Beschluss
32 SA 70/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Klageerhebung zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angewendet werden.
• § 26 ZPO (dinglicher Gerichtsstand) gilt nicht für schuldrechtliche Ansprüche auf Auflassung eines Grundstücks.
• Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen kann aus Zweckmäßigkeits- und Prozesswirtschaftlichkeitsgründen ein einheitlich zuständiges Landgericht bestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO; dinglicher Gerichtsstand (§26 ZPO) greift bei schuldrechtlicher Auflassung nicht • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Klageerhebung zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angewendet werden. • § 26 ZPO (dinglicher Gerichtsstand) gilt nicht für schuldrechtliche Ansprüche auf Auflassung eines Grundstücks. • Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen kann aus Zweckmäßigkeits- und Prozesswirtschaftlichkeitsgründen ein einheitlich zuständiges Landgericht bestimmt werden. Der Kläger, Erbe seiner verstorbenen Ehefrau, verlangt rückwirkende Auflassung eines Grundstücks, das durch notariellen Vertrag vom 14.05.2005 gegen Nießbrauch zugunsten des Klägers und seiner Frau auf die Beklagten (leibliche Kinder der Ehefrau und eine Tochter des Klägers) übertragen wurde. Er beruft sich auf einen im Vertrag enthaltenen Widerrufsvorbehalt und hat den Widerruf erklärt. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts N gerügt; das Landgericht N hielt sich für unzuständig. Der Kläger beantragt beim Oberlandesgericht Hamm die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Beklagten haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Landgerichte. Es fanden bislang keine mündliche Verhandlung und keine Beweisaufnahme statt. • Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm zur Bestimmung nach § 36 Abs. 2 ZPO besteht, weil das Landgericht N zum Bezirk des OLG gehört. • Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die Beklagten als Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO auf einheitlicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage in Anspruch genommen werden. • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch nach Klageerhebung anwendbar. Der Wortlaut der Norm ist nicht auf den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit zu beschränken; Zweckmäßigkeitserwägungen erlauben eine spätere Bestimmung, sofern das Verfahren noch keinen entscheidenden Fortgang genommen hat. • Der dingliche Gerichtsstand des § 26 ZPO greift nicht für schuldrechtliche Auflassungsansprüche. Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, § 26 ZPO nur auf Klagen anzuwenden, die den Beklagten in seiner Beziehung zur Sache als solcher betreffen. • Schuldrechtliche Ansprüche auf Auflassung betreffen vorrangig die vertragliche Sonderbeziehung der Parteien und nicht besondere örtliche Nähe zu den Verhältnissen des Grundstücks; Gesetzesmaterialien und Sinn der Vorschrift rechtfertigen keine Ausdehnung. • Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist das Landgericht C zu bestimmen: der allgemeine Gerichtsstand eines Beklagten liegt dort, der Kläger wohnt deutlich näher zu Landgericht C als zu dem anderen in Betracht kommenden Landgericht, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem anderen Beklagten die Verteidigung vor Landgericht C unzumutbar wäre. Das Oberlandesgericht Hamm bestimmt das Landgericht C als örtlich zuständiges Gericht. Die Bestimmung beruht darauf, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nach Klageerhebung angewendet werden kann und die Beklagten als Streitgenossen einheitlich in Anspruch genommen werden. Der dingliche Gerichtsstand des § 26 ZPO findet auf den hier streitigen schuldrechtlichen Auflassungsanspruch keine Anwendung. Wegen Prozesswirtschaftlichkeit und der näheren Lage des Klägers zum Landgericht C ist dieses Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits am geeignetsten. Damit wird dem Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts stattgegeben und die Verweisung an das Landgericht C angeordnet.