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Urteil

5 O 1901/23

LG Kassel 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2024:0813.5O1901.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf EUR 14.736,93 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf EUR 14.736,93 festgesetzt. I. Die Klagen sind zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ein Feststellungsinteresse i. S. d § 256 Abs. 1 ZPO betreffend den Klageantrag zu 2. hat. Die Beklagte verneint dies, weil das Schadensereignis bereits abgeschlossen sei. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09-06-1983 - III ZR 74/82). Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem von § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesse aber nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Aufgrund dessen kann die Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden, wenn die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage erfüllt sind (vgl. BGH Urteil vom 14.3.2023 – XI ZR 420/21). So liegt der Fall hier. II. Die Klagen sind unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Kosten zu, insbesondere nicht aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrags mit dem „…“, der Versicherungsschein-Nr. „…“ und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen VGB 2017 (Anlagen „…“2 und K 10). Die Klägerin trägt schon keine versicherte Gefahr als Schadensursache vor. Nach dem Vortrag der Klägerin soll schadensursächlich ein Bruch des Drainagerohes sein, welches den auf dem versicherten Grundstück liegenden Garten in einen Schacht entwässert. Das dort austretende Wasser drücke von außen durch die Wand in das Gebäude. a. Nach dem Vortrag der Klägerin – selbst wenn dieser sich als zutreffend erweisen würde - hat sich die Gefahr von Leitungswasser nach Ziffer 2.6 der VGB 2017 nicht verwirklicht. Nach Ziffer 1.1 der VGB 2017 sind Schäden an versicherten Sachen durch Leitungswasser versichert, wie es auch im Versicherungsschein niedergelegt ist (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 01.12.2022 (Anlage „…“1 u. Auszugsweise Anlage K1)). Die Gefahr Leitungswasser wird unter der Ziffer 2.6. der VGB 2017 in Unterkategorien aufgeteilt. Dabei liegt weder ein Nässeschaden nach Ziffer 2.6.1 der VGB 2017, ein Bruchschaden außerhalb von Gebäuden nach Ziffer 2.6.3 der VGB 2017 oder ein Schaden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden und auf dem Versicherungsgrundstück nach Ziffer 2.6.5.1 der VGB 2017 vor. Das ergibt die jeweilige Auslegung. b. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 8. 1. 2020 – IV ZR 240/18; BGH v. 9. 5. 2018 – IV ZR 23/17, BGH, Urt. v. 9. 5. 2018 – IV ZR 23/17; BGH, Urteil vom 12.7.2017 – IV ZR 151/15; BGH, Urt. v. 20. 7. 2016 – IV ZR 245/15; BGH, Urteil vom 6.7.2016 – IV ZR 44/15; st. Rspr.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zu Grunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar „kundenfeindlichste” Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste. Führt die kundenfeindlichste Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zu Grunde zu legen. Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich (BGH, Teilurteil vom 29. 4. 2008 - KZR 2/07; OLG München, Urt. v.21.11.2013 – 23 U 1864/13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse bei Risiko- und Leistungsausschlussklauseln in der Regel dahingeht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urt. v. 8. 1. 2020 – IV ZR 240/18; BGH, Urt. v. 6. 3. 2019 – IV ZR 72/18; BGH, Urteil vom 7.11.2018 – IV ZR 14/17; BGH, Urteil vom 13. 12. 2006 - IV ZR 120/05; st. Rspr.). c. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser aus einem Drainagerohr unter der Erde austritt und in das Haus drückt, wird ein Versicherungsnehmer Ziffer 2.6 der VGB 2017 mit der Überschrift „Leitungswasser“ finden, der unter Ziffer 2.6.1 Näheres zu „Nässeschäden“, unter Ziffer 2.6.3 „Bruchschäden außerhalb von Gebäuden“ und unter Ziffer 2.6.5.1 „Schäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden und auf dem Versicherungsgrundstück“ bestimmt. Auf diese drei Punkte dürfte der Versicherungsnehmer seine Aufmerksamkeit richten, da er insbesondere die im Anschluss an Rohre der Wasserversorgung und mit diesem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen aufgeführten weiteren Alternativen der Nässeschäden der Ziffer 2.6.1 für nicht einschlägig halten wird. aa. Der Versicherungsnehmer würde aufgrund Auslegung der Ziffer 2.6.1 der VGB 2017 zu dem Ergebnis kommen, dass kein Nässeschaden vorliegt. aaa. Das konkrete Drainagerohr ist kein Rohr der Wasserversorgung im Sinne der Ziffer 2.6.1 der VGB 2017, weder in der Variante der Zu- noch der Ableitung bzw. einem damit verbundenen Schlauch. Das ergibt die Auslegung von Ziffer 2.6.1 der VGB 2017. Nach Ziffer 2.6.1 der VGB 2017 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dabei muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einem gebrochenen Drainagerohr, welches der Ableitung von Oberflächen- bzw. Schichtenwasser des Gartens dient, Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. Die Drainage ist im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und mündet – nach dem Vortrag der Klägerin – in einen Schacht vor der Kellertür, von wo aus es mittelbar über ein weiteres offen in den Schacht ragendes Rohr, nach weiterem Verlauf unter dem Gebäude mit dem häuslichen Abwasser zusammengeführt werden soll. Sie dient nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser. Die Drainage nimmt hingegen kein zuvor über die Zuleitung ins Gebäude gelangtes und nach der Nutzung wieder abfließendes häusliches Abwasser auf (Hoenicke, in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage 2023, § 4 Wohngebäudeversicherung, Rn. 90; OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 3. 2. 2021 – 8 U 3471/20). Das Drainagerohr ist damit – was auch ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer erkennen würde – kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch, denn das Drainagerohr sammelte und führte lediglich Schicht- und Niederschlagswasser aus dem Garten ab, welches nicht der Wasserversorgung dient (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 18. 11. 2016 – 20 U 148/16). bbb. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Alternative in Betracht ziehen, dass Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten ist. Das konkrete Drainagerohr ist aber auch keine mit diesem Rohrsystem verbundene Einrichtung oder deren wasserführender Teil im Sinne der Ziffer 2.6.1 der VGB 2017. Das ergibt ebenfalls die Auslegung von Ziffer 2.6.1 der VGB 2017. Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall des Austritts von Schicht- und Niederschlagswasser aus einem Drainagerohr Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Stichwort Einrichtung, Bedeutungen 2 b)), wobei er dem Wortlaut von Ziffer 2.6.1 entnehmen wird, dass die Einrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich des einschlägigen Drainagerohrs verneinen, da eine Verbindung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) nicht besteht. Anhaltspunkte dafür, das Drainagerohr, welches offen in den Schacht vor der Kellertür entwässern soll, in das auch das Regenfallrohr offen entwässern soll, und das um 90 Grad nach unten gebogene, offene Überlaufrohr als einheitliche Einrichtung anzusehen (vgl. Fotos Nr. 11- 14 der Anlage „…“7; Fotos Nr. 74, 75 der Anlage „…“8; Seite 13 der Anlage „…“9), die über das Einmünden in die Entwässerung unter dem Haus (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden sein soll, wird der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen können. Eine Einbeziehung der Niederschlagsentwässerung des Grundstücks mit dem Zusammenfluss im Schacht vor dem Keller als Sachgesamtheit die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung des Gebäudes verbunden sein soll, wird der Versicherungsnehmer für ausgeschlossen halten, weil er im Wortlaut der Klausel keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Niederschlagsentwässerung des Grundstücks dienenden auch ohne unmittelbare Verbindung mit dem Rohrsystem stehende Bauteile einzubeziehen wären (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20). Ziffer 2.6.1 der VGB 2017 erwähnt in keiner Alternative eine funktionale Sachgesamtheit; vielmehr stellt die Klausel auf konkrete Gegenstände ab. Das Wort „sonstigen“ vor dem Begriff „Einrichtungen“ verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität haben, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen. Er wird annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über andere Bestandteile einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20). So liegt der Fall aber hier. Das Drainagerohr und auch der Sammelschacht weisen keine unmittelbare Verbindung zum Rohrsystem der Wasserversorgung des Gebäudes auf. Ausschließlich mittelbar über das offene Überlaufrohr wird eine Verbindung zum Rohrsystem vermittelt. Dies genügt nicht. Die Erkenntnis, dass Drainagen und Drainagerohre in unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf eine dem Zweck der Niederschlagsentwässerung dienende Sachgesamtheit ankommt, welche im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnte. Kaum abgrenzbare Teile eines Grundstücks wird der Versicherungsnehmer aber nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen iSv Ziffer 2.6.1 der VGB 2017 ansehen, weshalb er eine funktionale Betrachtung als untauglich ansehen würde. bb. Weiter wird der Versicherungsnehmer auch „Bruchschäden außerhalb von Gebäuden“ nach Ziffer 2.6.3 der VGB 2017 nach Lektüre ausschließen. Nach Ziffer 2.6.3 der VGB 2017 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen bezeichneten Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass es sich bei einem gebrochenen Drainagerohr, welches der Ableitung von Oberflächen- bzw. Schichtenwasser des Gartens dient, nicht um ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung handelt. In Betracht wird er ausschließlich diese Alternative ziehen, weil er die im Anschluss hieran aufgeführten weiteren Alternativen für nicht einschlägig halten wird. Bezüglich der Ausführungen zur streitgegenständlichen Drainage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (II. 1. c. aa.) Bezug genommen. Nach dem Vortrag der Klägerin vermischt sich das gesammelte Schicht- und Niederschlagswasser nur noch zur Ableitung gemeinsam mit dem Abwasser des Gebäudes. Es wird der Wasserversorgung kein Wasser zugeleitet. Aber selbst wenn man dies abweichend bewerten sollte, würde der Versicherungsnehmer diese Zuleitung nicht als eine solche einstufen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes oder versicherter Anlagen dient. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2.6.3 der VGB 2017 genügt es nicht, dass es sich um ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung handelt. Erforderlich ist zudem, dass diese Rohre selbst der Wasserversorgung dienen. Diese Voraussetzung wird der Versicherungsnehmer hinsichtlich des einschlägigen Drainagerohrs verneinen, da eine Drainage nicht dazu dient Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser, was nicht der (Wasser)-Versorgung dient (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 18. 11. 2016 – 20 U 148/16). cc. Schließlich wird der Versicherungsnehmer eine Haftung der Beklagten wegen „Schäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden und auf dem Versicherungsgrundstück“ nach Ziffer 2.6.5.1 der VGB 2017 ausschließen. Auch insoweit würde der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer anhand des Wortlauts eindeutig erkennen, dass ein Schaden an einem Drainagerohr, welches in einen Schacht vor der Kellertür mündet, kein Schaden an einem Ableitungsrohr der Wasserversorgung ist. Überdies würde er erkennen, dass dieses Rohr nicht der Entsorgung des versicherten Gebäudes dient. Dass es sich bei dem Grundstück bzw. dem Garten nicht um eine versicherte Anlage in diesem Sinne handelt würde er nach Lektüre der Ziffern 1.2, 1.3 und 1.5 sowie des Versicherungsscheins erkennen. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin auf die Anlage K 13 abstellt. Unabhängig davon, ob es sich um in den Vertrag einbezogene Regelungen handelt, was angesichts des Hinweises am Schluss der Anlage K 13 fraglich ist, müsste es sich wiederum um ein Ableitungsrohr der Wasserversorgung handeln, das der Entsorgung des versicherten Wohngebäudes oder der Anlagen dient, was bei dem streitgegenständlichen Drainagerohr nicht der Fall ist. d. Selbst bei Annahme einer Gefahr würde der Ausschluss betreffend die Leitungswasserversicherung nach Ziffer 5.4 der VGB 2017 eingreifen. Danach sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch „Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursache hervorgerufenen Rückstau“ nicht versichert. Vorliegend ist der Schaden – nach Vortrag der Klägerin – durch Niederschlagswasser oder Grundwasser beziehungsweise deren Rückstau verursacht. In allen diesen Fällen greift der Ausschluss ein. Ersatz für durch Grundwasser oder durch Niederschläge adäquat verursachte oder mitverursachte Schäden ist nach dem Wortlaut der genannten Klausel ausgeschlossen. Bei Witterungsniederschlagswasser kommt es nicht darauf an, ob es sich um herabfallenden Niederschlag oder gesammeltes und abgeleitetes Regenwasser handelt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde dies auch nicht anders verstehen (OLG Köln, Urteil vom 6. 2. 2001 - 9 U 111/00; vgl. auch OLG Düsseldorf Urt. v. 14.5.2002 – 4 U 210/01). Nichts Anderes würde gelten, wenn das Wasser aus dem Schacht vor der Kellertür in das Haus eingedrungen wäre, denn dieser wird – nach dem Vortrag der Klägerin – ausschließlich durch das Drainagerohr und das Regenfallrohr des Daches gespeist. Es sammelt sich dort dementsprechend nur Regen- oder Grundwasser (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. 2. 2001 - 9 U 111/00). 2. Die Klägerin kann auch nicht mit Auffassung durchdringen, die Beklagte habe dadurch, dass sie zu den bezahlten Leckageortungskosten mit Schreiben vom 02.03.2023 auch die Kosten der Firma „…“ für Trocknung (EUR 630,70) und Schimmelbeseitigung (EUR 1.035,30) ohne Vorbehalt freigegeben habe, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu ihrer Leistungspflicht abgegeben. Ein solches ist in dem Schreiben vom 02.03.2023 nicht zu sehen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob in einer Äußerung ein Schuldanerkenntnis zu erkennen ist und welche Rechtswirkungen von dieser ausgehen. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB ist gegeben, wenn der Anerkennende unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht (vgl. Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 781 Rn. 2). Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis will der Anerkennende dagegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 01-12-1994 - VII ZR 215/93). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis, welches die Klägerin schon nicht behauptet, scheidet aus. Aber auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist in der Erklärung vom 02.03.2023 nicht zu sehen. Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH, Beschluss vom 3. 6. 2008 - XI ZR 239/07). Zwar kann eine Regulierungszusage einer Versicherung als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. 11. 2008 - IV ZR 293/05). Der vorliegende Fall liegt indes anders. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2023 hinsichtlich der Angebote der Firma „…“ vom 21.02.2023 über EUR 630,70 und EUR 1.035,30 (Bl. 224 f. und 226 d. A.) eine Freigabe erteilt, sonstige Erklärungen enthält das Schreiben aber nicht. Auch aus Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) lässt sich dem Schreiben ein rechtsgeschäftlicher Wille, auf Einwendungen der Höhe und dem Grunde nach zu verzichten, nicht entnehmen. Eine ausdrückliche Erklärung, die Haftung dem Grunde nach ganz oder teilweise anzuerkennen, hat die Beklagte nicht abgegeben. Soweit sie Angebote freigegeben hat, lässt sich hieraus auch kein stillschweigendes Anerkenntnis entnehmen. Denn aus der für die Klägerin erkennbaren Interessenlage des Versicherers ergibt sich kein Beweggrund, einen vorbehaltlosen Einwendungsverzicht zu erklären, ohne hiervon einen Vorteil zu erlangen. Ein solcher kann beispielsweise darin bestehen, dass mit dem Einwendungsverzicht der Streit oder die Unsicherheit über die Höhe der Haftung endgültig ausgeräumt wird. Dies mag der Fall sein, wenn die volle Einstandspflicht des Schuldners für den Schaden bei der Regulierung eingeräumt wird oder die Parteien auf der Basis einer zu Grunde gelegten Teilhaftung einvernehmlich abrechnen. Es bestand – für die Klägerin erkennbar – zum maßgeblichen Zeitpunkt, unmittelbar nach Meldung des Schadens, schon kein besonderer Anlass für die Beklagte, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach festzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 U 216/14). Dabei bezog sich das Schreiben auch nur ausdrücklich auf zwei Angebote und hätte einen Streit über die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vollständig und endgültig entzogen. Da sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht der Beklagten gewollt war, liegt in der bloßen Freigabe von zwei Rechnungen kein stillschweigendes Anerkenntnis des Versicherers (vgl. grundsätzlich zur Prüfung einer Rechnung, der Bezahlung einer Rechnung oder auch der Bezahlung nach Prüfung: BGH, Urteil vom 11. 1. 2007 - VII ZR 165/05; vgl. zur Ablösung eines Darlehens BGH, Beschluss vom 3. 6. 2008 - XI ZR 239/07; vgl. auch BGH, NJW 2021, 2432, Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 11. 11. 2008 - VIII ZR 265/07). Dies gilt insbesondere deshalb, weil zum Zeitpunkt 02.03.2023 noch kein Streit bzw. Ungewissheit über die Ersatzpflicht der Beklagten in einer solchen Weise bestanden hätte, die eine Anerkenntnis rechtfertigen könnten. Die Klägerin hatte erst am 15.02.2023 den Schaden bemerkt und ihrer Versicherung gemeldet. Leckortungsarbeiten führte die Firma „…“ am 20.02.2023 und am 13.03.2023 durch. Ortsbegehungen durch die Beklagte bzw. deren Regulierungsbeauftrage erfolgten erst am 11.05.2023 und 02.06.2023. Mithin konnte die Klägerin am 02.03.2023 als Erklärungsempfängerin gem. §§ 133, 157 BGB nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Haftung dem Grunde und/oder der Höhe nach anerkennen wollte. Dies muss auch im Hinblick darauf gelten, dass mit den Angeboten Kosten für die Demontage beschädigter Wandpaneele und beschädigtem Wandputz, für Schimmelbehandlung und Luftreinigung bzw. Trocknungskosten freigegeben wurden. Denn zum Zeitpunkt der Freigabe war es für die Beklagte nicht ersichtlich, ob eine Eintrittspflicht besteht oder nicht. Mithin kann es ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie zunächst die Entstehung weiterer Schäden durch die Freigabe kurzfristiger Maßnahmen verhindert. 3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten (weiterer Klageantrag zu 1.) bzw. Feststellung der Eintrittspflicht (Klageantrag zu 2.) aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf §§ 39, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die Parteien streiten über Versicherungsleistung aus Wohngebäudeversicherung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngebäudes, „…“. Diese ist bei der Beklagten im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung, „…“, Versicherungsschein-Nr. „…“, versichert. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 01.12.2022 (Anlage „…“1 u. Auszugsweise Anlage K1) ist u.a. die Gefahr Leitungswasser (LW) versichert. Dort sind an versicherten Sachen neben dem Wohngebäude zum Neuwert auch zusätzlich versichert, jeweils mit einem Betrag von EUR 20.000,00: · „Frost- und sonstige Bruchschäden außerhalb Ihres Wohngebäudes auf dem Versicherungsgrundstück - an Ihren Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung Ihres versicherten Wohngebäudes oder der Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr tragen (Versicherte Gefahr: LW) · Frost- und sonstige Bruchschäden außerhalb Ihres Wohngebäudes und außerhalb Ihres Versicherungsgrundstückes - an Ihren Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung Ihres versicherten Wohngebäudes oder der Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr tragen (Versicherte Gefahr: LW)“ Unter der Überschrift „Top-Deckungskonzept für die Wohngebäudeversicherung“ heißt es ab Seite acht des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 01.12.2022 (Anlagen „…“1, Anlage K1) u.a. unter der Zwischenüberschrift „Schäden durch den bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt aus“: „Ihren Rohren der Wasserversorgung (Zu und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen - Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind oder aus deren wasserführenden Teilen, - Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, - Wasserlösch- und Berieselungsanlagen (Versicherte Gefahr: LW) […].“ Unter der weiteren Zwischenüberschrift „Frost- und sonstige Bruchschäden außerhalb Ihres Wohngebäudes auf dem Versicherungsgrundstück, sofern Sie die Gefahr tragen“ (Anlagen „…“1, Anlage K1) heißt es u.a.: „an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung, von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (Versicherte Gefahr: LW) an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an Heizungsrohren, die nicht der Versorgung Ihres versicherten Wohngebäudes oder der Anlagen dienen (Versicherte Gefahr: LW) […].“ In dem als Anlage K 13 vorgelegten Dokument mit der Überschrift „PrivatSchutz Wohngebäudeversicherung Deckungskonzept“ heißt es unter der Zwischenüberschrift „Frost- und sonstige Bruchschäden außerhalb Ihres Wohngebäudes auf dem Versicherungsgrundstück, sofern Sie die Gefahr tragen“: „an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung, von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung Ihres versicherten Wohngebäudes oder der Anlagen dienen […]“ Die Anlage K 13 schließt mit dem Hinweis: „Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus den beantragten und von uns im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen und Klauseln.“ Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen dem Versicherungsverhältnis die VGB 2017 zugrunde (Anlagen „…“2 und K 10). In diesen heißt es u.a.: Unter der Zwischenüberschrift „2. Wie sind die versicherbaren Gefahren definiert?“ heißt es u.a.: Unter der Überschrift „5. Welche Ausschlüsse sind zu beachten?“ und der Zwischenüberschrift „Leitungswasserversicherung“ heißt es u.a. Der Schaden wurde der Beklagten am 15.02.2023 angezeigt. Im Auftrag der Klägerin führte die Firma „…“ am 20.02.2023 eine erste und am 13.03.2023 eine zweite Leckageortung am Risikoort durch. Der ursprünglich als Schadenursache vermutete Ring der Abwasserleitung der EG-Dusche war zwischenzeitlich ausgetauscht und konnte als eigentliche Schadenursache sicher ausgeschlossen werden. Es wurde eine Kameraerfahrung durch die Firma „…“ vorgenommen, die einen Einbruch von Wurzelwerk in das Drainagerohr des Gartens, eine Regenwasserleitung, nach ca. 2 Metern und einen Vollverschluss zeigte. Unter dem 02.03.2023 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass die Arbeiten der Firma „…“ über EUR 630,70 brutto und EUR 1.035,30 brutto ausgeführt werden könnten und die Rechnungen eingereicht werden sollten. Am 11.05.2023 erfolgte eine Ortsbesichtigung mit dem Schadenregulierer E.. Ein weiterer Vor-Ort-Termin erfolgte am 02.06.2023 durch den Schadenregulierer N.. Mit Schreiben vom 21.06.2023 teilte die Beklagte sodann mit, dass eine Entschädigungsleistung im streitigen Fall nicht möglich sei, da ein versichertes Schadenereignis nicht nachgewiesen werden könne. Bei dem Rohr handle es sich laut Leckageortungsbericht um ein reines Regen-Ableitungsrohr, für das kein Versicherungsschutz bestehe. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, forderte ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 02.08.2023 die Beklagte zur vertragsgemäßen Leistung unter Fristsetzung zum 18.08.2023 auf. Mit Schreiben vom 15.08.2023 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht erneut ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ursächlich für den geltend gemachten Schaden ein Nässeschaden sei, der durch die Einleitung von Oberflächenwasser in das Abwassersystem des Gebäudes rund zwei Meter tief im Boden entstanden sei, was nach Ziffer 2.6 der VGB 2017 der Beklagten mitversichert sei. Sie behauptet, es sei an dem Drainagerohr der Gartenentwässerung zu einem Bruch gekommen, weshalb das Wasser aus dem Garten durch die Wand in das Haus drücke. Dies an der Stelle, die auf der Anlage 1 zum Protokoll vom 13.08.2024 eingezeichnet (Kreuz) sei. Dieses Drainagerohr entwässere normalerweise in einen Schacht vor der Kellertür, in den auch das Regenfallrohr münde. Aus dem Schacht gebe es einen Ablauf, der unter dem Haus verlaufe und dort in die Entwässerung des Gebäudes münde. Von diesem Zeitpunkt an komme es zu einer Vermischung mit Abwässern des Gebäudes, welche sodann in das kommunale Entsorgungsnetz eingeleitet würden. Der Ablauf aus dem Schacht sei so gestaltet, dass ein offenes Rohr um 90 Grad nach unten gebogen sei, in welches das Wasser aus dem Schacht von unten in das Rohr hineindrücken könne. Das Wasser sei nicht durch ein Überfließen des Schachts vor dem Keller in das Haus gelaufen. Jedenfalls im Rahmen des TOP – Deckungskonzepts, welches unstreitig Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist, seien Schäden an Ableitungsrohren, die der Entsorgung - auch von Anlagen (hier: Garten) dienen, ausdrücklich mit einem Sublimit von EUR 20.000,00 mitversichert. In der Leistungsbeschreibung (Anlage K 13) sei dieses Sublimit mit der angegebenen Gefahr Leitungswasser versichert. Vorliegend sei die betroffene Drainageleitung mit der Hauswasserentsorgungsanlage verbunden. Es handle sich um eine sogenannte Gemischte Anlage. Nässeschäden seien nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Jedenfalls seien ausdrücklich die Schäden an Drainageleitungen versichert. Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr Vorschäden im Kellerbereich, insbesondere nicht hinsichtlich einer mangelhaften Bauwerksabdichtung oder Durchfeuchtung, nicht bekannt gewesen seien. Die Pfütze im Keller habe sie erst nach Weihnachten 2022 bemerkt. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe dadurch, dass sie zu den bezahlten Leckageortungskosten mit Schreiben vom 02.03.2023 auch die Kosten der Firma „…“ für Trocknung (EUR 630,70) und Schimmelbeseitigung (EUR 1.035,30) ohne Vorbehalt freigegeben habe, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu ihrer Leistungspflicht abgegeben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 hat die Klägerin den ursprünglich mit EUR 19.736,93 (brutto) bezifferten Klageantrag zu 1. teilweise, nämlich in Höhe des Umsatzsteueranteiles von EUR 3.151,27, zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.585,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seitdem 19.08.2023 sowie nicht streitwerterhöhende außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den über den in Klagantrag zu Ziffer 1. bezifferten Schaden hinaus, bedingungsgemäß für den Schadenfall vom 15.02.2023 Deckung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei schon kein versichertes Risiko für etwaige Schäden ursächlich geworden. Ein bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt nebst Schaden liege nicht vor. Für ein Drainagerohr bestehe von vornherein kein Versicherungsschutz. Die Überlastung eines Drainagesystems infolge Starkregens stelle keinen versicherten Schaden dar. Auch im Rahmen des TOP – Deckungskonzepts, welches unstreitig Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist, seien Schäden an Ableitungsrohren nur dann mit einem Sublimit von EUR 20.000,00 mitversichert, wenn es sich um Ableitungsrohre der Wasserversorgung handeln würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Gemäß Ziff. 5.4 VGB 2017 seien in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren (5.4.1), Plansch- oder Reinigungswasser (5.4.2), Schwamm (5.4.3), Grundwasser (5.4.4), Stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (5.4.4) nicht versichert – und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Exakt solche nicht versicherten Schäden seien aber streitgegenständlich. Die Schäden würden mit einer mangelhaften Bauwerksabdichtung korrespondieren. Die Klage sei auch nicht schlüssig, weil nicht zwischen Bruchschäden einerseits und Durchfeuchtungsschäden andererseits unterschieden werde. Überdies wendet die Beklagte Vorvertraglichkeit ein. Das streitgegenständliche Gebäude sei erheblich vorgeschädigt gewesen. Die Beklagte sei auch wegen arglistiger Falschangaben der Klägerin leistungsfrei. Diese habe Vorschäden auf Nachfragen verneint. Streitgegenständlich seien aber in Gänze Jahre alte Durchfeuchtungsschäden wegen mangelhafter Bauwerksabdichtung. Vorsorglich sei auch der Höhe des Schadens, insbesondere, dass die geltend gemachten Kosten aufgrund eines versicherten Ereignisses objektiv erforderlich und die Kosten angemessen und ortsüblich seien, entgegen zu treten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Arbeiten auf die Wiederherstellung des Status quo ante gerichtet seien und insofern keine nicht versicherte Wertverbesserung streitgegenständlich sei. Das vorgelegte Angebot laute auf „dauerhafte Abdichtung gegen Feuchtigkeit“. Erstmals solle eine bis dato gar nicht vorhandene Bauwerksabdichtung hergestellt werden. Dafür habe die Versichertengemeinschaft nicht einzustehen. Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung am 13.08.2024 informatorisch angehört. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vollumfänglich Bezug genommen. In diesem Termin hat das Gericht – ohne dies zu protokollieren – darauf hingewiesen, dass nach dem Vortrag der Klägerin schon keine versicherte Gefahr gegeben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.