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Urteil

5 U 32/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2016:1014.5U32.14.0A
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Leitsätze
1. Den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tuningmaßnahmen vorgenommen haben, kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Marke des Fahrzeugherstellers im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge zu nennen (so BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121).(Rn.67) 2. Nicht erforderlich ist, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat, wenn sich dies aus den Umständen ergibt (so BGH, a.a.O.).(Rn.76) 3. Damit stellt sich das "Ankündigen", "Feilhalten" und "Inverkehrbringen" "getunter" P...-Fahrzeuge nicht grundsätzlich als markenrechtsverletzend dar, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Umstand und den Umfang des Umbaus hinreichend deutlich erkennen können.(Rn.78) 4. Auch wenn vorliegend ein deutlicher Hinweis auf einen "Umbau" in der Angebotsbeschreibung fehlt und stattdessen eine "R... Leistungssteigerung" genannt wird, liegen die vom BGH für die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung "P..." aufgestellten Voraussetzungen gleichwohl vor, da die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennen können, dass es im Ausgangspunkt um ein P...-Fahrzeug geht, an dem durch ein Drittunternehmen, nämlich den Tuner R..., durch eine "Leistungssteigerung" Veränderungen vorgenommen worden sind.(Rn.91) 5. Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung ist es irrelevant, ob es sich um geringfügige oder weitreichende, äußere oder innere Veränderungen des Fahrzeugs bzw. solche, die die Fahreigenschaften maßgeblich beeinflussen oder solche bei denen dies nicht der Fall ist, gehandelt hat.(Rn.106) 6. Darf ein bestimmtes Tuning-Fahrzeug trotz erfolgter Umbauten durch ein Drittunternehmen im Rechtsverkehr weiterhin als "P..." angeboten werden, geht der Vorwurf einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Verfügungsmarke ins Leere.(Rn.115)
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tuningmaßnahmen vorgenommen haben, kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Marke des Fahrzeugherstellers im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge zu nennen (so BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121).(Rn.67) 2. Nicht erforderlich ist, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat, wenn sich dies aus den Umständen ergibt (so BGH, a.a.O.).(Rn.76) 3. Damit stellt sich das "Ankündigen", "Feilhalten" und "Inverkehrbringen" "getunter" P...-Fahrzeuge nicht grundsätzlich als markenrechtsverletzend dar, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Umstand und den Umfang des Umbaus hinreichend deutlich erkennen können.(Rn.78) 4. Auch wenn vorliegend ein deutlicher Hinweis auf einen "Umbau" in der Angebotsbeschreibung fehlt und stattdessen eine "R... Leistungssteigerung" genannt wird, liegen die vom BGH für die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung "P..." aufgestellten Voraussetzungen gleichwohl vor, da die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennen können, dass es im Ausgangspunkt um ein P...-Fahrzeug geht, an dem durch ein Drittunternehmen, nämlich den Tuner R..., durch eine "Leistungssteigerung" Veränderungen vorgenommen worden sind.(Rn.91) 5. Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung ist es irrelevant, ob es sich um geringfügige oder weitreichende, äußere oder innere Veränderungen des Fahrzeugs bzw. solche, die die Fahreigenschaften maßgeblich beeinflussen oder solche bei denen dies nicht der Fall ist, gehandelt hat.(Rn.106) 6. Darf ein bestimmtes Tuning-Fahrzeug trotz erfolgter Umbauten durch ein Drittunternehmen im Rechtsverkehr weiterhin als "P..." angeboten werden, geht der Vorwurf einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Verfügungsmarke ins Leere.(Rn.115) Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Die Antragstellerin ist eine bekannte Herstellerin von Kraftfahrzeugen. Die Antragsgegnerin ist eine Leasinggesellschaft, die u.a. zurückgenommene Fahrzeuge über die Verkaufsplattform "mobile.de" sowie über ihre eigene Internetseite "k...de" zum Verkauf anbietet. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer in diesem Zusammenhang nach ihrer Auffassung rechtsverletzenden Verwendung der Bezeichnung "P..." auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke 6 ... (Anlage AS 3) die u.a. Schutz für "Kraftwagen und deren Teile" beansprucht. Darüber hinaus ist die Antragstellerin Inhaberin weiterer internationaler Markenregistrierungen (Anlage AS 4). Die Antragstellerin stützt sich primär auf die deutsche Wort-/Bildmarke, hilfsweise auf die entsprechende Gemeinschaftsmarke und weiter hilfsweise auf eine entsprechende IR-Marke (Anlage AS 4). Im September/Oktober 2013 bot die Antragsgegnerin ein aus einem Leasingverhältnis zurückgenommenes Fahrzeug auf der Verkaufsplattform "mobile.de" als Gebrauchtwagen in der Markenkategorie "P... (Anlage AS 8) unter der Bezeichnung "P... 997 Turbo Coupe - F... Leistungssteigerung" für einen Kaufpreis von € 79.900,00 brutto als Gebrauchtwagen zum Kauf an (Anlage AS 1). Dabei nannte sie eine Reihe von technischen Daten und Ausstattungsmerkmalen des Wagens (Fahrzeugbeschreibung und Lichtbilder in Anlagen AS 5). Unter der Überschrift "Fahrzeugbeschreibung" heißt es im ersten Spiegelstrich: "R... Leistungskit 600 PS". Unter derselben Überschrift bot die Antragsgegnerin den Wagen auch auf ihrer eigenen Internetseite an. Im Rahmen der weiteren Einzelangaben heißt es dort u.a. (Anlagen AS 1 und AS 5): Marke: P... Modell: P... 997 Turbo Coupe - R Leistungssteigerung" Auch im Rahmen weiterer Einzelangaben wird unter der Überschrift "Bemerkung" hingewiesen auf: "R... Leistungskit 600 PS". Die R... A... GmbH ist ein auf die Veredelung von P...-Fahrzeugen spezialisiertes Unternehmen (Anlage AG 4) und Inhaberin der Wort-/Bildmarke "R..." (Anlage AG 5). Das Portal "mobile.de" erlaubt es, Fahrzeuge nach Marken zu suchen. Neben der Markenkategorie "P..." ist auf dem Portal auch eine Markenkategorie "R..." eingerichtet. Nutzer des Portals konnten das Angebot der Antragsgegnerin mit dem Suchbegriff "P..." auffinden. Die Internetseite der Antragsgegnerin verfügt über eine im Grundsatz entsprechende Funktion. Der jeweilige Inserent nimmt bei der Einstellung des Angebots eine entsprechende gezielte Zuordnung zu diesen Suchbegriffen vor. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug ist von der Antragstellerin als Serienfahrzeug in den Verkehr gebracht worden. Anschließend ist es für den Käufer durch ein Tuningpaket des Unternehmens R... A... GmbH modifiziert worden. Im Fahrzeugschein ist im Feld D1 ("Marke") angegeben: "P... 997 Turbo" und im Feld "Bemerkungen": "R... A... GmbH Leist. Steig. Typ: RTurbo 97-600..". Die entsprechende Eintragung weist das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis auf (Anlagen AG 1 bis AG 3). Die Antragstellerin sieht in der Art und Weise der Gestaltung des streitgegenständlichen Angebots eine Verletzung ihrer berühmten Wort-/Bildmarke "P.... Sie ist der Auffassung, bei dem durch das Tuning erheblich umgerüsteten Kraftfahrzeug handele es sich nicht mehr um ein P...-Fahrzeug. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2013 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage AS 11). Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach. Die Antragstellerin hat vorgetragen, es sei markenrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass Käufer von Automobilen ihre P...-Serienfahrzeuge zu einem Tuner wie dem Unternehmen R... A... GmbH brächten und der Tuner diese Fahrzeuge dann nach Kundenwünschen umrüste. Es sei indes markenrechtswidrig, ein erheblich umgerüstetes und verändertes P...-Serienfahrzeug anschließend weiterhin als "P..."-Fahrzeug zum Verkauf anzubieten, wie dies durch die Antragsgegnerin geschehen sei. Aufgrund der erheblichen Veränderungen seien ihre, der Antragstellerin, Markenrechte nicht erschöpft. Das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegnerin verletze die Herkunfts- und Garantiefunktion ihrer, der Antragstellerin, Marken, denn das Fahrzeug werde kennzeichenmäßig als von ihr, der Antragstellerin, stammend identifiziert. Die Umrüstung sei laut Beschreibung in den Anzeigen durch den Einbau eines R... Leistungskits mit einer Leistungssteigerung auf 600 PS erfolgt. Aus den den Anzeigen beigefügten Lichtbildern sei ersichtlich, dass an dem Serienfahrzeug P... 911/997 Turbo noch weitere umfangreiche Veränderungen sowohl technischer Art als auch im äußeren Erscheinungsbild vorgenommen worden seien. Hierzu macht die Antragstellerin im Einzelnen weitere Ausführungen. Das Einstellen eines Angebots in einer von dem Betreiber des Verkaufsportals vorgegebenen Markenrubrik "P... erfülle die Voraussetzungen eines rechtsverletzenden markenmäßigen Gebrauchs. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die unter der jeweiligen Rubrik eingestellten Kraftfahrzeuge von dem genannten Markeninhaber herrührten. Von dem streitgegenständlichen Angebot habe sie erstmals am 19.09.2013 Kenntnis erlangt (eidesstattliche Versicherung von F... W... Anlage AS 9). Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das in Anlage A bezeichnete Fahrzeug a) wie aus Anlage A ersichtlich unter der Bezeichnung "P... 997 Turbo Coupe - R... Leistungssteigerung" anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder b) auf der eigenen Internetseite www.k...-l....de und/oder c) in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik "P..." anzukündigen und/oder feilzuhalten. Auf der Grundlage dieses Antrags hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 21.10.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, mit dem diese begehrt hat, die einstweilige Verfügung vom 21.10.2013 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die von der Antragstellerin beanstandete Markenverletzung liege nicht vor. Es fehle bereits an der dafür vorausgesetzten markenmäßigen Nutzung des Zeichens P... Dieses sei von ihr vorliegend rein beschreibend verwendet worden. Zudem seien etwaige Rechte der Antragstellerin aus ihrer Marke erschöpft. Die Herkunftsfunktion der Marken der Antragstellerin werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "P... 997 Turbo Coupe - R... Leistungssteigerung" in der Weise, dass sich das Zeichen "P... allein auf die Herkunft des Fahrzeugs vor dem Umbau beziehe, während sich das Zeichen "R..." auf die Herkunft im umgebauten Zustand beziehe. Der Verkehr wisse zwischen einem Originalfahrzeug und einem getunten Fahrzeug zu unterscheiden. Das Angebot des Fahrzeugs unter der Bezeichnung "P..." beeinträchtige auch weder die Werbefunktion der Marke noch versuche sie, die Antragsgegnerin, von der Sogwirkung der bekannten Marke zu profitieren. Bei "R..." handele es sich ebenfalls um ein weltbekanntes Unternehmen, das bereits im Jahr 1938 gegründet worden sei. Es sei auf die Veredelung von P...-Fahrzeugen spezialisiert und baue seit vielen Jahren auf Basis von P...-Rohkarosserien eigene Fahrzeuge. Die Firma R... unterscheide hierbei sehr genau, ab welcher Stufe der Veredelung ein Fahrzeug nicht mehr als P... bezeichnet werde. In einem derartigen Fall werde das P...-Wappen entfernt und durch ein eigenes Wappen ersetzt. Solche Fahrzeuge trügen dann auf R... hindeutende Modellbezeichnungen, wie z.B. R... Rt12, die dann jedoch auch entsprechend in den Zulassungsunterlagen bezeichnet würden (Anlage AG 6). Hier gehe es hingegen um ein reines R... Tuning. Dabei seien nur einzelne Teile modifiziert worden, die einen P... noch nicht zu einem R... Fahrzeug machten, sondern zu einem getunten P... Vorliegend habe das Fahrzeug lediglich das Leistungssteigerungskit auf 600 PS erhalten. Äußerlich seien an dem Fahrzeug bis auf die Auspuffrohre keinerlei Veränderungen ersichtlich. Insbesondere habe es keinerlei Veränderungen an tragenden Teilen gegeben. Ein Eingriff in die Eigenart des Fahrzeugs sei nicht vorgenommen worden. Es gehe um eine reine "Veredelungsmaßnahme". Letztlich sei sie, die Antragsgegnerin, gehalten gewesen, für den Verkauf die Eintragungen aus dem Fahrzeugschein zu übernehmen. Anders als der Tuner selbst habe sie auch keinerlei Möglichkeit gehabt, auf die Bezeichnung des Fahrzeugs Einfluss zu nehmen. Die Entscheidung, wie das Fahrzeug zu benennen sei, habe vielmehr das Tuning-Unternehmen getroffen. Sie sei noch nicht einmal berechtigt gewesen, das Fahrzeug herkunftshinweisend mit der Marke "R..." zu kennzeichnen. Hätte sie das Fahrzeug lediglich unter dem Zeichen "R..." angeboten, hätte sie die Rechte der Firma R... an deren Wort-/Bildmarke "R..." verletzt. Zudem hätte die Gefahr einer Täuschung potentieller Kunden bestanden. Unabhängig davon seien etwaige Rechte der Antragstellerin aus ihrer Marke erschöpft. Auf eine etwaige Veränderung oder Verschlechterung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Bei den streitgegenständlichen Maßnahmen handele es sich nur um eine technische Ergänzung. Diese sei zudem von einem fachlich versierten Unternehmen mit jahrzehntelanger Erfahrung mit P...-Fahrzeugen ausgeführt worden. Das Fahrzeug werde gerade wegen des Tunings von den angesprochenen Verkehrskreisen erworben. Die vorgenommenen Veränderungen seien ausdrücklich erwünscht und würden als wertsteigernd angesehen. Zumindest sei die hier angegriffene Bezeichnung aber als beschreibende Verwendung i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG, nämlich als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, zulässig. Die Benutzung der von der Antragstellerin beanstandeten Bezeichnung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin versuche, mit den Mitteln des Markenrechts sachfremde Zwecke zu verfolgen. Sie unternehme es, eine rechtliche Monopolstellung ihres eigenen Werkstuners "P... Exclusive Tequipment" zu begründen, welcher ähnliche, teilweise baugleiche Bauteile wie R... oder T... verkaufe. Zudem verfolge die Antragstellerin mit rechtsmissbräuchlichen Mehrfachabmahnungen überwiegende Gebührensinteressen. Schließlich missbrauche die Antragstellerin den sog. "fliegenden Gerichtsstand". Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21.10.2013 zu bestätigen. Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 11.12.2013 die einstweilige Verfügung der Zivilkammer wieder aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Antragsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Antragstellerin trägt vor, die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unzutreffend. Sie stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch aus der nach dem landgerichtlichen Urteil zu anderen P...-Tuning-Fällen ergangenen BGH-Entscheidung "Tuning" ergäben sich keine abweichenden Grundsätze. Die jeweiligen Sachverhalte unterschieden sich maßgeblich. Die Antragsgegnerin habe ihre, der Antragstellerin, Marken und die Marken der Tuningunternehmen ohne weiteren klarstellenden Hinweis - insbesondere auf einen vorgenommenen Umbau - einfach aneinandergereiht und gerade nicht gegenübergestellt. Es bleibe vollkommen unklar, worauf sich die in den Angebotsüberschriften genannten Marken bezögen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Markenverwendung verstoße auch gegen die guten Sitten i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG, denn die Antragsgegnerin erwecke einerseits den unzutreffenden Anschein einer Handelsbeziehung zwischen dem Inhaber der Herstellermarke und dem Tuning-Unternehmen und nutze andererseits die Wertschätzung der streitgegenständlichen Marken in unlauterer Weise aus. Mit Schriftsatz vom 06.09.2016 hat die Antragstellerin als Anlage AS 28 eine von der I GmbH im August 2016 durchgeführte Verbraucherbefragung unter dem Titel "Ermittlung von Verbrauchervorstellungen und Verbrauchererwartungen bei einer Anzeige zum Thema Autos" vorgelegt. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, aus den Ergebnissen der Befragung ergebe sich, dass knapp die Hälfte der Pkw-Besitzer/Kaufinteressenten und mehr als die Hälfte der Sportwagen-Besitzer/Kaufinteressenten angesichts eines ihnen vorgelegten Inserats mit der Fahrzeugbezeichnung "T... P... 911 Turbo mit Umrüstung GT street R" davon ausgingen, dass die Firmen T... und P... in einer Handelsbeziehung zueinander stünden. Dieses Befragungsergebnis sei auch auf die vorliegend im Streit stehende Anzeige zu übertragen. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2013 zum Aktenzeichen 408 HKO 168/13 abzuändern und die mit der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 17.10.2013 beantragte einstweilige Verfügung, die vom Landgericht Hamburg, Zivilkammer, zum Aktenzeichen 327 O 546/13 erlassen wurde, erneut zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags. Die Antragsgegnerin trägt vor, aufgrund der besonderen Situation der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, bei der vor über 7 Jahren ein verändertes Fahrzeug in den Verkehr gebracht worden sei, habe eine Beweislastumkehr in der Weise stattzufinden, dass ausnahmsweise nicht der angebliche Markenverletzer, sondern der Markeninhaber zu beweisen habe, dass keine Erschöpfung eingetreten sei. Die Antragsgegnerin erhebt im Hinblick auf ein etwaiges Recht der Antragstellerin aus § 24 Abs. 2 MarkenG die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, der Anspruch der Antragstellerin sei verwirkt. Die Anspruchsverfolgung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 09.12.2013 und des Senats vom 07.09.2016 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und die zunächst von der Zivilkammer 27 erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Der Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gem. § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 MarkenG aus ihrer Wort-/Bildmarke "P..." bzw. ihrer weiter hilfsweise angeführten IR-Marke noch gem. Art. 9 GMV bzw. jetzt Art. 9 UMV aus ihrer hilfsweise angeführten Unionsmarke zu. Denn die Verwendung des Zeichens "P..." ist in der konkret beanstandeten Werbemaßnahme nicht zu beanstanden, weil diese als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Ware nicht i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG gegen die "guten Sitten" bzw. i.S.v. Art. 12 lit. b. GMV oder jetzt Art. 12 UMV gegen die "anständigen Gepflogenheiten" verstößt. 1. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils von dem Bundesgerichtshof in der beiden Parteien bekannten Entscheidung "Tuning" (BGH GRUR 2015, 1121 ff - Tuning) weitgehend bereits entschieden worden. Danach ist es nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn ein umgebautes Fahrzeug auch nach einem Tuning durch ein Unternehmen wie T... weiterhin unter der Marke "P..." in den Verkehr gebracht wird. Der Bundesgerichtshof ist damit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18.07.2013, Az. 5 U 18/10 - BeckRS 2015, 16056) nicht gefolgt. a. Der BGH hat in Bezug auf einen Umbau durch das Unternehmen TI... eine beschreibende Benutzung der dortigen Klagemarken i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG angenommen und hierzu u.a. ausgeführt (Rdn. 30; Hervorhebungen durch den Senat): "Die vom BerGer. im Streitfall angelegten Maßstäbe stehen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Schutzschranke im Einklang. Die Bestimmung des Art. 6 I MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2004:11 Rn. 16 = GRUR 2004, 234 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, ECLI:EU:C:2005:177 Rn. 29 = GRUR 2005, 509 - Gillette; EuGH, ECLI:EU:C:2008:217 Rn. 45 = GRUR 2008, 503 - adidas; EuGH, ECLI:EU:C:2010:416 Rn. 57 = GRUR 2010, 841 - Portakabin; BGHZ 181, 77 Rn. 31 = GRUR 2009, 1162 = NJW-RR 2010, 960 = WRP 2009, 1526 - DAX; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Es darf deshalb kein zu enger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Vor diesem Hintergrund kann den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tuningmaßnahmen vorgenommen haben, grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Eine vom BerGer. hierfür geforderte Angabe jeglicher Änderungen im Detail würde es derartigen Anbietern unzumutbar erschweren, ihre Leistungen gegenüber dem angesprochenen Verkehr - hier den an Sportwagen interessierten Verbrauchern - im Rahmen von Verkaufsportalen im Internet angemessen zu präsentieren." Der BGH hat weiter ausgeführt: "[34](1) Auf die vom BerGer. für erheblich gehaltene Frage, ob dem Verkehr die von der Bekl. angebotenen Sportwagen noch als "F..." oder schon als "TI..."-Fahrzeuge präsentiert werden, kommt es nicht an. [...] [36] Bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Bezeichnung "P... mit T...-Umbau" ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem "P..."-Fahrzeug Umbauten von "TI..." vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Bekl., sondern auch die Kl. für diese Umbauten verantwortlich ist, werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten Angebote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs Tuningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten. [37]Im Streitfall ist zudem von Bedeutung, dass die Bekl. sich in ihren Angeboten auf den Ktz-Onlinebörsen nicht auf die Bezeichnung der Fahrzeuge nach dem Muster "P... mit TI... Umbau" beschränkt hat. In den Angeboten finden sich vielmehr umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen, in denen die Bekl. die von Ihr an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommenen Tuningmaßnahmen ausdrücklich mit ihrer Marke "T..." gekennzeichnet hat. Dadurch wird dem Verkehr hinreichend verdeutlicht, dass sich die Bezeichnung P... allein auf das Ausgangsprodukt der Veränderungen bezieht, während die Änderungen und damit auch das veränderte Fahrzeug als Endprodukt allein von der Bekl. zu verantworten sind. Die Fahrzeugbeschreibungen werden vom angesprochenen Verkehr auch zur Kenntnis genommen. Gegenstand der beanstandeten Angebote der Bekl. sind durchweg Fahrzeuge im oberen Preissegment. Werbung für hochwertige Gegenstände wird vom Verkehr erfahrungsgemäß mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs. Der an einem Angebot zum Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Verbraucher wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten Gebrauch machen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = NJW-RR 2011, 1408 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragshändler, mwN). Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass ein solcher Verbraucher, der die im Streitfall angegriffenen Internetangebote einschließlich der dort enthaltenen vielfältigen Hinweise auf die von "T..." vorgenommenen Änderungen wahrnimmt, allein auf Grund der Voranstellung der Marke "P..." in der Überschrift der Anzeigen annehmen wird, mit dieser Marke werde nicht nur das Ausgangsprodukt der mit "T..." bezeichneten Umbauten, sondern auch die Herkunft der Tuningmaßnahmen und damit das geänderte Endprodukt gekennzeichnet." b. Im Folgenden hat der Bundesgerichtshof weiter dazu ausgeführt, dass auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Kernaussagen im Rahmen von § 23 Nr. 2 MarkenG des BGH lauten: "[42] Dem BerGer. kann nicht zugestimmt werden, soweit es davon ausgegangen ist, ein Sittenverstoß könne sich bereits dann ergeben, wenn dem Tuninganbieter eine Möglichkeit zur Verwendung der Marke des Herstellers offenstehe, die zwar dessen Belange weniger stark berühre, aber möglicherweise ebenfalls markenrechtlich verboten wäre. Im Rahmen der Prüfung des § 23 MarkenG können dem Bekl. nur solche Verwendungsformen der Marke als die Belange des Markeninhabers schonendere Verhaltensweisen entgegengehalten werden, die sich im Rahmen der Rechtsordnung bewegen. [...] Der Verkehr wird bereits aus der beanstandeten Angabe "P... mit TI...-Umbau" selbst, erst recht aber im Kontext mit den in den Anzeigen gegebenen weiteren Erläuterungen der "TI..."-Umbauten hinreichend deutlich erkennen, dass die Umbauten und damit das veränderte Produkt von der Bekl. zu verantworten sind. Zudem kann den Anbietern von Tuningmaßnahmen an Kraftfahrzeugen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Dabei muss den Anbietern von Tuningmaßnahmen ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Insoweit ist es nicht erforderlich, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat. Vielmehr reicht es aus, dass sich dies - wie im Streitfall - aus den Umständen ergibt. Dadurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Herkunftsfunktion der Marke des Herstellers nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zur Gewährleistung eines freien Wettbewerbs nicht geboten ist." c. In der weiteren Begründung des Urteils hat der Bundesgerichtshof auch die Auffassung der hiesigen Antragstellerin verworfen, durch die dort angegriffene Zeichenbenutzung werde die Werbefunktion der Bezeichnung "P..." (einer auch nach Auffassung des BGH bekannten Marke) beeinträchtigt. Auch dem Argument, die dortige Beklagte habe sich in unlauterer Weise in die Sogwirkung der Klagemarken begeben, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt - wiederum mit dem Kernargument, aus den angegriffenen Anzeigen werde hinreichend deutlich, dass allein die Beklagte für die Umbauten verantwortlich sei. 2. Damit steht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für den Senat fest, dass sich auch das im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete "Ankündigen", "Feilhalten" und "Inverkehrbringen" (in dem BGH-Fall ging es um leicht abweichende Handlungsformen) "getunter" P...-Fahrzeuge nicht grundsätzlich als markenrechtsverletzend darstellt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Umstand und den Umfang des Umbaus hinreichend deutlich erkennen können. 3. Allerdings ist die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche Angebotsbeschreibung und Werbeanzeige - naturgemäß - nicht mit denjenigen identisch, die Gegenstand der BGH-Entscheidung "Tuning" gewesen sind. Trotz bestehender Unterschiede im tatsächlichen Bereich, insbesondere in der konkreten Formulierung, ist nach Auffassung des Senats jedoch eine Abweichung in der rechtlichen Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes nicht gerechtfertigt. a. Der Bundesgerichtshof hat zum einen aus der Bezeichnung "P... mit T...-Umbau" gefolgert, die angesprochenen Verkehrskreise könnten bereits aus diesem Wortlaut erkennen, "dass an einem "P..."-Fahrzeug Umbauten von T... vorgenommen worden" sind. Daraus ergeben sich nach dem Verständnis des Senats drei Kriterien, die erkennbar sein müssen: o es handelt sich ursprünglich um ein "P..."-Fahrzeug, o an diesem sind Umbauten vorgenommen worden, o und zwar nicht von P... selbst, sondern von einem Drittunternehmen, nämlich T... bzw. R... b. Das hier streitgegenständliche Angebot unterscheidet sich in der "Titelzeile" allerdings von denjenigen Angeboten, die Gegenstand der BGH-Entscheidung "Tuning" gewesen sind. aa. Dort war schon im Angebot ausdrücklich auf einen "Umbau" hingewiesen worden. Die Klägerin hatte in dem BGH-Verfahren zwanzig verschiedene Anzeigen beanstandet Der Bundesgerichtshof hat im Tatbestand seiner Entscheidung ausdrücklich aufgeführt (a.a.O., S. 1121): "In den Angeboten waren die Fahrzeuge mit der Hersteller- und Modellbezeichnung der Kl. und dem Zusatz "mit T...-Umbau" nach dem folgenden Muster aufgeführt: P... 911 Turbo mit TB... Umbau." In allen zwanzig Fällen sind die Fahrzeuge gleichartig jeweils schon in der Titelzeile mit dem Hinweis auf einen Umbau durch T... beworben worden. Nähere Einzelheiten hierzu hat der Senat in seinem Urteil in der Sache 5 U 18/10 ausgeführt. bb. Auch die in der Rechtsprechung des BGH entschiedenen "Umbau"-Fälle haben - soweit ersichtlich - in der Regel einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dies war so etwa in der VENUS-MULTI-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1989, 697-VENUS-MULTI). An den Geräten war folgender Hinweis angebracht: "Umbau des Spielgerätes VENUS MULTI der Firma (es folgt der Handelsname der Kl.) in das Punktespielgerät Fruit Point durch die Firma (es folgt der Handelsname der Bekl.)." cc. Im vorliegenden Fall fehlt ein deutlicher Hinweis auf einen "Umbau" in der Angebotsbeschreibung, wobei der Begriff in den der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Angeboten zudem durch einen Bindestrich mit dem Namen des Tuning-Unternehmens zu einem Gesamtbegriff verbunden war. Stattdessen wird hier eine "R... Leistungssteigerung" genannt. c. Die von dem BGH für die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung "P..." aufgestellten Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall gleichwohl ebenfalls vor. Denn die Angabe "P... 997 Turbo Coupe R... Leistungssteigerung" erfüllt alle insoweit erforderlichen Kriterien. Auch hierbei können die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennen, dass es im Ausgangspunkt um ein P... Fahrzeug geht, an dem Veränderungen durch eine "Leistungssteigerung" vorgenommen worden sind, und zwar durch ein Drittunternehmen, nämlich den Tuner R.... aa. Zu entscheiden ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise bei dieser Art der Bezeichnung in gleicher Weise unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass die konkrete Ausstattung des Fahrzeugs nicht auf die Klägerin, sondern auf das Tuning-Unternehmen zurückgeht. Der Bundesgerichtshof hat insoweit in dem ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat): "[36] Bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Bezeichnung "P... mit T...-Umbau" ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem "P..."-Fahrzeug Umbauten von "T... vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Bekl., sondern auch die Kl. für diese Umbauten verantwortlich ist, werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten Angebote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs Tuningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten." Damit ist der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise nach dem Verständnis des Senats nicht von den allgemeinen PKW-Interessenten, sondern von speziell an Sportwagen dieser Art interessierten Verbrauchern ausgegangen, denen u.a. bekannt ist, dass gerade in Bezug auf hochwertige Fahrzeuge der Marke "P... derartige Tuningmaßnahmen durch Drittunternehmen nicht ungewöhnlich sind. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Bundesgerichtshofs erweist sich die von der Antragsteller-Vertreterin in der Senatssitzung geäußerte Befürchtung, die angesprochenen Verkehrskreise könnten etwa den Begriff "R..." als eine rein sachbeschreibende Abkürzung von "Räder und Felgen" verstehen, als erfahrungswidrig. Für die Bezeichnung "T... gilt nichts Abweichendes. bb. Diese Grundsätze können ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, obwohl ein ausdrücklicher Hinweis auf einen "Umbau" fehlt. aaa. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe hier - anders als in den der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fällen - die Marken "P... und "R..." nicht im Zusammenhang mit dem Hinweis auf einen Umbau einander "gegenübergestellt", sondern eher "aneinandergereiht", trifft bereits nicht zu. Denn in diesem Fall hat der Hinweis auf eine "Leistungssteigerung" einen ähnlich eindeutigen Aussagegehalt. Deshalb ist die Auffassung der Antragstellerin, es bleibe "vollkommen unklar, worauf sich die in den Angebotsüberschriften genannten Marken" bezögen, im vorliegenden Fall erfahrungswidrig. Vielmehr erkennen die angesprochenen Verkehrskreise trotz der unterschiedlichen Kennzeichnung in der Überschrift des Angebots gleichwohl unmissverständlich, dass es sich bei dem angebotenen Kraftfahrzeug um ein Original-P...-Fahrzeug handelt, welches einen Umbau durch ein Tuning-Unternehmen erfahren hat. Bleibt den angesprochenen Verkehrskreisen dieser Umstand aber nicht verborgen, so gelten die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze auch in Fällen der hier vorliegenden Art. (1) Bei den Tuning-Unternehmen "T... und "R... handelt es sich um auf Maßnahmen dieser Art spezialisierte Unternehmen. Die von T... (oder R...) getunten P...-Fahrzeuge bewegen sich in einem hohen Preissegment, hier mit knapp € 80.000,00. Sowohl wegen der hohen Investitionen, die ein Käufer eines getunten P... aufwenden muss, als auch wegen des besonderen Interesses an Art und Umfang der einzelnen Tuningmaßnahmen kann ohne weiteres zu Grunde gelegt werden, dass ein Kaufinteressent die Verkaufsanzeige nicht nur nach der Überschrift beurteilen, sondern auch die Detailbeschreibungen besonders sorgfältig (und letztlich vollständig) lesen wird, in denen aber stets auf den Tuner "T... bzw. "R..." und die jeweils vorgenommenen Maßnahmen hingewiesen wird. Davon ist auch der Bundesgerichtshof ausgegangen (Rdn. 37): "Die Fahrzeugbeschreibungen werden vom angesprochenen Verkehr auch zur Kenntnis genommen. Gegenstand der beanstandeten Angebote der Bekl. sind durchweg Fahrzeuge im oberen Preissegment. Werbung für hochwertige Gegenstände wird vom Verkehr erfahrungsgemäß mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Wertung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs. Der an einem Angebot zum Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Verbraucher wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten Gebrauch machen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = NJW-RR 2011, 1408 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragshändler, mwN)." (2) Im vorliegenden Fall verhält es sich zudem so, dass in der hier streitgegenständlichen Werbemaßnahme der Name bzw. die Marke des Tuners sogar blickfangmäßig (in Großbuchstaben: "R...) und damit noch deutlicher als die Originalmarke ("P...") herausgestellt worden ist. Es mag sein, dass dies die verkehrsübliche Schreibweise ist. Dies ändert aber nichts daran, dass damit dem angemessen aufmerksamen Leser der Anzeige nicht verborgen bleiben kann, dass ein Tuner ebenfalls nachträglich "am Werk" gewesen ist. Dies ergibt sich u.a. auch dadurch, dass die vollständige Originalbezeichnung des Fahrzeugs in der Angebotszeile vorangestellt ist ("P... 997 Turbo Coupe") und der Tuning-Hinweis "R... Leistungssteigerung") dem als "Annex" nachfolgt. Durch den verwendeten Begriff "Leistungssteigerung" können die angesprochenen Verkehrskreise mühelos erkennen, dass und von wem an dem Fahrzeug nachträgliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Der Hinweis auf eine "Leistungssteigerung" ist deshalb mit dem Hinweis auf einen "Umbau" gleichwertig, wobei eine "Leistungssteigerung" im Zweifel lediglich für eine geringere Intensität des Eingriffs steht. Da die Begriffe "R... und "Leistungssteigerung" aufeinander folgen, sind sie aus Sicht des Betrachters auch unmittelbar aufeinander bezogen. (3) Selbst wenn man deshalb zu Gunsten der Antragstellerin von der - von dem Senat indes nicht geteilten - Annahme ausgehen wollte, die gemeinsame Nennung der Marken/Bezeichnungen in der Angebotsüberschrift könne bei isolierter Betrachtung als mehrdeutig aufgefasst werden, so änderte dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls. Die Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise orientierten sich bei ausgesprochen hochpreisigen Produkten der hier streitigen Art nicht lediglich an der blickfangmäßig hervorgehobenen Angebotsüberschrift, sondern nähmen auch die sich daran anschließende detaillierte Angebotsbeschreibung in irrtumsausschließender Weise zur Kenntnis, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer irreführenden Werbung. Der Bundesgerichtshof hat z.B. in der Entscheidung "Schlafzimmer komplett" (BGH GRUR 2015, 698, 700 - Schlafzimmer komplett) u.a. ausgeführt, bei einer Werbung für langlebige und kostspielige Güter sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher mit dieser eingehend und nicht nur flüchtig befasst. Deshalb wird er auch ohne weiteres auf zwar erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den Texten nicht versteckte Informationen stoßen. Diese Informationen können geeignet sein, einen bei dem Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abhalten, wenn sie unzweideutig sind. Wenngleich diese Rechtsgrundsätze wettbewerbsrechtliche Fragen betreffen, gelten die insoweit angestellten Grundannahmen zum Verbraucherverhalten und -verständnis in gleicher Weise bei der Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr der hier vorliegenden Art. (4) Vor allem muss aber zu Grunde gelegt werden, dass ein großer, wenn nicht der überwiegende Teil dieser Kaufinteressenten weiß, dass es von Drittunternehmen wie "T... oder "R..." getunte Original-P...-Fahrzeuge gibt. Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung ist hiervon ohne weiteres für das Unternehmen "T... auszugehen. Für das Unternehmen "R... gilt nichts Abweichendes. Bei der Lektüre des Angebots wird einem derart verständigen Verbraucher deshalb sofort der Begriff "R..." in der Überschriftzeile ins Auge fallen. Er erhält bereits die notwendigen Informationen zur Unterscheidung und wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er es nicht mit einem unveränderten Originalfahrzeug, sondern mit einem "Tuning"-Modell P... zu tun hat. Bereits diese Initialinformationen geben dem Interessenten Veranlassung, sich zumindest in groben Zügen mit der weiteren Fahrzeugbeschreibung zu beschäftigen. Bereits dann kann ihm nicht verborgen bleiben, dass er es mit einem Umbau zu tun hat. Der BGH hat in der Entscheidung "Tuning" insoweit weiter ausgeführt (Rdn. 37): "Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass ein solcher Verbraucher, der die im Streitfall angegriffenen Internetangebote einschließlich der dort enthaltenen vielfältigen Hinweise auf die von "T..." vorgenommenen Änderungen wahrnimmt, allein auf Grund der Voranstellung der Marke "... in der Überschrift der Anzeigen annehmen wird, mit dieser Marke werde nicht nur das Ausgangsprodukt der mit "T..." bezeichneten Umbauten, sondern auch die Herkunft der Tuningmaßnahmen und damit das geänderte Endprodukt gekennzeichnet." Für das gleichermaßen bekannte Tuning-Unternehmen "R..." können keine abweichenden Grundsätze gelten. Deshalb ist auch die Annahme der Antragstellerin, erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der Aneinanderreihung der Marken nicht erkennen, dass es sich um von einem unabhängigen Unternehmen getunte Fahrzeuge handele, sondern annehmen, in den angebotenen Fahrzeugen seien lediglich Komponenten des Lieferanten "R..." verbaut bzw. die Marke dieses Unternehmens für Bestandteile von Modellbezeichnungen halten, erfahrungswidrig. (5) Auch die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgrundsätze aus der BGH-Entscheidung "DAX" (BGH GRUR 2009, 1162 ff. - DAX) können ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Dort war der Bundesgerichtshof u.a. in Bezug auf die Marke "DivDAX" davon ausgegangen, dass bei einer Aneinanderreihung verschiedener Namen und Kennzeichen im Rahmen einer Gesamtbezeichnung ("Unlimited DivDAX® Zertifikat") die Gefahr bestehe, die angesprochenen Verkehrskreise könnten von einer gemeinsamen Verantwortung der Parteien für die Emission eines derart bezeichneten Wertpapiers ausgehen (BGH a.a.O., S. 1166). Eine derartige Gefahr mag im dortigen Fall durchaus bestanden haben, weil es um die namentliche Bezeichnung eines konkreten Wertpapiers ging. Diese Gefahr besteht vorliegend gerade nicht, weil sich die angesprochenen Verkehrskreise - wie ausgeführt - nicht allein an der Angebotsüberschrift orientieren, sondern die Fahrzeugbeschreibung ebenfalls zur Kenntnis nehmen. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass und in welchem Umfang ein Original-P...-Fahrzeug von einem Tuning-Unternehmen umgerüstet worden ist. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin, die meint, auch aus den Fahrzeugbeschreibungen sei nicht erkennbar, dass es sich um nachträglich veränderte Fahrzeuge handele, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie ist aus den bereits genannten Gründen erkennbar erfahrungswidrig. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass den in diesem Preissegment angesprochenen und besonders aufmerksamen Käuferkreisen bekannt sein wird, dass P...-Fahrzeuge nicht schon werksmäßig mit R...-Komponenten ausgestattet werden, sondern dass die Nennung dieser Unternehmensbezeichnungen/Marken ein eindeutiges Indiz für eine spätere Veränderung im Wege eines Fahrzeug-Tuning ist. Bei dieser Sachlage besteht gerade keine relevante Abweichung von der BGH-Entscheidung "Tuning". bbb. Anders als der Senat in seiner Berufungsentscheidung 5 U 18/10 hat der Bundesgerichtshof nicht entscheidend darauf abgestellt, von welcher Art und welchem Umfang die vorgenommen Veränderungen bzw. Umbauten gewesen sind. Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung ist es deshalb irrelevant, ob es sich um geringfügige oder weitreichende, äußere oder innere Veränderungen des Fahrzeugs gehandelt hat, solche die die Fahreigenschaften maßgeblich beeinflussen oder solche, bei denen dies nicht der Fall ist. (1) Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt, dass sich in den Angeboten umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen gefunden haben, aufgrund derer dem angesprochenen Verkehr deutlich gemacht wird, dass die vorgenommenen Veränderungen allein von dem Tuning-Unternehmen zu verantworten sind. Diese Ausführungen, die der Bundesgerichtshof nicht im Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 MarkenG im Zusammenhang mit einer etwaigen Erschöpfung, sondern im Rahmen von § 23 Nr. 2 MarkenG im Zusammenhang mit einer beschreibenden Benutzung gemacht hat, sind auch konsequent. Denn es geht hier nicht mehr um die Garantiefunktion der Marke (bzw. des Originalherstellers), sondern - im Gegenteil - um eine eindeutige Abgrenzung hiervon. (2) Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen, die die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zu dem konkreten Umfang des Tunings gemacht haben, dahinstehen, weil sie auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung keine Entscheidungsrelevanz (mehr) besitzen. Der BGH hat die insgesamt zwanzig Einzelfälle unterschiedlichster Tuningmaßnahmen aus dem Senatsurteil 5 U 18/10 nicht im Einzelnen erörtert, sondern sich darauf beschränkt, "beispielhaft" derartige Darstellungen einzublenden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "[28] [...] Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, das BerGer. habe zu hohe Anforderungen an die Annahme einer teilweisen Aufhebung der herkunftshinweisenden Funktion der Klagemarke "P... gestellt, indem es die Angabe jeglicher von der Bekl. an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail verlangt. [29] [...] Es reicht daher aus, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte überhaupt Veränderungen an der Ware vorgenommen und dies zum Anlass genommen hat, die veränderte Ware unter seinem eigenen Zeichen anzubieten. Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass sämtliche Veränderungen, worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen, allein vom Dritten zu verantworten sind." Nichts anderes hat dann auch für den vorliegenden Fall zu gelten. cc. Die Antragstellerin geht zu Unrecht davon aus, auch vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung "Tuning" verstoße das im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Verhalten gegen die "guten Sitten" i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG (bzw. die "anständigen Gepflogenheiten" i.S.v. Art. 12 lit. b GMV bzw. Art. 12 UMV), weil die Antragsgegnerin einerseits den Anschein einer Handelsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Herstellermarke und dem Tuning-Unternehmen schaffe und andererseits die Wertschätzung der Verfügungsmarken in unlauterer Weise ausnutze und damit den Wert der Marken beeinträchtige. aaa. Auch insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen sowie die BGH-Entscheidung "Tuning" Bezug genommen werden. Der BGH hatte sich bereits eingehend mit der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG auseinandergesetzt und unter anderem ausgeführt (Rdn. 54): "Die Anzeigen der Beklagten erwecken nicht den irreführenden Eindruck, dass die Beklagte die Umbauten gemeinsam mit der Klägerin zu verantworten hat. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme. In den angegriffenen Anzeigen ist kein Hinweis auf eine solche Verbindung enthalten. Schon gar nicht werden aus den bereits mehrfach dargelegten Gründen erhebliche Teile der Verkehrskreise eine derartige Verbindung annehmen. Verhält es sich jedoch so, dass ein bestimmtes Tuning-Fahrzeug trotz erfolgter Umbauten durch ein Drittunternehmen im Rechtsverkehr weiterhin als "P..." angeboten werden darf, so geht auch der Vorwurf einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Verfügungsmarke ins Leere. bbb. Auch die von der Antragstellerin unmittelbar vor dem Senatstermin mit Schriftsatz vom 06.09.2016 als Anlage AS 28 vorgelegte, von der I GmbH im August 2016 durchgeführte Verbraucherbefragung unter dem Titel "Ermittlung von Verbrauchervorstellungen und Verbrauchererwartungen bei einer Anzeige zum Thema Autos" kann ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, selbst wenn man von ihrer prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit ausgeht. Denn die Befragung weist erhebliche methodische Mängel auf und führt die Befragten zu einer im vorliegenden Rechtsstreit in rechtlicher Hinsicht nicht relevanten Fragestellung. (1) Der Bundesgerichtshof hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung "Tuning" ausdrücklich und unmissverständlich darauf abgestellt, dass für die zutreffende Beurteilung der streitgegenständlichen Anzeigen für getunte "P..."-Fahrzeuge nicht allein auf die Angebotsüberschrift, sondern gleichfalls auf die nachfolgende ausführliche Fahrzeugbeschreibung abzustellen ist, aus der sich die hiervon konkret angesprochenen Verkehrskreise einen Gesamteindruck bilden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. (2) Auf dieser Grundlage ist das methodische Vorgehen bei der Verbraucherbefragung schon im Ansatz verfehlt und muss notwendigerweise zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Der Senat beschränkt sich insoweit auf wenige Beispiele, ohne eine umfassende Analyse vorzunehmen. (α) Eine mit "T... P... 911 Turbo mit Umrüstung GT Street R" überschriebene Anzeige unterscheidet sich schon dadurch maßgeblich von der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen, dass dort die Bezeichnung des Tuning-Unternehmens nicht nur an erster Stelle steht, sondern auch - ohne Bezugnahme zu den auf einen Umbau hinweisenden Angaben - der Marke "P..." unmittelbar vorangestellt ist. Hierdurch entsteht ein abweichender Gesamteindruck. Um eine solche Sachverhaltsgestaltung geht es vorliegend nicht. Soweit bei den Anweisungen zu dem Fragebogen auch auf eine Anzeige "T... P... 911 Turbo S... Cabrio mit T... Umrüstung" Bezug genommen wird, die möglicherweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, ist diese in der Anlage AS 28 im Bereich "Die in der Umfrage vorgelegten Abbildungen" nicht mit enthalten. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich zwei verschiedene Anzeigen vorgelegt worden sind. (β) Auch die Art und Weise, in welcher die Aufmerksamkeit der befragten Personen gelenkt worden ist, ist mit den Rechtsgrundsätzen der BGH-Entscheidung "Tuning" unvereinbar. Zwar ist den Zielpersonen von dem Interviewer - nach den Vorgaben (Anhang "Fragebogen", Seite 1) - die vollständige Anzeige (Seite 1 und 2) mit Fahrzeugabbildung vorgelegt worden. Für die Durchführung des Interviews wird auch vorgegeben: "Anzeige bis zum Ende liegen lassen. Zeit zum Betrachten lassen. Erst fortfahren, wenn die/der Befragte sich nicht mehr mit der Anzeige beschäftigt." Diese Anweisung ist aber für das maßgebliche Verständnis in Bezug auf Tuningmaßnahmen im Ergebnis ohne jede Relevanz. Denn der befragten Person wird die Anzeige mit der allgemeinen Einleitungsbemerkung "Lassen Sie uns bitte kurz über Werbung mit Autos sprechen" zur Lektüre vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hat die befragte Person keinerlei Vorstellung, worum es bei der Befragung konkret gehen soll. Sie hat insbesondere keinen Anhaltspunkt, welche Informationen der ausgesprochen detailreichen Fahrzeugbeschreibung, die sich nicht ansatzweise vollständig in Erinnerung halten lassen, für die weitere Befragung von Bedeutung sein könnten. Deswegen sind diese Art der Vorlage und die insoweit gestellte Frage: "Wie verstehen Sie diese Anzeige, was sagt sie Ihnen? Bitte sagen Sie mir alles, was Ihnen dazu einfällt." für die von dem Bundesgerichtshof in den Vordergrund gestellte aufmerksame Wahrnehmung des verständigen Verbrauchers in Bezug auf eine Erläuterung der schlagwortartigen Angebotsüberschrift vollständig unergiebig. (γ) Bereits für die zweite Frage, bei der konkret auf die Begriffe "T... und "Umrüstung" in der Überschrift hingeführt wird, lautet die ausdrückliche Anweisung für den Interviewer: "(INTERVIEWER: MIT DEM FINGER ÜBER DEN TEXT "T... P... 911 Turbo S... Cabrio mit T... Umrüstung" oder "T... P... 911 Turbo mit Umrüstung GT Street R" STREICHEN!)" Damit wird die befragte Person schon bei der ersten konkreten Frage gezielt von der gesamten Angebotsbeschreibung fortgeführt und ihr Interesse eindeutig und ausschließlich auf die Angebotsüberschrift fokussiert, indem der Interviewer hierüber mit seinem Finger streicht und dem Befragten damit eindeutig zu erkennen gibt, worauf er zu achten hat. Eine entsprechende Anweisung findet sich auch bei der nachfolgenden Frage 3. Diese Art der gezielten Leitung der Befragten ist unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weil dadurch die gesamte Fahrzeugbeschreibung und der übrige Inhalt der Anzeige, die zum zutreffenden Verständnis der Überschrift notwendigerweise erforderlich sind, bei der weiteren Befragung gezielt ausgeblendet werden. Die befragte Person soll sich und wird sich im Folgenden ausschließlich mit der Überschrift befassen. Dadurch können schon im Ansatz keine auf der Grundlage der BGH-Entscheidung "Tuning" relevanten Antworten erzielt werden. (3) Unabhängig von diesen methodischen Mängeln der Befragung sind auch die nachfolgenden Fragestellungen in rechtlicher Weise ohne entscheidende Relevanz. (α) Im Rahmen von Frage 4 wird etwa gefragt: "[...] Auf dieser Liste stehen verschiedene Auffassungen, was es bedeuten könnte, wenn es bei einem Sportwagen "T... P..." heißt. [...]". Unabhängig davon, dass eine derartige Verengung auf die beiden Unternehmensbezeichnungen aus den genannten Gründen in rechtlicher Hinsicht weder zulässig noch zielführend ist, liegt eine derartige Kombination im vorliegenden Fall auch nicht vor. (β) In Frage 6 wird dieses Verständnis weiter konkretisiert: "Was denken Sie, haben T... und P... irgendetwas miteinander zu tun? Denken Sie dabei an Beziehungen wirtschaftlicher, organisatorischer oder gesellschaftlicher Art. Oder haben diese beiden nach ihrer Meinung nichts miteinander zu tun? Oder können Sie dazu im Moment nichts sagen?" Diese Kernfragestellung ist nicht nur vollständig diffus, sondern für die rechtliche Beurteilung ebenfalls nicht relevant und kann deshalb nicht zielführend sein. Zum einen ist schon nicht auszuschließen, dass T... und P... "irgendetwas" miteinander zu tun haben. Aus der Tatsache, dass Unternehmen wie P... und T... P...-Fahrzeuge umfangreich umbauen, ergibt sich geradezu zwangsläufig, dass sie "irgendetwas" mit P... zu tun haben müssen, zumindest um die erforderlichen Fahrzeuginformationen (Software, Statik usw.) zu erhalten, die für einen Umbau notwendig sind, ohne dass die Fahrzeuge ihre Betriebserlaubnis verlieren. Im Übrigen ist aus dem Parallelrechtsstreit 5 U 60/14 u.a. bekannt, dass das "P... S... Z... P..." und das "R... S... Z..." nicht nur unmittelbar nebeneinander auf demselben Grundstück ansässig sind, sondern A.... P... gleichzeitig Inhaber und Geschäftsführer beider Unternehmen ist. Eine irgendwie geartete Beziehung ist schon damit gegeben. Zudem betreffen die erfragten "Beziehungen wirtschaftlicher, organisatorischer oder gesellschaftlicher Art" in erster Linie eine Kategorie der Verwechslungsgefahr ähnlicher Zeichen im Rahmen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Darum kann es vorliegend schon nicht im Ansatz gehen. Denn die Zeichen "R..." und "P..." unterliegen ersichtlich nicht irgendeiner Gefahr der Verwechslung. Entscheidend ist vorliegend vielmehr allein die Frage der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG. In diesem Zusammenhang sind indes grundlegend abweichende Überlegungen maßgeblich. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Tuning" kommt es hierbei nicht maßgeblich darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise irgendwelche Beziehungen zwischen Unternehmen vermuten, sondern entscheidend darauf, ob sie die von dem Tuning-Unternehmen vorgenommenen Umbauten dem Markeninhaber P... zurechnen, also entweder annehmen, der Originalhersteller habe die Umbauten (mit)zu verantworten (Rn. 54) oder glauben, die Kennzeichnung mit der Marke P... beziehe sich ach auf die von T... (bzw. hier: R... vorgenommenen Umbauten (Rn. 36). Nur dies ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frage einer Sittenwidrigkeit, weil hierdurch die Interessen des Markeninhabers beeinträchtigt würden, indem dieser mit einem Produkt in einem Ausbauzustand in Verbindung gebracht wird, das er weder geschaffen noch zu verantworten und in dieser Weise auch nicht mit seiner Marke versehen hat. Einen derart missverständlichen Eindruck muss der Originalhersteller P... nicht hinnehmen. Hingegen ist der Eindruck, zwischen ihm und T... bestünden irgendwelche "Beziehungen wirtschaftlicher, organisatorischer oder gesellschaftlicher Art" als solcher weder unzutreffend noch irreführend oder gar sittenwidrig. Deshalb kann er dem Eingreifen der Schutzschranke aus § 23 Nr. 2 MarkenG nicht entgegenstehen. (4) Im Ergebnis kommt der von der Antragstellerin aus anderem Anlass in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Insbesondere wegen der dargelegten methodischen Mängel kann auch eine teilweise Verwertung der Antworten auf einzelne - isoliert möglicherweise nicht zu beanstandende - Fragen nicht in Betracht kommen. dd. Schließlich verhilft der Antragstellerin auch der Hinweis nicht zum Erfolg, bei dem Angebot anderer Tuning-Fahrzeuge (z.B. "Mercedes-AMG" bzw. "BMW-ALPINA") weise die Kombination der Hersteller- und Tunermarken auf eine Kooperation der Unternehmen hin, während die Tuning-Unternehmen "R..." und "T..." gerade keine zusammengesetzten Modellbezeichnungen verwendeten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Streitgegenstand vorliegend nicht eine bestimmte Fahrzeugbezeichnung, sondern die Überschrift eines Verkaufsangebots mit ausführlicher Fahrzeugbeschreibung ist. Bei dessen Lektüre erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass der Herstellerbezeichnung allein der Hinweis auf den Tuner nachgestellt ist, ohne dass es sich insoweit um eine Modellbezeichnung im formellen Sinne handelt. Dies verhält sich bei den von der Antragstellerin genannten Beispielen "Mercedes-AMG" und "BMW-ALPINA" abweichend. 4. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als die Antragstellerin mit ihren Verfügungsanträgen zu lit. b und lit. c begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das streitgegenständliche Fahrzeug auf der eigenen Internetseite www.k...-l....de und/oder in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik "P... anzukündigen und/oder feilzuhalten. a. Zu dieser Frage hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Tuning" allerdings keine Stellung bezogen, sondern ausgeführt: "[55]d) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich geltend, die Bekl. habe zu Unrecht vorgetragen, sie sei in den Kfz-Onlineportalen auf die Vermarktung ihrer T...-Fahrzeuge unter der Rubrik "P... angewiesen. Der Umstand, unter welcher Rubrik die Bekl. die streitgegenständlichen Anzeigen veröffentlicht hat, ist für den Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kl. eine Veröffentlichung der Anzeigen in der Rubrik "P... nicht zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht hat." b. Insoweit muss der Verfügungsantrag indes schon auf der Grundlage der Argumentation des Bundesgerichtshofs ebenfalls scheitern. Ist die Verwendung des geschützten Zeichens "P..." gem. § 23 Nr. 2 MarkenG nicht zu beanstanden, weil der Verkehr erkennt, dass die vorgenommenen Umbauten ausschließlich von dem Tuning-Unternehmen herrühren, dann kann die Benutzung der Markenrubrik "P..." ebenfalls keinen Rechtsverstoß darstellen. Die von dem Senat in der Entscheidung 5 U 18/10 noch für vorzugswürdig angesehene Formulierung "T... .... auf Basis von P......", hat der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "[43] [...]Insoweit ist es nicht erforderlich, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat. Vielmehr reicht es aus, dass sich dies - wie im Streitfall - aus den Umständen ergibt. Dadurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Herkunftsfunktion der Marke des Herstellers nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zur Gewährleistung eines freien Wettbewerbs nicht geboten ist." Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann damit auch das Einstellen des umgebauten Fahrzeugs in die Markenrubrik "P... nicht markenrechtswidrig sein. c. Unabhängig von den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich diese Rechtsfolge auch aus anderen Gründen. aa. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die als Anlagen AG 1 und AG 3 eingereichten Zulassungsbescheinigungen Teil II für zwei unterschiedliche Fahrzeuge vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der Zulassung in dem Feld "Marke" ausdrücklich als "P..." und in dem Feld "Typ" ausdrücklich mit "997 TURBO" bezeichnet worden ist, während ein anderes, von dem Unternehmen R... auf der Basis einer P...-Karosserie hergestelltes Fahrzeug in den entsprechenden Feldern mit "R..." und "RT12" bezeichnet ist. Für die Frage der Zulässigkeit des Angebots eines umgebauten Fahrzeugs in der Markenrubrik "P..." kommt dieser Bezeichnung des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung ein entscheidendes Gewicht zu. Solange ein Fahrzeug dort (noch) als "P..." bezeichnet ist, kann es dem Eigentümer/Anbieter aus Rechtsgründen nicht verwehrt sein, dieses Fahrzeug auch im Internet unter der Markenrubrik "P... anzubieten. Er muss dann nicht eine für Tuning-Unternehmen vorgesehene Rubrik wählen. Denn ein derartiges Angebot als (umgebauter) "P..." vollzieht lediglich die - aus welchen Gründen auch immer - unverändert gebliebene Klassifizierung durch die Straßenverkehrszulassungssteile nach. bb. Die Zulässigkeit, in derartigen Fällen (auch) die Markenrubrik "P..." zu wählen, betrifft allerdings nur das "Ob", nicht jedoch das "Wie" einer Einstellung. Selbst wenn der Werbende im Einzelfall befugt ist, das Angebot eines umgebauten Fahrzeugs weiterhin in die Markenrubrik "P... einzustellen, kann die konkrete Art und Weise der Werbung unter Bezugnahme auf die Marke "P... für ein derartiges Fahrzeug im Einzelfall gleichwohl rechtsverletzend sein. 5. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der geltend gemachte Anspruch - wie ausgeführt - auch inhaltlich unbegründet ist. Der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Situation zu § 13 Abs. 5 UWG a.F. ausgeführt: (BGH WRP 1999, 509, 510 - Vorratslücken): "Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann offenbleiben, ob das BerG die Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens auch unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 5 UWG zutreffend beurteilt hat. Der Senat kann diese Frage dahinstehen lassen, obwohl sie eine Frage der Zulässigkeit der Klage betrifft (BGH GRUR 1996, 804, 806 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III), weil das BerG den Antrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen hat (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 52; Borck, GRUR 1990, 249, 256; vgl. dazu weiter - zur vergleichbaren Frage bei § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG - BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1389 f.; Teplitzky, a.a.O., Kap. 13 Rdn. 30; vgl. auch BGHZ 130, 390, 399 f. = GRUR 1996, 225 - Stadtgaspreise; Zöller / Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7). Der Gesetzeszweck des § 13 Abs. 5 UWG, Betroffene und Gerichte vor der Belastung durch mißbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu schützen, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann - gegebenenfalls unter aufwendiger Erhebung von Beweisen - geprüft werden müßten, wenn bereits eine Rechtsprüfung ergibt, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Schutzwürdige Interessen der Parteien und der Allgemeinheit werden damit nicht verletzt, zumal ein Urteil, in dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG bejaht würden, Rechtskraftwirkung nur zwischen den Parteien und nur bezogen auf den geltend gemachten Anspruch entfalten könnte." Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall. Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass tragfähige Argumente für einen Rechtsmissbrauch von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch noch nicht einmal im Ansatz vorgetragen worden sind. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.