Urteil
11 U 16/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.11U16.14.00
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Leitsätze
Für eine konventionswidrige vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 € pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine konventionswidrige vollzogene Sicherungsverwahrung beträgt die gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig rund 500 € pro Monat. Die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG ist nicht entsprechend anwendbar. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer vollzogenen über 10 Jahre hinaus gehenden Sicherungsverwahrung in der Zeit vom 30.05.2003 bis zum 26.06.2008. Hinsichtlich des wechselseitigen Vortrags und der gestellten Anträge aus der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. 30.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.370,81 € zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die erstinstanzlich ebenfalls verklagte Bundesrepublik Deutschland hat das Landgericht abgewiesen. Passivlegitimiert sei ausschließlich das beklagte Land und nicht der Bund. Zwar sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt, der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ergebe sich jedoch aus der gerichtlichen Anordnung sowie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung, die durch die Vollstreckungsbehörden des beklagten Landes erfolgt seien. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Entschädigungssumme aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zu, da in der gegen ihn vollzogenen Sicherungsverwahrung über die Dauer von 10 Jahren hinaus ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK zu sehen sei. Die Sicherungsverwahrung stelle eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK dar. Die Rechtfertigungsgründe aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK seien nicht erfüllt. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung sei jedenfalls keine Verurteilung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 a EMRK, da sie ohne die erforderliche Schuldfeststellung erfolgt sei. Zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr. Die Sicherungsverwahrung sei allein aufgrund der am 31.01.1998 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 67 d Abs. 3 StGB erfolgt, der erstmalig eine Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von 10 Jahren hinaus vorgesehen habe. Nach der vorherigen Fassung des § 67 d StGB wäre der Kläger demgegenüber ohne weiteres nach 10 Jahren Sicherungsverwahrung zu entlassen gewesen. Sowohl zum Zeitpunkt der Tatbegehung, als auch zum Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers habe noch § 67 d StGB a.F. gegolten, nach welchem die Sicherungsverwahrung 10 Jahre nicht habe überschreiten dürfen. Die neue Fassung des § 67 d StGB sei demgegenüber auf den Kläger nicht anwendbar. Es liege auch kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 c EMRK vor, weil potentielle künftige Straftaten, die hinsichtlich ihres Ortes und der Zeit ihrer Begehung nicht hinreichend bestimmt seien, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen würden. Darüber hinaus liege auch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK nicht vor. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die von dem Bundesverfassungsgericht festgelegten engen Ausnahmevoraussetzungen, wonach eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten vorliegen und der Sicherungsverwahrte an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leiden müsse, bei dem Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung vorgelegen hätten. Die Entscheidung, durch die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, stelle zudem keine hinreichende Grundlage für die Feststellung einer zuverlässig nachgewiesenen Störung bei dem Kläger dar. Dies gelte insbesondere, weil die Entscheidung auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes beruhe. Für den geltend gemachten Zeitraum der Sicherungsverwahrung von rund 61 Monaten sei eine Entschädigung i.H.v. 30.500 € angemessen. Eine höhere Entschädigung komme insbesondere nicht aufgrund einer Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG, der einen Tagessatz i.H.v. 25 € vorsehe, in Betracht. Eine direkte Anwendung dieses Paragraphen scheide aus, weil die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht vorliegen würden. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Frage. Es fehle hierfür an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich nur im Rahmen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes und damit ausnahmsweise für eine Pauschalierung des Betrages der immateriellen Entschädigung entschieden. Ansonsten liege die Ermittlung der Höhe des immateriellen Schadens grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters gemäß § 287 Abs. 1 ZPO und richte sich nach Art, Schwere und Umfang der Beeinträchtigung, wobei sie sich an vergleichbaren Fällen orientiere. Damit sei eine grundsätzliche Regelung, wie eine immaterielle Entschädigung zu bemessen sei, vorhanden. Gegen die analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 StrEG spreche zudem, dass das Gericht im konkreten Einzelfall an einer Erhöhung der Entschädigung zu Gunsten des Betroffenen gehindert wäre, wenn es über den bloßen Freiheitsentzug hinaus zu Unzulänglichkeiten für den Betroffenen gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Art, Schwere und des Umfangs der Beeinträchtigung sei der ausgeurteilte Betrag angemessen. Dabei falle insbesondere der Freiheitsentzug an sich und die nicht unbeträchtliche Länge des Freiheitsentzuges ins Gewicht. Der Entschädigungsbetrag entspreche etwa einem Betrag von 500 € pro Monat und sei damit vergleichbar mit denjenigen Beträgen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ähnlichen Fällen zuspreche. Eine Kürzung des Betrages aufgrund Mitverschuldens des Klägers komme nicht in Betracht, weil dieser es nicht vorwerfbar versäumt habe, die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs mit einem Rechtsbehelf zu rügen. Ihm habe schon nicht zeitnah ein erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, nachdem auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von § 67 d Abs. 3 StGB mit Urteil vom 05.02.2004 (BVerfGE 109, 133) als verfassungsgemäß beurteilt habe. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. weiteren 15.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011. Der Kläger ist der Meinung, ein Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 25 € pro Tag sei angemessen. Unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 28.11.2012 (11 W 75/12) ist er der Ansicht, eine unterschiedliche Bemessung der Geldentschädigung je nach maßgeblicher Anspruchsgrundlage (Art. 5 Abs. 5 EMRK oder § 7 Abs. 3 StrEG) sei unangemessen, da beide in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen verschuldensunabhängig seien und Ausmaß und Wirkung der Freiheitsentziehung keine Unterschiede aufweisen würden. Dem Landgericht sei zwar zuzugeben, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04) und vom 24.11.2011 (48038/06) ein Monatsbetrag von 500 € ableiten lasse, allerdings sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung sich in beiden Fällen zur Frage der angemessenen Höhe einer möglichen Entschädigung auf den Tagessatz von 11 € gemäß § 7 StrEG a.F. berufen habe. Darüber hinaus biete das Tagessatzsystem des § 7 Abs. 3 StrEG den Vorteil einer aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen einheitlichen Behandlung vergleichbarer Fälle. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG dränge sich in Fällen zu Unrecht vollzogener Sicherungsverwahrung geradezu auf. Diese Fälle seien hinsichtlich ihrer Entschädigung anders als die meisten anderen Fälle der Entschädigung für unrechtmäßige Freiheitsentziehung im deutschen Recht nicht geregelt. Wegen der Vergleichbarkeit der Fälle sei jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch den hier zu beurteilenden Fall der Höhe nach in exakt derselben Weise entscheiden würde, wie er dies bei § 7 Abs. 3 StrEG getan habe. Anspruchsteller sei immer ein zu Unrecht im Geltungsbereich des Gesetzes Inhaftierter und Anspruchsgegner sei immer der Träger der hoheitlichen Gewalt. In beiden Fällen sei Schadensersatz ohne Verschulden zu gewähren. Haftvollzug und Sicherungsverwahrung würden darüber hinaus in ganz ähnlicher Weise vollstreckt. Es sei nicht erkennbar, dass die Wertigkeit eines verlorenen Tages grundsätzlich im Fall des Strafvollzugs anders bewertet werden müsse, als bei der Sicherungsverwahrung. Die Ähnlichkeit von Strafe und Maßregel der Sicherung ergebe sich auch bei einer Betrachtung des französischen Rechts. Dort ergebe sich z.B. die Überwachung einer Person nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft aus dem dort geltenden Strafgesetzbuch, wonach diese Maßnahme als „zusätzliche Strafe“ angesehen werde. Auch ein Blick auf die §§ 2 und 129 StVollzG zeige die Nähe zwischen den staatlichen Maßnahmen Strafe und Maßregel der Sicherung. Danach dienten Verbüßung einer Freiheitsstrafe und Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung genau denselben Zielen, generalpräventiv nämlich dem Schutz der Allgemeinheit und zusätzlich dem Ziel, den Betroffenen zu befähigen, zukünftig ein sozial verantwortliches Leben in Freiheit führen zu können. Auch wenn man eine Analogie nicht annehmen wolle, müsse zumindest die offensichtliche gesetzgeberische Intention, wie Fälle dieser Art finanziell zu entschädigen seien, im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Genugtuungsfunktion des Schadensersatzes in Geld sei bei dem Sicherungsverwahrten mindestens so ausgeprägt wie bei einem Straftäter, im Regelfall jedoch sogar noch höher, weil anders als der Straftäter der Sicherungsverwahrten sich nicht als Folge seines eigenen schuldhaften strafrechtlichen Verhaltens verwahrt sehe, mit dem klaren Ziel des Strafendes, sondern sich in der Situation sehe, trotz Verbüßung des gesellschaftlichen Strafanspruches und der damit einhergehenden Absühnung noch immer ohne festes Ziel aufgrund einer negativen Zukunftsprognose inhaftiert zu sein. Auch ein Vergleich mit Fällen eines Schleudertraumas mittleren Grades und einer Beeinträchtigung von 3-5 Tagen, in denen Zivilgerichte in der Regel Schmerzensgeldbeträge in einer Größenordnung von 300-500 € zusprechen würden, zeige, dass ein Betrag i.H.v. 25 € für zu Unrecht erlittene Inhaftierung im Wege der Sicherungsverwahrung als an der äußerst untersten Grenze liegend anzusehen sei. Letztlich überzeuge der von dem Landgericht durchgeführte Rückgriff auf die Entscheidungen des EGMR auch deshalb nicht, weil die Lebensverhältnisse europaweit deutlich differieren und auch die Rechtsprechung bezüglich Schadensersatzforderungen für erlittenes Unrecht dem Grunde und der Höhe nach in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union extrem auseinanderfallen würde. Unter Zugrundelegung der hiesigen Verhältnisse sei evident, dass ein Betrag i.H.v. 16,50 € pro Tag nicht als angemessen angesehen werden könne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 03.12.2013 – Aktenzeichen: 25 O 212/12 – das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 15.850 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 271,15 € freizustellen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch handele es sich weder um einen Vermögensschadensanspruch, noch um einen bloßen Schmerzensgeldanspruch, sondern vielmehr um einen besonderen Ausgleichsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei dem auch in Bezug auf die Höhe sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, was zugleich bedeute, dass sich damit auch eine strikte analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG verbiete. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von weiteren 15.850 € gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK. Das Landgericht hat zu Recht eine Entschädigung für die konventionswidrig vollzogene Sicherungsverwahrung i.H.v. 500 € pro Monat angesetzt. Diese Entschädigungshöhe entspricht der Entschädigungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber ist die von dem Kläger begehrte Entschädigung i.H.v. 25 € pro Tag übersetzt. Ein Anspruch in dieser Höhe ergibt sich insbesondere nicht aus einer direkten oder analogen Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG. Eine direkte Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG scheitert schon daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen von §§ 1, 2 StrEG nicht gegeben sind. Es handelt sich hier nicht gemäß § 1 StrEG um eine strafgerichtliche Verurteilung, die im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, fortgefallen oder gemildert worden wäre. Die Voraussetzungen von § 2 StrEG liegen darüber hinaus ebenfalls nicht vor, weil der Kläger nicht freigesprochen worden ist und gegen ihn auch nicht ein Verfahren eingestellt, bzw. nicht eröffnet worden ist. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG kommt – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber sich nur im Rahmen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes und damit ausnahmsweise für eine Pauschalierung des Betrages der immateriellen Entschädigung entschieden habe. Darüber hinaus ist die Ermittlung der Höhe des immateriellen Schadens jedoch ebenfalls insoweit geregelt, als dass diese grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters liegt, welcher nach Art, Schwere und Umfang der Beeinträchtigung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle nach freiem Ermessen eine immaterielle Entschädigung festzulegen hat. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt es an dieser Stelle für die Analogie von § 7 Abs. 3 StrEG auf die von dem Kläger besonders betonte Vergleichbarkeit von Strafe und Sicherungsverwahrung nicht an. Die Festsetzung einer Entschädigung i.H.v. 30.500 € (500 €/Monat) erscheint in diesem Fall ausreichend, aber auch erforderlich. In der Rechtsprechung deutscher Gerichte hat sich bislang keine einheitliche Bemessung der Entschädigungshöhe für vergleichbare Fälle herausgestellt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2012, 12 U 60/12) hat in einem Fall konventionswidriger Sicherungsverwahrung – ebenso wie das Landgericht Dortmund in 1. Instanz – in Anlehnung an die Entschädigungspraxis des EGMR einen Betrag von rund 500 € pro Monat für angemessen erachtet. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.09.2013, III ZR 406/12) hat darin jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes gesehen. Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.11.2001, 11 W 23/01) hat in einem Fall für rechtswidrig verhängte Abschiebungshaft in Anlehnung an die damalige Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG 20 DM pro Tag für angemessen erachtet. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.12.2011, 10 W 14/11) hat in einem Fall für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft von knapp 2 Monaten 40 € pro Tag zur Kompensierung und Genugtuung für das erlittene Unrecht für angemessen erachtet. § 7 Abs. 3 StrEG biete nach dieser Entscheidung nur eine Orientierung. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 22.08.2013, 1 U 1488/13) hat in einem Fall für rechtswidrig verbüßte Zurückschiebungshaft von rund einem Monat 30 € pro Tag für angemessen erachtet. Eine über den Tagessatz des § 7 Abs. 3 StrEG hinausgehende Entschädigung sei deshalb angemessen, weil § 7 Abs. 3 StrEG eine Entschädigung für rechtmäßige Haft gewähre, während Art. 5 Abs. 5 EMRK eine Entschädigung für rechtswidrige Haft zubillige. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12.09.2013, 2 W 2/13) hat in einem Fall für rechtswidrige Abschiebungshaft von 11 Tagen 20 € pro Tag für angemessen erachtet. Die Beeinträchtigungen in diesem Fall blieben hinter dem typischen Fall zurück, da keine Stigmatisierung und kein Herausreißen aus dem sozialen Umfeld zu verzeichnen gewesen sei. Demgegenüber hat sich eine stetige Rechtsprechung des EGMR entwickelt, wonach durchgängig rund 500 € pro Monat für Fälle konventionswidriger Sicherungsverwahrung in Deutschland als angemessen angesehen worden sind (Urteil vom 19.04.2012, 61272/09; Urteil vom 19.01.2012, 21906/09; Urteil vom 24.11.2011, 48038/06; Urteile vom 13.01.2011, 17792/07; 20008/07; 27360/04; 42225/07; Urteil vom 17.12.2009, 19359/04). Dabei ist der EGMR auch nicht von seiner stetigen Rechtsprechung abgewichen, als der Beschwerdeführer in einem Fall ausdrücklich auf die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG n.F. hingewiesen und danach 25 € pro Tag für angemessen angesehen hatte (Urteil vom 19.01.2012, 21906/09, Rn. 106 ff. = NJW 2013, 1791). Die Argumentation des Klägers, dass die Lebensverhältnisse innerhalb Europas unterschiedlich seien, greift in diesem Zusammenhang nicht, weil es sich durchgängig um Fälle von Konventionsverstößen in Deutschland handelt. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die von dem EGMR zuerkannten Entschädigungen gemäß Art. 41 EMRK eine umfassende Kompensation der immateriellen Beeinträchtigungen zum Ziel hatten und demnach weitere Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind. Um die Möglichkeit, nach Art. 41 EMRK eine Entschädigung zu erlangen, nicht unzumutbar langwierig zu gestalten, legt der EGMR die Subsidiaritätsklausel aus Art. 41 EMRK seit jeher so aus, dass ein Anspruch aus Art. 41 EMRK nur dann hinter dem innerstaatlichen Recht zurücktritt, wenn dieses eine „ vollständige Wiederherstellung des status quo ante“ ermöglicht (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 16. Teil, IV, 2.). Der EGMR spricht daher in ständiger Rechtsprechung nicht nur in Fällen unvollkommener nationaler Entschädigungsregelungen dem jeweiligen Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung zu, sondern auch dann, wenn nach innerstaatlichem Recht ein Entschädigungsanspruch gegeben ist. Das Vorhandensein eines solchen im nationalen Recht schließt die Anwendung von Art. 41 EMRK im Anschluss an die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht aus, denn es wäre unzumutbar und mit dem Zweck des Menschenrechtsschutzes nicht vereinbar, einen Beschwerdeführer nach mehrjährigem Verfahren vor den Konventionsorganen erneut auf den innerstaatlichen Rechtsweg zu verweisen (Frowein/Peukert, EMRK, 3. Auflage 2009, Art. 41, Rn. 3; Meyer/Ladewig, EMRK, 3. Auflage 2011, Art. 41, Rn. 4). Dies gilt sogar dann, wenn innerstaatliches Recht hinsichtlich der festgestellten Konventionsverletzung nicht nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs, sondern auch eine vollkommene Wiedergutmachung eröffnet. Selbst in diesen Fällen kann der EGMR unter Anwendung von Art. 41 EMRK eine gerechte Entschädigung zubilligen, wenn die Wiedergutmachung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch nach Art. 41 EMRK nicht erfolgte (Frowein/Peukert, a. a. O., Art. 41, Rn. 3; Meyer/Ladewig, a. a. O., Art. 41, Rn. 4). Dies ist insbesondere regelmäßig dann der Fall, wenn eine Verletzung von Art. 5 EMRK im Beschwerdeverfahren vor den Konventionsorganen festgestellt wird (Frowein/Peukert, a. a. O., Art. 5, Rn. 147). Für eine umfassende Kompensation immaterieller Schäden durch Art. 41 EMRK spricht auch, dass die gemäß Art. 41 EMRK zuzusprechende gerechte Entschädigung mit der nach Art. 5 EMRK zuzusprechenden Entschädigung inhaltlich übereinstimmt, weil hinsichtlich immaterieller Schäden über Art. 5 Abs. 5 EMRK der Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 BGB im innerstaatlichen Recht eröffnet ist, welcher ebenfalls eine billige Entschädigung in Geld vorsieht. Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe nach Art. 41 EMRK stellt der EGMR zudem regelmäßig insbesondere auf die Schwere und Intensität des Verstoßes, sowie auf das Verhalten des Verletzten nach der Schädigung ab (Ossenbühl/Cornils, a. a. O., 16. Teil, IV, 4.). Dabei handelt es sich um Aspekte, die auch bei der Bemessung des immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Da der EGMR zudem in seinen vorgenannten Entscheidungen zu der konventionswidrigen Sicherungsverwahrung in Deutschland regelmäßig ausdrücklich eine Entschädigung wegen erlittenen Kummers und Frustration aufgrund des rechtswidrigen Freiheitsentzuges gewährt hat, ist nicht ersichtlich, wieso die angemessene Entschädigung aus Art. 41 EMRK hinter der Entschädigung aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zurückbleiben sollte. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte würde eine Bemessung der billigen Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auf 25 € pro Tag in Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG zu einer Ungleichbehandlung des Individualbeschwerdeführers vor dem EGMR und dem Kläger vor dem innerstaatlichen Gericht führen, die nicht zu rechtfertigen ist. Demgegenüber erscheint eine Ungleichbehandlung von Geschädigten, die sich zu Unrecht in Strafhaft befunden haben, und Geschädigten, die sich zu Unrecht in Sicherungsverwahrung befunden haben, vertretbar. Insofern überzeugt die Argumentation des Klägers nicht, dass die Genugtuungsfunktion des Schadensersatzes in Geld bei dem Sicherungsverwahrten im Regelfall höher ausgeprägt sei, als bei dem in Strafhaft befindlichen Täter, weil anders als der Straftäter der Sicherungsverwahrte sich nicht als Folge seines eigenen schuldhaften strafrechtlichen Verhaltens verwahrt sehe, mit dem klaren Ziel des Strafendes, sondern sich in der Situation sehe, trotz Verbüßung des gesellschaftlichen Strafanspruches und der damit einhergehenden Absühnung noch immer ohne festes Ziel aufgrund einer negativen Zukunftsprognose inhaftiert zu sein. Bei der Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz liegt der Fall anders als bei der konventionswidrigen Sicherungsverwahrung in der Regel so, dass der Geschädigte, der sich in Strafhaft befunden hat, gerade nicht aufgrund seines eigenen schuldhaften Verhaltens, sondern unschuldig inhaftiert worden ist, wobei nicht übersehen wird, dass dies nicht zwingend ist, weil zum Beispiel bei Fällen der nachträglichen Strafmilderung oder der Einstellung des Verfahrens der Fall auch anders liegen kann. Darüber hinaus ist diese Inhaftierung in der Regel mit einer nicht unerheblichen Stigmatisierung des Geschädigten verbunden. Diese Stigmatisierung ist bei einem Sicherungsverwahrten, der ohnehin bereits in aller Regel eine jahrelange Strafhaft zu Recht verbüßt hat, im Vergleich minimal. Dazu kommt, dass der unschuldig in Strafhaft oder Untersuchungshaft Genommene nicht selten aus einem intakten Umfeld herausgerissen wurde, was eine weitere schwerwiegende Folge der nach § 7 Abs. 3 StrEG zu entschädigenden Inhaftierung darstellt. Diese Folge trifft den in der Regel seit Jahren zu Recht in Strafhaft und Sicherungsverwahrung befindlichen Sicherungsverwahrten nicht. Dabei dürfte die Erwägung, dass der nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu Entschädigende anders als derjenige, der sich in konventionswidriger Sicherungsverwahrung befunden hat, jedenfalls ursprünglich formell rechtmäßig inhaftiert gewesen ist, eine untergeordnete Rolle spielen, weil diese Gewissheit das Leid des unschuldig Inhaftierten, für welches er entschädigt werden soll, kaum lindern dürfte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.