Beschluss
4 U 136/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0925.4U136.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Berufungsklägerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 G r ü n d e 2 Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das am 29.08.2013 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund nicht zuständig. 3 Für die Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – nach §§ 91 Satz 2, 92 Abs. 1, 93, 95 GWB iVm § 2 der nordrhein-westfälischen „Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ vom 30.08.2011 (ausschließlich) zuständig. 4 1. Nach §§ 91 Satz 2, 95 GWB entscheidet der Kartellsenat (ausschließlich) über Berufungen gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB (Kartellrechtsstreitigkeiten). Nach § 87 GWB hängt die Qualifikation einer Streitigkeit als Kartellrechtsstreitigkeit davon ab, ob für die Entscheidung des Rechtsstreits kartellrechtliche Vorschriften von Bedeutung sind oder zumindest sein können (materielle Anknüpfung). § 87 Satz 1 GWB betrifft dabei Prozesse mit einer kartellrechtlichen Hauptfrage, § 87 Satz 2 GWB Prozesse mit einer kartellrechtlichen Vorfrage ( Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage [2007], § 87 GWB Rdnr. 10). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Kartellrechtsstreitigkeit im Sinne des § 87 Satz 1 GWB. Der Prozess hat eine kartellrechtliche Hauptfrage, wenn das Vorbringen des Klägers das Bestehen eines kartellrechtlichen Anspruches zumindest wahrscheinlich macht ( Karsten Schmidt , a.a.O., Rdnr. 9); eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung ist – entgegen der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.09.2014 vertretenen Auffassung – nicht erforderlich ( Karsten Schmidt , a.a.O.). 5 Das Bestehen kartellrechtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ist im vorliegenden Fall zumindest wahrscheinlich. In der Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren zumindest gleichrangig neben lauterkeitsrechtlichen Regelungen auch auf kartellrechtliche Vorschriften gestützt. Angesichts des Bekanntheitsgrades der Beklagten bzw. des Konzerns, dem sie angehört, ist es auch plausibel, dass die Beklagte eine Marktstellung innehat, die den Anwendungsbereich kartellrechtlicher Regelungen eröffnen kann. Noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – und nach mehrfacher Umstellung der Klageanträge – hat sich das Landgericht mit der Frage des Bestehens kartellrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte befasst. Dass das Landgericht hierbei zu dem Schluss gelangt ist, die Klägerin habe derartige Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen, ist nach dem oben Gesagten für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang. Die Beantwortung der Frage, ob die vorerwähnte Auffassung des Landgerichts zutreffend ist, muss den für die Sachentscheidung in Kartellrechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichten vorbehalten bleiben. 6 Die in der ersten Instanz abgegebene Erklärung der Klägerin, sie stütze ihre Klage nicht mehr auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen, ist ebenfalls ohne Belang. Im Zivilprozess kann der Kläger dem Gericht nicht vorgeben, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dieses den ihm unterbreiteten Streitgegenstand prüft. Für die Würdigung, welche materiell-rechtlichen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können, kommt es damit nicht auf die Rechtsauffassung der Parteien, sondern nur auf diejenige des Gerichts an ( Karsten Schmidt , a.a.O.). 7 Die vorerwähnte Erklärung der Klägerin hatte auch keinen Einfluss auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche einerseits und kartellrechtliche Ansprüche andererseits stellen keine unterschiedlichen zivilprozessualen Streitgegenstände dar. Auch im Lauterkeits- und Kartellrecht wird der zivilprozessuale Streitgegenstand nicht durch einen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern – allein – durch den Klageantrag und den zu dessen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BGH, GRUR 2013, 401 [Biomineralwasser]). Klagegrund ist hier der (frühere) Betrieb eines „D“ durch die Beklagte in den Räumlichkeiten der C-Klinik in C2. Ob sich das an diesen Klagegrund anknüpfende Unterlassungsbegehren der Klägerin auf lauterkeitsrechtliche und/oder auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt, ist allein Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, nicht hingegen des prozessualen Streitgegenstandes. 8 Soweit die Parteien nunmehr (sinngemäß) vorbringen, eine Entscheidung des Rechtsstreits unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten sei deshalb nicht (mehr) wahrscheinlich, weil die Klägerin ihr diesbezügliches Tatsachenvorbringen – namentlich das Vorbringen zur Marktstellung der Beklagten – nicht mehr aufrechterhalte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dieses – bereits in der Klageschrift enthaltene – Vorbringen jederzeit wieder aufgreifen kann. Die Prüfung der Frage, ob das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin im Übrigen tatsächlich, wie das Landgericht meinte, unsubstantiiert bzw. unschlüssig war, obliegt – wie bereits ausgeführt – ausschließlich den zuständigen Kartellgerichten. 9 2. Selbst wenn sich die Zuständigkeit des Kartellsenats im vorliegenden Falle nicht unter dem Gesichtspunkt einer materiellen Anknüpfung ergeben sollte, folgt dessen Zuständigkeit in der vorliegenden Sache jedenfalls aus dem Umstand, dass das Landgericht das angefochtene Endurteil ausweislich des Urteilsrubrums ausdrücklich als „Kartellgericht“ gefällt hat (formelle Anknüpfung). Der Senat schließt sich insoweit nunmehr der überzeugend begründeten Auffassung von Karsten Schmidt , a.a.O., § 91 GWB Rdnrn. 10, 14, an, wonach auch nach der Neufassung der Zuständigkeitsvorschriften des GWB im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit daran festzuhalten ist, dass der Kartellsenat (auch) für Berufungen gegen landgerichtliche Endurteile zuständig ist, die vom Landgericht – wie im vorliegenden Falle – in seiner Eigenschaft als ausschließlich zuständiges Kartellgericht gefällt worden sind (ebenso OLG Düsseldorf [1. Kartellsenat], Urteil vom 24.11.2010 – VI-U (Kart) 16/10 – <juris>, dort Rdnr. 16; zustimmend [wohl auch] Bumiller in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl. [2008], § 60 Rdnr. 19; zweifelnd: Bracher in: Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 91 GWB Rdnr. 13, und Bechtold , Kartellgesetz, 7. Aufl. [2013], § 91 GWB Rdnr. 2). Selbst nach der vermittelnden Auffassung von Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Aufl. [2001], § 91 GWB Rdnr. 13 („[…] Hat das Landgericht erkennbar unter Inanspruchnahme seiner kartellrechtlichen Zuständigkeit entschieden, kann das Kartell-Oberlandesgericht seine Zuständigkeit für das Rechtsmittel nur in Fällen eklatanter Fehlbeurteilung verneinen. […]“ ) ergibt sich hier eine Zuständigkeit des Kartellsenats, denn das Landgericht hat seine Zuständigkeit als Kartellgericht fehlerfrei bejaht, weil die Klägerin ihr Klagebegehren jedenfalls zunächst zumindest gleichrangig neben lauterkeitsrechtlichen Regelungen auch auf kartellrechtliche Vorschriften gestützt hat.