Beschluss
20 U 216/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Überschwemmung im Sinne der BEW 2006 erfordert eine Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche außerhalb des Gebäudes.
• Wasserstau auf versiegelten Flächen wie Terrassen oder durch mangelhafte Entwässerung begründet keinen Versicherungsfall der Überschwemmung.
• Eine Reparaturfreigabe stellt nur dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn ein besonderer Anlass und der erkennbare Wille zur verbindlichen Festlegung der Eintrittspflicht vorliegen.
• Erstattung von Schadensermittlungskosten nach §85 VVG setzt voraus, dass der Hauptschaden dem Grunde nach als von der Versicherung zu tragend feststeht.
Entscheidungsgründe
Überschwemmungsschutz nach BEW 2006 verlangt Außengelände-Überflutung • Eine Überschwemmung im Sinne der BEW 2006 erfordert eine Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche außerhalb des Gebäudes. • Wasserstau auf versiegelten Flächen wie Terrassen oder durch mangelhafte Entwässerung begründet keinen Versicherungsfall der Überschwemmung. • Eine Reparaturfreigabe stellt nur dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn ein besonderer Anlass und der erkennbare Wille zur verbindlichen Festlegung der Eintrittspflicht vorliegen. • Erstattung von Schadensermittlungskosten nach §85 VVG setzt voraus, dass der Hauptschaden dem Grunde nach als von der Versicherung zu tragend feststeht. Die Kläger forderten Leistungen aus einer Wohngebäude-Elementarversicherung der Beklagten nach Wassereintritt. Sie behaupteten, Niederschlagswasser habe sich auf der hinter dem Gebäude gelegenen Terrassenfläche bis etwa zehn Zentimeter hoch angestaut und sei in das Gebäude eingedrungen. Das Landgericht verneinte den Versicherungsfall der Überschwemmung sowie ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch eine Reparaturfreigabe der Beklagten und lehnte Erstattungsansprüche für Schadensermittlungskosten ab. Die Kläger legten Lichtbilder vor und verwiesen auf eine E-Mail der Beklagten mit einer Reparaturfreigabe. Die Beklagte bestritt eine Eintrittspflicht der Versicherung für diesen Schaden. Gegen das Urteil richtete sich die Berufung der Kläger, die das Oberlandesgericht als offensichtlich erfolglos ansah und zurückzunehmen beabsichtigte. • Begriff der Überschwemmung: Nach ständiger Rechtsprechung setzt Überschwemmung voraus, dass der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes durch Ausuferung von Gewässern oder Witterungsniederschläge überflutet wird; Maßgeblich ist die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche, nicht bloßer Wasserstau in baulichen Bereichen. • Beweislast und Beweisführung: Die Kläger haben das Vorliegen einer solchen Außengelände-Überflutung nicht hinreichend dargetan. Vorgelegte Lichtbilder zeigen nur Wasseransammlungen auf gepflasterter, versiegelter Fläche; daraus folgt nicht, dass eine normalerweise trockene Bodenfläche überflutet war. • Abgrenzung zu baulichen Mängeln: Ansammlung von Wasser auf versiegelten Flächen oder aufgrund mangelhafter Entwässerung (z. B. Terrassen, Flachdächer) fällt nicht unter die bedingungsgemäße Überschwemmung; solche Schäden sind typischerweise Folge unzureichender Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes und nicht von der Elementarversicherung gedeckt. • Reparaturfreigabe und deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Die E-Mail der Beklagten bezog sich lediglich auf ein konkretes, kostengünstiges Reparaturangebot; daraus ergibt sich nicht der Wille, die grundsätzliche Eintrittspflicht verbindlich anzuerkennen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis verlangt besonderen Anlass und erkennbaren Willen zur endgültigen Festlegung der Schuld. • Schadensermittlungskosten (§85 VVG): Anspruch auf Erstattung dieser Kosten setzt voraus, dass der Versicherer den Hauptschaden dem Grunde nach zu tragen hat. Da der Hauptschaden nicht nachgewiesen ist, scheidet Erstattungsanspruch aus; Hinweise auf eine mögliche Beauftragung durch den Versicherer oder auf Kommentarmeinungen ändern dies nicht. • Prozessrechtliche Bewertung: Die Berufung des Klägers war offensichtlich unbegründet und hatte keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts zur Folge. Der Senat beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen; das Landgericht hat zu Recht den Versicherungsfall der Überschwemmung nach §8 BEW 2006 verneint, weil keine Überflutung der Geländeoberfläche außerhalb des Gebäudes nachgewiesen wurde. Die eingereichte Reparaturfreigabe der Beklagten stellte kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, weil kein besonderer Anlass und kein erkennbarer Wille zur endgültigen Festlegung der Eintrittspflicht vorlagen. Ein Erstattungsanspruch für Schadensermittlungskosten nach §85 VVG kommt nicht in Betracht, solange der Hauptschaden dem Grunde nach nicht bewiesen ist. Die Berufung war deshalb erfolglos und wurde zurückgenommen.