OffeneUrteileSuche
Beschluss

32 SA 59/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Klageerhebung zur Bestimmung eines gemeinsamen Zuständigkeitsgerichts angewendet werden. • Bei mehreren Bürgen, die für dieselbe Hauptverbindlichkeit haften, sind diese als einfache Streitgenossen i.S. der §§ 59 ff. ZPO gemeinsam zu behandeln. • Die Akzessorietät der Bürgschaft begründet nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung einen gemeinsamen Erfüllungsort der Bürgschaft am Erfüllungsort der Hauptschuld. • Die Richtlinie 2000/35/EG und die EuGH-Rechtsprechung betreffen primär Verzugsfragen und verlangen keine Änderung der nationalen Regelung zum Leistungsort mit Folgen für § 29 ZPO. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Zweckmäßigkeits- und Prozesswirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist zulässig, wenn verschiedene allgemeine Gerichtsstände der Beklagten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO bei mehreren Bürgen • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Klageerhebung zur Bestimmung eines gemeinsamen Zuständigkeitsgerichts angewendet werden. • Bei mehreren Bürgen, die für dieselbe Hauptverbindlichkeit haften, sind diese als einfache Streitgenossen i.S. der §§ 59 ff. ZPO gemeinsam zu behandeln. • Die Akzessorietät der Bürgschaft begründet nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung einen gemeinsamen Erfüllungsort der Bürgschaft am Erfüllungsort der Hauptschuld. • Die Richtlinie 2000/35/EG und die EuGH-Rechtsprechung betreffen primär Verzugsfragen und verlangen keine Änderung der nationalen Regelung zum Leistungsort mit Folgen für § 29 ZPO. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Zweckmäßigkeits- und Prozesswirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist zulässig, wenn verschiedene allgemeine Gerichtsstände der Beklagten vorliegen. Die Klägerin verlangt von zwei Beklagten, die jeweils in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken wohnen, Zahlung aus Darlehensbürgschaften in Höhe von jeweils 60.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage wurde beim Landgericht B erhoben; die Klägerin vertrat zunächst die Ansicht, der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) liege am Wohnsitz der Klägerin wegen einer richtlinienkonformen Qualifikation der Geldschuld als Bringschuld. Die Beklagten rügten die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts B. Nach Hinweis des Landgerichts B beantragte die Klägerin die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands und schlug das Landgericht I vor. Das Oberlandesgericht prüfte, ob nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ein gemeinsames zuständiges Gericht bestimmt werden kann. • Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 36 Abs.2 ZPO, da das zuerst mit der Sache befasste Gericht im Bezirk des Senats liegt. • § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist auch nach Klageerhebung anwendbar; die Regelung dient der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie. • Die beiden Beklagten sind als für dieselbe Hauptverbindlichkeit haften-de Bürgen einfache Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO. • Die Beklagten haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände nach §§ 12, 13 ZPO, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht feststellbar. • Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt nicht automatisch der Erfüllungsort der Hauptschuld; Erfüllungsort der Bürgschaft ist grundsätzlich der Wohnsitz des Bürgen, wenn nichts anderes vereinbart ist. • Die Klägerin kann sich nicht damit durchsetzen, Geldschulden richtlinienkonform als Bringschulden umzudeuten mit der Folge eines Erfüllungsorts beim Gläubiger; Richtlinie 2000/35/EG und EuGH-Rechtsprechung betreffen vornehmlich Verzugsfragen und nicht die Bestimmung des Leistungsortes im Zivilrecht. • Eine nur auf Verzugsregelungen beschränkte richtlinienkonforme Auslegung genügt, sodass die nationalen Regeln zu §§ 269, 270 BGB und damit § 29 ZPO nicht zu ändern sind. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einem Beklagten die Prozessführung vor dem vorgeschlagenen Landgericht I unzumutbar wäre. Das Oberlandesgericht bestimmt nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO das Landgericht I als zuständiges Gericht. Begründend führt es aus, dass die Tatfrage des Erfüllungsortes der Bürgschaft nicht zur Begründung eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands am Sitz der Klägerin führt und dass die Anwendung der Zahlungsverzugsrichtlinie keine Abkehr von den nationalen Leistungsortsregeln rechtfertigt. Aufgrund der unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten und der Zweckmäßigkeit der Prozessführung ist das Landgericht I aus prozessökonomischen Gründen am besten geeignet; die Rechtshängigkeit geht auf dieses Gericht über. Damit wird dem Antrag der Klägerin auf Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands stattgegeben und das Verfahren am Landgericht I fortgeführt.