Senatsrechtsprechung. Aus der gesetzlich normierten Zweckgebundenheit des Zuschusses lässt sich herleiten, dass die Vollzugseinrichtung die tatsächliche Einhaltung einer krankheitsspezifischen Ernährung überprüfen oder den Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen seitens des Untergebrachten verlangen kann. Möglich (nicht zwingend) erschiene es dem Senat insofern, bei Vorliegen einer nach obigen Grundsätzen festgestellten (Mehr-)Bedarfslage den Zuschuss (vorläufig) angemessen zu erhöhen und sich die Mittelverwendung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums von dem Untergebrachten nachweisen zu lassen, was zugleich eine evtl. Ausschärfung des Erhöhungsbetrages ermöglichen würde. Die Nachweispflicht darf allerdings nicht dazu führen, dass die Einhaltung einer - regelhaft mit Mehraufwendungen verbundenen - krankheitsspezifischen Ernährung letztlich vereitelt würde, etwa durch das Verlangen, die tatsächliche Einhaltung der besonderen (kostenaufwendigeren) Ernährung vor der Entscheidung über die Gewährung eines höheren Zuschusses für zurückliegende Zeiträume zu belegen, wenn deren Einhaltung dem Untergebrachten wegen fehlender Geldmittel nicht möglich gewesen ist. 3. Die Entscheidung der JVA A, dem Betroffenen keinen höheren Verpflegungszuschuss als 3,00 EUR täglich zu gewähren, erweist sich nach den zuvor dargestellten Grundsätzen als ermessensfehlerhaft, was die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft nicht beanstandet hat. So ist die JVA A zu Unrecht davon ausgegangen, ein über die ersparten Aufwendungen hinausgehender Betrag zur Abdeckung etwaiger Sonderkostformen sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sie die Frage, ob der Betroffene aus medizinischen Gründen einer besonderen Ernährung bedarf und ob seine finanziellen Mittel zur Einhaltung dieser Ernährung ausreichen, nicht weiter aufgeklärt hat. Insofern geht auch der bloß „hypothetische“ Verweis der JVA A , die Vollzugseinrichtung könne dem Betroffenen auch Lebensmittel zur Verfügung stellen, sollte eine gesunde Ernährung einmal nicht gewährleistet sein, fehl. Die Sache ist nicht spruchreif (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). Aus dem angefochtenen Beschluss nebst dem darin in Bezug genommenen Bescheid der JVA A vom 12. Oktober 2022 sowie der Antragsschrift des Betroffenen nebst Anlagen, die dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren als einzige Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, ergibt sich insbesondere nicht, ob der Betroffene tatsächlich an einer Zöliakie oder womöglich bloß an einer Nicht-Zöliakie-Gluten-/Weizensensivität (NCGS) leidet. Eine Vorstellung beim anstaltsärztlichen Dienst der JVA A hat bislang nicht stattgefunden, was sich dem Bescheid vom 12.Oktober 2022 entnehmen lässt. Zudem verbliebe der JVA A auch im Falle des Vorliegens einer Zöliakie ein Ermessenspielraum hinsichtlich der konkreten Höhe des Zuschusses und der Ausübung des Wahlrechts nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW. Aus vorgenannten Gründen waren sowohl der angefochtene Beschluss als auch der Ablehnungsbescheid der JVA A vom 12. Oktober 2022 aufzuheben und die JVA A zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. IV. Wegen des im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch in der (bloßen) Verpflichtung zur Neubescheidung zu sehenden weitreichenden Erfolgs des Betroffenen hat es der Senat für billig erachtet, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen insgesamt der Landeskasse aufzuerlegen.