Urteil
5 U 60/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1211.5U60.14.00
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Leitsätze
Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ausgeübt in Deutschland gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVVO scheidet aus, wenn die Entziehung des Besitzes an den ursprünglich von der Beklagten (Hellenische Republik) ausgegebenen Anleihen nach dem Vortrag des Klägers nicht in Deutschland erfolgt sein soll, sondern in Griechenland.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ausgeübt in Deutschland gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVVO scheidet aus, wenn die Entziehung des Besitzes an den ursprünglich von der Beklagten (Hellenische Republik) ausgegebenen Anleihen nach dem Vortrag des Klägers nicht in Deutschland erfolgt sein soll, sondern in Griechenland. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger macht gegen den Staat Griechenland Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB wegen angeblicher Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen an auf seinem Wertpapierdepot ausgebuchter griechischer Schuldverschreibungen geltend. Die Beklagte begab in den Jahren 2002, 2007 und 2010 Staatsanleihen zu den ISIN GR #####/####, GR #####/#### und GR #####/####. Ausweislich der Geschäftsabrechnung der D2 vom 14.02.2011 (Bl. 22 d.A.) erwarb der Kläger im Februar 2011 griechische EO-Bonds 2007 zu der ISIN GR #####/#### im Nennwert von 10.000,00 € zu einem Kurswert von 89,53 %. Er wandte dafür inklusive der Gebühren von Bank und Börse einen Betrag von 9.215,82 € auf. Die Anlage sollte am 20.08.2012 zu 100 % gesamt fällig sein. Als Verwahrungsart bezeichnet die o.g. Geschäftsabrechnung: „Wertpapierrechnung Griechenland“. Das griechische Gesetz #####/#### vom 23.02.2012 sieht vor, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger geändert werden können und dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an einen Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Im Februar 2012 unterbreitete die Beklagte den Inhabern der oben bezeichneten Wertpapiere ein Umtauschangebot. Die von der Beklagten im Gegenzug angebotenen Papiere beliefen sich auf lediglich 53,5 % der ursprünglichen Nominalforderungen, sahen eine Laufzeitverlängerung vor und beinhalteten weitere Änderungen. Kurz danach beschlossen die Anleihegläubiger mehrheitlich eine entsprechende Umschuldung, die am 09.03.2012 vom Ministerrat gebilligt wurde. Dadurch und aufgrund des oben genannten Gesetzes war die Umschuldung (Gesamtvolumen 199 Mrd. Euro) allgemeinverbindlich. Am 12.03.2012 wurden die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht und gleichzeitig die alten Anleihen (Eligible Titles) eingezogen, wodurch alle Rechte und Pflichten daraus erloschen (Art. 1 Abs. 9 des vorbezeichneten Gesetzes). Der Umtausch der Anleihen führte zu einer Reduzierung ihres Nennwertes um 53,5 %. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zuge des vorbeschriebenen, sogenannten Schuldenschnitts habe die Beklagte eigenmächtig die von ihm erworbenen Schuldverschreibungen gegen solche mit einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert ausgetauscht bzw. umgebucht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auf ein nicht seine Anlage betreffendes Schreiben der E Bank vom 29.02.2012 (vgl. Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen. Diese Maßnahme stelle einen Fall verbotener Eigenmacht dar, auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um ein sogenanntes ent- bzw. dematerialisiertes Wertpapier gehandelt habe. Die Dematerialisierung der Wertpapiere bedeute nicht, dass ein Sachenrecht an ihnen nicht bestehe. Durch die von der Beklagten veranlasste Entnahme der Schuldverschreibung sei der depotführenden D2 zumindest ihr mittelbarer Besitz an dem Papier entzogen worden. Es handele sich hierbei nicht um eine hoheitliche Maßnahme des griechischen Staates, sondern um die privatrechtlich zu wertende einseitige Änderung der Anleihebedingungen durch die Emittentin. Die Ausbuchung sei nicht automatisch aufgrund des Gesetzes #####/#### erfolgt, sondern aufgrund eines durch die griechische Regelung veranlassten Einzugs. Diese von der griechischen Regierung erzwungene Buchung setze sich über die Besitzmittlungskette bis zur Ausbuchung bei den depotführenden Banken fort. Der ihm deshalb zustehende Anspruch auf Rückgabe bzw. Wiedereinbuchung gem. §§ 869, 861, 858 BGB sei durch die Beklagte nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist erfüllt worden. Mithin könne er nunmehr Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB in Höhe der von der Beklagten versprochenen Rückzahlung des Nominalwertes verlangen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ergebe sich aus § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Schaden sei in Recklinghausen, dem Sitz der depotführenden Bank, eingetreten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei gegenüber einer hoheitlichen Maßnahme des griechischen Staates nicht eröffnet. Als souveräner Staat genieße sie für hoheitliches Handeln sowie den Erlass von Gesetzen Immunität vor deutschen Gerichten. Die Ausbuchung der erworbenen Papiere und die im Gegenzug erfolgte Einbuchung anderer Wertpapiere beruhe auf einem griechischen Gesetz; sie stelle keinesfalls verbotene Eigenmacht dar. Jedenfalls sei das Landgericht Bochum international nicht zuständig. Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO seien nicht gegeben. C bzw. S sei nicht der Ort, an dem das angeblich schädigende Ereignis eingetreten sei. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen Eigentums- und Besitzverletzung bestünden nicht. Die Klage sei nicht schlüssig. Etwaige Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht oder Eigentumsverletzung unterlägen griechischem Recht, weil die Anleihe griechischem Recht unterläge und im Girosystem der griechischen Bank verbucht worden sei. Nach anwendbarem griechischen Recht sei offen, ob die Anleihe, die unverbrieft in Form von Wertrechten begeben worden sei, als „ Sache“ zu qualifizieren sei. Halte man sachenrechtliche Vorschriften für nicht anwendbar, falle der Vorwurf der verbotenen Eigenmacht bzw. der Eigentumsverletzung von vornherein in sich zusammen. Selbst wenn man sachenrechtliche Vorschriften für anwendbar hielte, sei die Klage unschlüssig. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der streitgegenständlichen Staatsanleihe gewesen. Er sei nämlich nicht Teilhaber des Girosystems der griechischen Zentralbank und dementsprechend kein Anleihegeläubiger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der mit ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Aufgrund der Immunität, die die Beklagte als souveräner Start für ihr hoheitliches Handeln genieße, sei es deutschen Gerichten verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2012 aufgrund des griechischen Gesetzes #####/#### durchgeführten Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu befinden. Ebenso wie ein deutsches Bundesgesetz ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht und nicht von ausländischen Gerichten für unwirksam erklärt werden könne, sei es auch nicht Aufgabe deutscher Gerichte, über die Rechtmäßigkeit des griechischen Gesetzes #####/#### zu entscheiden. Die vom Kläger dagegen vorgetragenen Argumente hätten nicht überzeugt. Zum einen habe die Beklagte mit der Einziehung der Anleihe nicht fiskalisch, sondern hoheitlich gehandelt, möge auch die Emission der streitgegenständlichen Bonds privatrechtlicher Natur gewesen sein. Denn mit dem Zwangsumtausch der Bonds habe die griechische Zentralbank das Gesetz #####/#### lediglich durchgesetzt. Die Überprüfung eben dieser Gesetzeslage stehe deutschen Gerichten nicht zu. Soweit der Kläger zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit das Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht bemühe, handele es sich ersichtlich um eine allein der Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit dienende Konstruktion. Die Regeln über den Besitzschutz können auf dematerialisierte Wertpapiere nicht - auch nicht analog - angewandt werden. Vorliegend seien bloße Buchungsvorgänge durchgeführt worden. Auch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes G2 (Schreiben vom 08.01.2014/Bl. 313 ff.) weise in einer Fußnote darauf hin, dass es auch in Griechenland noch kein Gerichtsurteil gebe, das dematerialisierten Wertpapieren sachenrechtliche Qualitäten wie etwa Besitz zuspreche (S. 3 Fußnote 1). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Abweisung der Klage als unzulässig sei rechtlich nicht haltbar. Erstens scheide hoheitliches Handeln und damit einer Klage in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehende Staatenimmunität bereits deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gedient hätten. Die allgemeine Sanierung der Staatsfinanzen sei nach ganz herrschender Meinung nicht geeignet, die Inanspruchnahme hoheitlicher Rechte zu rechtfertigen. Zweitens sei die vom Ausgangsgericht leichtfertig postulierte Annahme hoheitlichen Handelns auch schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Inanspruchnahme hoheitlicher Rechte im Rahmen der streitgegenständlichen Vorgänge gegen Art. 124 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) verstoßen würde. Das Landgericht habe drittens übersehen, dass das griechische Gesetz #####/#### weder Geltung in der Bundesrepublik Deutschland entfalte noch überhaupt eine Regelung hinsichtlich der Depotbuchungen im Ausland enthalte. Aus diesem Grund richte sich die vorliegende Klage auch ausdrücklich nicht gegen das griechische Gesetz #####/####, sondern ausschließlich gegen die in der Bundesrepublik Deutschland veranlassten Buchungen. Aufgrund der streitgegenständlichen Ausbuchung der Wertpapiere in S-Süd sei dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ein Schaden entstanden. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei weit auszulegen. Der Begriff des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, sei dahin auszulegen, dass dem Kläger die Wahlmöglichkeit eingeräumt werde, seine Klage entweder am Ort des ursächlichen Geschehens oder an dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht habe, zu erheben. Vorliegend habe sich der Schadenserfolg zum einen deshalb in Deutschland verwirklicht, weil die maßgeblichen Depotbuchungen von der D2 AG in S-Süd vorgenommen worden seien. Zum anderen sei für die Beklagte auch vorhersehbar und von ihr beabsichtigt gewesen, dass entsprechende Buchungen in der Bundesrepublik vorgenommen würden. Es seien anstelle der ursprünglichen Papiere ohne Einverständnis des Klägers 24 andere Wertpapiere mit unterschiedlichen und abweichenden Stückelungen und von anderen Emittenten in das in Deutschland geführte Depot des Klägers eingebucht worden. Insoweit sei in das in der Bundesrepublik befindliche Depoteigentum des Klägers eigenmächtig eingegriffen worden, weil die Depotstruktur des bei der D2 AG für ihn geführten Depots ohne sein Einverständnis im Sinne der Beklagten korrigiert worden sei. Demgegenüber habe das Ausgangsgericht rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass die eigentliche Handlung insoweit in Griechenland vorgenommen worden sei und in der Bundesrepublik Deutschland lediglich eine mittelbare, buchungstechnische Umsetzung erfolgt sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. B. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. I. Dabei braucht nicht entschieden werden, ob die Klage bereits aus dem Grunde unzulässig ist, weil ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegensteht. Davon ist das Landgericht ausgegangen, weil es die Klage als gegen die Umschuldungsmaßnahme der Beklagten und damit gegen das Gesetz der Beklagten #####/#### vom 23.02.2012 gerichtet gesehen hat. Der Grundsatz der Staatenimmunität würde einer Klage sicher entgegenstehen, die sich unmittelbar gegen das griechische Gesetz vom 23.02.2012 richtet. Insoweit läge hoheitliches Handeln Griechenlands auf eigenem Staatsgebiet vor. Der Bereich der Gesetzgebung gehört zum Kernbereich hoheitlichen Handelns, so dass ein etwaig darauf gestützter Anspruch nicht vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden könnte (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1963, S. 1732 ff.). Der Kläger will jedoch seine Klage ausdrücklich nicht gegen das vorbezeichnete Gesetz, sondern ausschließlich gegen die in Deutschland veranlassten Buchungen gerichtet wissen. Dieser Sichtweise kann mit dem Landgericht entgegengehalten werden, dass die in Rede stehenden Buchungen - also der tatsächliche Zwangsumtausch der griechischen EO-Bonds - lediglich die Um- bzw. Durchsetzung des Gesetzes #####/#### durch die griechische Zentralbank darstellt. Die vom Kläger erstrebte Sachentscheidung wäre also nicht möglich, ohne inzident die Vereinbarkeit des Gesetzes #####/#### mit höherrangigem Recht (griechischem Verfassungsrecht und EU-Recht) zu prüfen. Denn der Kläger macht nicht geltend, dass die in Rede stehenden Exikutivmaßnahmen nicht von dem Gesetz #####/#### gedeckt gewesen wären (vgl. OLG München, Urteil vom 16.10.2014 mit dem Aktenzeichen 8 U 1308/14). Die Erörterung der beiden Positionen braucht hier jedoch nicht weiter vertieft werden. II. Die Klage ist unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bochum unzweifelhaft nicht gegeben ist. 1. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (abgekürzt: EuGVVO) können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 - 7 „ dieses Kapitels “ verklagt werden. Das bedeutet, dass die Beklagte nach Maßgabe des Art. 60 EuGVVO nur dann in einem anderen Mitgliedstaat als Griechenland verklagt werden kann, wenn eine besondere Zuständigkeit nach der EuGVVO gegeben ist (vgl. zum Ganzen Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Art. 3 EuGVVO, Rdn. 1 ff.). 2. Der Kläger vertritt die Auffassung, über Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei die besondere internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum im vorliegenden Fall gegeben. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. a) Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO begründet eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (z.B. auch eine Besitz- oder Eigentumsbeeinträchtigung), die internationale und örtliche Zuständigkeit am Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO will dem Geschädigten die Rechtsverfolgung erleichtern. Er gibt dem geschädigten Kläger daher die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort der unerlaubten Handlung. Mit Erfolgsort ist der Ort der tatbestandsmäßigen Deliktsverwirklichung - Ort des Primärschadens - gemeint. Kompentenzrechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang der bloße Schadensort. Vielmehr eröffnet der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, würde zu weit ausgelegt, wenn danach jeder Ort erfasst werden würde, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (vgl. EuGH NJW 2004, 2441 ff. - Ziff. 18 ff.; BGH WM 2008, 479 ff. - Rdn. 17, 21 zitiert nach Juris; Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 32 ZPO, Rdn. 3 und Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rdn. 26). b) Im vorliegenden Fall liegt weder der Handlungsort noch der Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland bzw. im Bezirk des angerufenen Landgerichts Bochum. Dies ergibt sich zwanglos aus dem eigenen Vortrag des Klägers daselbst. (1) Zunächst scheidet eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aus, weil der Kläger keine verbotene Eigenmacht oder sonstige unerlaubte Handlungen der Beklagten in Deutschland schlüssig aufgezeigt hat, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der vorbezeichneten Handlung wäre. Wenn der Handlungsort der vorgeworfenen unerlaubten Handlung - wie vom Kläger behauptet - in Deutschland läge, fände gem. Art. 40 EGBGB deutsches Recht und nicht griechisches Recht Anwendung. So sieht es auch der Kläger selbst (vgl. S. 8 f. seiner Klageschrift). Nach deutschem Recht scheidet eine verbotene Eigenmacht der Beklagten bereits deshalb aus, weil die D2 AG als - so die Behauptung des Klägers - depotführende Bank, bei der die Anleihen verwahrt gewesen sein sollen, die buchhalterischen Änderungen im Depot des Klägers in Deutschland (Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen, Einbuchung der neuen Anleihen) freiwillig vorgenommen hat. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen Entzug seines mittelbaren Besitzes an den Anleihen. Verbotene Eigenmacht ist jedoch primär auf den Entzug oder die Störung des unmittelbaren, nicht des mittelbaren Besitzes gerichtet (vgl. Palandt-Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 858 BGB, Rdn. 1). Beim mittelbaren Besitz liegt verbotene Eigenmacht nur vor, soweit sich diese gegen den Besitz des Besitzmittlers - hier nach dem Vortrag des Klägers der Depotbank - richtet (vgl. BGH WM 1977, 218 - Rdn. 25 zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, a.a.O., § 869, Rdn. 1). Unter einer Besitzentziehung im Sinne von §§ 861, 869 BGB sind insbesondere Fälle wie physische Wegnahme oder Besitzaufgabe nach Bedrohung zu verstehen (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 861 BGB, Rdn. 4). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der D2 in dieser Weise in Deutschland der Besitz an den Anleihen entzogen worden ist. Buchungsvorgänge auf freiwilliger Basis seitens einer Bank können keine Besitzentziehung in diesem Sinne sein. Verbotene Eigenmacht in Deutschland scheidet zudem aus, weil die Entziehung des Besitzes an den ursprünglich von der Beklagten ausgegebenen Anleihen nicht in Deutschland erfolgt ist, sondern in Griechenland. Die Anleihen wurden nach griechischem Recht in Griechenland mit einer in Griechenland gelegenen Zahlstelle begeben. Dies will der Kläger zwar nicht wahrhaben; er trägt es aber mittelbar durch Überreichung entsprechender Unterlagen selbst vor: So erläutert Rechtsanwalt G in seiner vom Kläger zur Akte gereichten Stellungnahme vom 08.01.2014 (vgl. Bl. 313 ff.), dass das System zur Beobachtung der Transaktionen über Titel in demateralisierter Form bei der Zentralbank in Griechenland geführt werde. Teilnehmer (Träger) dieses Systems seien in aller Regel Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und die internationalen Zentralverwahrungsstellen (Euroclear, Clearstream ). In diesem System würden die Konten der Teilnehmer dieses Systems geführt. Die tatsächliche Möglichkeit des Anleiheninhabers (hier also des Klägers), durch den Verwahrer und Teilnehmer des Systems der Zentralbank von Griechenland, elektronische Eintragungen vorzunehmen, vermittele - so Rechtsanwalt G - den zumindest mittelbaren Besitz des Anleiheninhabers an der dematerialisierten Anleihe. Die Übertragung des Eigentums an der Anleihe werde durch die Eintragung des Erwerbs in das elektronische System, in das kollektive Affektenkonto des Teilnehmers des Systems, vervollständigt. Der Teilnehmer (Träger des Systems, in dessen kollektives Affektenkonto die Anleihe des Kunden eingetragen werde) fungiere als Besitzmittler des Anleiheninhabers. Insoweit sei der Anleiheninhaber zumindest als mittelbarer Besitzer anzusehen, während der Teilnehmer des Systems, also der Verwahrer der Anleihen, als Besitzmittler fungiere. Dazu passt Nr. 12 (2) der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der für die Kläger insoweit kontoführenden D2: „(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z.B. D AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Hier ist ausweislich der Geschäftsabrechnung der D2 vom 14.02.2011 (vgl. Bl. 22 d. A.) die D AG tätig geworden. Mithin kann die vom Kläger behauptete Besitzentziehung nach seinem eigenen Vortrag nur die Folge von Maßnahmen sein, die in Griechenland und auf der Basis eines griechischen Gesetzes durchgeführt worden sind. Jedenfalls ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Anleihe, worauf es nach § 854 Abs. 1 BGB für die Begründung des Besitzes ankommt, nicht in Deutschland erfolgt, sondern in Griechenland. Im Depot des Klägers bei der D2 in Deutschland ist der Zwangsumtausch der Anleihen lediglich buchhalterisch nachvollzogen worden. Dies findet seine rechtliche Grundlage in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank. Eine Bank ist nicht dazu verpflichtet, einem Kunden in seinem Depot Anleihen gutzuschreiben, die nicht mehr existieren. Aus dem nämlichen Grund scheidet auch eine anderweitige unerlaubte Handlung der Beklagten in Deutschland aus. Aus der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.1952 (Az.: I ZR 23/51) ergeben sich keine anderen Schlüsse. Vielmehr ist dieses Urteil auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Urteil behandelt einen völlig anders gelagerten Fall. Seinerzeit ging es um deutsche Reichsschatzanweisungen, die aufgrund gesetzlicher Anordnung wie Sachen zu behandeln und in Deutschland girosammelverwahrt waren. Der damalige Kläger hatte einen Miteigentumsanteil an den in Deutschland in Girosammelverwahrung befindlichen Reichsschatzanweisungen erworben, bevor die Banksperre in der damaligen Ostzone erlassen wurde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wenn ein Miteigentumsanteil am Sammelverwahrbestand der Reichsbank vor der Kapitulation buchmäßig auf die Westfiliale eines Geldinstitutes übertragen worden sei, die später erfolgte Beschlagnahmung des Sammelverwahrungsbestandes in Berlin der weiteren Verfügung der Westfiliale über den Miteigentumsanteil nicht entgegenstehe. (2) Desweiteren kommt eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass in Deutschland der Erfolgsort im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift liegt. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist nach den Ausführungen unter II 2 a dann nicht eröffnet, wenn in Deutschland ein nur mittelbarer Vermögensfolgeschaden eingetreten ist. Dies ist hier der Fall. Handlungs- und Erfolgsort einer verbotenen Eigenmacht oder unerlaubten Handlung liegen hier nicht in Deutschland, sondern in Griechenland. Dort wurde die Umschuldung durch die Entscheidung der Mehrheit der Gläubiger auf der Basis eines griechischen Gesetzes (#####/####) herbeigeführt. In dem Depot des Klägers bei der D2 wurde die Umschuldung lediglich buchhalterisch vollzogen. Die klägerische Auslegung der Formulierung „ Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist “ würde die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele der EuGVVO zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Außerdem würde eine solche Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen, was dem Grundsatz des Art. 3 EuGVVO zuwider läuft und ihn aushöhlt. Schließlich käme es zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung der Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Sachverhalte, bei denen Dritte Entscheidungen auf der Basis ausländischer Gesetze treffen und durch diese Entscheidungen den Wert von Wertpapieren mindern, die von deutschen Anteilseignern gehalten werden. Dadurch würde eben diejenige Überprüfung ausländischer Gesetze durch deutsche Gerichte herbeigeführt, die nach den Grundsätzen der Staatenimmunität unzulässig ist und die auch der Kläger ausdrücklich nicht will. Mithin gelangt die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zur Anwendung. Andere besondere oder ausschließliche Sonderzuständigkeiten, die die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bochum begründen könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Nach allem ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bochum nicht gegeben. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend und die Berufung unbegründet. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 ZPO).